Rechtsprechung
   FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 2663/10 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,1763
FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 2663/10 U (https://dejure.org/2014,1763)
FG Münster, Entscheidung vom 14.01.2014 - 15 K 2663/10 U (https://dejure.org/2014,1763)
FG Münster, Entscheidung vom 14. Januar 2014 - 15 K 2663/10 U (https://dejure.org/2014,1763)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,1763) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 13 Abs 1 Nr 1; ZK Art 201; UStG § 3 Abs 8
    Frage der Schuldnerschaft der EUSt; Möglichkeit der Vollmachterteilung für Zollanmeldung durch AGB-Klausel

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer - Frage der Schuldnerschaft der EUSt; Möglichkeit der Vollmachterteilung für Zollanmeldung durch AGB-Klausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einfuhrumsatzsteuer
    Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer
    Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 3 Abs. 8 UStG
    Regelung bis 30.6.2021
    Ort der Lieferung
    Ortsbestimmung nach § 3 Abs. 8 UStG
    Allgemeiner Überblick

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 688
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 21.03.2007 - V R 32/05

    Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S. des § 3 Abs. 8 UStG 1993

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 2663/10
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil wies der BFH durch Urteil vom 21.03.2007 V R 32/05 (BFHE 217, 66, BStBl II 2008, 153) als unbegründet zurück.

    Bei Änderungen werden wir anfallende Steuern und sonstige Kosten natürlich für Sie übernehmen." Unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 21.03.2007 V R 32/05 (a.a.O.) hielt der Prüfer den Versand von Büchern, CD's, etc., durch die Organtöchter der Klägerin aus dem Drittland Schweiz nach Deutschland für als im Inland umsatzsteuerpflichtige Lieferungen (Tz. 9).

    In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 18.06.2010 führte das Finanzamt aus: Zwar hätten nach dem Erlass des Urteils des Finanzgerichts vom 15.03.2005 15 K 2194/00 U und vor dem Erlass des BFH-Urteils vom 21.03.2007 V R 32/05 die Klägerin und die Finanzverwaltung besprochen, wie die AGB der Klägerin zu formulieren seien, um mit steuerlicher Wirkung die von den Organtöchtern belieferten Warenempfänger, d.h. deren Kunden, zum Steuerschuldner der durch die aus der Schweiz erfolgte Belieferung ausgelösten Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) werden zu lassen.

    Nach Zustellung des Gerichtsbescheids des BFH vom 21.03.2007 V R 32/05 seien die Gespräche ergebnislos abgebrochen worden, da der BFH es in dieser Entscheidung nicht ausgeschlossen habe, dass die zu beurteilende Sachverhaltsgestaltung einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO darstelle.

    Das BFH-Urteil vom 21.03.2007 V R 32/05 bezweifele das Vorliegen hinreichender außersteuerlicher Gründe für die im Vorprozess streitigen Warentransporte, da es nicht einleuchte, dass die Klägerin die zur Rechtfertigung ihres Handels geltend gemachten wirtschaftlichen Vorteile nur auf Sendungen mit einem Warenwert von bis zu 22 EUR, aber nicht auch für Lieferungen mit einem diesen Grenzbetrag übersteigenden Warenwert angewendet habe.

    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 21.03.2007 V R 32/05 entschieden habe, dass Art. 237 ZK-DVO nicht eingreife, da eine schriftliche Anmeldung nach Art. 238.3 Spiegelstrich ZK-DVO erfolgt sei, sei unklar, wie der BFH zu diesem Ergebnis gekommen sei.

    Mit Schreiben vom 01.02.2008 IV A 5 - S 7114/07/0002 (BStBl I 2008, 295) habe das BMF angewiesen, das BFH-Urteil vom 21.03.2007 V R 32/05 über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen vergleichbaren offenen Fällen anzuwenden, und dies insbesondere in den Fällen, in denen der leistende Schuldner die Lieferung unter Berufung auf die Steuerschuldnerschaft des Abnehmers für die EUSt als nicht im Inland steuerbar behandelt, und dies nicht mittels einer entsprechenden Klausel in den AGB des liefernden Unternehmers, sondern beispielsweise mit einem vorgedruckten Hinweis auf dem Bestellschein oder Ähnlichem begründet habe.

    In Kenntnis des BFH-Urteils vom 21.03.2007 V R 32/05 habe die C-Gruppe nach ihren Angaben erst ab dem 01.01.2010 die Auslieferung aus der Schweiz von Waren im Warenwert von bis zu 22 EUR eingestellt.

