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   FG Münster, 11.11.2008 - 15 K 1114/99 F, EW   

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FG Münster, 11.11.2008 - 15 K 1114/99 F, EW (https://dejure.org/2008,4717)
FG Münster, Entscheidung vom 11.11.2008 - 15 K 1114/99 F, EW (https://dejure.org/2008,4717)
FG Münster, Entscheidung vom 11. November 2008 - 15 K 1114/99 F, EW (https://dejure.org/2008,4717)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für 1996 sowie der Festsetzung des Einheitswertes von Betriebsvermögen; Bestimmung des Begriffs der ausländischen Betriebsstätte; Steuerliche Beurteilung bei Zurechnung einer ausländischen ...

  • Judicialis

    AStG § 20 Abs. 2; ; AStG § 20 Abs. 3; ; AO § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung von Einkünften mit Kapitalanlagecharakter aus ausländischer Betriebsstätte nach § 20 AStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außensteuergesetz: - Besteuerung von Einkünften mit Kapitalanlagecharakter aus ausländischer Betriebsstätte nach § 20 AStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 309
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus FG Münster, 11.11.2008 - 15 K 1114/99
    Nach Erlass dieser Entscheidung trägt die Klin. zur Begründung ihrer Klage nunmehr vor: Das EuGH-Urteil vom 06.12.2007 (C-298/05, a.a.O.) enthalte keine Aussage zu der Frage, ob die vom deutschen Gesetzgeber in § 20 Abs. 2 AStG gewählte hypothetische Betrachtung, wonach die Vorschriften der §§ 7 bis 14 AStG fiktiv für den Fall einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 AStG anstelle einer ausländischen Betriebsstätte zu prüfen seien, die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 12.09.2006 (C-196/04 "Cadbury Schweppes", in EuGHE I 2006, 7995, BFH/NV 2007, Beilage 4, S. 365) zur britischen Hinzurechnungsbesteuerung inkorporiere.

    Unter Beachtung des EuGH-Urteils vom 12.09.2006 (C-196/04, a.a.O.) ergebe sich aus der Regelungstechnik des § 20 Abs. 2 AStG, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt seien.

    Wäre die Klin. keine ausländische Betriebsstätte, sondern eine Gesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 AStG, könne sie sich nach Maßgabe der EuGH-Entscheidung vom 12.09.2006 (C-196/04, a.a.O.) auf den Schutz von Art. 43 EG berufen.

    Mit ihrer konzerninternen Finanzierungstätigkeit habe sie nicht nur eine von der Niederlassungsfreiheit umfasste selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern sei darüber hinaus auch nicht mit dem Makel einer rein künstlichen Konstruktion im Sinne des EuGH-Urteils vom 12.09.2006 (C-196/04, a.a.O.) behaftet.

    Auch der Gesetzgeber des Art. 24 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 (BGBl 2007 I, 3150 [3185 ff.]) bestätige die Auslegung, dass die Regelungstechnik in § 20 Abs. 2 AStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu einer inzidenten Prüfung der nunmehr in § 8 Abs. 2 AStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 in Gesetzesform gebrachten Grundsätze der EuGH-Entscheidung vom 12.09.2006 (C-196/04, a.a.O.) zwinge.

    Die Grundsätze der EuGH-Entscheidung vom 12.09.2006 (C-196/04, a.a.O.) seien nur für die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 14 AStG von Bedeutung.

    Die Auffassung der Klin. und der genannten Literatur stützt sich auf das Urteil des EuGH vom 12.09.2006 (C-196/04, a.a.O.).

    Während die Entscheidung vom 12.09.2006 (C-196/04, a.a.O.) die Frage betrifft, ob in die steuerliche Bemessungsgrundlage des im Inland ansässigen Unternehmens der von einem, von ihm beherrschten Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedsstaat mit niedrigem Steuerniveau ansässig ist, erzielte Gewinn einzustellen ist, geht es vorliegend um die Frage, ob die von einer ausländischen Betriebsstätte eines im Inland ansässigen Unternehmens erzielten Gewinne in die steuerliche Bemessungsgrundlage des inländischen Unternehmens einzubeziehen sind.

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

    Auszug aus FG Münster, 11.11.2008 - 15 K 1114/99
    Durch Urteil vom 06.12.2007 (C-298/05 "Columbus", in Sgl. 2007, I-10451, BFH/NV 2008, Beilage 2, S. 100) entschied der EuGH auf dieses Ersuchen: "Art. 43 EG und 56 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, wonach die Einkünfte einer im Inland ansässigen Person aus Kapitalanlagen in einer Niederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Mitgliedsstaat des Sitzes dieser Niederlassung nicht von der inländischen Einkommensteuer freigestellt sind, sondern unter Anrechnung der im anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer der inländischen Besteuerung unterliegen.".

    Nach Erlass dieser Entscheidung trägt die Klin. zur Begründung ihrer Klage nunmehr vor: Das EuGH-Urteil vom 06.12.2007 (C-298/05, a.a.O.) enthalte keine Aussage zu der Frage, ob die vom deutschen Gesetzgeber in § 20 Abs. 2 AStG gewählte hypothetische Betrachtung, wonach die Vorschriften der §§ 7 bis 14 AStG fiktiv für den Fall einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 AStG anstelle einer ausländischen Betriebsstätte zu prüfen seien, die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 12.09.2006 (C-196/04 "Cadbury Schweppes", in EuGHE I 2006, 7995, BFH/NV 2007, Beilage 4, S. 365) zur britischen Hinzurechnungsbesteuerung inkorporiere.

    Nichts sei dafür ersichtlich, dass eine Regelung dem Rechtsstaatsprinzip widerspreche, die nach der Vorabentscheidung des EuGH vom 06.12.2007 (C-298/05, a.a.O.) gegenüber vergleichbaren inländischen Unternehmen nicht als diskriminierend bewertet worden sei, und dem Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung von Gesellschaften Geltung verschaffe.

    Die erstmalig nach Erlass der Vorabentscheidung des EuGH vom 06.12.2007 (C-298/05, a.a.O.) vom FA abgegebene Erklärung, die Frage nach Art und Umfang der wirtschaftlichen Betätigung der Klin. bedürfe weiterer Sachverhaltsaufklärung, ist angesichts der bis dahin erfolgten umfangreichen eigenen Feststellungen des FA einschließlich der Feststellungen der Außenprüfungen als bloße, unsubstantiierte Schutzbehauptung anzusehen.

    Nach Maßgabe des EuGH-Urteils vom 06.12.2007 (C-298/05, Rdn. 39, 40, 44, 51, a.a.O.) geht der Senat im Gegenteil davon aus, dass im Rahmen der deutschen inländischen Besteuerung gemeinschaftsrechtlich erst die Anrechnung der auf die im Ausland erzielten Einkünfte gezahlten ausländischen Steuern eine uneingeschränkte Gleichbehandlung der Inlands- mit der Auslandsbetriebsstätte eines im Inland ansässigen Unternehmers schafft, so dass es unerheblich ist, ob die konkrete Auslandsinvestition im Inland unterschiedlich besteuert wird, weil in einem Niedrig- oder in einem Hochsteuerland investiert wurde.

    Die dargelegte Rechtsfolge verstößt nach der Vorabentscheidung des EuGH vom 06.12.2007 (C-298/05, a.a.O.) nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.

    Wie der EuGH in der Vorabentscheidung vom 06.12.2007 (C-298/05, a.a.O., Rdn. 39, 40, 44, 51) betont hat, besteht vorliegend die besondere Rechtfertigung darin, dass nicht die Freistellung der mittels einer ausländischen Betriebsstätte erzielten Einkünfte eines im Inland ansässigen und hier steuerpflichtigen Unternehmers von der inländischen Besteuerung, sondern erst die Anrechnung der auf die mit der ausländischen Betriebsstätte erzielten Einkünfte gezahlten ausländischen Steuern eine uneingeschränkte steuerliche Gleichbehandlung der im Ausland und im Inland erzielten Einkünfte des im Inland steuerpflichtigen Unternehmers schafft.

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus FG Münster, 11.11.2008 - 15 K 1114/99
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 14.10.2002, 2 BvR 1481/04, in BVerfGE 111, 307, Ziffer C I 1 a 1. Absatz) und des BFH (Urteile vom 13.07.1994, I R 120/93, in BFHE 175, 351 , BStBl II 1995, 129 betreffend DBA Deutschland-Polen; vom 20.03.2002, I R 38/00, in BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819 betreffend DBA Deutschland-Niederlande) wird ein DBA nicht unmittelbar, sondern nur in der Form des Zustimmungsgesetzes, im Streitfall in Form des Zustimmungsgesetzes vom 06.01.1969 (BGBl 1969 11, 17) zum DBA-Belgien, angewendet.

