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   FG Münster, 12.12.2016 - 13 K 91/16 Kg   

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FG Münster, 12.12.2016 - 13 K 91/16 Kg (https://dejure.org/2016,50193)
FG Münster, Entscheidung vom 12.12.2016 - 13 K 91/16 Kg (https://dejure.org/2016,50193)
FG Münster, Entscheidung vom 12. Dezember 2016 - 13 K 91/16 Kg (https://dejure.org/2016,50193)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass einer Rückzahlung von Kindergeld in Höhe zuzüglich Säumniszuschlägen gegenüner einem Aufenthaltsberechtigten

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 25 Abs. 3 ; EStG § 68 Abs. 1
    Erlass einer Rückzahlung von Kindergeld in Höhe zuzüglich Säumniszuschlägen gegenüner einem Aufenthaltsberechtigten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Billigkeitserlass - Erlass eines Rückforderungsanspruchs von Kindergeld aus Billigkeitsgründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kindergeld: Zum Erlass eines Rückforderungsanspruchs aus Billigkeitsgründen

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Ausländerrechtliche Sonderregelungen führen zum Verlust des Kindergeldes

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Düsseldorf, 06.03.2014 - 16 K 3046/13

    Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch die Familienkasse bei

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2016 - 13 K 91/16
    Im Rahmen der Einziehung eines Kindergeld-Rückforderungsanspruchs kann nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine Anrechnung des Kindergeldes auf Sozialleistungen einen Erlass des Rückforderungsbetrags aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO begründen (FG Düsseldorf, Urteile vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977; vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176).

    Ein Billigkeitserlass gemäß § 227 AO ist hiernach in der Regel dann nicht zu versagen, wenn entweder dem Kindergeldberechtigten die Konsequenzen aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses offenbar nicht bewusst waren und zudem die Weitergewährung des Kindergelds (und damit die spätere Rückforderung) auch auf fehlende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden (Arbeitsamt, Familienkasse und Sozialamt) zurückzuführen gewesen ist oder aber wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht hat, z.B. einen gebotenen Hinweis an den Kindergeldberechtigten vergessen hat (FG Düsseldorf, Urteile vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977; vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176).

    Vielmehr sei im Billigkeitsverfahren das Verhalten des Kindergeldberechtigten, des Sozialleistungsträgers und der Familienkasse nach den oben genannten Kriterien zu würdigen und abzuwägen (FG Düsseldorf, Urteile vom 7.4.2016 16 K 377/16 AO; vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977; vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176).

    Demgegenüber ist ein Erlass regelmäßig zu versagen, wenn / soweit der Kindergeldberechtigte die ungerechtfertigte Weitergewährung und damit letztlich die Überzahlung des Kindergelds durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG selbst herbeigeführt hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO).

  • FG Düsseldorf, 22.09.2011 - 16 K 1279/11

    Rückforderungsanspruch der Familienkasse wegen zu Unrecht erfolgter

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2016 - 13 K 91/16
    Im Rahmen der Einziehung eines Kindergeld-Rückforderungsanspruchs kann nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine Anrechnung des Kindergeldes auf Sozialleistungen einen Erlass des Rückforderungsbetrags aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO begründen (FG Düsseldorf, Urteile vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977; vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176).

    Ein Billigkeitserlass gemäß § 227 AO ist hiernach in der Regel dann nicht zu versagen, wenn entweder dem Kindergeldberechtigten die Konsequenzen aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses offenbar nicht bewusst waren und zudem die Weitergewährung des Kindergelds (und damit die spätere Rückforderung) auch auf fehlende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden (Arbeitsamt, Familienkasse und Sozialamt) zurückzuführen gewesen ist oder aber wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht hat, z.B. einen gebotenen Hinweis an den Kindergeldberechtigten vergessen hat (FG Düsseldorf, Urteile vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977; vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176).

    Vielmehr sei im Billigkeitsverfahren das Verhalten des Kindergeldberechtigten, des Sozialleistungsträgers und der Familienkasse nach den oben genannten Kriterien zu würdigen und abzuwägen (FG Düsseldorf, Urteile vom 7.4.2016 16 K 377/16 AO; vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977; vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176).

  • BFH, 17.12.2013 - VII R 8/12

    Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2016 - 13 K 91/16
    1) Sachlich unbillig ist die Festsetzung bzw. Einziehung einer Steuer nach der Rechtsprechung des BFH, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer unbillig erscheint (BFH-Urteil vom 17.12.2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184).

    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteile vom 20.9.2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505; vom 17.12.2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184).

