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   FG Münster, 14.01.2003 - 7 K 2638/00 E   

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FG Münster, 14.01.2003 - 7 K 2638/00 E (https://dejure.org/2003,10209)
FG Münster, Entscheidung vom 14.01.2003 - 7 K 2638/00 E (https://dejure.org/2003,10209)
FG Münster, Entscheidung vom 14. Januar 2003 - 7 K 2638/00 E (https://dejure.org/2003,10209)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Deutsches Notarinstitut

    AO § 39 Abs. 2; BGB §§ 1030; 1068; EStG §§ 2 Abs. 1; 20 Abs. 1 und 2 a
    Steuerliche Anerkennung eines Zuwendungsnießbrauchs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Frage der Zurechnung von Gewinnausschüttungen aufgrund eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs an einem GmbH-Anteil als Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurechnung von aufgrund eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs an einem stimmrechtslosen GmbH-Anteil gezahlten Ausschüttungen beim Nießbrauchsbesteller

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kapitaleinkünfte: - Zurechnung von aufgrund eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs an einem stimmrechtslosen GmbH-Anteil gezahlten Ausschüttungen beim Nießbrauchsbesteller

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Nießbrauch - Zuwendungsnießbrauch am GmbH-Anteil

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Aktien im Steuerrecht
    Einkünfte aus Aktien nach § 20 EStG
    Die personelle Zurechnung der Einnahmen aus einem Aktienbestand
    Der Nießbrauch bei Kapitalvermögen - offene Fragen/neue Wege
    Einführung in die Problemstellung

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 193
  • EFG 2003, 690
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 16.12.1992 - I R 32/92

    Überlassung von Ferienwohnungen an Aktionäre ist sonstiger Bezug aus Aktien

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2003 - 7 K 2638/00
    Soweit sich der Kl. auf das BFH-Urteil vom 16. Dezember 1992 I R 32/92 (BFHE 170, 354, BStBl II 1993, 399) berufe, sei dieses Urteil, das zum Time-Sharing von Ferienwohnungen ergangen sei, nicht einschlägig.

    Soweit das FA darauf abstelle, ob und wer den Tatbestand einer Kapitalüberlassung verwirklicht habe, sei dies unerheblich, denn der BFH habe in BFHE 170, 354 BStBl. II 1993, 399 entschieden, nicht alle Besteuerungstatbestände des § 20 Abs. 1 EStG setzten eine entgeltliche Nutzungsüberlassung von Kapital auf Zeit voraus, dies gelte insbesondere nicht für die Regeltatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

    Als Gegenleistung erhält der Steuerpflichtige ein Mitgliedschaftsrecht an der Kapitalgesellschaft, das in der Regel frei übertragbar ist und das Vermögensrecht mit umfasst, an Gewinnausschüttungen und an der Verteilung des Liquidationsvermögens beteiligt zu werden (vgl. BFH in BFHE 170, 354, BStBl. II 1993, 399).

  • BFH, 29.03.2001 - IV R 71/99

    Unentgeltliche Übertragung von Kapitalerträgen

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2003 - 7 K 2638/00
    Den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 EStG erfüllt nach ständiger Rechtsprechung des BFH, wer Kapitalvermögen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen Entgelt zur Nutzung überlässt (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 71/99, BFH/NV 2001, 1251).

    Nur wer in die Lage versetzt wird, Marktchancen zu nutzen, das Vermögen zu verwalten, die Modalitäten der Kapitalanlage zu verändern oder die Leistung durch Zurückziehung des Kapitals zu verweigern, erzielt selbst Einkünfte aus Kapitalvermögen (BFH in BFH/NV 2001, 1251 unter Hinweis auf Wassermeyer in Steuer und Wirtschaft - StuW - 1979, 209, Schmidt/Heinicke, EStG, § 20 Rz. 21, Blümich/Stuhrmann, § 20 EStG Rz. 43).

