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   FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18 U   

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FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18 U (https://dejure.org/2019,8998)
FG Münster, Entscheidung vom 12.03.2019 - 15 K 1535/18 U (https://dejure.org/2019,8998)
FG Münster, Entscheidung vom 12. März 2019 - 15 K 1535/18 U (https://dejure.org/2019,8998)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Umsatzsteuer/Verfahrensrecht - Stellt die während des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter Eigenverwaltung entstandene Umsatzsteuer eine Masseverbindlichkeit dar?

  • Wolters Kluwer

    Qualifizierung einer während des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter Eigenverwaltung begründeten (USt)-Forderung als Masseverbindlichkei...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    InsO § 38 ; InsO § 55 ; InsO § 87
    Qualifizierung einer während des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter Eigenverwaltung begründeten (USt)-Forderung als Masseverbindlichkeit; Erfordernis einer analogen Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO für Fälle der vorläufigen Eigenverwaltung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Qualifizierung einer USt-Forderung als Masseverbindlichkeit; Insolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1938
  • NZI 2019, 547
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 22.11.2018 - IX ZR 167/16
    Auszug aus FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18
    Entsprechend habe auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 22.11.2018 (IX ZR 167/16, Der Betrieb -DB- 2018, 3043) sowohl eine unmittelbare als auch eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO auf im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung entstandene Steuerverbindlichkeiten nach umfassendem Eingehen auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur abgelehnt.

    Der in dem klägerseits zitierten BGH-Urteil (BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB 2018, 3043) enthaltene Hinweis auf die fortbestehende autonome Handlungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners stehe zudem im Widerspruch zu einem Urteil des FG Münster vom 7.9.2017 (5 K 3123/15 U, EFG 2017, 1756) in welchem dem vorläufig eigenverwaltenden Schuldner eine Rechtsposition zugewiesen werde, die durchaus mit derjenigen eines vorläufigen Insolvenzverwalters vergleichbar sei.

    Nach Auffassung des BGH (BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB 2018, 3043) ist die Ansicht, dass ein Schuldner im Rahmen eines vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens stets Masseverbindlichkeiten begründe, abzulehnen.

    Insoweit schließt sich der erkennende Senat den Ausführungen im Urteil des BGH vom 22.11.2018 IX (ZR 167/16, DB 2018, 3043, Rn. 8-12) an und verweist insbesondere auf die Tatsache, dass eine ausschließliche Begründung von Masseverbindlichkeiten zur Auszehrung der künftigen Insolvenzmasse führen würde, was der vollständigen Befriedigung der Massegläubiger und der weiteren Betriebsfortführung und Sanierung als den obersten Zielen des Insolvenzverfahrens (§ 1 Satz 1 InsO) zuwiderlaufen würde.

    Sofern nämlich der Gesetzgeber diese Befugnis für einen Sonderfall der vorläufigen Eigenverwaltung - das sog. Schutzschirmverfahren - als normierungsbedürftig angesehen und zudem von einem Antrag des Schuldners abhängig gemacht hat, kann nach Ansicht des erkennenden Senats nicht davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der vorläufig eigenverwaltende Schuldner ohnehin schon ausschließlich Masseverbindlichkeiten hat begründen können (so auch BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB 2018, 3043).

    Denn die Rechtsstellung des Schuldners im Rahmen des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens, in dem der Schuldner - jedenfalls soweit das Insolvenzgericht keine beschränkenden Anordnungen erlässt - die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das eigene Vermögen aus eigenem Recht innehat und ihm - anders als dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter - den § 55 Abs. 2 InsO in den Blick nimmt -, keine insolvenzspezifischen Befugnisse zugewiesen sind (Graf-Schlicker in: Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl. 2014, § 270a InsO, Rn. 13), ist mit der Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 22 Abs. 1 InsO nicht vergleichbar (BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB 2018, 3043).

    Dass der Gesetzgeber in § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO die Entscheidung getroffen hat, bereits den vorläufigen Sachwalter mit den Befugnissen des späteren Sachwalters außerhalb des Eröffnungsverfahrens gleichzustellen, lässt aus Sicht des erkennenden Senats keine Rückschlüsse für die Ebene des Schuldners - hier der Insolvenzschuldnerin - zu (BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB 2018, 3043).

    Soweit man das Ausbleiben einer derartigen (ausdrücklichen) tatbestandlichen Erweiterung als "Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung" bezeichnen mag, kann diese - unabhängig davon, ob sie Resultat inhaltlich tragfähiger Überlegungen und Motive war (zu Zweifeln hieran Thole, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht -EWiR- 2019, 49f.; Weber, ZinsO 2017, 67) - angesichts der Erwägungen des Gesetzgebers im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens aus Sicht des erkennenden Senats jedenfalls nicht als "planwidrig" angesehen werden (BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB 2018, 3043; Thüringer OLG, Urteil vom 22.6.2016 7 U 753/15, ZinsO 2016, 1987; FG Münster, Urteil vom 7.9.2017, 5 K 3123/15 U, EFG 2017, 1756).

    Die im Rahmen der rechtlichen Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters begründeten Verbindlichkeiten, die nach § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten qualifizieren, sind indes mit Verbindlichkeiten, die auf autonomem Handeln des Schuldners im Rahmen des eigenverwaltenden Eröffnungsverfahrens außerhalb des Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO (zu der einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter insoweit angeglichenen Stellung des Schuldners im Schutzschirmverfahren bspw. Klinck, ZIP 2013, 853f.) beruhen und lediglich der Überwachung durch einen vorläufigen Sachwalter unterliegen, nicht vergleichbar (BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB 2018, 3043).

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach der Rechtsprechung sowohl des BGH, als auch des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, der Schuldner im Rahmen des (eröffneten) Eigenverwaltungsverfahrens nicht mehr kraft eigener Privatautonomie tätig wird, sondern vielmehr die ihm verbliebenen Befugnisse im Insolvenzverfahren als Amtswalter innerhalb der in §§ 270 ff. InsO geregelten Rechte und Pflichten ausübt (BFH-Urteil vom 27.9.2018 V R 45/16, BFHE 262, 214; BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB 2018, 3043 jeweils m.w.N. aus dem Schrifttum).

    Soweit nach § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO ein bestellter vorläufiger Sachwalter dem späteren Sachwalter gleichgestellt ist, lässt sich daraus nicht ableiten, dass auch die Rechtsstellung des Schuldners im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren derjenigen im eröffneten Verfahren entspricht (BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB 2018, 3043).

  • BFH, 24.09.2014 - V R 48/13

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH im Rahmen von Regelinsolvenzverfahren setze die Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO keine Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Begründung von Masseverbindlichkeiten voraus (BFH-Urteil vom 24.9.2014 V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506).

    Demgegenüber ist das Finanzamt nur dann berechtigt, einen sich für einen Voranmeldungszeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens als Masseverbindlichkeit ergebenden USt-Anspruch nach der Insolvenzeröffnung durch Steuerbescheid festzusetzen, sofern diese Möglichkeit nach § 55 InsO - insbesondere § 55 Abs. 4 InsO - eröffnet ist (BFH-Urteil vom 24.9.2014 V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten stellen die streitgegenständlichen USt-Forderungen auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin keine Masseverbindlichkeiten dar, die der Beklagte (wirksam) außerhalb des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin durch Steuerbescheid hätte festsetzen können (vgl. zu einer entsprechenden Befugnis der Steuerfestsetzung BFH-Urteil vom 24.9.2014 V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506).

    Denn durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass Verbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 4 InsO vom vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur im Rahmen der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet, Verbindlichkeiten, die allein vom Schuldner begründet werden und nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters stehen, demgegenüber nicht erfasst werden (BFH-Urteil vom 24.9.2014 V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506).

  • BFH, 18.12.2002 - I R 33/01

    Feststellungsbescheid im Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18
    Ein Steuerbescheid ist unwirksam, wenn es sich bei den Steuerforderungen - wie der Kläger vorträgt - um Insolvenzforderungen handelt, die zur Tabelle angemeldet werden müssten (BFH-Urteile vom 10.12.2008 I R 41/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2009, 719; vom 18.12.2002 I R 33/01, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630; vom 24.8.2004 VIII R 14/02, BFHE 207, 10, BStBl II 2005, 246).

    Aus § 251 Abs. 2 Satz 1 AO und § 87 InsO wird in ständiger Rechtsprechung abgeleitet, dass Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen dürfen (BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 33/01, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630; BFH-Urteil vom 10.12.2008 I R 41/07, BFH/NV 2009, 719).

    Ein förmlicher Steuerbescheid über einen Steueranspruch, der eine Insolvenzforderung betrifft, ist unwirksam (BFH-Urteile vom 10.12.2008 I R 41/07, BFH/NV 2009, 719; vom 18.12.2002 I R 33/01, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630; vom 24.8.2004 VIII R 14/02, BFHE 207, 10, BStBl II 2005, 246).

