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   FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 3699/16 Erb   

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FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 3699/16 Erb (https://dejure.org/2018,39635)
FG Münster, Entscheidung vom 13.09.2018 - 3 K 3699/16 Erb (https://dejure.org/2018,39635)
FG Münster, Entscheidung vom 13. September 2018 - 3 K 3699/16 Erb (https://dejure.org/2018,39635)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erbschaft- und Schenkungsteuer/Verfahren - Begünstigung des Betriebsvermögens, Vollverschonung, Vorläufigkeitsvermerk, rückwirkendes Ereignis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 22.09.2010 - II R 54/09

    Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG - Zahlung festgesetzter

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 3699/16
    Zur Frage des rückwirkenden Ereignisses sei auch noch das Urteil des BFH vom 22.09.2010 (II R 54/09, BStBl. II 2011, 247) heranzuziehen.

    § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur dann anwendbar, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass einem nach der Entstehung der Steuer eintretenden Ereignis Wirkung für die Vergangenheit zukommt (BFH-Urteile vom 18.10.2000 II R 46/98, BFH/NV 2001, 420; vom 22.09.2010 II R 54/09, BStBl II 2011, 219).

    Soweit sich der Kläger für seine Auffassung auf das Urteil des BFH vom 22.09.2010 (II R 54/09, BStBl II 2011, 219) beruft, folgt dem der Senat nicht.

  • BFH, 27.11.1996 - X R 20/95

    Vorläufigkeit wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 3699/16
    Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus ihrer Sphäre nicht benachteiligt werden darf (BFH, Urteil vom 27.11.1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791, Rn. 14).

    Ist ungewiss, ob eine Norm verfassungsgemäß ist, hat der hierauf abhebende Vorläufigkeitsvermerk im Zweifel zur Folge, dass alle sachlich zusammenhängenden ("kohärenten"), d. h. zu einem bestimmten Regelungskomplex gehörenden Rechtsfolgen offengehalten werden sollen (BFH, Urteil vom 27.11.1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl. II 1997, 791, Rn. 17).

  • BFH, 10.11.2004 - II R 24/03

    Nach Eintritt der Bestandskraft abgegebene Erklärung des Schenkers nach § 13 Abs.

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 3699/16
    Der Kläger bezieht sich zur Begründung weiter auf das Urteil des BFH vom 10.11.2004 (II R 24/03, BStBl II 2005, 182), wonach eine nach Eintritt der formellen Bestandskraft des Schenkungsteuerbescheids abgegebene Erklärung des Schenkers, den Freibetrag für die Übertragung von Betriebsvermögen nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG bis Ende 1995 (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der seit 1996 geltenden Fassung) in Anspruch zu nehmen, als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO anzusehen sei, solange es hinsichtlich der Wertansätze des übertragenen Betriebsvermögens noch an einer endgültigen Schenkungsteuerfestsetzung fehlt und insoweit eine Änderung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO unter Berücksichtigung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO noch möglich sei.

    Der X. Senat des BFH führt dazu im Urteil vom 20.08.2014 aus: "Die von der Rechtsprechung bisher angenommenen Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in aller Regel dadurch gekennzeichnet, dass zumindest bei einer übergreifenden Betrachtung noch keine vollständige Bestandskraft eingetreten war (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690: ein Antrag auf getrennte Veranlagung, den ein Ehegatte vor Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Zusammenveranlagungsbescheids stellt, ist für den anderen Ehegatten als rückwirkendes Ereignis anzusehen; BFH-Urteil vom 10. November 2004 II R 24/03, BFHE 207, 364, BStBl II 2005, 182: die Erklärung des Schenkers, den schenkungsteuerrechtlichen Freibetrag für Betriebsvermögen in Anspruch nehmen zu wollen, ist dann ein rückwirkendes Ereignis, wenn die Schenkungsteuerfestsetzung hinsichtlich des Betriebsvermögens noch vorläufig ist; anders jedoch BFH-Urteil vom 12. Januar 1994 II R 72/91, BFHE 173, 226, BStBl II 1994, 302: der Antrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes auf Anwendung des ab dem 1. Januar 1983 geltenden Rechts auf Erwerbsvorgänge vor diesem Stichtag stellt auch dann ein rückwirkendes Ereignis dar, wenn nicht nur die Grunderwerbsteuerfestsetzung, sondern auch die Festsetzung einer Nachsteuer bereits bestandskräftig geworden ist).".

  • BFH, 20.08.2014 - X R 33/12

    Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 3699/16
    Es muss ein Bedürfnis bestehen, eine schon bestandskräftig getroffene Regelung an die nachträgliche Sachverhaltsänderung anzupassen (BFH-Urteil vom 20.08.2014 X R 33/12, BStBl II 2015, 138).

    Begrenzt wird die Änderungsmöglichkeit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber durch die Bestandskraft (vgl. BFH-Urteil vom 20.08.2014, a. a. O. unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 30.08.2001 IV R 30/99, BStBl II 2002, 49 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BFH, 17.02.2009 - IX B 168/08

    NZB: Anschaffung i.S.d. § 2 Abs. 1 EigZulG - Darlegung der grundsätzlichen

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 3699/16
    Dass Finanzbehörden unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten, reicht nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 17.02.2009 IX B 168/08, BFH/NV 2009, 896.
  • BFH, 06.11.1995 - III B 78/95

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 3699/16
    Auch der Umstand, dass mehrere Steuerpflichtige von einer vorläufigen Steuerfestsetzung betroffen waren, führt nicht allein zum Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 06.11.1995 III B 78/95, BFH/NV 1996, 378).
  • BFH, 27.10.2015 - X R 44/13

    Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 3699/16
    Auf die Urteile des BFH zu den zeitlichen Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten wird hingewiesen, u. a. Urteile vom 26.04.2018 III R 12/17, zitiert nach juris; vom 09.12.2015 X R 56/13, BStBl II 2016, 967; vom 27.10.2015 X R 44/13, BStBl II 2016, 278).
  • BFH, 09.12.2015 - X R 56/13

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 3699/16
    Auf die Urteile des BFH zu den zeitlichen Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten wird hingewiesen, u. a. Urteile vom 26.04.2018 III R 12/17, zitiert nach juris; vom 09.12.2015 X R 56/13, BStBl II 2016, 967; vom 27.10.2015 X R 44/13, BStBl II 2016, 278).
  • BFH, 26.04.2018 - III R 12/17

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 3699/16
    Auf die Urteile des BFH zu den zeitlichen Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten wird hingewiesen, u. a. Urteile vom 26.04.2018 III R 12/17, zitiert nach juris; vom 09.12.2015 X R 56/13, BStBl II 2016, 967; vom 27.10.2015 X R 44/13, BStBl II 2016, 278).
  • BFH, 06.03.2003 - XI R 13/02

    Spendenbescheinigung als rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 3699/16
    Demgegenüber ist für ein Ereignis, das im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat, kennzeichnend, dass der in Frage stehende rechtlich bedeutsame Vorgang (einschließlich tatsächlicher Lebensvorgänge) erst nach Erlass des zu ändernden Bescheids eingetreten ist und ihm nach dem einschlägigen materiellen Recht eine rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt (vgl. u. a. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 GrS 2/92, BStBl II 1993, 897; BFH-Urteile vom 06.03.2003 XI R 13/02, BStBl II 2003, 554; vom 21.04.1988 IV R 215/85, BStBl II 1988, 863; vom 19.03.2009 IV R 20/08, BStBl II 2010, 528).
  • BFH, 06.03.1992 - III R 47/91

    Änderungen eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids (§ 165 Abs. 2 S. 1 AO

  • BFH, 30.08.2001 - IV R 30/99

    Gewinnübertragung nach § 6 c EStG

  • BFH, 18.10.2000 - II R 46/98

    Nachträglicher Forderungsausfall: Rückwirkendes Ereignis?

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BFH, 12.01.1994 - II R 72/91

    Die Anwendung des neuen Rechts nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GrEStG 1983 kann auch bei

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

  • BFH, 21.04.1988 - IV R 215/85

    Steuerbescheid - Änderung wegen neuer Tatsachen - Änderung wegen neuer

  • BFH, 03.03.2005 - III R 22/02

    Wahl der getrennten Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 20/08

    Verfahrensrechtliche Grundlagen für den Erlass eines Änderungsbescheids als

  • BFH, 12.07.1991 - III R 23/88

    Außergewöhnlichen Belastung durch enstandene Fahrtkosten für die Erbringung einer

  • BFH, 20.11.2012 - IX R 7/11

    Abgrenzung der Änderungsbefugnisse nach § 165 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO -

  • BFH - II R 60/14 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Gesonderte Feststellung, Schenkungsteuer, Mitunternehmeranteil,

  • FG Münster, 27.10.2021 - 3 K 2817/20

    Festsetzung der Schenkungsteuer i.R.e. Antrags auf die sog. Optionsverschonung

    Die vom Finanzamt angeführten Urteile des Finanzgerichts Münster vom 13.09.2018 (3 K 3699/16 Erb, 3 K 1727/17 Erb und 3 K 1285/18 Erb) und vom 29.11.2018 (3 K 1728/17 Erb) seien allesamt nicht einschlägig, da die vorliegende Konstellation der Ausübung des Wahlrechts anlässlich der erstmaligen Auswertung eines Grundlagenbescheid in den dortigen Urteilsfällen nicht Gegenstand der Entscheidungen gewesen sei.

    Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Erklärung bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung wirksam abgegeben werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 05.03.2020 II B 99/18, BFH/NV 2020, 852; FG Münster, Urteil vom 13.09.2018 3 K 3699/16 Erb, juris).

    Der Vorläufigkeitsvermerk des Bescheids vom 20.04.2016 im Hinblick auf die durch das Bundesverfassungsgerichts angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung des ErbStG in vollem Umfang eröffnet nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG (BFH, Beschluss vom 05.03.2020 II B 99/18, BFH/NV 2020, 852; FG Münster, Urteil vom 13.09.2018, 3 K 3699/16 Erb, juris).

  • BFH, 05.03.2020 - II B 99/18

    Nachträgliche Option zur Vollverschonung

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.09.2018 - 3 K 3699/16 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG München, 28.04.2021 - 4 K 1710/19

    Zeitpunkt des Antrags auf Optionsverschonung

    Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Erklärung bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung abzugeben ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. März 2020 II B 99/18, BFH/NV 2020, 852; FG Münster, Urteil vom 13. September 2018 3 K 3699/16 Erb, juris).
  • FG Köln, 29.09.2020 - 7 K 1587/18

    Ausgehen von nur einer Schenkung bei Schenkungen mit mehreren

    Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die rechtskräftigen Urteile des Finanzgerichts Münster vom 14.02.2018 (3 K 565/17 Erb, EFG 2018, 756), vom 29.11.2018 (3 K 1728/17 Erb, EFG 2019, 632 nachfolgend BFH-Beschluss vom 05.02.2020 II B 21/19 n.v.), vom 13.09.2018 (3 K 1727/17 Erb, juris; nachfolgend BFH-Beschluss vom 05.03.2020 II B 101/18 n.v.) und vom 13.09.2018 (3 K 3699/16 Erb, ZEV 2019, 503, nachfolgend BFH-Beschluss vom 05.03.2020 II B 99/18), die er für zutreffend hält und denen er folgt.
  • FG Düsseldorf, 11.11.2020 - 4 K 3410/18

    Voraussetzungen für die nachträgliche Option zur Vollverschonung; Antrag auf

    bb) Aus dem demnach im Zeitpunkt der Antragstellung verbliebenen Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO ergab sich ebenfalls keine Änderungsbefugnis nach § 165 Abs. 2 AO (vgl. dazu Finanzgericht Münster Urteil vom 13.09.2018 3 K 3699/16 Erb, ErbStB 2019, 35; nachfolgend BFH-Beschluss vom 05.03.2020 II B 99/18, BFH/NV 2020, 852).
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