Rechtsprechung
   FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 1161/17 Kg   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,15906
FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 1161/17 Kg (https://dejure.org/2018,15906)
FG Münster, Entscheidung vom 14.05.2018 - 13 K 1161/17 Kg (https://dejure.org/2018,15906)
FG Münster, Entscheidung vom 14. Mai 2018 - 13 K 1161/17 Kg (https://dejure.org/2018,15906)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,15906) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Studium zum Sparkassenfachwirt kann zu Anspruch auf Kindergeld führen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Studium zum Sparkassenfachwirt kann zum Kindergeldbezug berechtigte Berufsausbildung sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Studium zum Sparkassenfachwirt kann zu Anspruch auf Kindergeld berechtigen - Banklehre und anschließendes Studium sind als einheitliche mehraktige Berufsausbildung anzusehen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeld: Studium zum Sparkassenfachwirt

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 08.09.2016 - III R 27/15

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

    Auszug aus FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 1161/17
    Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des "angestrebten" Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278; vom 2.4.2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298, Rz. 9, m.w.N.).

    Insoweit wird der Tatbestand der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auch nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278; vom 21.1.2010 III R 68/08, BFH/NV 2010, 872, Rz. 11, m.w.N.).

    Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Ausbildungsmaßnahmen handelt, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sind (BFH-Urteil vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278).

    aa) Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss nach der Rechtsprechung des BFH der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz. 25; vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 25 ff).

    Dies folgt u.a. aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das "für einen Beruf ausgebildet wird") engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz. 25; vom 3.9.2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz. 15).

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz. 26; vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 25; vom 15.4.2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz. 20; vom 16.6.2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz. 26; vom 3.9.2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz. 16; BFH-Beschluss vom 29.8.2017 XI B 57/17, juris).

    Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278; vom 15.4.2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz. 21; vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 30).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Studiengang, der wenige Monate nach Abschluss einer vorherigen Ausbildung beginnt und für den der Bewerber bereits während der Ausbildung zugelassen wird, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung steht (BFH-Urteil vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz. 27).

    Da eine ausbildungsbegleitende Berufstätigkeit aber für den Begriff der Ausbildung nicht schädlich ist (vgl. oben, BFH-Urteil vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278), kann eine solche begleitende Berufstätigkeit auch nicht zu einer Zäsur zwischen zwei Ausbildungsabschnitten führen.

  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 1161/17
    Nach der Rechtsprechung des BFH führt eine vor dem Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts erforderliche Berufstätigkeit zu einem Einschnitt (Zäsur), der den notwendigen engen Zusammenhang entfallen und eine weitere Ausbildung damit als Zweitausbildung erscheinen lässt (BFH-Urteil vom 4.2.2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615).

    Der BFH nimmt eine solche Zäsur an, wenn der spätere Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit vor dem Beginn des Ausbildungsabschnitts voraussetzt (BFH-Urteil vom 4.2.2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615; BFH-Beschluss vom 29.8.2017 XI B 57/17, juris; ebenso FG Münster, Urteil vom 17.1.2018 3 K 2555/17 Kg).

    Wird somit eine Berufstätigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten aufgenommen, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, können die einzelnen Ausbildungsabschnitte regelmäßig nicht mehr integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein (BFH-Urteil vom 4.2.2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615; BFH-Beschluss vom 29.8.2017 XI B 57/17, juris).

    Unter Berücksichtigung der Grundsätze aus dem BFH-Urteil vom 4.2.2016 III R 14/15 liegt im Streitfall daher keine Zäsur vor, die den notwendigen engen Zusammenhang entfallen und die weitere Ausbildung des Kindes C damit als Zweitausbildung erscheinen lässt.

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 1161/17
    In Berufsausbildung befindet sich, wer "sein Berufsziel" noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 29, m.w.N.).

    aa) Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss nach der Rechtsprechung des BFH der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz. 25; vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 25 ff).

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz. 26; vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 25; vom 15.4.2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz. 20; vom 16.6.2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz. 26; vom 3.9.2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz. 16; BFH-Beschluss vom 29.8.2017 XI B 57/17, juris).

    Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278; vom 15.4.2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz. 21; vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 30).

  • BFH, 29.08.2017 - XI B 57/17

    Fortbildung zur "Führungskraft Handel" nicht mehr Teil der Erstausbildung

    Auszug aus FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 1161/17
    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz. 26; vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 25; vom 15.4.2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz. 20; vom 16.6.2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz. 26; vom 3.9.2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz. 16; BFH-Beschluss vom 29.8.2017 XI B 57/17, juris).

