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   FG Münster, 13.11.2009 - 14 K 2210/06 E   

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https://dejure.org/2009,17632
FG Münster, 13.11.2009 - 14 K 2210/06 E (https://dejure.org/2009,17632)
FG Münster, Entscheidung vom 13.11.2009 - 14 K 2210/06 E (https://dejure.org/2009,17632)
FG Münster, Entscheidung vom 13. November 2009 - 14 K 2210/06 E (https://dejure.org/2009,17632)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien zur Ermittlung des Erwerbs von wirtschaftlichem Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen; Schenkung unter Ehegatten bei unentgeltlicher Übertragung von Aktienanteilen; Steuerrechtliche Rückwirkung einer vertraglichen Gestaltung des Sachverhalts nach der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen; Schenkungen zwischen Ehegatten; Veräußerung durch den unentgeltlichen Rechtsnachfolger; geldwerter Vorteil beim Kauf des früheren Dienstwagens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen, geldwerter Vorteil - Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen, Schenkungen zwischen Ehegatten, Veräußerung durch den unentgeltlichen Rechtsnachfolger, geldwerter Vorteil beim Kauf des früheren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 646
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 29.07.1997 - VIII R 80/94

    Der unentgeltliche Erwerb einzelner Anteile von einem wesentlich Beteiligten

    Auszug aus FG Münster, 13.11.2009 - 14 K 2210/06
    Dieser Beurteilung stehen auch nicht die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 29. Juli 1997 VIII R 80/94 (BFHE 184, 74, BStBl. II 1997, 727) entgegen.

    Denn bei der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG handelt es sich um nicht um eine Rechtsgrund-, sondern eine Rechtsfolgenverweisung (BFH-Urteil in BFHE 184, 74, BStBl. II 1997, 727; Gosch in Kirchhof, EStG, Kompaktkommentar, § 17 Rdnr. 91).

    Zum anderen vermag der Senat nicht auszuschließen, dass seine Entscheidung von dem BFH-Urteil in BFHE 184, 74, BStBl. 1997, 727, abweicht.

  • BFH, 09.10.2008 - IX R 73/06

    Anteilsveräußerung - wirtschaftliches Eigentum - Vertrauensschutz - wesentliche

    Auszug aus FG Münster, 13.11.2009 - 14 K 2210/06
    Letzteres ist im Falle des Verkaufs einer Beteiligung jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Käufer des Anteils aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (vgl. BFH, Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 73/06, BFHE 223, 145, BStBl. II 2009, 140; BFH, Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 793 mit weiteren Nachweisen).

    Eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts kann deshalb auch dann anzunehmen sein, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind (BFH-Urteil in BFHE 223, 145, BStBl. II 2009, 140).

    Dies bestimmt sich wiederum nach der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Gesetzesfassung (BFH-Urteil in BFHE 223, 145, BStBl. II 2009, 140; BFH, Urteil vom 1. März 2005 VIII R 25/02, BFHE 209, 275, BStBl. II 2005, 436).

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 25/02

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1

    Auszug aus FG Münster, 13.11.2009 - 14 K 2210/06
    Dies bestimmt sich wiederum nach der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Gesetzesfassung (BFH-Urteil in BFHE 223, 145, BStBl. II 2009, 140; BFH, Urteil vom 1. März 2005 VIII R 25/02, BFHE 209, 275, BStBl. II 2005, 436).

    Diese Auslegung verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (BFH-Urteil in BFHE 209, 275, BStBl. II 2005, 436).

  • BFH, 15.02.1977 - VIII R 175/74

    Übertragung des Miteigentumsanteils - Einfamilienhaus - Ehegatte - Entgeltlicher

    Auszug aus FG Münster, 13.11.2009 - 14 K 2210/06
    In diesem Zusammenhang sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Februar 1977 VIII R 175/74 (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 121, 340; Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1977, 389), ohne Bedeutung, dass die Übertragung der Anteile bereits vor der Beendigung der Zugewinngemeinschaft vereinbart und vollzogen worden sei.

    Dem steht auch das Urteil des BFH vom 15. Februar 1977 (VIII R 175/74, BFHE 121, 340, BStBl. II 1977, 389), auf das sich die Kläger berufen, nicht entgegen.

  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei sog. Doppeloption

    Auszug aus FG Münster, 13.11.2009 - 14 K 2210/06
    Ein nach dieser Vorschrift steuerbarer Gewinn entsteht allerdings nicht bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags, sondern erst mit der Veräußerung, d.h. grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die zivilrechtliche, zumindest aber die wirtschaftliche Inhaberschaft der Anteile auf den Erwerber übergeht (BFH, Urteil vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, Kommentar, 28. Auflage 2009, § 17 Rdnr. 96ff.).
  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls

    Auszug aus FG Münster, 13.11.2009 - 14 K 2210/06
    Eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder die Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin seine Geschäftsgrundlage hat, ist keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Januar 1990 XII ZR 1/89, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungsreport - 1990, 386 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 24.08.2006 - IX R 40/05

    Verträge zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus FG Münster, 13.11.2009 - 14 K 2210/06
    Jedenfalls kann eine vertragliche Gestaltung des Sachverhalts nach der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt, nicht mit steuerrechtlicher Rückwirkung auf den bereits nach § 38 AO entstandenen Steueranspruch einwirken (vgl. BFH, Urteil vom 24. August 2006 IX R 40/05, BFH/NV 2006, 2236; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, § 38 AO Tz. 33f.; Brockmeyer/Ratschow in Klein, AO, Kommentar, 10. Auflage 2009, § 38 Rdnr. 11).
  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

    Auszug aus FG Münster, 13.11.2009 - 14 K 2210/06
    Letzteres ist im Falle des Verkaufs einer Beteiligung jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Käufer des Anteils aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (vgl. BFH, Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 73/06, BFHE 223, 145, BStBl. II 2009, 140; BFH, Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 793 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 24.01.2012 - IX R 8/10

    Unentgeltliche Anteilsübertragung - Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F.

    Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 646 veröffentlichten Urteil, das FA habe zu Recht für beide Streitjahre aus den Veräußerungen der Aktien der P-AG durch die Klägerin aufgrund der Verträge vom September 2000 und Oktober 2001 gewerbliche Einkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 1, 5 EStG zugrunde gelegt (§ 17 Abs. 1 Satz 5 EStG in der im Streitfall anwendbaren Fassung, vgl. § 52 Abs. 34a EStG).
  • FG Köln, 11.03.2011 - 15 K 4663/06

    Erfassung eines Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen einer

    Diesem Zweck der Norm entspricht es, wenn die am 18.12.1998 teilentgeltlich auf die Klägerinnen übertragenen Anteile nunmehr teilweise steuerverstrickt sind, da sie auch beim Rechtvorgänger nach der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze steuerverstrickt geworden wären, hätte er sie nicht zuvor übertragen (vgl. auch Urteil des Finanzgericht Münster vom 13.11.2009 14 K 2210/06 E, EFG 2010, 646, Rev. IX R 8/10).
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