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   FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 951/16 G, F   

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FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 951/16 G, F (https://dejure.org/2017,43375)
FG Münster, Entscheidung vom 13.10.2017 - 13 K 951/16 G, F (https://dejure.org/2017,43375)
FG Münster, Entscheidung vom 13. Oktober 2017 - 13 K 951/16 G, F (https://dejure.org/2017,43375)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    GewSt-Hinzurechnung/Organschaft - wirtschaftliche Eingliederung

Papierfundstellen

  • BB 2017, 2773
  • EFG 2017, 1970
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 07.12.2011 - I R 30/08

    Unionsrechtmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen aus

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 951/16
    Vor dem Hintergrund dieser EuGH-Entscheidung sei die bisherige BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 7.12.2011 I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507 und vom 17.9.2014 I R 30/13, BFHE 247, 260, BStBl II 2017, 726) als "überholt" anzusehen.

    Unabhängig hiervon sei eine Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen gem. § 8 Nr. 1 GewStG aber nach der Rechtsprechung des BFH unionsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 7.12.2011 I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507).

    Insgesamt könne, so die Klägerin, die Klage nicht mit dem Hinweis auf die BFH-Urteile vom 17.9.2014 I R 30/13 (BFHE 247, 260, BStBl II 2017, 726) und vom 7.12.2011 I R 30/08 (BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507) abgewiesen werden.

    Der BFH habe sich in den vorbezeichneten Entscheidungen demgegenüber noch von der Vorstellung leiten lassen, aus dem EuGH-Urteil vom 25.2.2010 C-337/08 "X-Holding" (ABl EU 2010, Nr. C 100, 3) könne abgeleitet werden, dass verschiedene Aspekte der Ergebniskonsolidierung, welche zu der Benachteiligung einer gebietsfremden Tochtergesellschaft gegenüber einer gebietsansässigen führten, von der Rechtfertigung umfasst seien, dass die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren sei (BFH-Urteil I R 30/08 unter II.4.b,aa der Gründe).

    Aus diesem Grund habe der BFH im Urteil vom 7.12.2011 I R 30/08 (BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507) die Hinzurechnung von Zinsen aus einem Darlehen einer in den Niederlanden ansässigen Muttergesellschaft unionsrechtlich nicht beanstandet.

    Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt (z.B. BFH-Urteile vom 31.5.2005 I R 73/03, BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134;vom 16.12.2009 IV R 48/07, BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799; vom 7.12.2011 I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507).

    Der BFH hat allerdings darauf hingewiesen, dass ein Gewinnabführungsvertrag mit einer deutschen Tochter-GmbH zivilrechtlich auch mit einem ausländischen Unternehmen als beherrschendem Gesellschafter abgeschlossen werden könne und einem solchen Vertrag auch keine Vorschriften des niederländischen Rechts entgegenstünden (BFH-Urteil vom 7.12.2011 I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507, unter II.4.b,bb der Gründe).

    c)              Unabhängig von den Ausführungen unter b) lag ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 i.V.m. Art. 48 aber auch deshalb nicht vor, weil nach der Rechtsprechung des BFH die hälftige Hinzurechnung der Zinsen aus Darlehen einer in den Niederlanden ansässigen Muttergesellschaft zum Gewinn einer Kapitalgesellschaft gemäß § 8 Nr. 1 GewStG nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit verstößt (BFH-Urteil vom 7.12.2011 I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507).

    Der BFH führt hierzu aus (BFH-Urteil vom 7.12.2011 I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507, unter II.4.b,aa der Gründe): In seinem Urteil zur Verlustverrechnung bei der niederländischen Gruppenbesteuerung vom 25.2.2010 C-337/08 "X-Holding" (Slg. 2010, I-1215) habe der EuGH unter dem Aspekt der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten eine Regelung eines Mitgliedstaats als gerechtfertigt angesehen, nach der Muttergesellschaften steuerliche Einheiten nur mit gebietsansässigen, nicht aber mit gebietsfremden Tochtergesellschaften bilden könnten.

  • EuGH, 02.09.2015 - C-386/14

    Die unterschiedliche Besteuerung von Dividendeneinkünften der

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 951/16
    Die Begründetheit der Einsprüche ergebe sich nun aus dem EuGH-Urteil vom 2.9.2015 C 386/14 "Groupe Steria" (ABl EU 2015, Nr. C 354, 10).

    Vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 2.9.2015 C-386/14 "Groupe Steria" (ABl EU 2015, Nr. C 354, 10) könne diese BFH-Rechtsprechung keinen Bestand mehr haben und sei "überholt".

    Für jeden Aspekt sei gesondert zu beurteilen, ob ein Mitgliedstaat den im Rahmen einer Organschaft zu gewährenden steuerlichen Vorteil in grenzüberschreitenden Situationen verweigern könne (vgl. Rz. 28 des EuGH-Urteils vom 2.9.2015 C-386/14).

    Gerade diese Annahme sei aber vom EuGH nun ausdrücklich verworfen worden in Rz. 27 des EuGH-Urteils vom 2.9.2015 C-386/14.

    bb)              Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus Rz. 27 des EuGH-Urteils vom 2.9.2015 C-386/14 "Groupe Steria" (ABl EU 2015, Nr. C 354, 10) nichts Gegenteiliges.

    Aus dem EuGH-Urteil vom 2.9.2015 C-386/14 "Groupe Steria" ergibt sich nämlich lediglich, dass in Bezug auf "andere Steuervorteile als die Übertragung von Verlusten innerhalb des steuerlichen Konzerns" "gesondert zu prüfen" sei, ob ein Mitgliedstaat diese Vorteile in grenzüberschreitenden Situationen ausschließen könne.

    Darüber hinaus lag der Rechtssache C-386/14 des EuGH ein Sachverhalt zugrunde, in dem nur eingehende Dividenden, die von gebietsansässigen Muttergesellschaften bezogen wurden, von dem Steuervorteil nicht umfasst waren, so dass die Steuerhoheit ein und desselben Mitgliedstaats betroffen war (EuGH-Urteil vom 2.9.2015 C-386/14 "Groupe Steria", ABl EU 2015, Nr. C 354, 10, Rz. 29).

  • BFH, 09.02.2011 - I R 54/10

    Gewerbesteuerliche Organschaft zwischen einem in Großbritannien ansässigen

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 951/16
    Der BFH habe auch im Fall einer ausländischen Muttergesellschaft für gewerbesteuerliche Zwecke die grenzüberschreitende Organschaft unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbotes aus einem Doppelbesteuerungsabkommen mit allen Folgen anerkannt (BFH-Urteil vom 9.2.2011 I R 54, 55/10, BFHE 232, 476, BStBl II 2012, 106).

    (1)              Wirtschaftlich eingegliedert ist die Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers nach ständiger Rechtsprechung des BFH, wenn das herrschende Unternehmen (Organträger) eigene gewerbliche Zwecke verfolgt, denen sich das beherrschte Unternehmen im Sinne einer Zweckabhängigkeit unterordnen kann (z.B. Urteile vom 17.9.2003 I R 98/01, BFH/NV 2004, 808; vom 7.8.2002 I R 83/01, BFH/NV 2003, 345, jeweils m.w.N.; vom 9.2.2011 I R 54, 55/10, BFHE 232, 476, BStBl II 2012, 106).

    Vielmehr muss anhand äußerer Merkmale erkennbar sein, dass die Konzernleitung durch die Obergesellschaft selbst ausgeübt wird (BFH-Urteile vom 17.9.2003 I R 98/01, BFH/NV 2004, 808 m.w.N.; vom 9.2.2011 I R 54, 55/10, BFHE 232, 476, BStBl II 2012, 106).

    Auch aus dem von der Klägerin zitierten BFH-Urteil vom 9.2.2011 I R 54, 55/10 (BFHE 232, 476, BStBl II 2012, 106) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 951/16
    Der BFH habe sich in den vorbezeichneten Entscheidungen demgegenüber noch von der Vorstellung leiten lassen, aus dem EuGH-Urteil vom 25.2.2010 C-337/08 "X-Holding" (ABl EU 2010, Nr. C 100, 3) könne abgeleitet werden, dass verschiedene Aspekte der Ergebniskonsolidierung, welche zu der Benachteiligung einer gebietsfremden Tochtergesellschaft gegenüber einer gebietsansässigen führten, von der Rechtfertigung umfasst seien, dass die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren sei (BFH-Urteil I R 30/08 unter II.4.b,aa der Gründe).

    Der BFH führt hierzu aus (BFH-Urteil vom 7.12.2011 I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507, unter II.4.b,aa der Gründe): In seinem Urteil zur Verlustverrechnung bei der niederländischen Gruppenbesteuerung vom 25.2.2010 C-337/08 "X-Holding" (Slg. 2010, I-1215) habe der EuGH unter dem Aspekt der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten eine Regelung eines Mitgliedstaats als gerechtfertigt angesehen, nach der Muttergesellschaften steuerliche Einheiten nur mit gebietsansässigen, nicht aber mit gebietsfremden Tochtergesellschaften bilden könnten.

    Unter Rz. 27 und 28 ist der EuGH in seinem Urteil vom 2.9.2015 auch auf sein Urteil zur Verlustverrechnung bei der niederländischen Gruppenbesteuerung vom 25.2.2010 C-337/08 "X-Holding" (ABl EU 2010, Nr. C 100, 3) eingegangen.

  • BFH, 17.09.2014 - I R 30/13

    Kein Verstoß gegen unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit durch Hinzurechnung

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 951/16
    Vor dem Hintergrund dieser EuGH-Entscheidung sei die bisherige BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 7.12.2011 I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507 und vom 17.9.2014 I R 30/13, BFHE 247, 260, BStBl II 2017, 726) als "überholt" anzusehen.

    Insgesamt könne, so die Klägerin, die Klage nicht mit dem Hinweis auf die BFH-Urteile vom 17.9.2014 I R 30/13 (BFHE 247, 260, BStBl II 2017, 726) und vom 7.12.2011 I R 30/08 (BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507) abgewiesen werden.

    Der BFH hat in einem weiteren Urteil bestätigt, dass die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG 1999 nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit verstößt (BFH-Urteil vom 17.9.2014 I R 30/13, BFHE 247, 260, zu dem umgekehrten Fall einer inländischen Muttergesellschaft mit ausländischer Tochtergesellschaft).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 951/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - dürften grenzüberschreitende Mutter-Tochter-Verhältnisse innerhalb der EU weder auf der Ebene der Muttergesellschaft noch auf der Ebene der Tochtergesellschaft im Bereich der direkten Steuern ungünstiger behandelt werden als inländische Mutter-Tochter-Verhältnisse (z.B. EuGH-Urteile vom 8.3.2001 C-397/98, C-410/98 "Metallgesellschaft" und "Hoechst", Sammlung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - Slg. - 2001 S. 1-1727; vom 12.12.2002 C-324/00 "Lankhorst-Hohorst", Amtsblatt der Europäischen Union - Abl EU - 2003, Nr. C 31, 2; vom 18.9.2003 C-168/01 "Bosal", ABl EU 2003, Nr. C 264, 8; vom 13.3.2007 C-524/04 "Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation", ABl EU 2007, Nr. C 95, 5; vom 14.12.2006 C-170/05 "Z.", ABl EU 2006, Nr. C 331, 9).

    Der EuGH habe klar entschieden, dass ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliege, wenn bei inländischen Verhältnissen ein steuerlicher Vorteil in Anspruch genommen werden könne, während diese Möglichkeit bei grenzüberschreitenden Verhältnissen nicht gegeben sei (EuGH-Urteile vom 8.3.2001 C-397/98, C-410/98 "Metallgesellschaft" und "Hoechst", Slg. 2001 S. 1-1727, Tz. 76).

    Für das Jahr 2002 gelte im Ergebnis dasselbe, da die sich aus § 2 Abs. 2 GewStG i.V.m. § 18 KStG ergebende Beschränkung, einen Gewinnabführungsvertrag mit der Wirkung einer gewerbesteuerlichen Organschaft nur mit einer im Inland ansässigen Muttergesellschaft abschließen zu können, gegen das Diskriminierungsverbot verstoße (EuGH-Urteile vom 8.3.2001 C-397/98 und C-410/98 "Metallgesellschaft", Tz. 103-107, und "Hoechst", Slg. 2001 S. 1-1727; vom 12.12.2006 C-446/04 "Test Claimants in the FII Group Litigation", ABl EU 2006, Nr. C 331, 5).

  • BFH, 13.12.2012 - X B 211/11

    Grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO bei ausgelaufenem Recht

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 951/16
    In einem solchen Fall müssen besondere Gründe vorliegen, die ausnahmsweise eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 13.12.2012 X B 211/11, BFH/NV 2013, 546 m.w.N.).

    Eine Rechtsfrage, die ausgelaufenes Recht betrifft, hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich entweder mit Blick auf eine Nachfolgeregelung oder in einer nicht ganz unerheblichen Zahl noch anhängiger Verfahren stellt (so BFH-Beschlüsse vom 13.12.2012 X B 211/11, BFH/NV 2013, 546; vom 26.10.2011 IV B 96/10, BFH/NV 2012, 285).

  • BFH, 17.09.2003 - I R 98/01

    Bestehen von Organschaftsverhältnissen; Wirtschaftliche Eingliederung;

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 951/16
    (1)              Wirtschaftlich eingegliedert ist die Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers nach ständiger Rechtsprechung des BFH, wenn das herrschende Unternehmen (Organträger) eigene gewerbliche Zwecke verfolgt, denen sich das beherrschte Unternehmen im Sinne einer Zweckabhängigkeit unterordnen kann (z.B. Urteile vom 17.9.2003 I R 98/01, BFH/NV 2004, 808; vom 7.8.2002 I R 83/01, BFH/NV 2003, 345, jeweils m.w.N.; vom 9.2.2011 I R 54, 55/10, BFHE 232, 476, BStBl II 2012, 106).

    Vielmehr muss anhand äußerer Merkmale erkennbar sein, dass die Konzernleitung durch die Obergesellschaft selbst ausgeübt wird (BFH-Urteile vom 17.9.2003 I R 98/01, BFH/NV 2004, 808 m.w.N.; vom 9.2.2011 I R 54, 55/10, BFHE 232, 476, BStBl II 2012, 106).

  • BFH, 26.04.2016 - I B 77/15

    Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 951/16
    Die Bedeutung einer Gewinnabführung habe der BFH auch jüngst in seinem Beschluss vom 26.4.2016 I B 77/15, (Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidung des BFH - BFH/NV - 2016, 1177) herausgestellt.

    Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin zitierten BFH-Beschluss vom 26.4.2016 I B 77/15 (BFH/NV 2016, 1177), dem tatbestandlich ein Gewinnabführungsvertrag zugrunde lag.

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 951/16
    Aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH ergebe sich, dass eine Holding bereits dann als geschäftsleitende Holding anzusehen sei, wenn sie - wie im Streitfall - zu 100 % an der Tochtergesellschaft beteiligt sei (z.B. EuGH-Urteil vom 117.2013 C-440/11 P "Portielje", ABl EU 2013, Nr. C 252, 9, Tz. 40 ff; EuG-Urteil vom 11.7.2014 T-543/08, ABl EU 2014, Nr. C 292, 25, Tz. 42 ff).

    Daran vermag auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des EuGH bzw. EuG nichts zu ändern, da die von der Klägerin zitierten Urteile (EuGH-Urteil vom 117.2013 C-440/11 P "Portielje", ABl EU 2013, Nr. C 252, 9, Tz. 40 ff; EuG-Urteil vom 11.7.2014 T-543/08, ABl EU 2014, Nr. C 292, 25, Tz. 42 ff) zum Wettbewerbsrecht ergangen sind und nicht zur Gewerbesteuer.

  • EuGH, 12.12.2002 - C-324/00

    Lankhorst-Hohorst

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im

  • BFH, 26.10.2011 - IV B 96/10

    Auslegung von § 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG a. F. - Auflösung des Aktivpostens

  • BFH, 13.10.2010 - I R 79/09

    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out - Abzugsverbot gemäß §

  • BFH, 16.12.2009 - IV R 48/07

    Sonderabschreibungen nach dem FördG auch auf Umlaufvermögen

  • BFH, 07.08.2002 - I R 83/01

    Organgesellschaft; wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung

  • BFH, 29.07.2004 - I B 69/03

    Kredite innerhalb eines gewerbesteuerrechtlichen Organkreises

  • BFH, 09.08.2006 - I R 50/05

    Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 5 KStG 1999 a.F. / KStG 2002 a.F.

  • BFH, 31.05.2005 - I R 73/03

    Dauerschulden bei mehreren wirtschaftlich miteinander verknüpften Krediten

  • EuGH, 18.09.2003 - C-168/01

    DIE NIEDERLÄNDISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, DIE MUTTERGESELLSCHAFTEN MIT IN ANDEREN

  • EuGH, 26.10.1999 - C-294/97

    Eurowings Luftverkehr

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

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