    Der BFH nimmt eine solche Zäsur an, wenn der spätere Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit vor dem Beginn des Ausbildungsabschnitts voraussetzt (BFH-Urteil vom 4.2.2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615; BFH-Beschluss vom 29.8.2017 XI B 57/17, juris; ebenso FG Münster, Urteil vom 17.1.2018 3 K 2555/17 Kg).

    Wird somit eine Berufstätigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten aufgenommen, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, können die einzelnen Ausbildungsabschnitte regelmäßig nicht mehr integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein (BFH-Urteil vom 4.2.2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615; BFH-Beschluss vom 29.8.2017 XI B 57/17, juris).

  • FG Münster, 17.01.2018 - 3 K 2555/17

    Ausbildung - Einheitliche erstmalige Berufsausbildung

    Auszug aus FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 1161/17
    Der BFH nimmt eine solche Zäsur an, wenn der spätere Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit vor dem Beginn des Ausbildungsabschnitts voraussetzt (BFH-Urteil vom 4.2.2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615; BFH-Beschluss vom 29.8.2017 XI B 57/17, juris; ebenso FG Münster, Urteil vom 17.1.2018 3 K 2555/17 Kg).

    Das FG Münster hat in diesem Fall also unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit vor Beginn des späteren Ausbildungsgangs oder währenddessen abgeleistet werden konnte, eine einheitliche "erstmalige Berufsausbildung" im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgelehnt (zustimmend FG Münster, Urteil vom 17.1.2018 3 K 2555/17 Kg, und FG Niedersachsen, Urteil vom 17.10.2017 13 K 76/17).

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 1161/17
    Dies folgt u.a. aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das "für einen Beruf ausgebildet wird") engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz. 25; vom 3.9.2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz. 15).

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz. 26; vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 25; vom 15.4.2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz. 20; vom 16.6.2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz. 26; vom 3.9.2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz. 16; BFH-Beschluss vom 29.8.2017 XI B 57/17, juris).

  • BFH, 15.04.2015 - V R 27/14

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger

    Auszug aus FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 1161/17
    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz. 26; vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 25; vom 15.4.2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz. 20; vom 16.6.2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz. 26; vom 3.9.2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz. 16; BFH-Beschluss vom 29.8.2017 XI B 57/17, juris).

    Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278; vom 15.4.2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz. 21; vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 30).

  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 3050/16

    Kinder/Ausbildung - "Schädliche" Zweitausbildung

    Auszug aus FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 1161/17
    Aufbauend auf diesen Grundsätzen hat das FG Münster mit Urteilen vom 23.5.2017 (1 K 2410/16 Kg, Revision beim BFH: III R 18/17, und 1 K 3050/16 Kg, Revision beim BFH: III R 47/17) eine Zäsur erkannt und eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt, weil in den beiden dortigen Fällen Voraussetzung für die Teilnahme an der Abschlussprüfung im späteren Ausbildungsgang u.a. eine praktische Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf von mindestens einem Jahr war; dieses berufspraktische Jahr konnte in den dortigen Urteilsfällen während der Fachschulausbildung abgeleistet werden.
  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16

    Kinder in Berufsausbildung - Mehraktige Berufsausbildung

    Auszug aus FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 1161/17
    Aufbauend auf diesen Grundsätzen hat das FG Münster mit Urteilen vom 23.5.2017 (1 K 2410/16 Kg, Revision beim BFH: III R 18/17, und 1 K 3050/16 Kg, Revision beim BFH: III R 47/17) eine Zäsur erkannt und eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt, weil in den beiden dortigen Fällen Voraussetzung für die Teilnahme an der Abschlussprüfung im späteren Ausbildungsgang u.a. eine praktische Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf von mindestens einem Jahr war; dieses berufspraktische Jahr konnte in den dortigen Urteilsfällen während der Fachschulausbildung abgeleistet werden.
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2017 - 5 K 2388/15

    Kindergeld bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels

    Auszug aus FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 1161/17
    Demgegenüber soll nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz eine für die weiter qualifizierende Ausbildung vorausgesetzte Berufspraxis von einem Jahr die Kindergeldfestsetzung nicht ausschließen, sondern umgekehrt darauf schließen lassen, dass die Erstausbildung erst nach Erlangung des weiter qualifizierenden Abschlusses abgeschlossen war (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.6.2017 5 K 2388/15).
  • FG Niedersachsen, 17.10.2017 - 13 K 76/17

