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   FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 2859/15 K   

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https://dejure.org/2019,16044
FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 2859/15 K (https://dejure.org/2019,16044)
FG Münster, Entscheidung vom 12.04.2019 - 10 K 2859/15 K (https://dejure.org/2019,16044)
FG Münster, Entscheidung vom 12. April 2019 - 10 K 2859/15 K (https://dejure.org/2019,16044)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Zinsschrankenregelung | Gebühren im Rahmen eines Konsortialkredits

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Sind Arrangement Fee und Agency Fee Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Sind Arrangement Fee und Agency Fee Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zinsen: steuerliche Abzugsfähigkeit - Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschrankenregelung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.08.2000 - I R 92/99

    Verwaltungskostenbeiträge als Entgelt für Dauerschulden

    Auszug aus FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 2859/15
    Es handele sich vielmehr um über die Finanzierung hinausgehende sonstige Leistungen, die keine Finanzierungsfunktion hätten (Hinweis auf BFH, Urteil vom 9.8.2000 I R 92/99, BStBl II 2001, 609, zu § 8 Nr. 1 GewStG).

    Diese Berechnungsmodalität sei ein Indiz dafür, dass sie nicht nur im Sinne einer bloßen Kausalität anlässlich der Kreditaufnahme gezahlt wurde, sondern tatsächlich für die Überlassung des Darlehens geleistet wurde (Hinweis auf das auch von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 9.8.2000 I R 92/99, BStBl II 2001, 609).

    Des Weiteren besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass auch Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren, die an den Fremdkapitalgeber gezahlt werden, hierunter fallen können (vgl. BMF-Schreiben vom 4.7.2008, BStBl I 2008, 718 Tz. 15; ebenso etwa Förster in Gosch, 3. Aufl. 2015, § 8a KStG Rz. 268; Loschelder in Schmidt, 38. Aufl. 2019, § 4h EStG Rz. 24; s. zu laufenden Verwaltungskostenbeiträgen als Entgelte i.S.v. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG BFH-Urteil vom 9.8.2000 I R 92/99, BStBl II 2001, 609).

    auch Förster in Gosch, 3. Aufl. 2015, § 8a EStG Rz. 268; s. zu § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG auch BFH-Urteil in BStBl II 2001, 609; zur Einordnung verschiedener Entgelte unter § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG s. des Weiteren etwa Hofmeister in Blümich, § 8 GewStG Rz. 42 f., m.w.N.).

  • BFH, 10.07.1996 - I R 12/96

    Bereitstellungszinsen sind keine Entgelte für Dauerschulden i. S. von § 8 Nr. 1

    Auszug aus FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 2859/15
    Dass die "Arrangement Fee" für Tätigkeiten vor der Auszahlung des Darlehens angefallen sei, spreche ebenfalls gegen die Einordnung als Zinsaufwendungen (Hinweis auf BFH v. 10.7.1996 I R 12/96, BStBl II 1997, 253).

    Aus diesem Grund sollen etwa Bereitstellungszinsen sowie Gebühren für die Vermittlung eines Kredits nicht zu den Zinsaufwendungen gehören (vgl. etwa Loschelder in Schmidt, 38. Aufl. 2019, § 4h EStG Rz. 24; Heuermann in Blümich, § 4h EStG Rz. 35; Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, § 4h EStG Rz. 56; Förster in Gosch, 3. Aufl. 2015, § 8a EStG Rz. 268; s. dazu, dass Bereitstellungszinsen nicht zu den Entgelten i.S.v. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG gehören BFH-Urteil vom 10.7.1006, BStBl II 1997, 253).

  • BVerfG - 2 BvL 1/16 (anhängig)

    Zinsschranke, Zinsvortrag, Kapitalgesellschaft, Gleichheit, Verfassungsmäßigkeit,

    Auszug aus FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 2859/15
    Insoweit verweist sie nunmehr auf das beim BVerfG hierzu anhängige Verfahren (Aktenzeichen: 2 BvL 1/16).

    Aus diesem Grund war auch das vorliegende Verfahren nicht im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Verfahren zur vorgenannten Frage (Aktenzeichen 2 BvL 1/16) nach § 74 FGO auszusetzen oder nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 251 ZPO ruhend zu stellen.

  • BFH, 21.12.2016 - I B 57/16

    Reichweite und gerichtliche Überprüfung einer Teil-Einspruchsentscheidung

    Auszug aus FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 2859/15
    Die Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit der Norm ist dann nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BFH-Beschluss vom 21.12.2016 I B 57/16, BFH/NV 2017, 881; s. auch FG Münster, Urteil vom 4.11.2015 9 K 3478/13, EFG 2016, 412).
  • FG Münster, 04.11.2015 - 9 K 3478/13

    Gebotenheit von Billigkeitsmaßnahmen nach dem Entfallen von Verlustvorträgen bei

    Auszug aus FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 2859/15
    Die Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit der Norm ist dann nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BFH-Beschluss vom 21.12.2016 I B 57/16, BFH/NV 2017, 881; s. auch FG Münster, Urteil vom 4.11.2015 9 K 3478/13, EFG 2016, 412).
  • BFH, 18.12.2013 - I B 85/13

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4h EStG 2002 n. F. -

    Auszug aus FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 2859/15
    Sie verwies auf den seinerzeitigen Beschluss des BFH vom 18.12.2013 (I B 85/13), in dem dieser wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt hatte.
  • BFH, 12.08.2015 - I R 2/13

    Unzureichender Urteilstatbestand

    Auszug aus FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 2859/15
    Hierzu verwies das FA in der Einspruchsentscheidung auf ein seinerzeitiges beim BFH anhängiges Revisionsverfahren, in dem die Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke geltend gemacht wurde (Aktenzeichen I R 2/13).
  • BFH, 22.03.2023 - XI R 45/19

    Die Zinsschranke (§ 4h EStG) gilt nur für Vergütungen, die Entgelt für die

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.04.2019 - 10 K 2859/15 K wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2019 - 1 K 2470/16

    Zur Auslegung des Begriffs der "Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital"

    45 So kommt es für die Einordnung von Aufwendungen als Vergütung für Fremdkapital auf eine Berücksichtigung des Rechtscharakters der streitgegenständlichen Beträge an, allein der Umstand, dass derartige Beträge an den Darlehensgeber gezahlt werden, genügt hierfür nicht (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12. April 2019 10 K 2859/15 K, StE 2019, 422 zu Gebühren im Rahmen eines Konsortialkredits im dortigen Streitjahr 2011, Revision unter Az. I R 33/19 anhängig).
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