  • BFH, 10.12.2008 - I R 41/07

    Steuerbescheid im Insolvenzverfahren - Klagebefugnis und Interessenschutz des

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18
    Ein Steuerbescheid ist unwirksam, wenn es sich bei den Steuerforderungen - wie der Kläger vorträgt - um Insolvenzforderungen handelt, die zur Tabelle angemeldet werden müssten (BFH-Urteile vom 10.12.2008 I R 41/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2009, 719; vom 18.12.2002 I R 33/01, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630; vom 24.8.2004 VIII R 14/02, BFHE 207, 10, BStBl II 2005, 246).

    Aus § 251 Abs. 2 Satz 1 AO und § 87 InsO wird in ständiger Rechtsprechung abgeleitet, dass Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen dürfen (BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 33/01, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630; BFH-Urteil vom 10.12.2008 I R 41/07, BFH/NV 2009, 719).

    Ein förmlicher Steuerbescheid über einen Steueranspruch, der eine Insolvenzforderung betrifft, ist unwirksam (BFH-Urteile vom 10.12.2008 I R 41/07, BFH/NV 2009, 719; vom 18.12.2002 I R 33/01, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630; vom 24.8.2004 VIII R 14/02, BFHE 207, 10, BStBl II 2005, 246).

  • BGH, 26.04.2018 - IX ZR 238/17

    Keine Säumniszuschläge bei Rückgewähr von bei Fälligkeit gezahlten Steuern nach

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18
    Auch der BGH habe in Bezug auf eine mögliche Haftung des eigenverwaltenden Schuldners analog §§ 60, 61 InsO ausgeführt, dass der Pflichtenkreis und die Rechtsstellung des Geschäftsleiters in der Eigenverwaltung einer Gesellschaft dem Amt eines Insolvenzverwalters angeglichen sei, dieser originäre Aufgaben eines Insolvenzverwalters wahrnehme und gewissermaßen als Insolvenzverwalter in eigener Sache tätig werde (BGH-Urteil vom 26.4.2018, IX ZR 238/17, DB 2018, 1263).

    Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass die damit durch den BGH angenommene Gleichstellung nicht auch im Insolvenzeröffnungsverfahren für den vorläufig eigenverwaltenden Schuldner und den vorläufigen Insolvenzverwalter gelten solle (Swierczok/Baron von Hahn, Betriebsberater -BB- 2018, 1350, Frystatzki, Der GmbH-Steuer-Berater -GmbH-StB- 2018, 209, Bitter, ZIP 2018, 977).

    Diese Sichtweise werde innerhalb der Literatur von gewichtigen Stimmen geteilt (so z.B. Swierczok/Baron von Hahn, BB 2018, 1350, Frystatzki, GmbH-StB 2018, 209, Bitter, ZIP 2018, 977).

  • BFH, 27.09.2018 - V R 45/16

    Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren: Voraussetzungen für die Begründung von

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18
    Eine solche Sichtweise entspreche auch der Rechtsprechung des BFH, der im Falle eines eröffneten Insolvenzverfahrens davon ausgegangen sei, dass dem Insolvenzschuldner im Falle der Eigenverwaltung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in seiner Funktion als Amtswalter übertragen sei und er als solcher wie ein Insolvenzverwalter und gerade nicht mehr kraft eigener Privatautonomie tätig werde (BFH-Urteil vom 27.9.2018 V R 45/16, BFHE 262, 214).

    Eine Nichtanwendung des § 55 Abs. 4 InsO im vorliegenden Fall benachteilige den Beklagten evident, da im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren Steuerforderungen nach der Rechtsprechung des BFH unzweifelhaft Masseverbindlichkeiten darstellten (BFH-Urteil vom 27.9.2018 V R 45/16, BFHE 262, 214).

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach der Rechtsprechung sowohl des BGH, als auch des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, der Schuldner im Rahmen des (eröffneten) Eigenverwaltungsverfahrens nicht mehr kraft eigener Privatautonomie tätig wird, sondern vielmehr die ihm verbliebenen Befugnisse im Insolvenzverfahren als Amtswalter innerhalb der in §§ 270 ff. InsO geregelten Rechte und Pflichten ausübt (BFH-Urteil vom 27.9.2018 V R 45/16, BFHE 262, 214; BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB 2018, 3043 jeweils m.w.N. aus dem Schrifttum).

