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   FG Münster, 13.03.2018 - 15 K 832/15 U   

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FG Münster, 13.03.2018 - 15 K 832/15 U (https://dejure.org/2018,8575)
FG Münster, Entscheidung vom 13.03.2018 - 15 K 832/15 U (https://dejure.org/2018,8575)
FG Münster, Entscheidung vom 13. März 2018 - 15 K 832/15 U (https://dejure.org/2018,8575)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurechnung des sog. Herstellerrabatts als drittseitige Entgeltauffüllung im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 3 UStG der gesetzlichen Krankenversicherung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Arzneimitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 10 Abs. 1 S. 3; SGB V § 130a
    Zurechnung des sog. Herstellerrabatts als drittseitige Entgeltauffüllung im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 3 UStG der gesetzlichen Krankenversicherung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Arzneimitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Herstellerrabatte für niederländische Versandapotheken erhöhen nicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für inländische Krankenkasse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Herstellerrabatte für niederländische Versandapotheken erhöhen nicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die inländische Krankenkasse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Herstellerrabatte für niederländische Versandapotheken erhöhen nicht die Bemessungsgrundlage für die inländische Krankenkasse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Frage der Hinzurechnung des vom pharmazeutischen Hersteller gewährten sog. Herstellerrabatts beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Arzneimitteln der gesetzlichen Krankenkasse

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1063
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 20.12.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus FG Münster, 13.03.2018 - 15 K 832/15
    Das mit richterlichem Hinweis vom 20.12.2017 angezogene Urteil des EuGH vom 20.10.2017 C-462/16 (DStR 2018, 75; UR 2018, 166) sei nicht anzuwenden, weil es nicht der Auffassung der Finanzverwaltung entspreche.

    Zur Besteuerungsgrundlage im Sinne der vorgenannten Vorschriften zählt angesichts der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 73 der MwStSystRL alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen (vgl. BFH, Urteil vom 22.02.2017 XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812; EuGH, Urteil vom 20.12.2017 C-462/16 "Boehringer Ingelheim Pharma" DStR 2018, 75, UR 2018, 166).

    Umsatzsteuerrechtlich betrachtet führt die Gewährung des Herstellerrabatts nur in der Person des pharmazeutischen Herstellers zu einer umsatzsteuerrechtlichen Folge in der Form einer Minderung der Bemessungsgrundlage im Sinne des Art. 90 Abs. 1 der MwStSystRL bzw. des § 17 Abs. 1 UStG für seine auf seiner Handelsstufe - Lieferung an den Großhändler oder an die Apotheke - ausgeführte Lieferleistung (vgl. BFH, Urteil vom 28.05.2009, V R 2/08 BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870 für den Fall gesetzlich Versicherter; EuGH, Urteil vom 20.12.2017 C-462/16 DStR 2018, 75, UR 2018, 166 für den Fall Privatversicherter).

    Von dieser Konzeption geht offenkundig auch der EuGH in seinem Urteil vom 20.12.2017 C-462/16 (DStR 2018, 75, UR 2018, 166) aus, in dem er unter Rdn. 32 des Urteils ausführt, dass die Steuerminderung regelnde Vorschrift des Art. 90 der MwStSystRL Ausdruck des fundamentalen Grundsatzes der MwStSystRL ist, dass die Steuerverwaltung als MwSt keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt.

  • BFH, 30.08.2017 - XI R 37/14

    Zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines

    Auszug aus FG Münster, 13.03.2018 - 15 K 832/15
    Bei unionsrechtskonformer Auslegung ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 30.08.2017 XI R 37/14, BFHE 259, 175, BFH/NV 2017, 1689; vom 31.05.2017 XI R 2/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024; vgl. auch das der Rechtsprechung des BFH folgende Senatsurteil vom 14.11.2017 15 K 281/14 U, EFG 2018, 318) eine Aufwendung (Zahlung) grundsätzlich (nur) dann Entgelt (Gegenleistung) für eine bestimmte Leistung, wenn sie "für die Leistung" bzw. "für diese Umsätze" gewährt wird bzw. wenn der Leistende sie dafür erhält.