    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt in der Regel ebenfalls keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteile vom 7.10.2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865; vom 17.12.2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184).

  • BFH, 21.07.1993 - X R 104/91

    Voraussetzung für den Erlaß von Aussetzungszinsen bei der

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2016 - 13 K 91/16
    Bei der Billigkeitsprüfung müssen hingegen solche Umstände außer Betracht bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt (BFH-Urteil vom 21.7.1993 X R 104/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1994, 597).
  • BFH, 10.10.2001 - XI R 52/00

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 51a Abs. 2; AO 1977 § 163; EStR 1993 R 101 Abs. 1

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2016 - 13 K 91/16
    Wird eine Ermessensentscheidung - wie im Streitfall - im Wege der Verpflichtungsklage begehrt, kann das Gericht die Behörde nur dann gem. § 101 Satz 1 FGO verpflichten, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn das Ermessen der Behörde dem Sachverhalt nach in der Weise eingeschränkt ist, dass nur eine einzige Entscheidung möglich erscheint (sog. "Ermessensreduzierung auf Null", vgl. etwa Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.10.2001 XI R 52/00, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 196, 572, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 201).
  • BFH, 19.11.2008 - III R 108/06

    Sozialrechtliche Regelungen über Vertrauensschutz bei Rückforderung von

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2016 - 13 K 91/16
    Auch ein aus dem Zeitablauf folgender erheblicher Rückforderungsbetrag gegenüber einem an der unteren Grenze des Existenzminimums lebenden Kläger könne nach Auffassung des BFH bei einem Billigkeitserlass nach § 227 AO zu berücksichtigen sein (BFH-Urteile vom 15.3.2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298, unter II.7 der Gründe; vom 19.11.2008 III R 108/06, BFH/NV 2009, 357, unter II.4 der Gründe; vom 30.7.2009 III R 22/07, BFH/NV 2009, 1983, unter II.4 der Gründe; vom 22.9.2011 III R 78/08, BFH/NV 2012, 204, unter II.4 der Gründe; BFH-Beschluss vom 27.12.2011 III B 35/11, BFH/NV 2012, 696).
  • FG Düsseldorf, 07.04.2016 - 16 K 377/16

    Rückforderung von Kindergeld aufgrund der Nichtvorlage einer geforderten

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2016 - 13 K 91/16
    Vielmehr sei im Billigkeitsverfahren das Verhalten des Kindergeldberechtigten, des Sozialleistungsträgers und der Familienkasse nach den oben genannten Kriterien zu würdigen und abzuwägen (FG Düsseldorf, Urteile vom 7.4.2016 16 K 377/16 AO; vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977; vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176).
  • BFH, 27.12.2011 - III B 35/11

    Zur Verwirkung des Anspruchs auf Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2016 - 13 K 91/16
    Auch ein aus dem Zeitablauf folgender erheblicher Rückforderungsbetrag gegenüber einem an der unteren Grenze des Existenzminimums lebenden Kläger könne nach Auffassung des BFH bei einem Billigkeitserlass nach § 227 AO zu berücksichtigen sein (BFH-Urteile vom 15.3.2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298, unter II.7 der Gründe; vom 19.11.2008 III R 108/06, BFH/NV 2009, 357, unter II.4 der Gründe; vom 30.7.2009 III R 22/07, BFH/NV 2009, 1983, unter II.4 der Gründe; vom 22.9.2011 III R 78/08, BFH/NV 2012, 204, unter II.4 der Gründe; BFH-Beschluss vom 27.12.2011 III B 35/11, BFH/NV 2012, 696).
  • BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10

    Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2016 - 13 K 91/16
    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteile vom 20.9.2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505; vom 17.12.2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184).
  • BFH, 15.03.2007 - III R 54/05

    Kindergeld: Ausländer ohne Aufenthaltstitel

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2016 - 13 K 91/16
    Auch ein aus dem Zeitablauf folgender erheblicher Rückforderungsbetrag gegenüber einem an der unteren Grenze des Existenzminimums lebenden Kläger könne nach Auffassung des BFH bei einem Billigkeitserlass nach § 227 AO zu berücksichtigen sein (BFH-Urteile vom 15.3.2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298, unter II.7 der Gründe; vom 19.11.2008 III R 108/06, BFH/NV 2009, 357, unter II.4 der Gründe; vom 30.7.2009 III R 22/07, BFH/NV 2009, 1983, unter II.4 der Gründe; vom 22.9.2011 III R 78/08, BFH/NV 2012, 204, unter II.4 der Gründe; BFH-Beschluss vom 27.12.2011 III B 35/11, BFH/NV 2012, 696).
  • BFH, 07.10.2010 - V R 17/09