  • FG Münster, 07.09.2017 - 5 K 3123/15

    Umsatzsteuer: Anordnung der Eigenverwaltung beendet umsatzsteuerliche Organschaft

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18
    Vor diesem Hintergrund hätten Zivil- und Finanzgerichte in der Vergangenheit bereits die Anwendbarkeit des § 55 Abs. 4 InsO auf das Insolvenzeröffnungsverfahren in der Ausformung der vorläufigen Eigenverwaltung zutreffend abgelehnt (Thüringer Oberlandesgericht -OLG-, Urteil vom 22.6.2016 7 U 753/15; Zeitschrift für das ganze Insolvenz- und Sanierungsrecht -ZinsO- 2016, 1987; Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom 17.9.2017 5 K 3123/15 U, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2017, 1756, das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof -BFH- unter dem Az. XI R 35/17 anhängig).

    Der in dem klägerseits zitierten BGH-Urteil (BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB 2018, 3043) enthaltene Hinweis auf die fortbestehende autonome Handlungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners stehe zudem im Widerspruch zu einem Urteil des FG Münster vom 7.9.2017 (5 K 3123/15 U, EFG 2017, 1756) in welchem dem vorläufig eigenverwaltenden Schuldner eine Rechtsposition zugewiesen werde, die durchaus mit derjenigen eines vorläufigen Insolvenzverwalters vergleichbar sei.

    Soweit man das Ausbleiben einer derartigen (ausdrücklichen) tatbestandlichen Erweiterung als "Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung" bezeichnen mag, kann diese - unabhängig davon, ob sie Resultat inhaltlich tragfähiger Überlegungen und Motive war (zu Zweifeln hieran Thole, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht -EWiR- 2019, 49f.; Weber, ZinsO 2017, 67) - angesichts der Erwägungen des Gesetzgebers im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens aus Sicht des erkennenden Senats jedenfalls nicht als "planwidrig" angesehen werden (BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB 2018, 3043; Thüringer OLG, Urteil vom 22.6.2016 7 U 753/15, ZinsO 2016, 1987; FG Münster, Urteil vom 7.9.2017, 5 K 3123/15 U, EFG 2017, 1756).

  • BFH, 24.08.2004 - VIII R 14/02

    Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens: FA darf bis zum Prüfungstermin

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18
    Ein Steuerbescheid ist unwirksam, wenn es sich bei den Steuerforderungen - wie der Kläger vorträgt - um Insolvenzforderungen handelt, die zur Tabelle angemeldet werden müssten (BFH-Urteile vom 10.12.2008 I R 41/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2009, 719; vom 18.12.2002 I R 33/01, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630; vom 24.8.2004 VIII R 14/02, BFHE 207, 10, BStBl II 2005, 246).

    Ein förmlicher Steuerbescheid über einen Steueranspruch, der eine Insolvenzforderung betrifft, ist unwirksam (BFH-Urteile vom 10.12.2008 I R 41/07, BFH/NV 2009, 719; vom 18.12.2002 I R 33/01, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630; vom 24.8.2004 VIII R 14/02, BFHE 207, 10, BStBl II 2005, 246).

  • FG Münster, 27.01.2017 - 4 K 56/16

    Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung löst keine

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18
    Keine Lücken sind - in Abgrenzung zur "gesetzgeberischen Panne" (FG Münster, Urteil vom 27.1.2017 4 K 56/16 F, juris; Lang in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 5 Rdnr. 72) - rechtspolitische Unvollständigkeiten.

    Liegt eine planwidrige Regelungslücke im vorgenannten Sinne vor, setzt die analoge Gesetzesanwendung zum anderen voraus, dass eine vergleichbare Interessenlage zwischen dem geregelten und dem nicht geregelten Tatbestand besteht (vgl. BFH-Urteil vom 2.7.1997 I R 32/95, BStBl II 1998, 176; FG Münster, Urteil vom 27.1.2017 4 K 56/16 F, juris).

  • OLG Jena, 22.06.2016 - 7 U 753/15

    Masserverbindlichkeiten, Eigenverwaltung, Eröffnungsverfahren,

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18
    Vor diesem Hintergrund hätten Zivil- und Finanzgerichte in der Vergangenheit bereits die Anwendbarkeit des § 55 Abs. 4 InsO auf das Insolvenzeröffnungsverfahren in der Ausformung der vorläufigen Eigenverwaltung zutreffend abgelehnt (Thüringer Oberlandesgericht -OLG-, Urteil vom 22.6.2016 7 U 753/15; Zeitschrift für das ganze Insolvenz- und Sanierungsrecht -ZinsO- 2016, 1987; Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom 17.9.2017 5 K 3123/15 U, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2017, 1756, das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof -BFH- unter dem Az. XI R 35/17 anhängig).