  • BFH, 30.04.1991 - VIII R 38/87

    Auch im Verhältnis zwischen Vertragserben und Beschenkten ist bei Zurechnung von

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2003 - 7 K 2638/00
    Einkünfte aus Kapitalvermögen bezieht nicht nur derjenige, der ursprünglich Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlassen hat, sondern auch ein Nachfolger in ein solches Rechtsverhältnis, soweit die Einnahmen aus Kapitalvermögen nunmehr ihm gebühren (BFH-Urteil vom 30. April 1991 VIII R 38/87 - BFHE 164, 357, BStBl. II 1991, 574).

    Eine Nachfolge im Rechtsverhältnis zur Gesellschaft (BFH in BFHE 164, 357, BStBl. II 1991, 574) ist damit nicht verbunden.

  • BFH, 22.08.1990 - I R 69/89

    Stiller Gesellschafter ist Gläubiger von Kapitalerträgen i. S. des § 44 Abs. 1

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2003 - 7 K 2638/00
    Aus dem BFH-Urteil vom 22. August 1990 I R 69/89, BFHE 162, 263, BStBl II 1991, 38 ergebe sich weiterhin, dass es darauf ankomme, wer das Kapital überlassen habe.

    Diese gesetzliche Regelung besagt jedoch nicht, dass dem Nießbraucher diese Einnahmen zuzurechnen sind, sondern regelt nur die Rechtsfolgen, die sich ergeben, wenn dieses der Fall ist (vgl. BFH in BFHE 162, 263, BStBl. II 1991, 38 für die insoweit vergleichbare Vorschrift § 20 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 EStG).

  • BFH, 13.05.1976 - IV R 83/75

    Quotennießbrauch - Minderjährige Kinder - Anteil an Personengesellschaft -

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2003 - 7 K 2638/00
    Allerdings sei dem zum Nießbrauch am Gewinnstammrecht eines Anteils an einer Personengesellschaft ergangenem BFH-Urteil vom 13. Mai 1976 IV R 83/75, BFHE 119, 63, BStBl. II 1976, 592 zu entnehmen, dass es sich dabei um die Vorausabtretung der künftigen Gewinnansprüche handele, die Einkunftsquelle jedoch beim Nießbrauchbesteller verbleibe und deshalb bei diesem auch die Besteuerung zu erfolgen habe.

    Der BFH hat damit die in BFHE 119, 63, BStBl. II 1976, 592 geäußerte Auffassung bekräftigt, wonach der Nießbrauch am Gewinnstammrecht eines Anteils an einer Personengesellschaft seinem zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt nach einer Vorausabtretung der künftigen Gewinnansprüche so nahe kommt, dass er einkommensteuerrechtlich als eine solche Vorausabtretung zu werten ist, durch die die steuerliche Leistungsfähigkeit nicht berührt wird.

  • BFH, 14.12.1976 - VIII R 146/73

    Bei unentgeltlicher Nießbrauchsbestellung sind Wertpapiererträge Einnahmen des

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2003 - 7 K 2638/00
    Soweit sich das BMF-Schreiben in BStBl. I 1983, 508 in Tz. 57 auf das BFH-Urteil vom 14. Dezember 1976 VIII R 146/73, BFHE 121, 53, BStBl. II 1976, 115 stütze, rechtfertige dies nicht die Anwendung auf den Streitfall, da im Urteilsfall des BFH den Kindern des Nießbrauchbestellers nur ein befristeter Nießbrauch am Gewinnstammrecht verschiedener Wertpapiere bestellt gewesen war.

    Die Finanzverwaltung bezieht sich zur Begründung auf das BFH-Urteil in BFHE 121, 53, BStBl. II 1977, 115.

  • BGH, 09.11.1998 - II ZR 213/97

    Abstimmungsrecht des Gesellschafters nach Einräumung eines Nießbrauchsrechts am

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2003 - 7 K 2638/00
    Selbst wird der Nießbraucher nicht Gesellschafter (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 9. November 1998 II ZR 213/97, DStR 1999, 246 betreffend den Nießbrauch am Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR -).
  • BFH, 28.01.1992 - VIII R 207/85

    Nutzungen eines Vorbehaltsnießbrauchs an einem GmbH-Anteil (§§1068,1030 Abs. 1

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2003 - 7 K 2638/00
    Entsprechend besteht auch keine Steuerpflicht des Nießbrauchers hinsichtlich einer verdeckten Gewinnausschüttung (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1992 VIII R 207/85, BFHE 167, 90, BStBl. II 1992, 605), da sich das Recht des Nießbrauchers auf den gemäß Gewinnverwendungsbeschluss auszuschüttenden Gewinnanteil beschränkt, sofern der Nießbraucher nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile anzusehen ist.
  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 11/00

    Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen; Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids;

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2003 - 7 K 2638/00
    Der BFH selbst hält es für noch nicht entschieden, ob die Kapitalerträge beim Nießbrauch am GmbH-Anteil dem Nießbraucher einkommensteuerrechtlich zugerechnet werden können (BFH in BFH/NV 2001, 1393).
  • BFH, 09.03.1982 - VIII R 160/81

    Sparkassenbrief - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Zinsen - Laufzeit eines

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2003 - 7 K 2638/00
    Das BFH-Urteil vom 9. März 1982 VIII R 160/81, BStBl. II 1982, 540 sei nicht anwendbar, weil es sich auf einen Fall der Gesamtsrechts- bzw. Einzelrechtsnachfolge beziehe.
  • BFH, 14.02.2022 - VIII R 29/18

    Mittelbare vGA im Zusammenhang mit nießbrauchbelasteten GmbH-Geschäftsanteilen

    Einem zivilrechtlich hiervon abweichenden Gläubiger der Ausschüttung (z.B. aufgrund einer Abtretung gemäß § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- oder aufgrund einer Nießbrauchbestellung gemäß § 1068 BGB) ist diese nur dann einkommensteuerlich zuzurechnen, wenn ihm die Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle eingeräumt ist und seine Rechtsposition somit über das bloße Empfangen der Einkünfte hinausgeht (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1251, unter 1.a; Urteil des FG Münster vom 14.01.2003 - 7 K 2638/00 E, EFG 2003, 690, unter 2.c).

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Nießbrauchberechtigte --z.B. durch Übergang der Mitverwaltungsrechte, insbesondere der Stimmrechte (insofern ist strittig, ob der Nießbrauch auch Mitverwaltungsrechte erfassen kann, vgl. zum Meinungsstand z.B. Erman/Bayer, BGB, 16. Aufl., § 1081 Rz 7; Seibt in Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 15 Rz 217, jeweils m.w.N.), oder durch Einräumung einer Stimmrechtsvollmacht-- eine Rechtsposition innehat, die ihm entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft verschafft und insofern dem zivilrechtlichen Gesellschafter gleichstellt (so die herrschende Meinung, z.B. BFH-Urteile vom 18.11.2014 - IX R 49/13, BFHE 247, 435, BStBl II 2015, 224, Rz 15; vom 24.01.2012 - IX R 51/10, BFHE 236, 356, BStBl II 2012, 308, Rz 17 und 18; in BFHE 162, 263, unter II.3.; vom 14.12.1976 - VIII R 146/73, BFHE 121, 53, BStBl II 1977, 115; Urteil des FG Münster in EFG 2003, 690, unter 2.c; vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2011 - II ZR 173/10, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2011, 1061; Bleschick in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 20 Rz 167; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 20 EStG Rz 26; Jochum in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff --KSM--, EStG, § 20 Rz B 56, G 11; Brandis/Heuermann/Ratschow, § 20 EStG Rz 455; Schmidt/Levedag, EStG, 40. Aufl., § 20 Rz 236).

  • FG Hessen, 16.08.2018 - 11 K 371/13
    Etwas anderes kann hingegen nur dann gelten, wenn - anders als vorliegend - dem Inhaber des Geschäftsanteils über die Einräumung des Nießbrauchs hinaus auch Mitgliedschaftsrechte wie z.B. das Stimmrecht eingeräumt werden und er insoweit über die Einkunftsquelle disponieren kann (so auch: Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Januar 2003 7 K 2638/00, EFG 2003, 690 [FG Münster 14.01.2003 - 7 K 2638/00 E] ).

    Somit stellt sich der Nießbrauch am Gesellschaftsanteil lediglich als Vorausabtretung der Kapitalerträge dar mit der Folge, dass dem Anteilseigner als Gesellschafter weiterhin die Einkünfte zuzurechnen sind, auch wenn er vorab durch die Bestellung des Nießbrauchs darüber verfügt hat (so auch: Urteil des FG Münster vom 14. Januar 2003 7 K 2638/00 E, EFG 2003, 193).

  • FG Hessen, 20.11.2018 - 11 K 371/13

    Einbringung nießbrauchsbelasteter Anteile an einer Kapitalgesellschaft als

    Etwas anderes kann hingegen nur dann gelten, wenn - anders als vorliegend - dem Inhaber des Geschäftsanteils über die Einräumung des Nießbrauchs hinaus auch Mitgliedschaftsrechte wie z.B. das Stimmrecht eingeräumt werden und er insoweit über die Einkunftsquelle disponieren kann (so auch: Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Januar 2003 7 K 2638/00, EFG 2003, 690 [FG Münster 14.01.2003 - 7 K 2638/00 E]).

    Somit stellt sich der Nießbrauch am Gesellschaftsanteil lediglich als Vorausabtretung der Kapitalerträge dar mit der Folge, dass dem Anteilseigner als Gesellschafter weiterhin die Einkünfte zuzurechnen sind, auch wenn er vorab durch die Bestellung des Nießbrauchs darüber verfügt hat (so auch: Urteil des FG Münster vom 14. Januar 2003 7 K 2638/00 E, EFG 2003, 193).

  • BFH, 14.02.2022 - VIII R 30/18

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.02.2022 VIII R 29/18 - Mittelbare vGA im

    Einem zivilrechtlich hiervon abweichenden Gläubiger der Ausschüttung (z.B. aufgrund einer Abtretung gemäß § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- oder aufgrund einer Nießbrauchbestellung gemäß § 1068 BGB) ist diese nur dann einkommensteuerlich zuzurechnen, wenn ihm die Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle eingeräumt ist und seine Rechtsposition somit über das bloße Empfangen der Einkünfte hinausgeht (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1251, unter 1.a; Urteil des FG Münster vom 14.01.2003 - 7 K 2638/00 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 690, unter 2.c).

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Nießbrauchberechtigte --z.B. durch Übergang der Mitverwaltungsrechte, insbesondere der Stimmrechte (insofern ist strittig, ob der Nießbrauch auch Mitverwaltungsrechte erfassen kann, vgl. zum Meinungsstand z.B. Erman/Bayer, BGB, 16. Aufl., § 1081 Rz 7; Seibt in Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 15 Rz 217, jeweils m.w.N.), oder durch Einräumung einer Stimmrechtsvollmacht-- eine Rechtsposition innehat, die ihm entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft verschafft und insofern dem zivilrechtlichen Gesellschafter gleichstellt (so die herrschende Meinung, z.B. BFH-Urteile vom 18.11.2014 - IX R 49/13, BFHE 247, 435, BStBl II 2015, 224, Rz 15; vom 24.01.2012 - IX R 51/10, BFHE 236, 356, BStBl II 2012, 308, Rz 17 und 18; in BFHE 162, 263, unter II.3.;vom 14.12.1976 - VIII R 146/73, BFHE 121, 53, BStBl II 1977, 115; Urteil des FG Münster in EFG 2003, 690, unter 2.c; vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2011 - II ZR 173/10, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2011, 1061; Bleschick in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 20 Rz 167; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 20 EStG Rz 26; Jochum in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff --KSM--, EStG, § 20 Rz B 56, G 11; Brandis/Heuermann/Ratschow, § 20 EStG Rz 455; Schmidt/Levedag, EStG, 40. Aufl., § 20 Rz 236).