    Schuldner der EUSt im Sinne des § 3 Abs. 8 UStG ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 20.03.2007 V R 32/05, a.a.O.) auch derjenige, dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerbar, aber gemäß § 5 UStG steuerbefreit sind.

    Dementsprechend hat der BFH in seinem Urteil vom 20.03.2007 V R 32/05 (a.a.O.) auch für Recht erkannt, dass die für den VZ 1998 von der Klägerin verwandte Fassung der Steuerklausel ungewöhnlich und damit nicht als Teil des zwischen der Lieferantin und dem Endkunden abgeschlossenen Vertrages geworden war.

    Die Vorschrift des § 42 AO ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 09.11.2006 V R 43/04, BFHE 215, 379, BStBl II 2007, 344; vom 21.03.2007 V R 32/05, a.a.O.) auch im Rahmen des Umsatzsteuerrechts anzuwenden.

  • EuGH, 02.07.2009 - C-7/08

    Har Vaessen Douane Service - Befreiung von Eingangsabgaben - Verordnung (EWG) Nr.

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 2663/10
    Das Finanzamt missachte die im Urteil vom 20.07.2009 C-7/08 "Har Vaessen Douane Service" (Slg. 2009, I-5581, BFH/NV 2009, 1381) vom EuGH aufgestellten Grundsätze.

    Das EuGH-Urteil vom 02.07.2009 C-7/08 sei entscheidungsunerheblich, da die von der Klägerin ab 2007 verwendete Steuerklausel Teil des Gestaltungsmissbrauchs sei.

    Im Urteil vom 02.07.2009 C-7/08 (a.a.O.) hat der EuGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass laut des dritten Erwägungsgrunds der Verordnung (EWG) Nr. 2287/83 zur Änderung des Art. 27 der Verordnung (EWG) 918/83 es Zweck der Änderung ist zu verhindern, dass Wirtschaftsunternehmen durch Schaffung von speziell hierfür vorgesehener Tätigkeit oder künstlichen Verlagerungen bestehender Tätigkeiten die in Art. 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vorgesehenen Befreiung nützen und somit Wettbewerbsverzerrungen im Gemeinsamen Markt verursachen würden.

    Gleichzeitig stellte der EuGH im Urteil vom 02.07.2009 C-7/08 (a.a.O.) fest, dass das Ziel der Bekämpfung des Missbrauchs der Mehrwertsteuerbefreiung zwar nicht zur Auslegung des Art. 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 in der geänderten Fassung herangezogen werden kann, dass aber auch in Bezug auf die Regelungen in Art. 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 die Gemeinschaftsrechtsprechung einen Rahmen bietet, der es den Mitgliedsstaaten erlaubt, die Gewährung einer Steuervergünstigung im Bereich der Mehrwertsteuer zu versagen, wenn diese missbräuchlich erwirkt wird.

    Angesichts der Klarstellung des EuGH im Urteil vom 02.07.2009 C-7/08 (a.a.O.) können Sachverhaltsgestaltungen, die auf die Mehrwertsteuerbefreiung gemäß Art. 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2287/83 abzielen, daraufhin nachgeprüft werden, ob sie einen Rechtsmissbrauch der von der Verordnung zur Verfügung gestellten Mehrwertsteuerbefreiung darstellen.

  • FG Münster, 15.03.2005 - 15 K 2194/00

    Versendungslieferung; Umsatzsteuer 1998

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 2663/10
    Die gegen den USt-Bescheid für 1998 erhobene Klage wies der erkennende Senat durch das in Bezug genommene Urteil vom 15.03.2005 15 K 2194/00 U (EFG 2005, 1479) als unbegründet ab.

    In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 18.06.2010 führte das Finanzamt aus: Zwar hätten nach dem Erlass des Urteils des Finanzgerichts vom 15.03.2005 15 K 2194/00 U und vor dem Erlass des BFH-Urteils vom 21.03.2007 V R 32/05 die Klägerin und die Finanzverwaltung besprochen, wie die AGB der Klägerin zu formulieren seien, um mit steuerlicher Wirkung die von den Organtöchtern belieferten Warenempfänger, d.h. deren Kunden, zum Steuerschuldner der durch die aus der Schweiz erfolgte Belieferung ausgelösten Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) werden zu lassen.

    Der Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 15.03.2005 15 K 2194/00 U (a.a.O.), dass die Voraussetzungen des Art. 238 2.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte 15 K 2194/00 U und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Wie im Urteil vom 15.03.2005 15 K 2194/00 U (.a.a.O.) dargelegt, geht der Senat davon aus, dass das aufgrund eines zwischen dem Paketabsender, dem Urheber der Postsendung (vgl. dazu die Definition des Absenders der Postsendung in Art. 2 Satz 1 Nr. 16 der Postdienste-Richtlinie), und der ... Post bzw. der P für das Streitjahr 2007 abgeschlossenen privatrechtlichen Beförderungsvertrages vom Auftragnehmer beförderte Paket bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen eine andere Postsendung im Sinne des Art. 237 ZK-DVO darstellt.

  • BGH, 11.12.2003 - III ZR 118/03

    Formularmäßige Begrenzung der Haftung der bei dem Vertrieb von Anteilen an einem

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 2663/10
    Überraschenden Charakter im Sinne des § 305c BGB hat eine Bestimmung in den vom Lieferanten verwendeten AGB dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH Urteil vom 11.12.2003 III ZR 118/03, DB 2004, 303, NJW-RR 204, 780).

    Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits (vgl. BGH Urteil vom 11.12.2003 III ZR 118/03, a.a.O.).

  • EGMR, 21.05.2013 - 34600/04

    DURUSOY ET AUTRES c. TURQUIE

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 2663/10
    Mit Schreiben vom 01.02.2008 IV A 5 - S 7114/07/0002 (BStBl I 2008, 295) habe das BMF angewiesen, das BFH-Urteil vom 21.03.2007 V R 32/05 über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen vergleichbaren offenen Fällen anzuwenden, und dies insbesondere in den Fällen, in denen der leistende Schuldner die Lieferung unter Berufung auf die Steuerschuldnerschaft des Abnehmers für die EUSt als nicht im Inland steuerbar behandelt, und dies nicht mittels einer entsprechenden Klausel in den AGB des liefernden Unternehmers, sondern beispielsweise mit einem vorgedruckten Hinweis auf dem Bestellschein oder Ähnlichem begründet habe.
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 2663/10
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 21.02.2006 C-255/02 "Halifax", Slg. 2006, I-1609, BFH/NV 2006, Belage 3, S. 260; vom 22.12.2010 C-103/09 "Weald Leasing", Slg. 2010, I-13589, BFH/NV 2011, 153) sind die Richtlinie 77/388/EWG wie auch die ihr im Streitpunkt inhaltsgleich nachfolgende MwStSystemRl vielmehr so auszulegen, dass die Anwendung des Unionsrechts nicht so weit geht, dass sie von den Wirtschaftsteilnehmern begangene missbräuchliche Praktiken deckt.
  • BFH, 09.11.2006 - V R 43/04

    Vorsteuerabzug beim sog. Sparkassenmodell oder Bankenmodell - Änderung der

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 2663/10
    Die Vorschrift des § 42 AO ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 09.11.2006 V R 43/04, BFHE 215, 379, BStBl II 2007, 344; vom 21.03.2007 V R 32/05, a.a.O.) auch im Rahmen des Umsatzsteuerrechts anzuwenden.
  • FG München, 20.02.2013 - 3 K 2222/10

    Eine wirksame Vertretungsmacht zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf die

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 2663/10
    Wirtschaftlich betrachtet handelte die Warenlieferantin nicht auf fremde, sondern auf eigene Rechnung (vgl. dazu Urteil FG München vom 20.02.20103 3 K 2222/10, a.a.O., letzter Absatz).
  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 2663/10
    Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (vergleiche BGH Urteil vom 29.04.2008 KZR 2/07, BGHZ 176, 244, NJW 2008, 2172).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-103/09

    Weald Leasing - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der missbräuchlichen

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 2663/10
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 21.02.2006 C-255/02 "Halifax", Slg. 2006, I-1609, BFH/NV 2006, Belage 3, S. 260; vom 22.12.2010 C-103/09 "Weald Leasing", Slg. 2010, I-13589, BFH/NV 2011, 153) sind die Richtlinie 77/388/EWG wie auch die ihr im Streitpunkt inhaltsgleich nachfolgende MwStSystemRl vielmehr so auszulegen, dass die Anwendung des Unionsrechts nicht so weit geht, dass sie von den Wirtschaftsteilnehmern begangene missbräuchliche Praktiken deckt.
  • BFH, 29.01.2015 - V R 5/14

    Zum Merkmal "Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer" in § 3 Abs. 8 UStG

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Januar 2014  15 K 2663/10 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Zur Begründung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 688 veröffentlichten Urteils führte das Finanzgericht (FG) aus, das FA habe zu Recht die streitigen Lieferungen aus der Schweiz als gemäß § 3 Abs. 8 UStG im Inland erbracht angesehen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht