Rechtsprechung
   FG Münster, 14.02.2023 - 1 K 3840/19 F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,4499
FG Münster, 14.02.2023 - 1 K 3840/19 F (https://dejure.org/2023,4499)
FG Münster, Entscheidung vom 14.02.2023 - 1 K 3840/19 F (https://dejure.org/2023,4499)
FG Münster, Entscheidung vom 14. Februar 2023 - 1 K 3840/19 F (https://dejure.org/2023,4499)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,4499) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer - Kann ein vom Steuerpflichtigen eingeholtes Wertgutachten, in dem die Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach der Immobilienwertverordnung berechnet wird, der Ermittlung der AfA zugrunde gelegt werden?

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Gutachten auf Basis der ImmoWertV geeigneter Nachweis für geringe Nutzungsdauer im Rahmen des § 7 Abs. 4 S. 2 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Restnutzungsdauer eines Mietobjekts kann nach der Immobilienwertverordnung berechnet ...

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkünfteermittlung - Zur Ermittlung der AfA bei verkürzter tatsächlicher Nutzungsdauer eines Gebäudes auf Basis eines Wertgutachtens

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19

    Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer

    Auszug aus FG Münster, 14.02.2023 - 1 K 3840/19
    Dass ein Verkehrswertgutachten zum Nachweis einer verkürzten Restnutzungsdauer von Immobilien genutzt werden könne, ergebe sich insbesondere auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.07.2021 IX R 25/19 (BFH/NV 2022, 108).

    Ob den AfA eine die gesetzlich (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG) vorgesehenen, typisierten Zeiträume unterschreitende verkürzte Nutzungsdauer i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrunde gelegt werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 17, m. w. N.).

    Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz (BFH, Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 18, m. w. N.).

    Erforderlich ist insoweit, dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten - z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen - geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, und auf deren Grundlage der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (§ 11c Abs. 1 EStDV), im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 19).

    Da im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 20, m. w. N.).

    Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast überspannen (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 21 f.).

    Auch wenn das dabei anwendbare Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen nicht primär darauf gerichtet ist, die tatsächliche Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln, kann ein solches Modell geeignet sein, eine sichere Überzeugung über die im Einzelfall anzuwendenden Schätzungsgrundlagen zu bilden (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 24, zur Anlage 4 der SW-RL).

    (1) Wie in dem vom BFH entschiedenen Verfahren (BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108) hat die Gutachterin eine modellhafte Ermittlung der Restnutzungsdauer durchgeführt.

    Erforderlich ist insoweit, dass die Darlegung des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten wie technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen (BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108 Rz. 19).

  • BFH, 20.09.2022 - IX R 12/21

    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein Immobilienobjekt in Grund- und Boden-

    Auszug aus FG Münster, 14.02.2023 - 1 K 3840/19
    Eine Rechtfertigung, vom (baurechtlichen) Grundsatz der Gleichwertigkeit der Bewertungsverfahren aus steuerrechtlichen Gründen abzuweichen, besteht nicht (vgl. BFH, Urteil vom 20.09.2022 - IX R 12/21, BFH/NV 2023, 186, Rz. 41, zur Wahl der Wertermittlungsmethode bei der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein Immobilienobjekt in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der AfA).
  • BFH, 11.08.1993 - X R 82/90

    AfA bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (§ 7 EStG )

    Auszug aus FG Münster, 14.02.2023 - 1 K 3840/19
    b) Es ist Sache des Steuerpflichtigen, im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer - im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (vgl. BFH-Urteil vom 11.08.1993 - X R 82/90, BFH/NV 1994, 169) - darzulegen und gegebenenfalls - im Rahmen der ihm obliegenden Feststellungslast - nachzuweisen.
  • BFH, 19.01.2018 - X B 60/17

    Hinweise zur Schätzungsmethode

    Auszug aus FG Münster, 14.02.2023 - 1 K 3840/19
    Wählt der Steuerpflichtige oder ein von diesem beauftragter Sachverständiger daher aus nachvollziehbaren Gründen eine andere Nachweismethode, kann dies - gegebenenfalls unter Berücksichtigung entsprechender Anpassungen (vgl. BFH-Beschluss vom 19.01.2018 - X B 60/17, BFH/NV 2018, 530) - Grundlage für die im Einzelfall erforderliche Schätzung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer sein, soweit aus der gewählten Methode Rückschlüsse auf die zu ermittelnden Determinanten möglich sind.
  • FG Münster, 14.02.2023 - 1 K 3841/19

    Ermittlung der Einkünfte einer GmbH & Co. KG aus Vermietung und Verpachtung durch

    Ausgehend von diesen Grundsätzen führte die Gutachterin die folgende Rentabilitätsberechnung durch (vgl. Anlage K 7 zum Verfahren 1 K 3840/19 F, Seite 7 ff.):.

    Das Gericht hat die Akten des Verfahrens 1 K 3840/19 F zum Verfahren beigezogen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht