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   FG Münster, 11.11.2005 - 9 K 6277/03 K, F, 9 K 4409/05   

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https://dejure.org/2005,5323
FG Münster, 11.11.2005 - 9 K 6277/03 K, F, 9 K 4409/05 (https://dejure.org/2005,5323)
FG Münster, Entscheidung vom 11.11.2005 - 9 K 6277/03 K, F, 9 K 4409/05 (https://dejure.org/2005,5323)
FG Münster, Entscheidung vom 11. November 2005 - 9 K 6277/03 K, F, 9 K 4409/05 (https://dejure.org/2005,5323)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bilanzen: - Voraussetzungen der phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen der phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen; Bestehen wesentlicher Bilanzierungswahlrechte der ausschüttenden Gesellschaft ; Möglichkeit der Aktivierung einer Dividendenforderung vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 899
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

    Auszug aus FG Münster, 11.11.2005 - 9 K 6277/03
    Entsprechend einer Anregung der D GmbH ruhte das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 7.8.2000 (BStBl II 2000, 632).

    Ausgehend von dem Beschluss des Großen Senats vom 7.8.2000 (BStBl II 2000, 632) lägen im Streitfall die Voraussetzungen für eine sog. phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen nicht vor.

    Ausgehend von der geänderten BFH-Rechtsprechung (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7.8. 2000, BStBl II 2000, 632) sei die sog. phasengleiche Aktivierung im Streitfall zulässig.

    Nach dem Beschluss des BFH vom 7.8.2000 (GrS 2/99, BStBl II 2000, 633) trage derjenige die objektive Beweislast, der sich zu seinen Gunsten auf eine phasengleiche Aktivierung berufe.

    aa) Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7.8.2000 GrS 2/99 (BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632) ist die Möglichkeit der Aktivierung einer Dividendenforderung vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses im Grundsatz zu verneinen.

    Wird ein fester Betrag als spätere Gewinnausschüttung vorgesehen, muss ausgehend von der Kenntnis der Gesellschafter sicher sein, dass ein derartiger Gewinn auch - nach der späteren Ausübung von Bilanzierungswahlrechten - zur Verfügung steht (vgl. auch Groh, DB 2000, 2444).

  • BFH, 20.12.2000 - I R 50/95

    Phasengleiche Aktivierung von Dividenden-Ansprüchen

    Auszug aus FG Münster, 11.11.2005 - 9 K 6277/03
    Die Gewinnausschüttungsabsicht am Bilanzstichtag 31.12.1989 könne sich jedenfalls nicht - wie vom BFH in seinem Urteil vom 20.12.2000 I R 50/95 (BFHE 194, 185) gefordert - auf einen genau festgelegten Betrag bezogen haben.

    Der erkennende Senat folgt der vorgenannten BFH-Rechtsprechung und versteht diese zunächst dahingehend, dass es für die Frage einer phasengleichen Aktivierung nicht (mehr) darauf ankommt, ob die die Ausschüttung beschließenden Gesellschafter bereits während des ganzen Wirtschaftsjahres, dessen Ergebnis ausgeschüttet wird, an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt waren (vgl. auch BFH-Urteil vom 20.12.2000 I R 50/95, BFHE 194, 185, BStBl II 2001, 409; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 24. Aufl., § 5 Rz. 270 "Dividendenansprüche").

    Allein die Tatsache, dass die Gesellschafter (bzw. ein Alleingesellschafter) einen derartigen Entschluss/Beschluss noch ändern oder modifizieren können, genügt nicht, um auch in derartigen Fällen eine phasengleiche Aktivierung zu verneinen (a.A. insoweit aber wohl der I. Senat des BFH in BFHE 194, 185, BStBl II 2001, 854).

    Dazu bedarf es nach Ansicht des erkennenden Senats aber nicht stets zwingend der Festlegung eines bezifferten Betrages, sondern ausreichend ist die Festlegung eines bestimmten Berechnungsschemas, wenn anhand dessen am Bilanzstichtag die Höhe der beabsichtigten Gewinnausschüttung weitestgehend genau bestimmt werden kann (a. A. allerdings eventuell BFH, BFHE 194, 185, BStBl II 2001, 409, der einen "genau festgelegten Betrag" verlangt; kritisch zu dieser BFH-Rechtsprechung Blümich/Schreiber, EStG/KStG/GewStG, § 5 EStG Rz. 492).

    Davon geht der I. Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 16.12.1998 I R 50/95 (BStBl II 1999, 551) selbst aus.

