Rechtsprechung
   FG Münster, 13.09.2018 - 10 K 504/15 K, G, F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,37303
FG Münster, 13.09.2018 - 10 K 504/15 K, G, F (https://dejure.org/2018,37303)
FG Münster, Entscheidung vom 13.09.2018 - 10 K 504/15 K, G, F (https://dejure.org/2018,37303)
FG Münster, Entscheidung vom 13. September 2018 - 10 K 504/15 K, G, F (https://dejure.org/2018,37303)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,37303) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rangrücktrittserklärung des Alleingesellschafters führt nicht zwingend zum Passivierungsverbot

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rangrücktritt führt nicht zwingend zum Passivierungsverbot

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Neues Verfahren zum Passivierungsverbot beim Rangrücktritt

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Körperschaften - Gesellschafterforderung, Rangrücktritt, Passivierungsverbot, Tilgung auch aus freiem Vermögen

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rangrücktritt führt nicht zwingend zum Passivierungsverbot

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Passivierungsgebot bei auch aus sonstigem freien Vermögen zu befriedigender Rangrücktrittsverbindlichkeit - Anmerkung zum Urteil des FG Münster vom 13.09.2018 - 10 K 504/15 K,G,F" von RA/FAStR/FAHandelsGesR/StB/FBIStR Dr. Michael Seppelt, original erschienen in: ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2019, 112
  • NZG 2019, 1120
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 30.11.2011 - I R 100/10

    Keine Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt - Bilanzierung von

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 10 K 504/15
    Der Beklagte übersehe insoweit, dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 30.11.2011 I R 100/10, BStBl II 2012, 332 ausdrücklich auf die Unterscheidung, ob Verbindlichkeiten nur aus zukünftigen Gewinnen und Liquidationserlösen oder aus dem sonstigen freien Vermögen zu bedienen sind, Bezug nehme, und dass für den Bundesfinanzhof eine Tilgungsverpflichtung aus dem sonstigen freien Vermögen eine andere Rechtsfolge als das Passivierungsverbot auslöse.

    Eine Verbindlichkeit ist gemäß § 247 Abs. 1 HGB zu bilanzieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und eine wirtschaftliche Belastung darstellt (BFH-Urteile vom 16.05.2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252; vom 30.11.2011 I R 100/10, BStBl II 2012, 332 und vom 15.04.2015 I R 44/14, BStBl II 2015, 769).

    § 5 Abs. 2a EStG gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 30.11.2011 I R 100/10, BStBl II 2012, 332) unterschiedslos - also auch im Falle von Rangrücktrittserklärungen - für alle Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Gewinne anfallen.

    Beide müssen die Verbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen erfüllen (BFH-Urteil vom 30.11.2011 I R 100/10, BStBl II 2012, 332).

    Demgemäß betreffen die Zahlungspflichten aus einem Liquidationsüberschuss bereits das gegenwärtige Vermögen, sie belasten dieses aber (noch) nicht, da nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) der Liquidationsfall noch nicht berücksichtigt zu werden braucht und die Rücklagen bis zu diesem Zeitpunkt noch in vollem Umfang zur Verlustdeckung und zur Befriedigung der anderen Gläubiger zur Verfügung stehen (BFH Urteile vom 30.11.2011 I R 100/10, BStBl II 2012, 332 und vom 15.04.2015 I R 44/14, BStBl II 2015, 769).

    Gleiches gilt nach der vorgenannten Rechtsprechung für den Fall, dass eine Rangrücktrittsvereinbarung vorsieht, die Gesellschafterforderungen seien aus dem nach Begleichung der vorrangigen Ansprüche verbleibenden, so genannten freien Vermögen zu tilgen (BFH Urteile vom 30.11.2011 I R 100/10, BStBl II 2012, 332; vom 15.04.2015 I R 44/14, BStBl II 2015, 769 und vom 10.08.2016 I R 25/5, BStBl II 2017, 670).

    Der erkennende Senat ist unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundes-finanzhofs vom 30.11.2011 (I R 100/10, BStBl II 2012, 332), vom 15.04.2015 (I R 44/14, BStBl II 2015, 769) und vom 10.08.2016 (I R 25/15,BStBl II 2017, 670) der Auffassung, dass bei Rangrücktrittsvereinbarungen, nach denen die Schulden auch aus dem sonstigen freien Vermögen zu bedienen sind, eine aktuelle wirtschaftliche Belastung des Schuldners am Bilanzstichtag gegeben ist.

  • BFH, 15.04.2015 - I R 44/14

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 10 K 504/15
    Eine Verbindlichkeit ist gemäß § 247 Abs. 1 HGB zu bilanzieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und eine wirtschaftliche Belastung darstellt (BFH-Urteile vom 16.05.2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252; vom 30.11.2011 I R 100/10, BStBl II 2012, 332 und vom 15.04.2015 I R 44/14, BStBl II 2015, 769).

    Der Gewinnbegriff im Sinne von § 5 Abs. 2a EStG stellt nicht nur auf den Steuerbilanzgewinn ab, sondern erfasst auch Sachverhalte, in denen die betroffenen Verpflichtungen nur aus künftigen (handelsrechtlichen) Jahresüberschüssen zu erfüllen sind (BFH-Urteil vom 15.04.2015 I R 44/14, BStBl 112015, 769).

    Demgemäß betreffen die Zahlungspflichten aus einem Liquidationsüberschuss bereits das gegenwärtige Vermögen, sie belasten dieses aber (noch) nicht, da nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) der Liquidationsfall noch nicht berücksichtigt zu werden braucht und die Rücklagen bis zu diesem Zeitpunkt noch in vollem Umfang zur Verlustdeckung und zur Befriedigung der anderen Gläubiger zur Verfügung stehen (BFH Urteile vom 30.11.2011 I R 100/10, BStBl II 2012, 332 und vom 15.04.2015 I R 44/14, BStBl II 2015, 769).

    Gleiches gilt nach der vorgenannten Rechtsprechung für den Fall, dass eine Rangrücktrittsvereinbarung vorsieht, die Gesellschafterforderungen seien aus dem nach Begleichung der vorrangigen Ansprüche verbleibenden, so genannten freien Vermögen zu tilgen (BFH Urteile vom 30.11.2011 I R 100/10, BStBl II 2012, 332; vom 15.04.2015 I R 44/14, BStBl II 2015, 769 und vom 10.08.2016 I R 25/5, BStBl II 2017, 670).

    Der erkennende Senat ist unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundes-finanzhofs vom 30.11.2011 (I R 100/10, BStBl II 2012, 332), vom 15.04.2015 (I R 44/14, BStBl II 2015, 769) und vom 10.08.2016 (I R 25/15,BStBl II 2017, 670) der Auffassung, dass bei Rangrücktrittsvereinbarungen, nach denen die Schulden auch aus dem sonstigen freien Vermögen zu bedienen sind, eine aktuelle wirtschaftliche Belastung des Schuldners am Bilanzstichtag gegeben ist.

  • BFH, 10.08.2016 - I R 25/15

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 10 K 504/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt - mit Rücksicht auf das Gebot des vollständigen Vermögensausweises (§ 246 Abs. 1 HGB) - jedoch allein die Vermögenslosigkeit des Schuldners - hier der Klägerin - nicht dazu, eine rechtlich bestehende Verpflichtung aus der Handelsbilanz oder der Steuerbilanz auszubuchen (BFH-Urteil vom 10.08.2016 I R 25/15, BStBl II 2017, 670).

    Gleiches gilt nach der vorgenannten Rechtsprechung für den Fall, dass eine Rangrücktrittsvereinbarung vorsieht, die Gesellschafterforderungen seien aus dem nach Begleichung der vorrangigen Ansprüche verbleibenden, so genannten freien Vermögen zu tilgen (BFH Urteile vom 30.11.2011 I R 100/10, BStBl II 2012, 332; vom 15.04.2015 I R 44/14, BStBl II 2015, 769 und vom 10.08.2016 I R 25/5, BStBl II 2017, 670).

    Der erkennende Senat ist unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundes-finanzhofs vom 30.11.2011 (I R 100/10, BStBl II 2012, 332), vom 15.04.2015 (I R 44/14, BStBl II 2015, 769) und vom 10.08.2016 (I R 25/15,BStBl II 2017, 670) der Auffassung, dass bei Rangrücktrittsvereinbarungen, nach denen die Schulden auch aus dem sonstigen freien Vermögen zu bedienen sind, eine aktuelle wirtschaftliche Belastung des Schuldners am Bilanzstichtag gegeben ist.

  • BFH, 16.05.2007 - I R 36/06

    Rangrücktritt des Gläubigers steht Passivierung von Zinsverbindlichkeiten einer

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 10 K 504/15
    Eine Verbindlichkeit ist gemäß § 247 Abs. 1 HGB zu bilanzieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und eine wirtschaftliche Belastung darstellt (BFH-Urteile vom 16.05.2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252; vom 30.11.2011 I R 100/10, BStBl II 2012, 332 und vom 15.04.2015 I R 44/14, BStBl II 2015, 769).

    Betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind in der Handelsbilanz und der Steuerbilanz daher auszuweisen, solange der Gläubiger dem Schuldner die Schulden nicht gemäß § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aus betrieblichen Gründen erlässt oder sich ergibt, dass die Verbindlichkeiten aus sonstigen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt zu werden brauchen (BFH-Urteile vom 30.03.1993 IV R 57/91, BStBl II 1993, 502; vom 20.10.2004 I LR 11/03, BStBl II 2005, 581 und vom 16.05.2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252).

  • BFH, 26.02.2014 - I R 59/12

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten -

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 10 K 504/15
    Sie, die Klägerin, sei der Auffassung, dass die Mindestbesteuerung verfassungswidrig sei und verweist insoweit auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.02.2014 I R 59/12, BStBl II 2014, 1016 (BVerfG 2 BvL 19/14 - anhängiges Verfahren).

    Soweit die Klägerin auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.02.2014 I R 59/12, BStBl II 2014, 1016 (BVerfG 2 BvL 19/14 - anhängiges Verfahren) zur Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung verweise, liege vorliegend kein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, da eine Liquidation der Klägerin nicht in Aussicht gestanden habe.

  • BVerfG - 2 BvL 19/14 (anhängig)

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zu der Frage, ob § 8 Abs.

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 10 K 504/15
    Sie, die Klägerin, sei der Auffassung, dass die Mindestbesteuerung verfassungswidrig sei und verweist insoweit auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.02.2014 I R 59/12, BStBl II 2014, 1016 (BVerfG 2 BvL 19/14 - anhängiges Verfahren).

    Soweit die Klägerin auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.02.2014 I R 59/12, BStBl II 2014, 1016 (BVerfG 2 BvL 19/14 - anhängiges Verfahren) zur Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung verweise, liege vorliegend kein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, da eine Liquidation der Klägerin nicht in Aussicht gestanden habe.

  • BFH, 27.03.1996 - I R 3/95

    Sparguthaben, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 10 K 504/15
    In den mit Urteilen vom 22.11.1988 VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359, vom 27.03.1996 I R 3/95, BStBl II 1996, 470 und vom 10.05.1984 IV R 219/81 entschiedenen Fällen habe es den Gläubigern in fast allen Fällen ausschließlich an dem Bewusstsein über ihre Forderungen gemangelt.
  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 10 K 504/15
    Eine verdeckte Einlage sei nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 09.06.1997 GrS 1/94, BStBl II 1998, 307 mit dem Teilwert der Forderung zu bewerten.
  • BFH, 09.02.1993 - VIII R 29/91

    1. Zur Ermittlung des Aufgabegewinns bei Wegfall des negativen Kapitalkontos - 2.

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 10 K 504/15
    Diese Behauptung widerspräche der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 08.09.2006, BStBl I 2006, 497 sowie der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs in seinen Urteilen vom 09.02.1993 VIII R 29/91, BStBl II 1993, 747 und vom 20.09.2012 IV R 29/10, BStBl II 2013, 505).
  • BFH, 30.03.1993 - IV R 57/91

    Zur bilanziellen Behandlung einer sog. Rangrücktrittsvereinbarung

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 10 K 504/15
    Betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind in der Handelsbilanz und der Steuerbilanz daher auszuweisen, solange der Gläubiger dem Schuldner die Schulden nicht gemäß § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aus betrieblichen Gründen erlässt oder sich ergibt, dass die Verbindlichkeiten aus sonstigen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt zu werden brauchen (BFH-Urteile vom 30.03.1993 IV R 57/91, BStBl II 1993, 502; vom 20.10.2004 I LR 11/03, BStBl II 2005, 581 und vom 16.05.2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252).
  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 62/85

    Passivierungsverbot für Verbindlichkeiten bei fehlender wirtschaftlicher

  • BFH, 20.10.2004 - I R 11/03

    Passivierung bei Rangrücktritt und so genannter "haftungsloser" Darlehen -

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10

    Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom

  • BFH, 10.05.1984 - IV R 219/81
  • BFH, 19.08.2020 - XI R 32/18

    Zur Passivierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.09.2018 - 10 K 504/15 K,G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Rubrum des Urteils des Finanzgerichts Münster vom 13.09.2018 - 10 K 504/15 K,G,F wird dahingehend berichtigt, dass die "... GmbH, X Straße ..., Z" Klägerin des Rechtsstreits ist.

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 21.01.2015) gab das Finanzgericht (FG) Münster der Klage mit Urteil vom 13.09.2018 - 10 K 504/15 K,G,F, das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 2010 veröffentlicht ist, statt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht