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   FG Münster, 11.10.2019 - 10 K 3350/18 E   

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https://dejure.org/2019,43577
FG Münster, 11.10.2019 - 10 K 3350/18 E (https://dejure.org/2019,43577)
FG Münster, Entscheidung vom 11.10.2019 - 10 K 3350/18 E (https://dejure.org/2019,43577)
FG Münster, Entscheidung vom 11. Oktober 2019 - 10 K 3350/18 E (https://dejure.org/2019,43577)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gebündelte Abziehbarkeit noch nicht verbrauchter Erhaltungsaufwendungen i.S.v. § 82b EStDV beim Erblasser; Fortführung der Verteilung beim Erben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Abzug nicht verbrauchter Erhaltungsaufwendungen beim Erben oder Erblasser?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Sind nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen i.S.v. § 82b EStDV in einer Summe beim Erblasser in dessen Todesjahr (entgegen R 21.1 Abs. 6 EStR 2012) abzuziehen?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Erhaltungsaufwand nach § 82b EStDV und Tod des Grundstückseigentümers

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Abzug von nicht verbrauchtem Erhaltungsaufwand beim Erblasser oder Erben?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erhaltungsaufwand: Verteilung - Berücksichtigung nicht verbrauchter Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b EStDV beim Erben

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.03.2018 - IX R 22/17

    Kein Abzug vom Nießbraucher getragener Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82b

    Auszug aus FG Münster, 11.10.2019 - 10 K 3350/18
    Die Entscheidung des BFH vom 13.3.2018 (IX R 22/17) besage nichts anderes.

    Die anderslautende Auffassung der Finanzverwaltung in R 21.1 Abs. 6 EStR sei unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 13.3.2018 (IX R 22/17) und des BFH-Beschlusses vom 25.9.2017 (IX S 17/17) nicht zutreffend.

    Eine solche Überleitung wäre auch mit dem Grundsatz der Individualbesteuerung unvereinbar (Hinweis auf BFH-Urteil vom 13.3.2017 IX R 22/17).

    Der BFH ist in seinem Urteil vom 13.3.2018 (IX R 22/17, BFH/NV 2018, 824, s. auch BFH-Beschluss vom 25.9.2017 IX S 17/17, BFH/NV 2017, 1603) davon ausgegangen, dass von einem Steuerpflichtigen getragene Erhaltungsaufwendungen i.S.v. § 82b EStDV bei seinem Tod nicht auf seinen oder seine Erben als Gesamtrechtsnachfolger übergehen und dann bei diesen abziehbar sind.

    Der Senat sieht die hier zu entscheidende Rechtsfrage zwar durch die o.g. Entscheidung des BFH vom 13.3.2018 (IX R 22/17, BFH/NV 2018, 824) als weitgehend geklärt an.

  • BFH, 25.09.2017 - IX S 17/17

    Kein Abzug der von dem Nießbraucher getragenen Erhaltungsaufwendungen i. S. des §

    Auszug aus FG Münster, 11.10.2019 - 10 K 3350/18
    Die anderslautende Auffassung der Finanzverwaltung in R 21.1 Abs. 6 EStR sei unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 13.3.2018 (IX R 22/17) und des BFH-Beschlusses vom 25.9.2017 (IX S 17/17) nicht zutreffend.

    Der BFH ist in seinem Urteil vom 13.3.2018 (IX R 22/17, BFH/NV 2018, 824, s. auch BFH-Beschluss vom 25.9.2017 IX S 17/17, BFH/NV 2017, 1603) davon ausgegangen, dass von einem Steuerpflichtigen getragene Erhaltungsaufwendungen i.S.v. § 82b EStDV bei seinem Tod nicht auf seinen oder seine Erben als Gesamtrechtsnachfolger übergehen und dann bei diesen abziehbar sind.

  • BFH, 27.10.1992 - IX R 152/89

    Verteilung von im Entstehungsjahr nicht abgezogenen Werbungskosten auf Folgejahre

    Auszug aus FG Münster, 11.10.2019 - 10 K 3350/18
    Soweit die in den bisherigen Veranlagungszeiträumen in Abzug gebrachten Beträge geringer sind, sind die Differenzbeträge gleichwohl "verbraucht" im vorgenannten Sinne (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1992 IX R 152/89, BStBl II 1993, 589 und vom 24.11.1992 IX R 99/89, BStBl II 1993, 593, zur Möglichkeit, eine Verteilung nach § 82b EStDV auch im Folgejahr der Aufwandsentstehung zu wählen, und zu dem hierbei zu berücksichtigenden "Verbrauch" des anteiligen Erhaltungsaufwands für das erste Jahr).
  • BFH, 24.11.1992 - IX R 99/89

    Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf Folgejahre bei Festsetzungsverjährung

    Auszug aus FG Münster, 11.10.2019 - 10 K 3350/18
    Soweit die in den bisherigen Veranlagungszeiträumen in Abzug gebrachten Beträge geringer sind, sind die Differenzbeträge gleichwohl "verbraucht" im vorgenannten Sinne (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1992 IX R 152/89, BStBl II 1993, 589 und vom 24.11.1992 IX R 99/89, BStBl II 1993, 593, zur Möglichkeit, eine Verteilung nach § 82b EStDV auch im Folgejahr der Aufwandsentstehung zu wählen, und zu dem hierbei zu berücksichtigenden "Verbrauch" des anteiligen Erhaltungsaufwands für das erste Jahr).
  • BFH, 10.11.2020 - IX R 31/19

    Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.10.2019 - 10 K 3350/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
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