    Soweit man das Ausbleiben einer derartigen (ausdrücklichen) tatbestandlichen Erweiterung als "Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung" bezeichnen mag, kann diese - unabhängig davon, ob sie Resultat inhaltlich tragfähiger Überlegungen und Motive war (zu Zweifeln hieran Thole, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht -EWiR- 2019, 49f.; Weber, ZinsO 2017, 67) - angesichts der Erwägungen des Gesetzgebers im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens aus Sicht des erkennenden Senats jedenfalls nicht als "planwidrig" angesehen werden (BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB 2018, 3043; Thüringer OLG, Urteil vom 22.6.2016 7 U 753/15, ZinsO 2016, 1987; FG Münster, Urteil vom 7.9.2017, 5 K 3123/15 U, EFG 2017, 1756).

  • EuGH, 03.05.2001 - C-481/98

    Kommission / Frankreich

  • BFH, 02.07.1997 - I R 32/95

    Abzug der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) vom Hinzurechnungsbetrag

  • BFH, 09.08.1989 - X R 30/86

    Hausgewerbe - Arbeitnehmer - Gesetzliche Rentenversicherung - Abführung von

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

  • BFH, 16.09.2004 - VII B 20/04

    Bekanntgabemängel; Revisionszulassungsgründe

  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

  • BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10

    Schenkungssteuerpflicht des Schenkers (§ 20 Abs 1 ErbStG) mit Art 3 Abs 1 GG

  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

  • BFH, 08.08.2013 - V R 3/11

    Unterschriftserfordernis bei Vergütungsanträgen von Unternehmern in Drittstaaten

  • BFH, 12.11.2013 - VII R 15/13

    Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung

  • BFH, 02.04.2014 - VIII R 38/13

    Zufluss von Scheinrenditen in Schneeballsystemen - Prüfung der

  • BFH, 09.12.2014 - IV R 29/14

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach Veräußerung von

  • BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13

    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11

    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in

  • BFH, 16.12.2015 - IV R 8/12

    Steuerneutrale Buchwertfortführung trotz Auswechslung der Mitunternehmer vor

  • EuGH, 07.04.2016 - C-546/14

    Degano Trasporti - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 16.03.2017 - C-493/15

    Identi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4

  • BFH, 22.11.2017 - XI R 14/16

    Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung

  • AG Fulda, 28.03.2012 - 91 IN 9/12

    Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung und Bestellung eines vorläufigen

  • LG Erfurt, 16.10.2015 - 8 O 196/15

    Insolvenzanfechtung: Begründung von Masseverbindlichkeiten im vorläufigen

  • BGH, 24.03.2016 - IX ZR 157/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren zur Sanierungsvorbereitung und Verfahrensaufhebung

  • BFH, 27.11.2019 - XI R 35/17

    Eigenverwaltung: Haftung des vertretungsberechtigten Geschäftsleiters

  • BFH, 27.11.2019 - XI R 35/17

    Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der

    Bei den im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren von Juli bis September 2014 begründeten Umsatzsteuerschulden handelt es sich weder bei der Beigeladenen noch bei der Klägerin um Masseverbindlichkeiten, die vom FA generell durch Steuerbescheid festgesetzt werden dürften (so allgemein BFH-Urteil vom 24.09.2014 - V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 47); denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der sich der erkennende Senat anschließt, werden im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren auch außerhalb des Schutzschirmverfahrens (§ 270b InsO) nur insoweit Masseverbindlichkeiten begründet, als der Schuldner vom Insolvenzgericht hierzu ermächtigt worden ist (vgl. BGH-Urteil vom 22.11.2018 - IX ZR 167/16, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 174; s.a. Urteil des FG Münster vom 12.03.2019 - 15 K 1535/18 U, EFG 2019, 996, Aktenzeichen des BFH: V R 14/19; Mohlitz in: Bork/Hölzle, Handbuch Insolvenzrecht, Steuerrecht in der Insolvenz, Rz 26; Gehrlein, Der Betrieb --DB-- 2019, 351, 352).
  • BFH, 07.05.2020 - V R 14/19

    Keine Masseverbindlichkeit bei vorläufiger Eigenverwaltung

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.03.2019 - 15 K 1535/18 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
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