    Es bekleidet vielmehr nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes, weil es innerstaatlich nur mittelbar, d.h. auf der Grundlage eines zuvor ergangenen Zustimmungsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 GG als geltendes Bundesrecht zu behandeln ist (BVerfG Beschluss vom 14.10.2002, 2 BvR 1481/04, a.a.O., Ziffer C I 1 a 1. Absatz).

    Dem GG liegt die klassische Vorstellung zu Grunde, dass es sich bei dem Verhältnis des Völkerrechts zum nationalen Recht um ein Verhältnis zweier unterschiedlicher Rechtskreise handelt, und die Natur dieses Verhältnisses nur aus der Sicht des nationalen Rechts und nur durch das nationale Recht selbst bestimmt werden kann (BVerfG Beschluss vom 14.10.2002, 2 BvR 1481/04, a.a.O., Ziffer C I 1 b 2. Absatz).

    Zwar ist angesichts seines Rangs als einfaches Bundesrecht auch ein völkerrechtlicher Vertrag von den Gerichten im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden (BVerfG Beschluss vom 14.10.2002, 2 BvR 1481/04, a.a.O., Ziffer C I 1 b 2. Absatz) und dieser Grundsatz gilt auch für DBA.

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus FG Münster, 11.11.2008 - 15 K 1114/99
    Die unter Hinweis auf die EuGH-Entscheidung vom 28.01.1986 (C-270/83, "Avoir Fiscal", in EuGHE 1986, 273) vertretene Auffassung (vgl. Blümich, a.a.O., § 20 AStG Rdn. 37), die Niederlassungsfreiheit umfasse generell auch ausländische Betriebsstätten, teilt der Senat nicht.

    In seiner Entscheidung vom 28.01.1986 (C-270/83, a.a.O.) hat der EuGH die Frage behandelt, ob der Staat, in dem ein ausländisches Unternehmen eine Betriebsstätte unterhält, das ausländische Unternehmen steuerlich anders behandeln darf als ein Unternehmen, das in dem Staat seinen Hauptsitz unterhält.

  • FG Münster, 05.07.2005 - 15 K 1114/99

    Verstoßen Vorschriften des Außensteuergesetzes gegen EU-Recht?

    Auszug aus FG Münster, 11.11.2008 - 15 K 1114/99
    Mit Beschluss vom 05.07.2005 (in EFG 2005, 1512) legte der erkennende Senat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob es den Bestimmungen in Art. 52 EGV, jetzt Art. 43 EG, und in Art. 73 b bis 73 d EGV, jetzt Art. 56 bis 58 EG widerspreche, wenn die Regelungen in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 AStG in der Fassung des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter in der ausländischen Betriebsstätte eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären, falls die Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, entgegen dem DBA-Belgien nicht durch Freistellung der Einkünfte von der inländischen Besteuerung, sondern durch Anrechnung der auf die Einkünfte erhobenen ausländischen Ertragsteuer von der Doppelbesteuerung befreien.

    Ungeachtet des Umstandes, dass Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Belgien in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 a 2. Halbsatz DBA-Belgien für die auf das in eine belgische Comm.V. investierte Kapital entfallende Einkünfte die Doppelbesteuerung durch Freistellung der Ausschüttung von der deutschen Steuerpflicht vermeidet (vgl. dazu auch den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 05.07.2005, a.a.O.), statuiert § 20 Abs. 2 AStG als Rechtsfolge für die von der Vorschrift erfassten Einkünfte die Vermeidung der Doppelbesteuerung allein durch die Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuer.

  • BVerfG, 10.11.1999 - 2 BvR 2861/93

    Umsatzsteuerbefreiung

    Auszug aus FG Münster, 11.11.2008 - 15 K 1114/99
    In seinem Beschluss vom 21.06.2006 (2 Bvl 2/99, a.a.O. Ziffer C III 1 c = [...] Rdn. 118 - 119) hat das BVerfG ausgeführt, dass es bisher lediglich hinsichtlich des Umsatzsteuerrechtes angenommen hat, dass die Rechtsform, in der die Leistung vom Unternehmer erbracht wird, allein kein hinreichender Differenzierungsgrund für eine Steuerbefreiung ist (BVerfG Beschluss vom 10.11.1999, 2 BvR 2861/93, in BVerfGE 101, 151 [155 ff], BStBl II 2000, 160).
  • BFH, 23.04.2008 - X R 32/06