    Keine Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen - Verdrängung gesetzten Rechts

  • BFH, 30.07.2009 - III R 22/07

    Kindergeldberechtigung von Ausländern - Umqualifizierung einer

  • BFH, 22.09.2011 - III R 78/08

    Kindergeld: Meldung als Arbeitsuchender - Billigkeitserlass bei Rückforderung

  • BFH, 13.09.2018 - III R 19/17

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

    a) Denkbar sind Konstellationen, in denen der Kindergeldberechtigte seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, der Rückforderungsanspruch aber aufgrund eines über Gebühr langen Zuwartens der Familienkasse entstanden ist oder sich erhöht hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2014 16 K 3046/13 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 977, Rz 24; FG Bremen, Urteil vom 28. August 2014 3 K 9/14 (1), EFG 2014, 1944, Rz 72; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016 13 K 91/16 Kg, juris, Rz 36) oder in denen die Familienkasse aus den ihr bekannten Tatsachen die unzutreffenden Schlüsse gezogen hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2011 16 K 1279/11 Kg,AO, EFG 2011, 2176).

    b) Für einen Erlass aus Billigkeitsgründen kann auch von Bedeutung sein, ob ein Beteiligter eine falsche Auskunft erteilt hat oder einen gebotenen Hinweis unterlassen hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1298, Rz 36) oder ob eine gebotene Rückfrage an den Kindergeldberechtigten unterblieben ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2014, 977, Rz 24; FG Bremen, Urteil in EFG 2014, 1944, Rz 72; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016 13 K 91/16 Kg, juris, Rz 36).

  • BFH, 13.09.2018 - III R 48/17

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung; Anrechnung des Kindergelds auf

    Denkbar sind Konstellationen, in denen der Rückforderungsanspruch aufgrund eines über Gebühr langen Zuwartens der Familienkasse entstanden ist oder sich erhöht hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2014 16 K 3046/13 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 977, Rz 24; FG Bremen, Urteil vom 28. August 2014 3 K 9/14 (1), EFG 2014, 1944, Rz 72; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016 13 K 91/16 Kg, Rz 36) oder in denen die Familienkasse aus den ihr bekannten Tatsachen die unzutreffenden Schlüsse gezogen hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2011 16 K 1279/11 Kg,AO, EFG 2011, 2176).

    Von Bedeutung kann auch sein, ob ein Beteiligter eine falsche Auskunft erteilt, einen gebotenen Hinweis unterlassen hat (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298, Rz 36) oder ob eine gebotene Rückfrage an den Kindergeldberechtigten unterblieben ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2014, 977, Rz 24; FG Bremen, Urteil in EFG 2014, 1944, Rz 72; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016 13 K 91/16 Kg, Rz 36).

  • BFH, 08.11.2018 - III R 31/17

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

    a) Denkbar sind Konstellationen, in denen der Kindergeldberechtigte seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, der Rückforderungsanspruch aber aufgrund eines über Gebühr langen Zuwartens der Familienkasse entstanden ist oder sich erhöht hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2014  16 K 3046/13 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 977, Rz 24; FG Bremen, Urteil vom 28. August 2014  3 K 9/14 (1), EFG 2014, 1944, Rz 72; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016  13 K 91/16 Kg, juris, Rz 36) oder in denen die Familienkasse aus den ihr bekannten Tatsachen die unzutreffenden Schlüsse gezogen hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2011  16 K 1279/11 Kg, AO, EFG 2011, 2176).

    b) Für einen Erlass aus Billigkeitsgründen kann auch von Bedeutung sein, ob ein Beteiligter eine falsche Auskunft erteilt hat oder einen gebotenen Hinweis unterlassen hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1298, Rz 36) oder ob eine gebotene Rückfrage an den Kindergeldberechtigten unterblieben ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2014, 977, Rz 24; FG Bremen, Urteil in EFG 2014, 1944, Rz 72; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016  13 K 91/16 Kg, juris, Rz 36).