    Berücksichtigungsfähigkeit eines volljährigen Kindes beim Kindergeld während der

  • BFH, 11.12.2018 - III R 47/17

    Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht

  • BFH, 11.04.2018 - III R 18/17

    Kein Kindergeldanspruch wegen Zweitausbildung durch zeitliche Zäsur (hier:

  • BFH, 16.06.2015 - XI R 1/14

    Kindergeldanspruch bei dualer Ausbildung

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 33/98

    Berufsausbildung von Kindern

  • BFH, 24.06.2004 - III R 3/03

    Kein Ausbildungsfreibetrag bei freiwilligem sozialen Jahr

  • BFH, 02.04.2009 - III R 85/08

    Kindergeldanspruch - Zugehörigkeit der nach Beendigung des

  • BFH, 21.01.2010 - III R 68/08

    Berufsausbildung neben Vollzeiterwerbstätigkeit - Besuch eines

  • FG Münster, 19.05.2020 - 13 K 2359/19
    Die Klage ist im I. Rechtszug unter dem Aktenzeichen 13 K 1161/17 Kg erfasst worden.

    Im I. Rechtszug hat der Senat mit Urteil vom 14.5.2018 13 K 1161/17 Kg der Klage stattgegeben und die Revision zugelassen.

    Der BFH hat mit Urteil vom 21.3.2019 III R 40/18 auf die Revision der Beklagten das Urteil des Senates vom 14.5.2018 13 K 1161/17 Kg aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

  • BFH, 21.03.2019 - III R 40/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.05.2018 - 13 K 1161/17 Kg aufgehoben.
  • BFH, 23.01.2020 - III R 62/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

    cc) Das vom Kläger angeführte Urteil des FG Münster vom 14.05.2018 - 13 K 1161/17 Kg (juris) wurde durch Senatsurteil vom 21.03.2019 - III R 40/18 (BFH/NV 2019, 1089) aufgehoben.
  • FG Düsseldorf, 08.03.2019 - 15 K 1820/18

    Gewährung von Kindergeld für einen Volljährigen bis zum Abschluss einer

    Das FG Münster hat mit Urteil vom 14.05.2018 13 K 1161/17 Kg (juris sowie Neue Zeitschrift für Familienrecht -NZFam- 2018, 644; rkr.) entschieden, dass eine Vollzeitbeschäftigung eines Kindes keine schädliche Zäsur einer Erstausbildung darstellt, wenn unmittelbar nach Ausbildung zum Bankkaufmann der Studiengang zum Sparkassenfachwirt aufgenommen wird und dieser weder im Vorfeld noch parallel eine Berufstätigkeit vorschreibt.
  • FG Düsseldorf, 16.08.2018 - 15 K 877/18

    Einkommensteuerliche Betrachtung eines Berufsabschlusses als Teil der

    Das FG Münster hat mit Urteil vom 14.05.2018 13 K 1161/17 Kg (juris sowie Neue Zeitschrift für Familienrecht -NZFam- 2018, 644; rkr.) entschieden, dass eine Vollzeitbeschäftigung eines Kindes keine schädliche Zäsur einer Erstausbildung darstellt, wenn unmittelbar nach Ausbildung zum Bankkaufmann der Studiengang zum Sparkassenfachwirt aufgenommen wird und dieser weder im Vorfeld noch parallel eine Berufstätigkeit vorschreibt.
  • FG Düsseldorf, 29.08.2018 - 15 K 1377/18

    Kindergeldanspruch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines

    Das FG Münster hat mit Urteil vom 14.05.2018 13 K 1161/17 Kg (juris sowie Neue Zeitschrift für Familienrecht -NZFam- 2018, 644; rkr.) entschieden, dass eine Vollzeitbeschäftigung eines Kindes keine schädliche Zäsur einer Erstausbildung darstellt, wenn unmittelbar nach Ausbildung zum Bankkaufmann der Studiengang zum Sparkassenfachwirt aufgenommen wird und dieser weder im Vorfeld noch parallel eine Berufstätigkeit vorschreibt.
  • FG Düsseldorf, 24.10.2019 - 15 K 1700/19

    Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Bankbetriebswirt -

    Soweit das FG Münster mit - dem klägerseits zitierten - Urteil vom 14.05.2018 13 K 1161/17 (noch) andere Grundsätze angewandt hatte, sind diese mit der neuen BFH-Rechtsprechung überholt; das FG-Urteil wurde vom BFH aufgehoben (Urteil vom 21.03.2019 III R 40/18, BFH/NV 2019, 1089).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht