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   FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 3170/17 K   

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FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 3170/17 K (https://dejure.org/2019,31891)
FG Münster, Entscheidung vom 14.08.2019 - 13 K 3170/17 K (https://dejure.org/2019,31891)
FG Münster, Entscheidung vom 14. August 2019 - 13 K 3170/17 K (https://dejure.org/2019,31891)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Körperschaftsteuer - Typenvergleich bei einer ausländischen Körperschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2019, 1397
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • BFH, 09.11.2010 - IX R 24/09

    Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf

    Auszug aus FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 3170/17
    Zu den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehören neben den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft selbst auch Anwartschaften auf solche Beteiligungen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG); unter Anwartschaften in diesem Sinne sind dabei z.B. aufgrund einer Kapitalerhöhung entstehende Bezugsrechte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21.9.2004 IX R 36/01, BStBl II 2006, 12 m.w.N.) oder abspaltbare Teile des Wirtschaftsguts "Geschäftsanteil" (s. dazu BFH-Urteile vom 21.1.1999 IV R 27/97, BStBl II 1999, 638; vom 9.11.2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799) zu verstehen.

    Nach der vom Senat für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des BFH ist jedoch auch dann von der Übertragung einer Anwartschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG auszugehen, wenn sich die Altgesellschafter nicht an der Kapitalerhöhung beteiligen oder das Bezugsrecht der Altgesellschafter - wie vorliegend - in dem für die Kapitalerhöhung notwendigen Gesellschafterbeschluss mit der Folge ausgeschlossen wird, dass gesellschaftsrechtlich kein Bezugsrecht entsteht (vgl. etwa BFH-Urteile vom 8.4.1992 I R 128/88, BStBl II 1992, 761; vom 13.10.1992 VIII R 3/89, BStBl II 1993, 477; vom 21.9.2004 IX R 36/01, BStBl II 2006, 12; vom 19.4.2005 VIII R 68/04, BStBl II 2005, 762; vom 4.7.2007 VIII R 68/05, BStBl II 2007, 937, jeweils m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 9.11.2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799: Abspaltung eines Teil des Geschäftsanteils statt Übertragung eines Bezugsrechtes).

    Unter einer verdeckten Einlage ist - im Gegensatz zur offenen Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten - die Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahe stehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung zu verstehen, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 09.11.2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799; vom 14.7.2009 IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397, jeweils m.w.N.).

    Denn zum einen wird die Veranlassung der Vermögensverschiebung durch das Gesellschaftsverhältnis bereits dadurch indiziert, dass - wie auf der Grundlage der tatsächlichen Verständigung unter den Beteiligten unstreitig ist - sowohl nach den Wertverhältnissen des Jahres 1998 wie auch nach den Wertverhältnissen des Jahres 2001 von einer Verschiebung stiller Reserven im Umfang von 8.375.351 DM auszugehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 9.11.2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799; vom 15.12.2005 III R 35/04, BFH/NV 2006, 1262).

  • BFH, 08.02.2017 - I R 55/14

    Veräußerungsgewinn einer Stiftung liechtensteinischen Rechts durch Verzicht auf

    Auszug aus FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 3170/17
    Der BFH hat das erstinstanzliche Urteil des FG Münster mit Gerichtsbescheid vom 8.2.2017 I R 55/14 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2017, 1588) aufgehoben und die Sache an das FG Münster zurückverwiesen.

    Nach der den erkennenden Senat im II. Rechtszug gem. § 126 Abs. 5 FGO bindenden rechtlichen Beurteilung des BFH kommt es hierbei auf den sog. Typenvergleich (BFH-Urteil vom 8.2.2017 I R 55/14, BFH/NV 2017, 1588, Rz. 14) und somit auf einen Vergleich der wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur an (BFH-Urteile vom 25.10.2016 I R 54/14, BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216, Rz. 9; vom 8.2.2017 I R 55/14, BFH/NV 2017, 1588, Rz. 14).

    Nach der den erkennenden Senat im II. Rechtszug gem. § 126 Abs. 5 FGO bindenden rechtlichen Beurteilung des BFH kann bei einer ausländischen Stiftung fraglich sein, ob die betreffenden Einkünfte aufgrund allgemeiner Regelungen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) nicht der Stiftung, sondern einer anderen Person - beispielsweise dem Stifter - zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 8.2.2017 I R 55/14, BFH/NV 2017, 1588, Rz. 18).

    Nach der den erkennenden Senat gem. § 126 Abs. 5 FGO bindenden rechtlichen Beurteilung des BFH hängt dies davon ab, ob die Z. Anstalt nach den Grundsätzen des Typenvergleichs, d.h. nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur, einem deutschen Körperschaftsteuersubjekt entspricht (BFH-Urteil vom 8.2.2017 I R 55/14, BFH/NV 2017, 1588, Rz. 20).

  • BFH, 20.08.1986 - I R 150/82

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft - Übertragung eines

    Auszug aus FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 3170/17
    Das im Wege einer vGA übertragene Anwartschaftsrecht sei deshalb - wie sich auch aus dem BFH-Urteil vom 20.8.1986 (I R 150/82, BStBl II 1987, 455) ergebe - trotz formal unentgeltlicher Übertragung beim Empfänger der vGA mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

    Dabei kann eine verdeckte Einlage nicht nur vom unmittelbaren Anteilseigner der Kapitalgesellschaft, sondern auch in der Weise vorgenommen werden, dass einer Kapitalgesellschaft ein Vermögensvorteil von einer einem mittelbaren Gesellschafter nahe stehenden Person zugewendet wird (vgl. etwa Beschlüsse des Großen Senates des BFH vom 26.10.1987 GrS 2/86, BStBl II 1988, 348; vom 9.6.1997 GrS 1/04, BStBl II 1998, 307; s.a. BFH-Urteile vom 23.10.1985 I R 247/81, BStBl II 1986, 195; vom 20.8.1986 I R 150/82, BStBl II 1987, 455).

    Etwas anderes lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 20.8.1986 (I R 150/82, BStBl II 1987, 455) herleiten, denn auch im Rahmen dieser Entscheidung ist der BFH nicht von einem entgeltlichen Erwerb, sondern vom Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes zu § 5 Abs. 2 EStG ausgegangen.

  • BFH, 21.09.2004 - IX R 36/01

    Ansatz des Bezugsrechts von GmbH-Gesellschaftern auf neue Gesellschaftsanteile

    Auszug aus FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 3170/17
    Zu den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehören neben den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft selbst auch Anwartschaften auf solche Beteiligungen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG); unter Anwartschaften in diesem Sinne sind dabei z.B. aufgrund einer Kapitalerhöhung entstehende Bezugsrechte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21.9.2004 IX R 36/01, BStBl II 2006, 12 m.w.N.) oder abspaltbare Teile des Wirtschaftsguts "Geschäftsanteil" (s. dazu BFH-Urteile vom 21.1.1999 IV R 27/97, BStBl II 1999, 638; vom 9.11.2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799) zu verstehen.

    Nach der vom Senat für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des BFH ist jedoch auch dann von der Übertragung einer Anwartschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG auszugehen, wenn sich die Altgesellschafter nicht an der Kapitalerhöhung beteiligen oder das Bezugsrecht der Altgesellschafter - wie vorliegend - in dem für die Kapitalerhöhung notwendigen Gesellschafterbeschluss mit der Folge ausgeschlossen wird, dass gesellschaftsrechtlich kein Bezugsrecht entsteht (vgl. etwa BFH-Urteile vom 8.4.1992 I R 128/88, BStBl II 1992, 761; vom 13.10.1992 VIII R 3/89, BStBl II 1993, 477; vom 21.9.2004 IX R 36/01, BStBl II 2006, 12; vom 19.4.2005 VIII R 68/04, BStBl II 2005, 762; vom 4.7.2007 VIII R 68/05, BStBl II 2007, 937, jeweils m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 9.11.2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799: Abspaltung eines Teil des Geschäftsanteils statt Übertragung eines Bezugsrechtes).

  • BFH, 06.03.2013 - I R 18/12

    Sog. Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften im Zusammenhang mit Anteilsankäufen

    Auszug aus FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 3170/17
    Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Bezugsrecht so lange nicht vom Geschäftsanteil abtrennbar oder selbständig übertragbar ist, wie es nicht durch den Kapitalerhöhungsbeschluss (so BFH-Urteil vom 22.5.2003 IX R 9/00, BStBl II 2003, 712 zum Bezugsrecht eines Aktionärs) bzw. durch dessen Eintragung im Handelsregister (so BFH-Urteil vom 16.4.1991 VIII R 63/87, BStBl II 1991, 832) konkretisiert ist (weitergehend BFH-Urteil vom 19.12.2007 VIII R 14/06, BStBl II 2008, 475: auch eine schuldrechtliche Option auf den Erwerb einer Beteiligung kann eine Anwartschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG sein; diesbezüglich a.A. Gosch in Kirchhof, EStG 12. Aufl., § 17 Rz. 17 m.w.N.; offen gelassen im BFH-Urteil vom 6.3.2013 I R 18/12, BStBl II 2013, 588).

    Der sich danach ergebende Gewinn von (8.375.351 DM ./. 1.942.680 DM = 6.432.671 DM) aus der verdeckten Einlage des Rechtes zum Bezug der durch die (zweite) Kapitalerhöhung bei der W. GmbH entstehenden Geschäftsanteile ist nicht gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei zu belassen, denn von der Steuerfreistellung nach dieser Vorschrift werden lediglich Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft, nicht aber Gewinne aus der Veräußerung von Rechten zum Bezug von Anteilen an einer Körperschaft erfasst (vgl. BFH-Urteile vom 23.1.2008 I R 101/06, BStBl II 2008, 719; vom 6.3.2013 I R 18/12, BStBl II 2013, 588).

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 3170/17
    Dabei kann eine verdeckte Einlage nicht nur vom unmittelbaren Anteilseigner der Kapitalgesellschaft, sondern auch in der Weise vorgenommen werden, dass einer Kapitalgesellschaft ein Vermögensvorteil von einer einem mittelbaren Gesellschafter nahe stehenden Person zugewendet wird (vgl. etwa Beschlüsse des Großen Senates des BFH vom 26.10.1987 GrS 2/86, BStBl II 1988, 348; vom 9.6.1997 GrS 1/04, BStBl II 1998, 307; s.a. BFH-Urteile vom 23.10.1985 I R 247/81, BStBl II 1986, 195; vom 20.8.1986 I R 150/82, BStBl II 1987, 455).

    Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass es bei einer Muttergesellschaft zum Ansatz fiktiver Anschaffungskosten kommen kann, wenn eine Tochtergesellschaft einer mit ihr gesellschaftsrechtlich nicht verbundenen Tochter- oder Enkelgesellschaft ihrer Muttergesellschaft einen Vermögensvorteil ohne wertadäquate Gegenleistung zuwendet (s. Beschluss des Großen Senates des BFH vom 26.10.1987 GrS 2/86, BStBl II 1988, 348; BFH-Urteile vom 12.12.2000 VIII R 62/93, BStBl II 2001, 234 und vom 28.4.2004 I R 20/03, BFH/NV 2005, 19).

  • BFH, 13.04.2010 - IX R 22/09

    Anteilsentnahme als Anschaffung i. S. von § 17 Abs. 2 EStG

    Auszug aus FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 3170/17
    Dem entspricht, dass in der Rechtsprechung des BFH in der verdeckten Einlage kein Veräußerungsvorgang (vgl. BFH-Urteil vom 27.7.1988 I R 147/83, BStBl II 1989, 271 zu § 17 EStG i.d.F. vor Einfügung von § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG) und in der Entnahme kein Anschaffungsvorgang gesehen worden ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 13.4.2010 IX R 22/09, BStBl II 2010, 790).

    Der Ansatz fiktiver Anschaffungskosten ist im Rahmen des § 17 EStG jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die stillen Reserven durch den veräußerungsähnlichen Vorgang bis zur Höhe des Teilwerts oder des gemeinen Wertes aufgedeckt und steuerrechtlich erfasst werden oder jedenfalls noch erfasst werden können (so auch BFH-Urteil vom 13.4.2010 IX R 22/09, BStBl II 2010, 790).

  • BFH, 15.12.2004 - I R 6/04

    Beteiligung einer GmbH an einer anderen Kapitalgesellschaft: Nichtteilnahme an

    Auszug aus FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 3170/17
    Vom Eintritt einer Vermögensminderung sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 15.12.2004 I R 6/04, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 197) nicht auszugehen, weil sich die Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss nicht auf das bilanzielle Vermögen der Z. Anstalt ausgewirkt habe.

    Das Fehlen einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Vermögensverschiebung kann nach Ansicht des Senates auch nicht auf das BFH-Urteil vom 15.12.2004 (I R 6/04, BStBl II 2009, 197) gestützt werden, wonach dann nicht von einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten verhinderten Vermögensmehrung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auszugehen sein soll, wenn ein fremder Dritter unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für ein Bezugsrecht zum Erwerb neuer Geschäftsanteile kein Entgelt gezahlt hätte.

  • BFH, 25.10.2016 - I R 54/14

    Persönliche Körperschaftsteuerpflicht und Gemeinnützigkeit eines ausländischem

    Auszug aus FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 3170/17
    Er hat ausgeführt, anhand der vom FG getroffenen Feststellungen lasse sich nicht beurteilen, ob die Klägerin, die dem Recht des Fürstentums Liechtenstein unterstehe, nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur - ungeachtet einer ggf. nach ausländischem Recht bestehenden Rechtspersönlichkeit - einem deutschen Körperschaftsteuersubjekt entspreche (sog. Typenvergleich, vgl. BFH-Urteil vom 25.10.2016 I R 54/14, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 256, 66, m.w.N. aus der Rechtsprechung) und damit eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des § 2 Nr. 1 KStG darstelle.

    Nach der den erkennenden Senat im II. Rechtszug gem. § 126 Abs. 5 FGO bindenden rechtlichen Beurteilung des BFH kommt es hierbei auf den sog. Typenvergleich (BFH-Urteil vom 8.2.2017 I R 55/14, BFH/NV 2017, 1588, Rz. 14) und somit auf einen Vergleich der wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur an (BFH-Urteile vom 25.10.2016 I R 54/14, BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216, Rz. 9; vom 8.2.2017 I R 55/14, BFH/NV 2017, 1588, Rz. 14).

  • FG Münster, 03.06.2014 - 9 K 5/08

    Erzielung eines Veräußerungsgewinns aus der verdeckten Einlage eines

    Auszug aus FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 3170/17
    Das Finanzgericht - FG - Münster hat im I. Rechtszug mit Urteil vom 3.6.2014 9 K 5/08 K (EFG 2014, 2076) der Klage teilweise stattgegeben und die Revision zugelassen.

    Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 3.6.2014 9 K 5/08 K Bezug genommen.

  • FG Münster, 18.10.2007 - 3 K 3325/05

    Kapitalerhöhung einer GmbH gegen zu geringes Aufgeld als steuerpflichtige

  • BFH, 04.07.2007 - VIII R 68/05

    Grundsätzlich kein wirtschaftliches Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen nur

  • BFH, 13.10.1992 - VIII R 3/89

    Anwartschaft durch Bezugsrechtseinräumung an Nichtgesellschafter

  • BFH, 25.11.1976 - IV R 38/73

    GmbH & Co. KG - Gewinnverteilungsabrede - Änderung - Erhöhung der Gewinnanteile

  • BFH, 19.12.2007 - VIII R 14/06

    Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer Option auf den Erwerb eines

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 27/97

    Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei wesentlicher Beteiligung

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 62/93

    Verdeckte Einlage nach vGA bei Darlehen

  • BFH, 14.07.2009 - IX R 6/09

    Gewinn aus einer verdeckten Einlage - Ableitung des gemeinen Werts von

  • BFH, 25.11.1976 - IV R 90/72

    GmbH & Co. KG - Gewinnverteilungsabrede - Änderung - Erhöhung der Gewinnanteile

  • BFH, 23.01.2008 - I R 101/06

    Gewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten körperschaftsteuerpflichtig -

  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 68/04

    Verzicht der Altgesellschafter einer GmbH auf die Beteiligung an einer

  • BFH, 08.04.1992 - I R 128/88

    Keine Gewinnrealisierung bei Übergang von stillen Reserven (entgegen

  • BFH, 22.05.2003 - IX R 9/00

    Spekulationsgeschäft bei Veräußerung von Bezugsrechten

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 63/87

    Bei Kapitalerhöhung übergangene stille Reserven in GmbH-Anteilen als

  • BFH, 28.04.2004 - I R 20/03

    Nachträgliche AK; verdeckte Einlage

  • BFH, 24.03.2006 - GrS 1/04
  • BFH, 15.12.2005 - III R 35/04

    Betriebsaufspaltung: disquotale Kapitalerhöhung

  • BFH, 23.10.1985 - I R 247/81

    Zur beherrschenden Stellung eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft und

  • BFH, 27.07.1988 - I R 147/83

    Eine verdeckte Einlage ist mangels Entgelt keine Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1

  • BFH, 08.02.1995 - I R 73/94

    Vereinigung der Eigentümer von Rittergütern ist keine ins körperschaftsteuerliche

  • BFH, 14.09.2022 - I R 47/19

    Anwartschaft auf den Bezug von GmbH-Anteilen im Rahmen einer Kapitalerhöhung

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.08.2019 - 13 K 3170/17 K wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil vom 14.08.2019 - 13 K 3170/17 K ist in EFG 2019, 1705 veröffentlicht.

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