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   FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 2495/20 F   

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FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 2495/20 F (https://dejure.org/2022,17619)
FG Münster, Entscheidung vom 14.06.2022 - 13 K 2495/20 F (https://dejure.org/2022,17619)
FG Münster, Entscheidung vom 14. Juni 2022 - 13 K 2495/20 F (https://dejure.org/2022,17619)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer/Verfahrensrecht - Zum Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit bei fehlerhafter Eingabe eines Werts von 0 EUR durch den Sachbearbeiter des Finanzamts in der Zeile "laufende Einkünfte nach § 15a EStG", obwohl keine rechtliche Prüfung des § 15a EStG vorgenommen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Befugnis der Finanzbehörde zur Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts (hier: Gewinnfeststellungsbescheid)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Offenbare Unrichtigkeit - Offenbare Unrichtigkeit bei fehlerhaftem Dateneintrag durch den Sachbearbeiter

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 14.01.2020 - VIII R 4/17

    Keine Berichtigung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei fehlender

    Auszug aus FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 2495/20
    Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.01.2020 (VIII R 4/17, BStBl. II 2020, 433).

    Bleibt etwa ein Prüfhinweis unbeachtet, perpetuiert sich grundsätzlich lediglich der Eingabefehler des Sachbearbeiters (BFH-Urteil vom 10.03.2020 - IX R 29/18, BStBl. II 2020, 698 BFH-Urteil vom 14.01.2020 - VIII R 4/17, BStBl. II 2020, 433; BFH-Urteil vom 16.01.2018 - VI R 38/16, BFH/NV 2018, 513 ; BFH-Urteil vom 04.11.1992 - XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509).

    Auch eine derart oberflächliche Bearbeitungsweise hindert jedoch nicht die Anwendung des § 129 AO, da es nach den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm nicht auf ein Verschulden ankommt (allgemeine Auffassung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.01.2020 - VIII R 4/17, BStBl. II 2020, 433, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. auch Tipke/Kruse-Seer, AO/FGO, § 129 AO Rn. 1; Gosch-von Wedelstädt, AO/FGO, § 129 AO Rn. 10; Hübschmann/Hepp/Spitaler-Wernsmann, AO/FGO, § 129 AO Rn. 45).

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Sachbearbeiter den Prüfhinweis zur Kenntnis genommen hat und er den erkannten potentiellen Fehler infolge einer erneuten Willensbildung bewusst beibehält (so z.B. BFH-Urteil vom 26.05.2020 - IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233; BFH-Urteil vom 14.01.2020 - VIII R 4/17, BStBl. II 2020; BFH-Beschluss vom 28.05.2015 - VI R 63/13, BFH/NV 2015, 1078; BFH-Urteil vom 04.11.1992 - XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509).

    Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 14.01.2020 (VIII R 4/17, BStBl. II 2020, 433) berufen, in dem der VIII. Senat des BFH ausgeführt hat, dass § 129 AO unanwendbar sei, wenn sich die Unachtsamkeit bei der Bearbeitung des Falles häuft und sich dem Sachbearbeiter aufgrund ergangener Prüfhinweise Zweifel an der Richtigkeit seiner Eingabe aufdrängen müssten, und er trotz dieser Zweifel eine weitere Sachverhaltsaufklärung unterlässt.

  • BFH, 10.03.2020 - IX R 29/18

    Berichtigung wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit - Beweiserhebung -

    Auszug aus FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 2495/20
    Weiterhin beruft sich die Klägerin auf das BFH-Urteil vom 10.03.2020 (IX R 29/18, BStBl. II 2020, 698).

    Besteht auch nur die ernsthafte (mehr als theoretische) Möglichkeit eines solchen Fehlers, kommt eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO nicht in Betracht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.03.2020 - IX R 29/18, BStBl. II 2020, 698, mit weiteren Nachweisen aus der BFH-Rechtsprechung).