    Die Klin. weist zu Recht darauf hin, dass zwischen der an sie erbrachten Lieferung der Arzneimittel und dem Herstellerrabatt der erforderlichen unmittelbare Zusammenhang fehlt, der sich aus dem zu beurteilenden Rechtsverhältnis ergeben muss (zum erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung vgl. insbesondere BFH, Urteil vom 30.08.2017 XI R 37/14, BFHE 259, 175, BFH/NV 2017, 1689).

    Bei Beachtung der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30.08.2017 XI R 37/14, BFHE 259, 175, BFH/NV 2017, 1689) ist umsatzsteuerrechtlich betrachtet der Herstellerrabatt nur deshalb zu leisten, weil der pharmazeutische Hersteller eine Leistung an seinen Abnehmer - Großhändler oder Apotheke - ausführt, d.h. mangels einer Rechtsbeziehung zwischen dem pharmazeutischen Hersteller und der Klin. der Herstellerrabatt gerade keine als Entgelt zu erfassende Preissubvention darstellt.

  • BFH, 28.05.2009 - V R 2/08

    Pharmarabatt stellt Bruttobetrag dar

    Auszug aus FG Münster, 13.03.2018 - 15 K 832/15
    Die umsatzsteuerrechtlich dem Händlerrabatt nach § 130a SGB V zukommende Funktion ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 28.05.2009 V R 2/08 BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870) allein umsatzsteuerrechtlich zu bestimmen.

    Umsatzsteuerrechtlich betrachtet führt die Gewährung des Herstellerrabatts nur in der Person des pharmazeutischen Herstellers zu einer umsatzsteuerrechtlichen Folge in der Form einer Minderung der Bemessungsgrundlage im Sinne des Art. 90 Abs. 1 der MwStSystRL bzw. des § 17 Abs. 1 UStG für seine auf seiner Handelsstufe - Lieferung an den Großhändler oder an die Apotheke - ausgeführte Lieferleistung (vgl. BFH, Urteil vom 28.05.2009, V R 2/08 BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870 für den Fall gesetzlich Versicherter; EuGH, Urteil vom 20.12.2017 C-462/16 DStR 2018, 75, UR 2018, 166 für den Fall Privatversicherter).

    § 130a SGB V erschöpft sich entgegen der Annahme des Bekl. nach Maßgabe der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 28.05.2009 V R 2/08 BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870) umsatzsteuerrechtlich betrachtet allein darin, die Frage zu beantworten, wie der Händlerrabatt zu berechnen ist.

  • BFH, 22.02.2017 - XI R 17/15

    Erschließung eines Baugebiets; Zahlungen der Grundstückserwerber an

    Auszug aus FG Münster, 13.03.2018 - 15 K 832/15
    Zur Besteuerungsgrundlage im Sinne der vorgenannten Vorschriften zählt angesichts der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 73 der MwStSystRL alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen (vgl. BFH, Urteil vom 22.02.2017 XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812; EuGH, Urteil vom 20.12.2017 C-462/16 "Boehringer Ingelheim Pharma" DStR 2018, 75, UR 2018, 166).

    Bei der Zahlung des Dritten darf es sich nur nicht um ein Entgelt für eine an ihn erbrachte Leistung handeln (vgl. BFH, Urteile vom 22.02.2017 XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812; vom 22.07.2010 V R 14/09, BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428).

  • EuGH, 15.10.2002 - C-427/98

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus FG Münster, 13.03.2018 - 15 K 832/15
    Bereits in seinem Urteil vom 15.10.2002 C-427/98 (Slg. 2002, I 8315, BStBl II 2004, 328) habe der EuGH die deutsche Gesetzeslage als unionsrechtswidrig gerügt.
  • FG Münster, 14.11.2017 - 15 K 281/14

    Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für Leistungen gegen Prämienpunkte

    Auszug aus FG Münster, 13.03.2018 - 15 K 832/15
    Bei unionsrechtskonformer Auslegung ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 30.08.2017 XI R 37/14, BFHE 259, 175, BFH/NV 2017, 1689; vom 31.05.2017 XI R 2/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024; vgl. auch das der Rechtsprechung des BFH folgende Senatsurteil vom 14.11.2017 15 K 281/14 U, EFG 2018, 318) eine Aufwendung (Zahlung) grundsätzlich (nur) dann Entgelt (Gegenleistung) für eine bestimmte Leistung, wenn sie "für die Leistung" bzw. "für diese Umsätze" gewährt wird bzw. wenn der Leistende sie dafür erhält.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 06.07.2017 - L 5 KR 105/16

    Umsatzsteuerpflicht von Versandapotheken aus dem Ausland

    Auszug aus FG Münster, 13.03.2018 - 15 K 832/15
    Für die Richtigkeit der gefundenen Auslegung spricht auch, dass die Versandapotheken die gelieferten Arzneimittel an die Klin. als Leistungsempfängerin und Schuldnerin der durch die Lieferungen ausgelösten Entgelte abrechneten, ohne dass die Klin. der an sie gerichteten Rechnungstellung widersprochen und auf die bei ihr versicherten Personen als Leistungsempfänger und Entgeltschuldner verwiesen hätte (insoweit im Ergebnis wie hier LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2017 L 5 KR 105/16, juris; OFD Karlsruhe, Vfg.
  • BFH, 31.05.2017 - XI R 2/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Wärmeabgabe aus einer sog. KWK-Anlage

    Auszug aus FG Münster, 13.03.2018 - 15 K 832/15
    Bei unionsrechtskonformer Auslegung ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 30.08.2017 XI R 37/14, BFHE 259, 175, BFH/NV 2017, 1689; vom 31.05.2017 XI R 2/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024; vgl. auch das der Rechtsprechung des BFH folgende Senatsurteil vom 14.11.2017 15 K 281/14 U, EFG 2018, 318) eine Aufwendung (Zahlung) grundsätzlich (nur) dann Entgelt (Gegenleistung) für eine bestimmte Leistung, wenn sie "für die Leistung" bzw. "für diese Umsätze" gewährt wird bzw. wenn der Leistende sie dafür erhält.
  • BFH, 20.05.2015 - XI R 2/13

    Zur Anwendung der sog. Versandhandelsregelung auf Arzneimittellieferungen

    Auszug aus FG Münster, 13.03.2018 - 15 K 832/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 20.05.2015 XI R 2/13, BFHE 250, 546, BFH/NV 2015, 1775) ist Leistungsempfänger derjenige, der aus dem der Leistung zu Grunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet wird.
  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus FG Münster, 13.03.2018 - 15 K 832/15
    Als Erwerber der an ihre Versicherten ausgelieferten Arzneimittel handelte die Klin. im Streitfall als juristische Person im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG, weil sie nach § 4 Abs. 1 SGB V eine rechtsfähige Körperschaft des öffentliches Rechts mit Selbstverwaltung ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13.09.2005 2 BvR 2/03, BVerfGE 114, 196).
  • BFH, 22.07.2010 - V R 14/09

    Leistungsbeziehungen bei der Herstellung von Erschließungsanlagen durch einen

  • EuGH, 25.05.1993 - C-18/92

    Bally / Belgischer Staat

  • BFH, 10.12.2020 - V R 34/18

    Herstellerrabatt als Entgeltbestandteil des innergemeinschaftlichen Erwerbs von

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.03.2018 - 15 K 832/15 U aufgehoben.

    Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1063 veröffentlichten Urteil statt.

    Das FA beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG vom 13.03.2018 - 15 K 832/15 U die Klage als unbegründet abzuweisen.

  • SG Kassel, 20.05.2020 - S 12 KR 955/19

    Zum Nichteintritt der Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung bei der

    Dies erst Recht nicht, als das dem o.a. Revisionsverfahren des BFH zugrundeliegende Urteil des FG Münster (15 K 832/15 U, juris) bereits vom 13. März 2018 datiert und der BFH die Revision dann seinerseits noch 2018 mit Beschluss vom 13.11.2018, V B 38/18, auch zugelassen hat.
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