  • BFH, 21.05.1986 - I R 199/84

    Anschaffungskosten - Anteil an GmbH - Erwerb eines Anteils - Gewinnbezugsrecht -

    Auszug aus FG Münster, 11.11.2005 - 9 K 6277/03
    In Ausnahmefällen könne der Dividendenanspruch zwar bereits zeitkongruent erfasst werden, doch setze dies u.a. voraus, dass die Obergesellschaft bei deckungsgleichen Geschäftsjahren während des gesamten Wirtschaftsjahres mehrheitlich an der den Gewinn ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen sei (Hinweis auf die Entscheidungen des BGH v. 3.11.1975 II ZR 67/73, BB 1976, 9; BFH, BStBl II 1986, 794 und 815, BFH, BStBl II 1991, 440).

    Denn nach der alten BFH-Rechtsprechung (BFH, BStBl II 1986, 794 und 815) habe eine phasengleiche Aktivierung des Dividendenanspruchs vorausgesetzt, dass die Mehrheitsbeteiligung während des gesamten Geschäftsjahres bestanden habe.

    Soweit sich das FA auf die BFH-Entscheidungen in BStBl II 1986, 794 und in BFH/NV 1991, 440 stütze, habe sich der BFH dort "unglücklich geäußert".

  • BFH, 29.10.1986 - I R 318/83

    Voraussetzungen des Verlustabzugs für Kapitalgesellschaften bei der

    Auszug aus FG Münster, 11.11.2005 - 9 K 6277/03
    Selbst wenn man dafür verlangen wollte, dass sie nicht vermögenslos war (offen gelassen im BFH-Urteil vom 29.10.1986 I R 318-319/83, BFHE 148, 158, BStBl II 1987, 310), wäre diese Voraussetzung erfüllt.

    Einer Kapitalgesellschaft durften vor Geltung des § 8 Abs. 4 KStG Verlustabzüge aus der Zeit vor einem grundlegenden Gesellschafterwechsel auch dann nicht versagt werden, wenn sie ihre bisherigen Vermögenswerte im Wesentlichen verloren hatte und durch Zuführung von Mitteln der Hauptgesellschafter wiederbelebt wurde (BFH, BFHE 148, 158; BStBl II 1987, 310; vgl. auch BFH-Urteil vom 29.10.1986 I R 202/82, BFHE 148, 153).

  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 17/94

    Gründung einer GmbH - Alleiniger Gesellschafter - Betriebsgesellschaft -

    Auszug aus FG Münster, 11.11.2005 - 9 K 6277/03
    Die vom Großen Senat des BFH angesprochenen äußerst seltenen Ausnahmefälle, in denen eine phasengleiche Aktivierung geboten ist, setzen nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH voraus, dass am Bilanzstichtag entweder bereits eine Verpflichtung zu einer bestimmten Gewinnausschüttung besteht (z.B. infolge eines Ausschüttungsgebotes nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, eines Vorabausschüttungsbeschlusses, einer Ausschüttungsvereinbarung etc.) oder doch zumindest die Meinungsbildung der Gesellschafter über die Höhe der späteren Ausschüttung am Bilanzstichtag bereits endgültig abgeschlossen ist (BFH-Urteile vom 31.10.2000 VIII R 19/94, BFH/NV 2001, 447 und VIII R 17/94, HFR 2001, 582).

    Derartige objektive Anhaltspunkte liegen nach Auffassung des erkennenden Senats vor, wenn die Gesellschafter ausdrücklich beschließen, eine bestimmte Gewinnverwendung nach Aufstellung des Jahresabschlusses beschließen zu wollen (vgl. auch BFH, BFH/NV 2001, 447 und HFR 2001, 582, wonach "Ausschüttungsvereinbarungen" ausreichen können).

  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 19/94

    Phasengleiche Bilanzierung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Münster, 11.11.2005 - 9 K 6277/03
    Die vom Großen Senat des BFH angesprochenen äußerst seltenen Ausnahmefälle, in denen eine phasengleiche Aktivierung geboten ist, setzen nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH voraus, dass am Bilanzstichtag entweder bereits eine Verpflichtung zu einer bestimmten Gewinnausschüttung besteht (z.B. infolge eines Ausschüttungsgebotes nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, eines Vorabausschüttungsbeschlusses, einer Ausschüttungsvereinbarung etc.) oder doch zumindest die Meinungsbildung der Gesellschafter über die Höhe der späteren Ausschüttung am Bilanzstichtag bereits endgültig abgeschlossen ist (BFH-Urteile vom 31.10.2000 VIII R 19/94, BFH/NV 2001, 447 und VIII R 17/94, HFR 2001, 582).

    Derartige objektive Anhaltspunkte liegen nach Auffassung des erkennenden Senats vor, wenn die Gesellschafter ausdrücklich beschließen, eine bestimmte Gewinnverwendung nach Aufstellung des Jahresabschlusses beschließen zu wollen (vgl. auch BFH, BFH/NV 2001, 447 und HFR 2001, 582, wonach "Ausschüttungsvereinbarungen" ausreichen können).

  • BFH, 16.12.1998 - I R 50/95

    Phasengleiche Aktivierung von Gewinnansprüchen

    Auszug aus FG Münster, 11.11.2005 - 9 K 6277/03
    Schließlich habe auch der I. Senat selbst seine missverständlichen früheren Ausführungen im Beschluss vom 16.12.1998 (BStBl II 1999, 551) korrigiert.

    Davon geht der I. Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 16.12.1998 I R 50/95 (BStBl II 1999, 551) selbst aus.

  • BFH, 20.02.2003 - III R 34/01

    Betriebsveräußerung an Mitunternehmer

    Auszug aus FG Münster, 11.11.2005 - 9 K 6277/03
    Sofern ein derartiger fester Gesellschafterentschluss objektiv dokumentiert vorliegt, wäre das Verbot einer phasengleichen Aktivierung unter Hinweis auf Bilanzierungswahlrechte auch deshalb nicht überzeugend, weil die Aktivierung anderweitiger gewinnabhängiger Vergütungen (Tantiemen, Rückvergütungen, Zinsen auf Genussrechte) auch dann verlangt wird, wenn Bilanzierungswahlrechte bestehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 11/02, BFHE 201, 228, BStBl II 2003, 700).
  • FG München, 26.02.2002 - 6 K 80/01

    Anrechnung von Steuerbeträgen; Körperschaftsteuer 1989

    Auszug aus FG Münster, 11.11.2005 - 9 K 6277/03
    Vielmehr hat ein Finanzamt im Verfahren vor dem FG München (Urteil vom 26.2. 2002 6 K 80/01, Juris-Dokument) zur Frage der Übergangsregelung ebenfalls geltend gemacht, die Beteiligung müsse mindestens ein Jahr bestanden haben.
  • BFH, 18.12.2002 - I R 11/02

    Aktivierung von Zinsansprüchen aus Genussrechten

    Auszug aus FG Münster, 11.11.2005 - 9 K 6277/03
    Sofern ein derartiger fester Gesellschafterentschluss objektiv dokumentiert vorliegt, wäre das Verbot einer phasengleichen Aktivierung unter Hinweis auf Bilanzierungswahlrechte auch deshalb nicht überzeugend, weil die Aktivierung anderweitiger gewinnabhängiger Vergütungen (Tantiemen, Rückvergütungen, Zinsen auf Genussrechte) auch dann verlangt wird, wenn Bilanzierungswahlrechte bestehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 11/02, BFHE 201, 228, BStBl II 2003, 700).
  • BFH, 23.02.1999 - IX R 19/98

    Zum Gebot des wirksamen Rechtsschutzes

  • BFH, 29.10.1986 - I R 202/82

    Voraussetzung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften (Verlustabzug beim sog.

  • BFH, 07.08.2002 - I R 64/01

    VGA - Schwestergesellschaften, Verlagerung von Einkünften

  • BFH, 21.10.1999 - I R 68/98

    Auslegung von Verwaltungsanweisungen zur Ermittlung von Teilwerten von

  • BFH, 19.08.1999 - I R 77/96

    Gestaltungsmißbrauch beim Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren

  • BFH, 17.10.2001 - I R 97/00

    EStG § 20; AO 1977 § 42 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1

  • FG Hessen, 30.04.1996 - 4 K 3345/92

    Abzugsfähigkeit von Verlusten aus einem Mantelkauf einer Gesellschaft; Verluste

  • BGH, 03.11.1975 - II ZR 67/73

    Bilanzierung von Beteiligungserträgen

  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

  • BFH, 11.04.1990 - I R 80/89

    Anforderungen an die Urteilsbegründung

  • BFH, 28.11.1990 - I R 71/89

    Hat das FA einen Steuerpflichtigen vor Inkrafttreten des § 18 Abs. 3 AStG n. F.

  • BFH, 21.05.1986 - I R 190/81

    Anschaffungskosten - Anteil an GmbH - Erwerb eines Anteils - Gewinnbezugsrecht -

  • BFH, 07.02.2007 - I R 15/06

    Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen durch beherrschenden

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 899 abgedruckt.
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