    Der Verfall von Anrechnungsüberhängen bei der Gewerbesteueranrechnung gemäß § 35

    Auszug aus FG Münster, 11.11.2008 - 15 K 1114/99
    Unter diesem Gesichtspunkt hält der Senat - auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23.04.2008, X R 32/06, in BFH/NV 2008, 1581, Ziffer II 2 b bb bbb 1 = [...] Rdn. 29) - die von der Klin. gerügte Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich zur steuerlichen Belastung einer Kapitalgesellschaft nicht für gegeben.
  • BFH, 20.03.2002 - I R 38/00

    Kapitalertragsteuer-Erstattung an ausländische Basisgesellschaft

    Auszug aus FG Münster, 11.11.2008 - 15 K 1114/99
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 14.10.2002, 2 BvR 1481/04, in BVerfGE 111, 307, Ziffer C I 1 a 1. Absatz) und des BFH (Urteile vom 13.07.1994, I R 120/93, in BFHE 175, 351 , BStBl II 1995, 129 betreffend DBA Deutschland-Polen; vom 20.03.2002, I R 38/00, in BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819 betreffend DBA Deutschland-Niederlande) wird ein DBA nicht unmittelbar, sondern nur in der Form des Zustimmungsgesetzes, im Streitfall in Form des Zustimmungsgesetzes vom 06.01.1969 (BGBl 1969 11, 17) zum DBA-Belgien, angewendet.
  • BFH, 13.07.1994 - I R 120/93

    Besonderheiten im Fall von DBA

    Auszug aus FG Münster, 11.11.2008 - 15 K 1114/99
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 14.10.2002, 2 BvR 1481/04, in BVerfGE 111, 307, Ziffer C I 1 a 1. Absatz) und des BFH (Urteile vom 13.07.1994, I R 120/93, in BFHE 175, 351 , BStBl II 1995, 129 betreffend DBA Deutschland-Polen; vom 20.03.2002, I R 38/00, in BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819 betreffend DBA Deutschland-Niederlande) wird ein DBA nicht unmittelbar, sondern nur in der Form des Zustimmungsgesetzes, im Streitfall in Form des Zustimmungsgesetzes vom 06.01.1969 (BGBl 1969 11, 17) zum DBA-Belgien, angewendet.
  • BFH, 03.05.2006 - I R 124/04

    Irische Körperschaftsteuer als Steuer i.S. von § 3 Abs. 1 AO 1977 und als

    Auszug aus FG Münster, 11.11.2008 - 15 K 1114/99
    Abzustellen ist auf die Steuern, die der ausländische Betriebsstättenstaat erhebt (vgl. BFH Urteil vom 03.05.2006, I R 124/04, in BFHE 214, 80, BFH/NV 2006, 1451).
  • BFH, 23.09.2008 - I B 92/08

    Gemeinschaftsrechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der sog. Wegzeugsteuer nach

  • BFH, 30.11.2005 - X R 37/05

    Betriebsaufspaltung; Verpächterwahlrecht

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BFH, 26.02.1992 - I R 85/91

    Betriebsstätten-Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts (Art. 10 Abs. 7 S. 1

  • BFH, 30.10.1996 - II R 12/92

    Unterirdische Rohrleitungen als Betriebsstätte

  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

  • BFH, 21.10.2009 - I R 114/08

    Schlussurteil "Columbus Container Services": § 20 Abs. 2 und 3 i. V. m. §§ 7 ff.

    Es handelt sich um jenes Klageverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts (FG) Münster an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 5. Juli 2005 15 K 1114/99 F, EW (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 1512) sowie dem anschließenden Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2007 C-298/05 "Columbus Container Services" (Slg. 2007, I-10451) zugrunde lag:.

    Die daraufhin fortgeführte Klage wurde vom FG Münster als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 11. November 2008 15 K 1114/99 F, EW, EFG 2009, 309).

  • FG Baden-Württemberg, 09.12.2009 - 11 V 2885/09

    Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Anwendung des § 20 Abs. 2 AStG auf

    Ein solcher Eingriff in die Abkommenslage wird zwar vom Finanzgericht -FG- Münster (vgl. das Urteil vom 11. November 2008 15 K 1114/99 F, EW, EFG 2009, 309) für zulässig erachtet.
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