  • FG Schleswig-Holstein, 04.07.2017 - 1 K 34/16

    Billigkeitserlass für Rückforderung von Kindergeld - Ermessensabwägung bei

    Es ist vielmehr im Billigkeitsverfahren das Verhalten des Kindergeldberechtigten, des Sozialleistungsträgers und der Familienkasse nach den oben genannten Kriterien zu würdigen und abzuwägen (vgl. zuletzt Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.12.2016 13 K 91/16 Kg mit Rechtsprechungsnachweisen).
  • FG Münster, 25.01.2022 - 4 K 1545/19

    Ablehnung des Antrags auf Erlass der Rückforderung von Kindergeld

    Auch das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.12.2016 (13 K 91/16 Kg) bestätige, dass die fehlende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden sowie der Umstand, dass ihr die Konsequenzen des Umzugs für den Anspruch auf Kindergeld nicht bewusst gewesen seien, zwingend bei der Entscheidung über den Erlass zu berücksichtigen seien.

    Das von der Klägerseite ausdrücklich in Bezug genommene Urteil des FG Münster vom 12.12.2016 (13 K 91/16 Kg, juris) steht zu dieser Entscheidung nicht im Widerspruch.

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - 5 K 5255/17

    Rückforderung überzahlten Kindergeldes

    Denkbar sind Konstellationen, in denen der Rückforderungsanspruch aufgrund eines über Gebühr langen Zuwartens der Familienkasse entstanden ist oder sich erhöht hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2014 - 16 K 3046/13 AO , Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2014, 977 ; FG Bremen, Urteil vom 28.08.2014 - 3 K 9/14 (1), EFG 2014, 1944 ; FG Münster, Urteil vom 12.12.2016 - 13 K 91/16 Kg -) oder in denen die Familienkasse aus den ihr bekannten Tatsachen die unzutreffenden Schlüsse gezogen hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2011 - 16 K 1279/11 Kg, EFG 2011, 2176 ).

    Von Bedeutung kann auch sein, ob ein Beteiligter eine falsche Auskunft erteilt, einen gebotenen Hinweis unterlassen hat (vgl. BFH, Urteil vom 15.03.2007 - III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298 ) oder ob eine gebotene Rückfrage an den Kindergeldberechtigten unterblieben ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2014, 977 ; FG Bremen, Urteil in EFG 2014, 1944 , Rz 72; FG Münster, Urteil vom 12.12.2016 - 13 K 91/16 Kg-, Rz. 36).

  • FG Düsseldorf, 11.01.2018 - 9 K 1625/17

    Billigkeitserlass der Rückforderung von Kindergeld bei Anrechnung auf SGB-II

    Damit konnte Kindergeld beantragt und auf die von dem JobCenter der Stadt erbrachten Sozialleistungen angerechnet werden (vgl. zu dem Erfordernis einer korrekten Behördenzusammenarbeit ausführlich FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4.07.2017 1 K 34/16, juris - Revision: BFH III R 19/17 und FG Münster, Urteil vom 12.12.2016 13 K 91/16 Kg, juris).
  • FG Münster, 21.05.2019 - 15 K 1914/18

    Kindergeld - Ist eine Kindergeldrückforderung für ein behindertes Kind zu

    b) Im Rahmen der Einziehung eines Kindergeld-Rückforderungsanspruchs kann nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine Anrechnung des Kindergeldes auf Sozialleistungen einen Erlass des Rückforderungsbetrags aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO begründen (FG Düsseldorf, Urteile vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, Sammlung der Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 977, und vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176; FG Münster, Urteil vom 12.12.2016 13 K 91/16, Neue Zeitschrift für Familienrecht - NZFam - 2017, 183).

    Ein Billigkeitserlass gemäß § 227 AO ist hiernach in der Regel dann nicht zu versagen, wenn z.B. dem Kindergeldberechtigten die Konsequenzen aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses offenbar nicht bewusst waren und zudem die Weitergewährung des Kindergelds (und damit die spätere Rückforderung) auch auf fehlende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden (Arbeitsamt, Familienkasse und Sozialamt) zurückzuführen gewesen ist, oder aber wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht hat, z.B. einen gebotenen Hinweis an den Kindergeldberechtigten vergessen hat (FG Düsseldorf, Urteile vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977, und vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176; FG Münster, Urteil vom 12.12.2016 13 K 91/16, NZFam 2017, 183).

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 4 K 9126/16

    Erlass einer Kindergeldrückforderung aus sachlichen Billigkeitsgründen

    So ist anerkannt, dass ein Billigkeitserlass gemäß § 227 AO in der Regel dann nicht zu versagen ist, wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht hat, z. B. einen gebotenen Hinweis an den Kindergeldberechtigten vergessen hat (FG Düsseldorf, Urteile vom 22. September 2011 16 K 1279/11, Entscheidungen der FG [EFG] 2011, 2176; vom 6. März 2014 16 K 3046/13 AO , EFG 2014, 977 ; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016 13 K 91/16 Kg, juris).
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