    Bleibt etwa ein Prüfhinweis unbeachtet, perpetuiert sich grundsätzlich lediglich der Eingabefehler des Sachbearbeiters (BFH-Urteil vom 10.03.2020 - IX R 29/18, BStBl. II 2020, 698 BFH-Urteil vom 14.01.2020 - VIII R 4/17, BStBl. II 2020, 433; BFH-Urteil vom 16.01.2018 - VI R 38/16, BFH/NV 2018, 513 ; BFH-Urteil vom 04.11.1992 - XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch dem BFH-Urteil vom 10.03.2020 (IX R 29/18, BStBl. II 2020, 698) nicht die allgemeine Aussage entnommen werden, dass bei einem groben Maß an Unachtsamkeit - also bei einem schuldhaften Verhalten des Sachbearbeiters - die Anwendung des § 129 AO ausgeschlossen sei.

    Der BFH hat in diesem Fall die Anwendung des § 129 AO vielmehr deshalb abgelehnt, weil die dort zuständige Sachbearbeiterin rechtsirrtümlich davon ausgegangen war, dass ein bestimmter Sachverhalt Gegenstand einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung sei, und weil sie aus diesem Grund den diesbezüglichen Akteninhalt (bewusst!) nicht zur Kenntnis genommen hat (BFH-Urteil vom 10.03.2020, a.a.O., Juris Rn. 30).

  • BFH, 07.11.2013 - IV R 13/11

    Berichtigung eines Steuerbescheids nach § 129 Satz 1 AO - Übernahme eines

    Auszug aus FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 2495/20
    Zu den mechanischen Versehen, die einem Schreib- oder Rechenfehler vergleichbar sind, können auch Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung zählen, etwa bei einem unrichtigen Ausfüllen des Eingabebogens, bei Irrtümern über den tatsächlichen Ablauf des maschinellen Verfahrens bzw. bei der Nichtbeachtung der für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden Dienstanweisung, bei Verwendung falscher Schlüsselzahlen oder beim Übersehen notwendiger Eintragungen (vgl. insb. das BFH-Urteil vom 07.11.2013 - IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657, welches ebenfalls eine fehlerhafte Eintragung unter der Kennziffer 702 betraf).

    Zu den mechanischen Versehen, die einem Schreib- oder Rechenfehler vergleichbar sind, können nach ständiger BFH-Rechtsprechung auch Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung zählen, insbesondere Irrtümer über den tatsächlichen Ablauf des maschinellen Verfahrens oder die Verwendung falscher Schlüsselzahlen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07.11.2013 - IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657; BFH-Urteil vom 01.07.2010 - IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004).

    Der Umstand, dass der Sachbearbeiter sich für eine manuelle Dateneingabe unter Kennziffer 702 entschieden hat, ist grundsätzlich unbedenklich und schließt die Anwendung des § 129 AO nicht aus (in diesem Sinne auch: BFH-Urteil vom 07.11.2013 - IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657).

  • BFH, 04.11.1992 - XI R 40/91

    Berichtigung von sachlich unrichtigen Einkommensteuerbescheiden durch das

    Auszug aus FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 2495/20
    Bleibt etwa ein Prüfhinweis unbeachtet, perpetuiert sich grundsätzlich lediglich der Eingabefehler des Sachbearbeiters (BFH-Urteil vom 10.03.2020 - IX R 29/18, BStBl. II 2020, 698 BFH-Urteil vom 14.01.2020 - VIII R 4/17, BStBl. II 2020, 433; BFH-Urteil vom 16.01.2018 - VI R 38/16, BFH/NV 2018, 513 ; BFH-Urteil vom 04.11.1992 - XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509).

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Sachbearbeiter den Prüfhinweis zur Kenntnis genommen hat und er den erkannten potentiellen Fehler infolge einer erneuten Willensbildung bewusst beibehält (so z.B. BFH-Urteil vom 26.05.2020 - IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233; BFH-Urteil vom 14.01.2020 - VIII R 4/17, BStBl. II 2020; BFH-Beschluss vom 28.05.2015 - VI R 63/13, BFH/NV 2015, 1078; BFH-Urteil vom 04.11.1992 - XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509).

  • BFH, 28.05.2015 - VI R 63/13

    Offenbare Unrichtigkeit - Nichtbeachtung eines automatisierten Prüfhinweises

    Auszug aus FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 2495/20
    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Sachbearbeiter den Prüfhinweis zur Kenntnis genommen hat und er den erkannten potentiellen Fehler infolge einer erneuten Willensbildung bewusst beibehält (so z.B. BFH-Urteil vom 26.05.2020 - IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233; BFH-Urteil vom 14.01.2020 - VIII R 4/17, BStBl. II 2020; BFH-Beschluss vom 28.05.2015 - VI R 63/13, BFH/NV 2015, 1078; BFH-Urteil vom 04.11.1992 - XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509).
  • BFH, 14.05.2014 - X R 7/12

    Berücksichtigung von Sanierungsaufwendungen beim Erlass eines Folgebescheides vor

    Auszug aus FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 2495/20
    Der Streit um die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheides ist grundsätzlich auszusetzen, solange noch unklar ist, ob und wie der angefochtene Grundlagenbescheid geändert wird; nur in Ausnahmefällen kann die Fortführung des Verfahrens ermessengerecht sein (BFH-Urteil vom 14.05.2014 - X R 7/12, BStBl. II 2015, 12; BFH-Beschluss vom 03.08.2000 - III B 179/96, BStBl. II 2001, 33).
  • BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19

    Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - offenbare

    Auszug aus FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 2495/20
    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Sachbearbeiter den Prüfhinweis zur Kenntnis genommen hat und er den erkannten potentiellen Fehler infolge einer erneuten Willensbildung bewusst beibehält (so z.B. BFH-Urteil vom 26.05.2020 - IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233; BFH-Urteil vom 14.01.2020 - VIII R 4/17, BStBl. II 2020; BFH-Beschluss vom 28.05.2015 - VI R 63/13, BFH/NV 2015, 1078; BFH-Urteil vom 04.11.1992 - XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509).
  • BFH, 03.08.2000 - III B 179/96

    Aussetzung des Verfahrens über Folgebescheid

    Auszug aus FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 2495/20
    Der Streit um die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheides ist grundsätzlich auszusetzen, solange noch unklar ist, ob und wie der angefochtene Grundlagenbescheid geändert wird; nur in Ausnahmefällen kann die Fortführung des Verfahrens ermessengerecht sein (BFH-Urteil vom 14.05.2014 - X R 7/12, BStBl. II 2015, 12; BFH-Beschluss vom 03.08.2000 - III B 179/96, BStBl. II 2001, 33).
  • BFH, 24.01.2019 - V R 32/17

    Offenbare Unrichtigkeit bei Übertragungsfehler

    Auszug aus FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 2495/20
    Auch bei fehlerhafter Umsetzung der Feststellungen einer Betriebsprüfung ist von einem mechanischen Versehen auszugehen, soweit ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler auf rechtlichen Überlegungen beruht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24.01.2019 - V R 32/17, BFH/NV 2019, 673; BFH-Urteil vom 27.11.2003 - V R 52/02, BFH/NV 2004, 605; BFH-Urteil vom 28.10.1988 - III R 49/85, BFH/NV 1989, 341).
  • BFH, 01.07.2010 - IV R 56/07

    Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung im Wege einer Änderung nach § 129 AO -

    Auszug aus FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 2495/20
    Zu den mechanischen Versehen, die einem Schreib- oder Rechenfehler vergleichbar sind, können nach ständiger BFH-Rechtsprechung auch Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung zählen, insbesondere Irrtümer über den tatsächlichen Ablauf des maschinellen Verfahrens oder die Verwendung falscher Schlüsselzahlen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07.11.2013 - IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657; BFH-Urteil vom 01.07.2010 - IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004).
  • BFH, 16.01.2018 - VI R 38/16

    Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns

  • BFH, 28.10.1988 - III R 49/85

    Außenprüfungen bei einer Architektengemeinschaft und einer Wohnbaufirma

  • BFH, 27.11.2003 - V R 52/02

    Offenbare Unrichtigkeit: unterlassene Auswertung eines Prüfungsberichts

  • FG Münster, 10.05.2023 - 13 K 327/20

    Berichtigung von nach einer Außenprüfung ergangenen Bescheiden über den

    Auch bei fehlerhafter Umsetzung der Feststellungen einer Betriebsprüfung ist von einem mechanischen Versehen auszugehen, soweit ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler auf rechtlichen Überlegungen beruht (BFH-Urteile vom 24.01.2019 V R 32/17, BFH/NV 2019, 673; vom 27.11.2003 V R 52/02, BFH/NV 2004, 605; Senatsurteil vom 14.6.2022 13 K 2495/20 F, EFG 2022, 1337, Rz. 28).
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