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   FG Münster, 13.02.2019 - 13 K 1042/17 K, G   

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FG Münster, 13.02.2019 - 13 K 1042/17 K, G (https://dejure.org/2019,10738)
FG Münster, Entscheidung vom 13.02.2019 - 13 K 1042/17 K, G (https://dejure.org/2019,10738)
FG Münster, Entscheidung vom 13. Februar 2019 - 13 K 1042/17 K, G (https://dejure.org/2019,10738)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer - Zur Frage, ob und in welcher Höhe ein Deponiebetreiber Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen bei stillgelegten Deponien bilden darf

  • Betriebs-Berater

    Zur Frage, ob und in welcher Höhe ein Deponiebetreiber Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen bei stillgelegten Deponien bilden darf

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Rückstellung: öffentlich-rechtliche Verpflichtung - Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen bei stillgelegten Deponien

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rückstellungen für Stilllegungs- und Nachsorgeverpflichtungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2019, 1266
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 08.11.2016 - I R 35/15

    Keine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG - Abzinsung von

    Auszug aus FG Münster, 13.02.2019 - 13 K 1042/17
    Auf die dagegen eingelegte Revision hat der BFH mit Urteil vom 8.11.2016 I R 35/15 (BFHE 256, 253, BStBl II 2017, 768) das Urteil des FG Münster vom 25.2.2015 9 K 147/11 K,G,F aufgehoben, die Klage teilweise abgewiesen - so dass sie insoweit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens im II. Rechtszug ist - und im Übrigen die Sache an das FG Münster zurückverwiesen.

    Hierbei ist die rechtliche Beurteilung des BFH im Urteil vom 8.11.2016 I R 35/15 (BFHE 256, 253, BStBl II 2017, 768, Rz. 19), an die der Senat im II. Rechtszug gem. § 126 Abs. 5 FGO gebunden ist, zugrunde zu legen:.

    Die Rechtsgrundlage für Nachsorgeverpflichtungen ergibt sich - wie der BFH im Urteil vom 8.11.2016 I R 35/15 (BFHE 256, 253, BStBl II 2017, 768, Rz. 20) ausgeführt hat - gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG in der im Streitfall anzuwendenden Fassung vom 27.9.1994 (BGBl I 1994, 2705) entweder aus einem Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG, der Genehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG, den Bedingungen und Auflagen nach § 35 KrW-/AbfG, den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften oder einer besonderen behördlichen Anordnung gemäß § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG.

    cc) Nach Auffassung des Senats sind die Vorgaben aus den Planfeststellungsbeschlüssen, ihren Nachträgen und aus den umweltrechtlichen Vorschriften der DepV und der TA Siedlungsabfall für die Stilllegung, das Aufbringen eines Oberflächenabdichtungssystems und die Nachsorge der Deponien hinreichend konkret, um von einer Konkretisierung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung im Sinne der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 8.11.2016 I R 35/15, BFHE 256, 253, BStBl II 2017, 768, Rz. 19) auszugehen.

    Nach der rechtlichen Beurteilung des BFH aus dem Urteil vom 8.11.2016 I R 35/15 (BFHE 256, 253, BStBl II 2017, 768, Rz. 21), die für das Gericht bindend ist (§ 126 Abs. 5 FGO), ist eine teleologische Reduktion der Vorschrift für Aufwendungen, die zu keinem Ertrag mehr führen können und daher "wertlos" sind, ausgeschlossen.

    Denn der Senat hat bei seiner Beurteilung gem. § 126 Abs. 5 FGO auch die Ausführungen im BFH-Urteil vom 8.11.2016 I R 35/15, Rz. 26 zu beachten, denen zufolge nach Fertigstellung eines Wirtschaftsguts grundsätzlich keine Herstellungskosten mehr anfallen können (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.2001 I R 32/00, BFHE 197, 58, BStBl II 2002, 349) und Abweichendes nur gilt, wenn die Voraussetzungen der in § 255 Abs. 2 HGB genannten Tatbestände der Erweiterung, wesentlichen Verbesserung oder wirtschaftlichen Neuherstellung gegeben sind.

