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   FG Münster, 11.09.2008 - 3 K 4675/05 E   

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FG Münster, 11.09.2008 - 3 K 4675/05 E (https://dejure.org/2008,9956)
FG Münster, Entscheidung vom 11.09.2008 - 3 K 4675/05 E (https://dejure.org/2008,9956)
FG Münster, Entscheidung vom 11. September 2008 - 3 K 4675/05 E (https://dejure.org/2008,9956)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft i.V.m. einer Steuerpflicht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Anforderungen an die Einstufung eines Betriebes als Landwirtschaftsbetrieb und Forstwirtschaftsbetrieb; ...

  • Judicialis

    EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 14a Abs. 4; ; FGO § 100 Abs. 1 S. 1; ; FGO § 135 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1
    Grund und Boden als Betriebsvermögen bei LuF

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: - Grund und Boden als Betriebsvermögen bei LuF

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 26/80

    Zur Frage der Entnahme bei Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem

    Auszug aus FG Münster, 11.09.2008 - 3 K 4675/05
    Insoweit trägt auch der Einwand des Bekl. nicht, dass im Anschluss an die Rechtsprechung des BFH (vgl.Urteile vom 09.12.1986 VIII R 26/80, BStBl II 1987, 342, undvom 01.02.1990 IV R 8/89, BStBl II 1990, 428) bei landwirtschaftlicher Nutzung von Flächen über 3.000 m² die Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig indiziert sei oder zumindest nahe liege.
  • BFH, 28.06.2001 - IV R 10/00

    1. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt auch bei

    Auszug aus FG Münster, 11.09.2008 - 3 K 4675/05
    Denn angesichts des von den Klin. und den Zeugen beschriebenen Umfangs der gegenseitig gewährten Hilfen und Naturalzuwendungen hat der Senat auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH, nach der eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr schon dann vorliegen kann, wenn Leistungen entgeltlich nur an Angehörige erbracht werden (vgl. BFH - Urteil vom 13.12.2001 IV R 86/99, BStBl II 2002, 80 mit Hinweis auf das BFH - Urteil vom 28.06.2001 IV R 10/00, BFH/NV 2001, 1489), bereits Zweifel, ob eine über gegenseitige, im ländlichen Raum übliche Gefälligkeiten und Nachbarschaftshilfe hinausgehende Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr überhaupt stattgefunden hat.
  • FG Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 8 K 139/03

    Zugehörigkeit von Grundstücken zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen -

    Auszug aus FG Münster, 11.09.2008 - 3 K 4675/05
    Zudem verweist der Bekl. auf die Entscheidung des Finanzgerichts Baden Württemberg vom 27.06.2007 (8 K 139/03, StE 2007, 551).
  • BFH, 01.02.1990 - IV R 8/89

    Betriebsaufgabe statt Betriebsübertragung im ganzen bei Rückbehalt von 18 v. H.

    Auszug aus FG Münster, 11.09.2008 - 3 K 4675/05
    Insoweit trägt auch der Einwand des Bekl. nicht, dass im Anschluss an die Rechtsprechung des BFH (vgl.Urteile vom 09.12.1986 VIII R 26/80, BStBl II 1987, 342, undvom 01.02.1990 IV R 8/89, BStBl II 1990, 428) bei landwirtschaftlicher Nutzung von Flächen über 3.000 m² die Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig indiziert sei oder zumindest nahe liege.
  • BFH, 13.12.2001 - IV R 86/99

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

    Auszug aus FG Münster, 11.09.2008 - 3 K 4675/05
    Denn angesichts des von den Klin. und den Zeugen beschriebenen Umfangs der gegenseitig gewährten Hilfen und Naturalzuwendungen hat der Senat auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH, nach der eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr schon dann vorliegen kann, wenn Leistungen entgeltlich nur an Angehörige erbracht werden (vgl. BFH - Urteil vom 13.12.2001 IV R 86/99, BStBl II 2002, 80 mit Hinweis auf das BFH - Urteil vom 28.06.2001 IV R 10/00, BFH/NV 2001, 1489), bereits Zweifel, ob eine über gegenseitige, im ländlichen Raum übliche Gefälligkeiten und Nachbarschaftshilfe hinausgehende Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr überhaupt stattgefunden hat.
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