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   FG Münster, 12.10.2017 - 3 K 1625/15 Erb   

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FG Münster, 12.10.2017 - 3 K 1625/15 Erb (https://dejure.org/2017,42838)
FG Münster, Entscheidung vom 12.10.2017 - 3 K 1625/15 Erb (https://dejure.org/2017,42838)
FG Münster, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - 3 K 1625/15 Erb (https://dejure.org/2017,42838)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1957
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 02.03.2005 - II R 43/03

    Ansatz des persönlichen Freibetrags bei der Berücksichtigung früherer Erwerbe

    Auszug aus FG Münster, 12.10.2017 - 3 K 1625/15
    Hintergrund der veränderten Berechnung der anrechenbaren Steuer war, dass laut Urteil des BFH vom 02.03.2005 II R 43/03 (BStBl. II 2005, 728) bei Berücksichtigung früherer Erwerbe gemäß § 14 ErbStG die Schenkungsteuer für den letzten Erwerb so zu berechnen ist, dass sich der dem Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt dieses Erwerbs zustehende persönliche Freibetrag tatsächlich auswirkt, soweit er nicht innerhalb von zehn Jahren vor diesem Erwerb verbraucht ist, und dass der Beklagte dieses Urteil nach dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 01.12.2005 in allen noch offenen Fällen - so auch im Fall des Klägers - anzuwenden hatte.

    Gegen die abweisenden Einspruchsentscheidungen vom 03.08.2011 wandte sich der Kläger mit Klagen in den Verfahren 3 K 3111 und 3114/11 Erb, mit denen er die Auffassung vertrat, dass die Neuberechnung der Schenkungsteuer für den Erwerb vom 00.00.2000 durch den Beklagten bei Ermittlung der Abzugssteuer gemäß § 14 ErbStG für die nachfolgenden Erwerbe in unzutreffender Anwendung der BFH - Urteile vom 02.03.2005 II R 43/03 und vom 09.07.2009 II R 55/08 erfolgt sei.

    Die durch das BFH - Urteil vom 02.03.2005 II R 43/03 geänderte Rechtslage könne nicht rückwirkend über deren Berücksichtigung im Rahmen der Anrechnungsvorschrift des § 14 ErbStG zum Nachteil des Klägers Eingang in die Steuerfestsetzung für einen nachfolgenden Erwerb finden.

    Dabei ist zur Ermittlung der fiktiven Steuer gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG nur der Freibetrag abzuziehen, den der Steuerpflichtige innerhalb von zehn Jahren vor dem letzten Erwerb tatsächlich für Erwerbe von derselben Person verbraucht hat (BFH, Urteil vom 02.03.2005 II R 43/03, BStBl. II 2005, 728; Urteil vom 18.05.2011 II R 10/10, BFH/NV 2011, 2063, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Die Vorschrift trifft lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den jeweils letzten Erwerb innerhalb eines Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (vgl. BFH, Urteil vom 02.03.2005, a. a. O.).

    Soweit derartige Änderungen dazu führen, dass die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG anzurechnende Steuer niedriger ausfällt als die für den Vorerwerb tatsächlich zu entrichtende Steuer, stellt § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG sicher, dass der Steuerpflichtige für den Letzterwerb insoweit keine Steuer zahlt, als er für einen Vorerwerb bereits Steuer in (mindestens) dieser Höhe zu entrichten hatte (vgl. BFH, Urteil vom 02.03.2005, a. a. O.).

    Denn bei den hier streitigen Nachfolgeerwerben in 2006 und 2007 war das Urteil vom 02.03.2005 (a. a. O.) bekannt.

  • BFH, 09.07.2009 - II R 55/08

    "Tatsächlich für die früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer" i.S. des § 14 Abs.

    Auszug aus FG Münster, 12.10.2017 - 3 K 1625/15
    Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 03.08.2011 als unbegründet zurück und wies unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 09.07.2009 II R 55/08 ergänzend darauf hin, dass es sich bei der "tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtenden Steuer" im Sinne des § 14 ErbStG um die Steuer handele, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen gewesen wäre und nicht die dafür wirklich festgesetzte (bzw. gezahlte) Steuer.

    Gegen die abweisenden Einspruchsentscheidungen vom 03.08.2011 wandte sich der Kläger mit Klagen in den Verfahren 3 K 3111 und 3114/11 Erb, mit denen er die Auffassung vertrat, dass die Neuberechnung der Schenkungsteuer für den Erwerb vom 00.00.2000 durch den Beklagten bei Ermittlung der Abzugssteuer gemäß § 14 ErbStG für die nachfolgenden Erwerbe in unzutreffender Anwendung der BFH - Urteile vom 02.03.2005 II R 43/03 und vom 09.07.2009 II R 55/08 erfolgt sei.

    Schließlich könne der Beklagte seine Berechnung auch nicht auf das BFH - Urteil vom 09.07.2009 II R 55/08 stützen.

    Die "tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen Erwerbe zu entrichtende Steuer" i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen gewesen wäre, und nicht die dafür wirklich festgesetzte Steuer (vgl. BFH, Urteil vom 09.07.2009 II R 55/08, BStBl. II 2009, 969; FG Münster, Urteil vom 13.03.2008 3 K 1919/05 Erb, EFG 2008, 1309).

  • FG Münster, 23.10.2014 - 3 K 265/12

    Übertragung von Versicherungen

    Auszug aus FG Münster, 12.10.2017 - 3 K 1625/15
    Diese Rechtsauffassung werde auch durch das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.10.2014 3 K 265/12 Erb (EFG 2015, 240) bestätigt und soweit ersichtlich nicht als unbillig kommentiert.

    Mit dem Urteil vom 23.10.2014 3 K 265/12 Erb (EFG 2014, 240) ist der Senat diesen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt und daran hält der Senat auch für den vorliegenden Fall fest.

  • FG Saarland, 17.10.2013 - 1 K 1244/09

    Ermessensreduzierung auf null bei Entscheidung über Aussetzung eines

    Auszug aus FG Münster, 12.10.2017 - 3 K 1625/15
    Mit dem Urteil vom 23.10.2014 3 K 265/12 Erb (EFG 2014, 240) ist der Senat diesen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt und daran hält der Senat auch für den vorliegenden Fall fest.
  • BFH, 04.02.2010 - II R 35/09

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Aufgabe des begünstigt

    Auszug aus FG Münster, 12.10.2017 - 3 K 1625/15
    Diesen Rechtsprechungsgrundsätzen (vgl. BFH, Urteile vom 04.02.2010 II R 25/08 und II R 35/09, BStBl. II 2010, 663 und BFH/NV 2010, 1601 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung) schließt sich der Senat auch für den vorliegenden Fall an.
  • BFH, 04.02.2010 - II R 25/08

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des

    Auszug aus FG Münster, 12.10.2017 - 3 K 1625/15
    Diesen Rechtsprechungsgrundsätzen (vgl. BFH, Urteile vom 04.02.2010 II R 25/08 und II R 35/09, BStBl. II 2010, 663 und BFH/NV 2010, 1601 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung) schließt sich der Senat auch für den vorliegenden Fall an.
  • FG Münster, 13.03.2008 - 3 K 1919/05

    Berücksichtigung der bestandskräftig zu hoch festgesetzten Schenkungsteuer auf

    Auszug aus FG Münster, 12.10.2017 - 3 K 1625/15
    Die "tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen Erwerbe zu entrichtende Steuer" i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen gewesen wäre, und nicht die dafür wirklich festgesetzte Steuer (vgl. BFH, Urteil vom 09.07.2009 II R 55/08, BStBl. II 2009, 969; FG Münster, Urteil vom 13.03.2008 3 K 1919/05 Erb, EFG 2008, 1309).
  • BFH, 18.05.2011 - II R 10/10

    Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen

    Auszug aus FG Münster, 12.10.2017 - 3 K 1625/15
    Dabei ist zur Ermittlung der fiktiven Steuer gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG nur der Freibetrag abzuziehen, den der Steuerpflichtige innerhalb von zehn Jahren vor dem letzten Erwerb tatsächlich für Erwerbe von derselben Person verbraucht hat (BFH, Urteil vom 02.03.2005 II R 43/03, BStBl. II 2005, 728; Urteil vom 18.05.2011 II R 10/10, BFH/NV 2011, 2063, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
  • BFH, 22.07.2020 - II R 42/17

    Keine Steueranrechnung im Billigkeitswege wegen Aufgabe der Rechtsprechung zur

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.10.2017 - 3 K 1625/15 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1957 veröffentlicht.

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