    Nach der für den Senat bindenden Beurteilung des BFH im Urteil vom 8.11.2016 I R 35/15 (BFHE 256, 253, BStBl II 2017, 768, Rz. 28, 29) gilt Folgendes: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 1 EStG sind die Rückstellungen für Verpflichtungen mit einem Zinssatz von 5, 5 v.H. abzuzinsen und ist Nr. 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden; für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist nach Satz 2 der Vorschrift der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.

    Da für die Stilllegungs- und die Nachsorgephase danach keine getrennten Abzinsungszeiträume zu bilden sind, ist auch keine Zuordnung der hier streitbefangenen Aufwendungen für die Oberflächenabdichtung zu einer Phase vorzunehmen (dazu BFH-Urteil vom 8.11.2016 I R 35/15, BFHE 256, 253, BStBl II 2017, 768, Rz. 31).

  • FG Münster, 25.02.2015 - 9 K 147/11

    Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen

    Auszug aus FG Münster, 13.02.2019 - 13 K 1042/17
    Dagegen hat die Klägerin am 13.1.2011 Klagen erhoben, die - nach Verbindung - unter dem Az. 9 K 147/11 K,G,F geführt worden sind.

    Das Finanzgericht - FG - Münster hat im I. Rechtszug mit Urteil vom 25.2.2015 9 K 147/11 K,G,F (EFG 2015, 1283) der Klage stattgegeben und die Revision zugelassen.

    Auf die dagegen eingelegte Revision hat der BFH mit Urteil vom 8.11.2016 I R 35/15 (BFHE 256, 253, BStBl II 2017, 768) das Urteil des FG Münster vom 25.2.2015 9 K 147/11 K,G,F aufgehoben, die Klage teilweise abgewiesen - so dass sie insoweit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens im II. Rechtszug ist - und im Übrigen die Sache an das FG Münster zurückverwiesen.

  • BFH, 05.05.2011 - IV R 32/07

    Ansammlung und Abzinsung von Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung und

    Auszug aus FG Münster, 13.02.2019 - 13 K 1042/17
    Die Abzinsung beruht auf dem Faktor "Zeit" und folgt demgemäß dem Grundsatz, dass erst in Zukunft zu erbringende Zahlungen gegenwärtig mit ihrem Barwert abzubilden sind (BFH-Urteil vom 5.5.2011 IV R 32/07, BFHE 233, 524, BStBl II 2012, 98).

    Die Verpflichtung zur Abzinsung gilt für Sachleistungsverpflichtungen ebenso wie für Geldleistungsverpflichtungen (BFH-Urteil vom 5.5.2011 IV R 32/07, BFHE 233, 524, BStBl II 2012, 98; auch BFH-Urteil vom 21.9.2011 I R 50/10, BFHE 235, 255, BStBl II 2012, 197).

  • BFH, 06.02.2013 - I R 8/12

    Rückstellung für öffentlich-rechtliche Anpassungsverpflichtung nach der TA Luft

    Auszug aus FG Münster, 13.02.2019 - 13 K 1042/17
    Nach dieser Vorschrift, die als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung - GoB - gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auch bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags zu beachten ist (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 16.12.2009 I R 43/08, BFHE 227, 469, BStBl II 2012, 688; BFH-Urteile vom 6.2.2013 I R 8/12, BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686; vom 2.7.2014 I R 46/12, BFHE 246, 339, BStBl II 2014, 979), ist Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach - deren Höhe zudem ungewiss sein kann - sowie ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag.

    Diese Voraussetzungen gelten auch für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht, die auf ein bestimmtes Handeln in Form einer Geldzahlung oder eines anderen Leistungsinhalts gerichtet sind, sofern die öffentlich-rechtliche Verpflichtung bereits konkretisiert, d.h. inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen sowie sanktionsbewehrt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 6.2.2013 I R 8/12, BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686;vom 8.9.2011 IV R 5/09, BFHE 235, 241, BStBl II 2012, 122; vom 17.10.2013 IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302).

  • BVerwG, 03.06.2004 - 7 B 14.04

    Klärschlammdeponie; Mineralstoffdeponie; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus FG Münster, 13.02.2019 - 13 K 1042/17
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - wirken die durch die erhöhten Vorsorgeanforderungen der DepV begründeten Pflichten auf die Rechtsstellung der Betreiber von Deponien auch dann rechtsgestaltend ein, wenn der Deponiebetrieb - wie im Streitfall - unbefristet durch einen bereits bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschluss zugelassen worden ist (BVerwG, Beschluss vom 3.6.2004 7 B 14/04, NVwZ 2004, 1246).
  • BFH, 17.10.2001 - I R 32/00

    Beiträge an den Erdölbevorratungsverband (EBV-Beiträge) sind keine Anschaffungs-

    Auszug aus FG Münster, 13.02.2019 - 13 K 1042/17
    Denn der Senat hat bei seiner Beurteilung gem. § 126 Abs. 5 FGO auch die Ausführungen im BFH-Urteil vom 8.11.2016 I R 35/15, Rz. 26 zu beachten, denen zufolge nach Fertigstellung eines Wirtschaftsguts grundsätzlich keine Herstellungskosten mehr anfallen können (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.2001 I R 32/00, BFHE 197, 58, BStBl II 2002, 349) und Abweichendes nur gilt, wenn die Voraussetzungen der in § 255 Abs. 2 HGB genannten Tatbestände der Erweiterung, wesentlichen Verbesserung oder wirtschaftlichen Neuherstellung gegeben sind.
  • BFH, 30.11.2005 - I R 110/04

    Bildung von Rückstellungen für Lohnzahlungen bei Altersteilzeit (Blockmodell)

    Auszug aus FG Münster, 13.02.2019 - 13 K 1042/17
    Der Beklagte hat jedoch nichts Substantiiertes dazu vorgetragen, inwieweit die von der Klägerin in den Jahren 2000 bis 2004 - im Wesentlichen durch den Betrieb der erst zum 30.06.2005 geschlossenen Deponie C - erzielten Erlöse für die Abfallbeseitigung (Hausabfall, Kommunalabfall, Industrieabfall, Privatanlieferungen) im erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang (vgl. etwa BFH-Urteil vom 30.11.2005 I R 110/04, BStBl II 2007, 251) mit der drohenden Inanspruchnahme aus den Nachsorge- und Rekultivierungsverpflichtungen stehen sollen.
  • BFH, 16.12.2009 - I R 43/08

    Steuerwirksamkeit der Auflösung einer Rückstellung für Nachforderungszinsen auf

    Auszug aus FG Münster, 13.02.2019 - 13 K 1042/17
    Nach dieser Vorschrift, die als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung - GoB - gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auch bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags zu beachten ist (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 16.12.2009 I R 43/08, BFHE 227, 469, BStBl II 2012, 688; BFH-Urteile vom 6.2.2013 I R 8/12, BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686; vom 2.7.2014 I R 46/12, BFHE 246, 339, BStBl II 2014, 979), ist Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach - deren Höhe zudem ungewiss sein kann - sowie ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag.
  • BFH, 27.01.2010 - I R 35/09

    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

    Auszug aus FG Münster, 13.02.2019 - 13 K 1042/17
    Die Abzinsung beruht auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht (BFH-Urteil vom 27.1.2010 I R 35/09, BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478; auch BT-Drucks. 14/23, S. 171).
  • BFH, 08.09.2011 - IV R 5/09

    Rückstellungen für Zulassungskosten eines Pflanzenschutzmittels - Rezeptur eines

    Auszug aus FG Münster, 13.02.2019 - 13 K 1042/17
    Diese Voraussetzungen gelten auch für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht, die auf ein bestimmtes Handeln in Form einer Geldzahlung oder eines anderen Leistungsinhalts gerichtet sind, sofern die öffentlich-rechtliche Verpflichtung bereits konkretisiert, d.h. inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen sowie sanktionsbewehrt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 6.2.2013 I R 8/12, BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686;vom 8.9.2011 IV R 5/09, BFHE 235, 241, BStBl II 2012, 122; vom 17.10.2013 IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302).
  • BFH, 21.09.2011 - I R 50/10

    Rückstellungen für Mietrückzahlungen aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen -

  • BFH, 17.10.2013 - IV R 7/11

    Rückstellungen wegen angeordneter flugverkehrstechnischer Maßnahmen auf der

  • BFH, 02.07.2014 - I R 46/12

    Ansammlungsrückstellung: Stichtagsbezogene Anpassung des Ansammlungszeitraums

  • BFH, 31.05.2017 - X R 29/15

    Zur Quantifizierung "künftiger Vorteile" i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c

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