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   FG Münster, 11.04.2013 - 3 K 604/11 Erb   

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FG Münster, 11.04.2013 - 3 K 604/11 Erb (https://dejure.org/2013,11281)
FG Münster, Entscheidung vom 11.04.2013 - 3 K 604/11 Erb (https://dejure.org/2013,11281)
FG Münster, Entscheidung vom 11. April 2013 - 3 K 604/11 Erb (https://dejure.org/2013,11281)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs bei einem Untervermächtnis

  • Betriebs-Berater

    Wirtschaftlicher Zusammenhang einer als Untervermächtnis erworbenen GmbH-Beteiligung mit einer dem Untervermächtnisnehmer auferlegten Versorgungsrente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 13a; ErbStG § 10 Abs 6 Satz 4
    Untervermächtnis, wirtschaftlicher Zusammenhang mit begünstigtem Vermögen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Untervermächtnis, wirtschaftlicher Zusammenhang mit begünstigtem Vermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de PDF, S. 2 (Pressemitteilung)

    Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vermächtnis und vom Vermächtnisnehmer zu zahlender Versorgungsrente

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Vermächtnis und vom Vermächtnisnehmer zu zahlender Versorgungsrente

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wirtschaftlicher Zusammenhang einer als Untervermächtnis erworbenen GmbH-Beteiligung mit einer dem Untervermächtnisnehmer auferlegten Versorgungsrente

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zusammenhang zwischen Vermächtnis und Versorgungsrente

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    FG Münster zum wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Vermächtnis und vom Vermächtnisnehmer zu zahlender Versorgungsrente - Nur anteiliger Abzug der Versorgungsrente möglich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 1493
  • EFG 2013, 1246
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 21.07.1972 - III R 44/70

    Leistung des Pflichtteils - Schuld - Wirtschaftlicher Zusammenhang - Erbschaft -

    Auszug aus FG Münster, 11.04.2013 - 3 K 604/11
    Die Argumentation des BFH im Urteil vom 21.07.1972 (III R 44/70, BStBl II 1973, 3) in Bezug auf Pflichtteile könne nicht auf Fälle mit Versorgungsrenten übertragen werden, weil der BFH in dem genannten Urteil den wirtschaftlichen Zusammenhang dadurch herstelle, dass ein Pflichtteilsanspruch gesetzlich zwingend entstehe, sobald ein gesetzlicher Erbe durch Testament oder Vertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werde.

    Eine wirtschaftliche Belastung des begünstigten Vermögens ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Höhe der Verbindlichkeit nach dem begünstigten Vermögen bemessen worden ist (vgl. BFH, Urteil in BStBl II 1973, 3 sowie FG Rheinland-Pfalz in EFG 2004, 1467, beide zu Pflichtteilsansprüchen).

    Hinzu kommt, dass die ausdrücklich im Übertragungsvertrag vorgenommene Bemessung der Versorgungsrente anhand des Vermächtnisses ebenfalls dessen wirtschaftliche Belastung reflektiert (vgl. BFH, Urteil in BStBl II 1973, 3).

    Im umgekehrten Fall, dass wegen der Schuld auch in andere Wirtschaftsgüter vollstreckt werden könne, sei der wirtschaftliche Zusammenhang hingegen nicht ausgeschlossen (BFH, Urteil in BStBl II 1973, 3).

  • BFH, 28.09.1962 - III 242/60 U

    Veranlagung des beschränkt abgabepflichtigen Erben zur Vermögensabgabe

    Auszug aus FG Münster, 11.04.2013 - 3 K 604/11
    Ferner ist der Senat der Ansicht, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang jedenfalls in Fällen der Einzelrechtsnachfolge mit Verbindlichkeiten bestehen kann, die erst im Zeitpunkt des Erbfalles entstehen (vgl. RFH-Urteil vom 14.07.1938 III 71/38, RStBl 1938, 826; vgl. auch Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 03.06.2004 4 K 2085/01, EFG 2004, 1467 unter Hinweis auf das BFH, Urteil vom 28.09.1962 III 242/60 U, BStBl III 1962, 535)).

    Ob dies in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge anders zu beurteilen ist (vgl. BFH, Urteile vom 28.09.1962 III 242/60 U, BStBl III 1962, 535, und vom 17.12.1965 III 342/60 U, BStBl III 1966, 483 sowie RFH-Urteil vom 10.06.1941 III 70/41, RStBl 1941, 741), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

    Dem widerspricht auch nicht die zur Vermögensbesteuerung ergangene Rechtsprechung des BFH: In Fällen der Gesamtrechtsnachfolge müsse der wirtschaftliche Zusammenhang bereits vor dem Erbfall bestanden haben, weil im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge durch Erbgang der Schuldübergang nur eine auf gesetzlicher Bestimmung beruhende notwendige Begleiterscheinung des Vermögensübergangs sei, die im Übrigen den rechtlichen und wirtschaftlichen Bestand der Schuld nicht berühre (vgl. BFH, Urteil in BStBl III 1962, 535).

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.06.2004 - 4 K 2085/01

    Zur anteiligen Kürzung des als Nachlassverbindlichkeit geltend gemachten

    Auszug aus FG Münster, 11.04.2013 - 3 K 604/11
    Ferner ist der Senat der Ansicht, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang jedenfalls in Fällen der Einzelrechtsnachfolge mit Verbindlichkeiten bestehen kann, die erst im Zeitpunkt des Erbfalles entstehen (vgl. RFH-Urteil vom 14.07.1938 III 71/38, RStBl 1938, 826; vgl. auch Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 03.06.2004 4 K 2085/01, EFG 2004, 1467 unter Hinweis auf das BFH, Urteil vom 28.09.1962 III 242/60 U, BStBl III 1962, 535)).

    Eine wirtschaftliche Belastung des begünstigten Vermögens ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Höhe der Verbindlichkeit nach dem begünstigten Vermögen bemessen worden ist (vgl. BFH, Urteil in BStBl II 1973, 3 sowie FG Rheinland-Pfalz in EFG 2004, 1467, beide zu Pflichtteilsansprüchen).

    Auf dieser Linie liegt auch das FG Rheinland-Pfalz (in EFG 2004, 1467), wenn es einen wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG a. F. bei einer Pflichtteilslast (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) annimmt.

  • BFH, 19.05.1967 - III 319/63

    Abzugsfähigkeit von steuerlichen Verpflichtungen als Schulden vom inländischen

    Auszug aus FG Münster, 11.04.2013 - 3 K 604/11
    Er geht im Übrigen davon aus, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang nur vorliegt, wenn die Verbindlichkeit nach Entstehung und Zweckbestimmung mit dem begünstigten Vermögen verknüpft ist (vgl. BFH, Urteil vom 19.05.1967 III 319/63, BStBl III 1967, 596 zum wirtschaftlichen Zusammenhang mit Inlandsvermögen).

    Nach Entstehung und Zweckbestimmung der Versorgungsrente liegt damit ein wirtschaftlicher Zusammenhang vor (vgl. BFH, Urteil in BStBl III 1967, 596).

  • BFH, 06.07.2005 - II R 34/03

    Berechnung des Stundungsbetrages nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG bei Zuwendung

    Auszug aus FG Münster, 11.04.2013 - 3 K 604/11
    Sie verwies auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 06.07.2005 (II R 34/03, BStBl II 2005, 797) zu § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG a. F., dessen Erwägungen fortgelten würden.

    Dagegen reicht es nicht aus, wenn lediglich ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Schuld und Vermögensgegenstand besteht (BFH, Urteil vom 06.07.2005 II R 34/03, BStBl II 2005, 797 m. w. N. zur Rechtsprechung).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus FG Münster, 11.04.2013 - 3 K 604/11
    Es entspricht dem Charakter einer Übertragung gegen Versorgungsleistung, dass die Versorgung aus dem übertragenen Betriebsvermögen geleistet werden soll (vgl. dazu BFH, Urteil vom 05.07.1990 GrS 4 - 6/89, BStBl II 1990, 847: "Charakterisierung als vorbehaltene Vermögenserträge").
  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus FG Münster, 11.04.2013 - 3 K 604/11
    Dieser Gedanke ist der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen immanent und ändert sich nicht, wenn die Vermögenserträge in Form einer Versorgungsrente an den Ehegatten des ursprünglichen Betriebsvermögensinhabers nach dessen Ableben zugewendet werden (vgl. ertragsteuerlich BFH, Urteil vom 27.02.1992 X R 139/88, BStBl II 1992, 612, insb. 4. b)).
  • RFH, 10.07.1941 - III 70/41
    Auszug aus FG Münster, 11.04.2013 - 3 K 604/11
    Ob dies in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge anders zu beurteilen ist (vgl. BFH, Urteile vom 28.09.1962 III 242/60 U, BStBl III 1962, 535, und vom 17.12.1965 III 342/60 U, BStBl III 1966, 483 sowie RFH-Urteil vom 10.06.1941 III 70/41, RStBl 1941, 741), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • RFH, 14.07.1938 - III 71/38
    Auszug aus FG Münster, 11.04.2013 - 3 K 604/11
    Ferner ist der Senat der Ansicht, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang jedenfalls in Fällen der Einzelrechtsnachfolge mit Verbindlichkeiten bestehen kann, die erst im Zeitpunkt des Erbfalles entstehen (vgl. RFH-Urteil vom 14.07.1938 III 71/38, RStBl 1938, 826; vgl. auch Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 03.06.2004 4 K 2085/01, EFG 2004, 1467 unter Hinweis auf das BFH, Urteil vom 28.09.1962 III 242/60 U, BStBl III 1962, 535)).
  • BFH, 17.12.1965 - III 342/60 U
    Auszug aus FG Münster, 11.04.2013 - 3 K 604/11
    Ob dies in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge anders zu beurteilen ist (vgl. BFH, Urteile vom 28.09.1962 III 242/60 U, BStBl III 1962, 535, und vom 17.12.1965 III 342/60 U, BStBl III 1966, 483 sowie RFH-Urteil vom 10.06.1941 III 70/41, RStBl 1941, 741), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 1/88

    Getrennte Beurteilung von Schenkungs- und Darlehensvereinbarungen unter

  • FG Münster, 13.02.2014 - 3 K 37/12

    "Wirtschaftlicher Zusammenhang" mit Vermögen i.S.d. § 13a ErbStG

    Dagegen reicht es nicht aus, wenn lediglich ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Schuld und Vermögensgegenstand besteht (vgl. BFH, Urteil vom 06.07.2005 II R 34/03, BStBl. II 2005, 797 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung; dem folgend FG Münster, Urteil vom 11.04.2013 3 K 604/11 Erb, EFG 2013, 1246).

    Im Anschluss an sein Urteil vom 11.04.2013 (a. a. O.) geht der Senat davon aus, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang vorliegt, wenn die Verbindlichkeit nach Entstehung und Zweckbestimmung mit dem begünstigten Vermögen verknüpft ist und die wirtschaftliche Belastung des begünstigten Vermögens daraus resultiert, dass die Höhe der Verbindlichkeit nach dem begünstigten Vermögen bemessen worden ist.

    Es handelt sich nicht allein um eine rechtliche Verknüpfung, vielmehr besteht auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang deshalb, weil die Summe aller Nachlassgegenstände - einschließlich des gemäß § 13a ErbStG steuerfrei gestellten Betriebsvermögens - Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch ist (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.06.2004, a. a. O.; FG Münster, Urteil vom 11.04.2013, a. a. O.).

    Die Zulassung der Revision erfolgt gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts, auch im Hinblick auf die bereits anhängige Revision II R 21/13 zum Urteil des Senats vom 11.04.2013 (a. a. O.), das sich ebenfalls mit der Auslegung der Vorschrift des § 10 Abs. 6 ErbStG befasst.

  • BFH, 22.07.2015 - II R 21/13

    Auf Zahlung von Geld gerichtetes Untervermächtnis auch bei vermächtnisweisem

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. April 2013  3 K 604/11 Erb aufgehoben.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1246 veröffentlicht.

  • BFH, 18.02.2015 - II R 21/13

    Beitrittsaufforderung an das BMF: Kürzung der abziehbaren Vermächtnislast nach §

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1246 veröffentlicht.
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