  • FG Hessen, 16.08.2018 - 11 K 372/13

    Liegt eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung Zusammenhang mit der

    Etwas anderes kann hingegen nur dann gelten, wenn - anders als vorliegend - dem Inhaber des Geschäftsanteils über die Einräumung des Nießbrauchs hinaus auch Mitgliedschaftsrechte wie z.B. das Stimmrecht eingeräumt werden und er insoweit über die Einkunftsquelle disponieren kann (so auch: Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Januar 2003 7 K 2638/00, EFG 2003, 690 [FG Münster 14.01.2003 - 7 K 2638/00 E] ).

    Somit stellt sich der Nießbrauch am Gesellschaftsanteil lediglich als Vorausabtretung der Kapitalerträge dar mit der Folge, dass dem Anteilseigner als Gesellschafter weiterhin die Einkünfte zuzurechnen sind, auch wenn er vorab durch die Bestellung des Nießbrauchs darüber verfügt hat (so auch: Urteil des FG Münster vom 14. Januar 2003 7 K 2638/00 E, EFG 2003, 193).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.05.2023 - L 28 KR 469/20

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - freiwilliges Mitglied -

    Erforderlich ist vielmehr ein Übergang der Mitverwaltungs- und konkret der Stimmrechte mit entscheidendem Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft (Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Februar 2022 - VIII R 29/18 - Rn. 16), so dass der Nießbrauchberechtigte das Recht auf Mitwirkung an der Erzielung des Kapitalvermögens hat (Finanzgericht - FG - Münster, Urteil vom 14. Januar 2003 - 7 K 2638/00 E - Rn. 45, juris).

    Liegt in der Einräumung eines Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil, konkret bezogen auf das Gewinnstammrecht, eine besondere Form der Vorausabtretung durch den Gesellschafter und rechtfertigt das steuerrechtlich die Zuordnung der Früchte zum Gesellschafter (so das FG Münster, Urteil vom 14. Januar 2003 - 7 K 2638/00 E - Rn. 45), so sind die Gewinnanteile auch der Beitragspflicht nach den obigen Grundsätzen des BSG, dem sich der Senat anschließt, ungeschmälert zu unterwerfen.

  • SG Berlin, 19.11.2020 - S 182 KR 1611/19
    Erforderlich ist vielmehr ein Übergang der Mitverwaltungs- und konkret der Stimmrechte mit entscheidendem Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft (Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Februar 2022 - VIII R 29/18 - Rn. 16), so dass der Nießbrauchberechtigte das Recht auf Mitwirkung an der Erzielung des Kapitalvermögens hat (Finanzgericht - FG - Münster, Urteil vom 14. Januar 2003 - 7 K 2638/00 E - Rn. 45, juris).

    Liegt in der Einräumung eines Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil, konkret bezogen auf das Gewinnstammrecht, eine besondere Form der Vorausabtretung durch den Gesellschafter und rechtfertigt das steuerrechtlich die Zuordnung der Früchte zum Gesellschafter (so das FG Münster, Urteil vom 14. Januar 2003 - 7 K 2638/00 E - Rn. 45), so sind die Gewinnanteile auch der Beitragspflicht nach den obigen Grundsätzen des BSG, dem sich der Senat anschließt, ungeschmälert zu unterwerfen.

  • FG Münster, 16.05.2013 - 2 K 577/11

    Zurechnung, Nießbrauch, Surrogat

    Dies gilt erst recht für die Zeit nach dem Ableben des/der Nießbaucher, d.h. nach dem Erlöschen des Nießbrauchs, (vgl. FG Köln Urteil vom 17.03.2010 7 K 3890/08, EFG 2010, 1007; FG Münster Urteil vom 26.08.2008 1 K 3132/04 Ez, EFG 2008, 1937 mit Anm. von Müller, beide zu Eigenheimzulage; FG Köln Urteil vom 09.08.2007 10 K 5022/03 EFG 2008, 98 zu Betriebsgrundstück; BFH-Urteil vom 24.01.2012 IX R 51/10, BStBl. II 2012, 308 und FG Münster Urteil vom 14.01.2003 7 K 2638/00 E, EFG 2003, 690 mit Anm. von Braun, zu GmbH-Anteil).
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