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   FG Münster, 14.02.2017 - 15 K 33/14 U   

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https://dejure.org/2017,6263
FG Münster, 14.02.2017 - 15 K 33/14 U (https://dejure.org/2017,6263)
FG Münster, Entscheidung vom 14.02.2017 - 15 K 33/14 U (https://dejure.org/2017,6263)
FG Münster, Entscheidung vom 14. Februar 2017 - 15 K 33/14 U (https://dejure.org/2017,6263)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerfreiheit der gegenüber den Mitgliedern einer eG erbrachten IT-Dienstleistungen unter Berufung auf das Unionsrecht

  • rechtsportal.de

    RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1f ; UStG § 4 Nr. 15
    Umsatzsteuerfreiheit der gegenüber den Mitgliedern einer eG erbrachten IT-Dienstleistungen unter Berufung auf das Unionsrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Frage der Steuerbefreiung von IT-Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    IT-Dienstleistungen an Krankenkassen können umsatzsteuerfrei sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 617
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.04.2009 - V R 5/07

    Unternehmereigenschaft einer von Krankenkassen gebildeten Genossenschaft -

    Auszug aus FG Münster, 14.02.2017 - 15 K 33/14
    Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.4.2009 V R 5/07 (Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFHE - 226, 116) für möglich gehalten habe, dass sich Zusammenschlüsse von Krankenkassen zur Erlangung der Steuerbefreiung auf Unionsrecht berufen könnten, sei die Entscheidung nicht über den Einzelfall hinaus anwendbar.

    Zur Begründung führt sie aus, dass durch das BFH-Urteil vom 23.4.2009 V R 5/07 (BFHE 226, 116) geklärt worden sei, dass sie, die J eG, sich unmittelbar auf die aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. f) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ergebende Umsatzsteuerfreiheit berufen könne.

    Weder der BFH in seinem Urteil vom 23.4.2009 V R 5/07 (BFHE 226, 116) noch das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 4.4.2012, 5 K 3139/09 U (Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2013, 250) würden in ihren Entscheidungen konkret ausführen, warum die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f) MwStSystRL mit der nationalen Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchstabe d) UStG nicht hinreichend umgesetzt worden sein solle.

    Die J eG ist als Genossenschaft ein Zusammenschluss dieser Personen (so auch der BFH in seinem Urteil vom 23.4.2009 V R 5/07, BFHE 226, 116).

    Das Umsatzsteuergesetz ist mit diesen Richtlinienvorgaben auch unvereinbar, da der deutsche Gesetzgeber Art. 132 Abs. 1 Buchst. f) MwStSystRL und Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b) Richtlinie 77/388 nur in § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG (m.W.v. 1.1.2009: § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG) und nicht allgemein umgesetzt hat (so im Ergebnis auch der BFH, Urteil vom 23.4.2009 V R 5/07, BFHE 226, 116).

  • EuGH, 11.12.2008 - C-407/07

    Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing - Sechste

    Auszug aus FG Münster, 14.02.2017 - 15 K 33/14
    Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der erkennende Senat anschließt, ist Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f) der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass die von selbständigen Zusammenschlüssen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Dienstleistungen auch dann von der Steuer befreit sind, wenn diese Dienstleistungen nur an ein Mitglied oder gegenüber mehreren Mitgliedern erbracht werden (EuGH-Urteil vom 11.12.2008 C-407/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2009, 325).

    Die ersten beiden Voraussetzungen sind im Hinblick auf die mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. f) MwStSystRL inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f) Richtlinie 77/388/EWG durch den EuGH bereits als erfüllt angesehen worden (implizit EuGH-Urteil vom 11.12.2008 C-407/07, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing, HFR 2009, 325).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen

    Auszug aus FG Münster, 14.02.2017 - 15 K 33/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist eine schädliche Wettbewerbsverzerrung i. S. dieser Richtlinienvorschriften nur dann anzunehmen, wenn eine reale Gefahr besteht, dass die Befreiung für sich genommen unmittelbar oder in Zukunft zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann (EuGH-Urteil vom 20.11.2003 C-8/01, Taksatorringen, Umsatzsteuerrundschau - UR - 2004, 82).
  • BFH, 19.11.2014 - V R 29/14

    Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis nach § 14c UStG

    Auszug aus FG Münster, 14.02.2017 - 15 K 33/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2014 V R 29/14 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2015, 706 m. w. N.), der sich der erkennende Senat anschließt, kommt einem Dokument nur dann Rechnungsqualität i. S. des § 14 Abs. 2 bzw. § 14c UStG zu, wenn Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist.
  • FG Düsseldorf, 04.04.2012 - 5 K 3139/09

    Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen eines genossenschaftlichen Verbunds

    Auszug aus FG Münster, 14.02.2017 - 15 K 33/14
    Weder der BFH in seinem Urteil vom 23.4.2009 V R 5/07 (BFHE 226, 116) noch das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 4.4.2012, 5 K 3139/09 U (Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2013, 250) würden in ihren Entscheidungen konkret ausführen, warum die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f) MwStSystRL mit der nationalen Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchstabe d) UStG nicht hinreichend umgesetzt worden sein solle.
  • OLG Hamm, 24.02.2021 - 8 U 2/20

    Widerspruch gegen eine Insolvenzforderung; Negative Feststellungsklage eines

    Da der Einspruch der Insolvenzschuldnerin durch die Finanzbehörde als unbegründet zurückgewiesen wurde, erhob die Insolvenzschuldnerin Klage vor dem Finanzgericht Münster unter dem Az. 15 K 33/14 U. Diese Instanz endete mit dem der Forderungsanmeldung der B (Anlage AF 2) beigefügten, der Klage stattgebenden Urteil für die Jahre 2001 bis 2009.
  • BFH, 06.09.2018 - V R 30/17

    Umsatzsteuerfreier Zusammenschluss

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Februar 2017 15 K 33/14 U aufgehoben.

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 617 veröffentlichten Urteil sind die Leistungen zwar nach nationalem Recht steuerpflichtig, aber nach der Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) sowie zuvor Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) steuerfrei.

  • FG Düsseldorf, 20.09.2017 - 5 K 1616/15

    Steuerpflicht bei an Gesellschafter erbrachten Dienstleistungen auf dem Gebiet

    Hierzu hat das FG Münster in seinem aktuellen Urteil vom 14. Februar 2017 - 15 K 33/14 U - (juris), welches einen vergleichbaren Sachverhalt betraf, folgende Ausführungen gemacht, denen der Senat auch unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung (Urteil des FG Düsseldorf vom 04. April 2012 - 5 K 3139/09 U -, juris) vollumfänglich zustimmt:.

    Die Mitgliedskrankenkassen benötigen diese IT-Dienstleistungen, um ihrer gesetzlich vorgegebenen Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern, überhaupt nachkommen zu können (siehe auch FG Münster in Urteil vom 14. Februar 2017 - 15 K 33/14 U -, juris).

  • FG Düsseldorf, 22.06.2018 - 1 K 426/16

    Steuerfreiheit von Umsätzen einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mit gesetzlichen

    Die Gewährung von Versicherungsschutz durch das Sachleistungsprinzip (vgl. § 2 Abs. 1 SGB V) gegenüber den gesetzlich Versicherten ist eine hoheitliche Tätigkeit, so dass sie eine Tätigkeit ausüben, für die sie nicht Steuerpflichtige sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1723; FG Münster, Urteil vom 14. Februar 2017 15 K 33/14 U, EFG 2017, 617).
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