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   FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01 E   

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FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01 E (https://dejure.org/2006,5533)
FG Münster, Entscheidung vom 14.09.2006 - 8 K 4710/01 E (https://dejure.org/2006,5533)
FG Münster, Entscheidung vom 14. September 2006 - 8 K 4710/01 E (https://dejure.org/2006,5533)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der§§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b und 22 Nr. 3 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Strukturelles Vollzugsdefizit im Veranlagungszeitraum 1996 hinsichtlich der Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von Wertpapieren und bei der ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; EStG i.d.F.v. 07.09.1990 § 22 Nr. 3 S. 1; ; EStG i.d.F.v. 07.09.1990 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit im Veranlagungszeitraum 1996

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Spekulationsgeschäfte: - Verfassungsmäßigkeit im Veranlagungszeitraum 1996

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 133
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 29.06.2004 - IX R 26/03

    Spekulationsgewinne - Besteuerung in 1994 nicht verfassungswidrig

    Auszug aus FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01
    Der IX. Senat des Bundesfinanzhofes ist in seinen Urteilen vom 01.06.2004, IX R 35/01, BStBl. II 2005, 26 unter II. 2. a und vom 29.06.2004, IX R 26/03, BStBl. II 2004, 995 unter II. 1. a cc zwar davon ausgegangen, dass (auch) in den Jahren 1989 bis 1994 ein vergleichbares Vollzugsdefizit bestanden habe, wie es das BVerfG für die Jahre 1997 und 1998 festgestellt habe; indes hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs in seinen Entscheidungen - unbeschadet eines evtl. strukturellen Vollzugsdefizits - dem Gesetzgeber in den Veranlagungszeiträumen 1989 bis 1994 eine Übergangsfrist mit der Folge der Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG in jenen Jahren zugebilligt.

    Inzwischen dürfte mit den beiden BFH-Urteilen vom 24.06.2003 IX R 2/02 BStBl. II 2003, 752 und vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 eine Klärung erfolgt sein.

    nach Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur zur Steuerpflicht von Glattstellungsgeschäften bei long-Positionen der Rechtsauffassung des BFH in dessen Urteilen von 24.06.2003, IX R 2/02, BStBl. II 2003, 752 und vom 29.06.2004, IX R 26/03, BStBl. II 2004, 995 angeschlossen.

    Das ändert aber entgegen der Auffassung der Kl. nichts daran, dass das Optionsrecht selbst als fungibler Gegenstand das für § 23 EStG maßgebende Wirtschaftsgut ist (BFH-Urteil vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 für Devisenoptionen).

    Dies gilt auch für den Optionshandel an der DTB (BFH-Urteil vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 m. w. N.).

    Dieses Stillhalten bedeutet eine wirtschaftliche und rechtlich selbständige Leistung, die losgelöst von dem nachfolgenden Effektengeschäft und damit auch unabhängig davon zu beurteilen ist, ob es zu einer Abnahme oder Lieferung von Basiswerten oder von vornherein lediglich zu einem Ausgleich in Geld kommt (BFH-Urteil vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 unter II. 1. b) aa) der Gründe).

    Gegen die Steuerbarkeit der Optionsprämien nach § 22 Nr. 3 EStG spricht nicht, dass die Einräumung der Option als "Veräußerung" eines Wirtschaftsguts beurteilt werden müsste, was zur Folge hätte, dass das Stillhalter-Geschäft unter § 23 EStG zu subsumieren wäre oder - falls es nicht dem Tatbestand des § 23 EStG erfüllte - auch nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar wäre (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 unter II. 1. b) bb) mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. BFH-Urteile vom 10.09.2003 XI R 26/02 BStBl. II 2004, 218, und vom 14.09.1999 IX R 88/95 BStBl. II 1999, 776).

    Nach § 52 Abs. 39 S. 2 EStG n. F. ist § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG n. F. auf Termingeschäft anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31.12.1998 erfolgt (vgl. zum Vorstehenden das BFH-Urteil vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 unter II. 1 b) bb) (1) und (2) der Gründe).

  • BFH, 28.11.1990 - X R 197/87

    Besteuerung von Wertpapieroptionsgeschäften beim Stillhalter

    Auszug aus FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01
    Allerdings ist das "Optionsrecht" nicht schon beim Optionsgeber (Stillhalter) ein - selbstgeschaffenes - selbständiges, im Vermögensbereich übertragbares Wirtschaftsgut (BFH-Urteil vom 28.11.1984 I R 290/81, BStBl. II 1985, 264; BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 m. w. N.).

    Einen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Differenzgeschäfte wegen ihres "Spielcharakters" schlechthin nicht steuerbar wären, gibt es nicht (BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300).

    Ebenso wie dem Optionsgeschäft unbeschadet des möglichen Differenzcharakters des nachfolgenden Kauf- oder Verkaufsgeschäfts steuerrechtlich ein Anschaffungsgeschäft zugrunde liegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300), lässt auch die gleichzeitige Anschaffung und Veräußerung von Kauf- und Verkaufsoptionen die Leistungsverpflichtung der Optionsgeber unberührt (vgl. Giloy DStZ 1991, 551).

    Der Erwerber einer Put-Call-Option erwirbt das Recht, vom Stillhalter jederzeit während der Laufzeit der Option (amerikanische Variante) oder zum vorgegebenen Zeitpunkt (europäische Variante) die den Gegenstand des Optionsgeschäfts bildenden Wertpapiere oder Rechte zum vereinbarten Preis zu kaufen oder an ihn zu verkaufen (BFH-Urteile vom 28.11.1984 I R 290/81 BStBl. II 1985, 264; vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300; vgl. auch BGH-Urteile vom 16.02.1981 II ZR 179/80 BGHZ 80, 80; vom 22.10.1984 II ZR 262/83, BGHZ 92, 317).

    Das wirtschaftliche Eigengewicht des Wertpapieroptionsgeschäftes kommt weiterhin darin zum Ausdruck, dass seit geraumer Zeit Optionen Gegenstand eines Sekundärmarktes sind; Gewinne können auch durch die Veräußerung der laufenden Option realisiert werden (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 unter I. 2 d der Gründe m. w. N.).

    Ob bereits das optionsbegründende Rechtsgeschäft unter denselben Voraussetzungen wie das anschließende Wertpapiergeschäft dem Differenzeinwand unterliegt, ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand die Zitate im BFHUrteil vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 unter I. 5 der Gründe).

    Wird der Anspruch auf die Prämie beispielsweise in ein Kontokorrentkonto aufgenommen, "leistet" der Stillhalter auch dann, wenn er die Prämie wegen des Differenz- und/oder Börsentermineinwands nicht einklagen können sollte (vgl. zum vorstehenden BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 unter I. 5. der Gründe).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erfüllt die im Rahmen eines Stillhaltergeschäfts eingeräumte Option beim Optionsgeber (hier beim Kl.) nicht die Merkmale eines selbstgeschaffenen Wirtschaftsguts (BFH-Urteile vom 28.11.1984 I R 290/81 BStBl. II 1985, 264; vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 unter I. 3 und BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 17/02 BStBl. II 2004, 126, bereits zum Handel an der DTB).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01
    Darüber hinaus berufen sich die Kl. nunmehr auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.2004 2 BvL 17/02 BGBl. I 2004, 591, BStBl. II 2005, 56.

    Die vom BVerfG in seinem Spekulationsurteil vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02, BVerfGE 110/94, BStBl. II 2005, 56 getroffenen Feststellungen zum Erhebungsdefizit und die sich daraus ergebenden Rechtsgrundsätze seien auch auf das Jahr 1996 übertragbar.

    Der 2. Senat des BVerfG hat in seinem Urteil vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl. II 2005, 56 die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG in ihrer für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt, soweit sie Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft.

    Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG hatte in ihrer im Streitjahr 1996 gültigen Fassung denselben Wortlaut wie die im konkreten Normenkontrollverfahren 2 BvL 17/02 zur Prüfung gestellte Norm (vgl. BVerfGE 110/94, 95 f.).

    Der 2. Senat des BVerfG hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beantwortung der Frage, ab wann dem Gesetzgeber ein strukturelles Vollzugsdefizit bei einer einkommensteuerrechtlichen Norm zugerechnet werden kann mit der Folge, dass der mit dem Erhebungsdefizit verbundene Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit auf die materiellerechtliche Grundlage für die Steuererhebung zurückwirkt, in seinen Urteilenvom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89 BVerfGE 84, 239, 272, 284 f. und vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02 BVerfGE 110, 94, 136 f. ausgeführt.

    So hat der 2. Senat des BVerfG in seinem Urteil vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02 u. a. auf den im Jahr 1994 vorgelegten Abschlussbericht der vom Finanzministerium des Landes NordrheinWestfalen eingesetzten Arbeitsgruppe "Steuerausfälle" abgestellt (vgl. im Einzelnen BVerfGE 110, 94, 98 f. und 136 f.), die Entwicklung der Börsenkurse betrachtet (BVerfGE 110, 94, 137) und die Reaktion des Gesetzgebers auf seit 1997 bestehende Differenzen in der Rechtsprechung des VII. und des VIII. des Bundesfinanzhofes und auf die in den Jahren ab 1999 festzustellende Diskussion zur Besteuerungswirklichkeit bei der dort zur Prüfung gestellten Norm gewürdigt (BVerfGE 110, 94, 99 ff. und 137).

    Die dem Gesetzgeber insoweit zuzubilligende Übergangsfrist umfasst deshalb ebenfalls noch das Streitjahr 1996, weil die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG (vgl. die Nachweise in BVerfGE 84, 239 , BStBl. II 1991, 654 unter C. II. 1. b dd der Gründe) deutlich früher aufgeworfen worden sind, als für § 23 EStG (vgl. dazu die Nachweise im Urteil des BVerfG vom 09.03.2004, 2 BvR 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl. II 2005, 56 unter A. I. 4. der Gründe).

    Auch das BVerfG hält in seinem Urteil vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02 a.a.O. unter C. III. 3. d der Gründe "Nachbesserungen" der Bundes- und Landesfinanzverwaltungen beim Vollzug für möglich.

  • BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04

    Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999

    Auszug aus FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01
    Hinsichtlich der Nichtdeklaration von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1999 eines seit 1999 bestehenden Depots hat der BFH im Urteil vom 29.11.2005, IX R 49/04 BStBl. II 2006, 178.

    So kann die ungeklärte Herkunft von Eigenmitteln ebenso einen Kontenabruf angezeigt sein lassen, wie z. B. das (jahrelange) Halten eines Depots, ohne das weitere Veräußerungsgeschäfte deklariert wurden." (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 29.11.2005, IX R 49/04 BStBl. II 2006, 178 unter II. 2. b der Gründe).

    Der Senat schließt sich hierzu den Erwägungen an, die der BFH in seinem Urteil vom 29.11.2005, IX R 49/04 a.a.O. unter II. 2. b bb der Gründe (insoweit für das Jahr 1999) angestellt hat und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen.

    Ebenso wie für den Veranlagungszeitraum 1996, der dem BFH-Urteil vom 29.11.2005, IX R 49/04 a.a.O. zu Grunde lag, gilt die auf 10 Jahre verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) auch noch für den Veranlagungszeitraum 1996.

    Werden Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht erklärt - und nur diese Fälle bilden die "Archillesferse" des Vollzugsdefizits -, so ist regelmäßig der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt (BFH-Urteil vom 29.11.2005 a.a.O. unter II. 2. b bb (5.) der Gründe m. w. N.).

    Denn es handelt sich - allenfalls - um eine bloß temporäre Unvereinbarkeit, die die Norm so lange unanwendbar macht, als die Vollzugsmängel bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2005, IX R 49/04 a.a.O. unter II. 2. b bb (5.) der Gründe m. w. N.).

    Deshalb sei - wie das BMF in seiner Stellungnahme zutreffend hervorhebe - im Regelfall auch für das Streitjahr 1999 die Durchsetzung des Besteuerungsanspruchs bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren gewährleistet (BFH-Urteil vom 29.11.2005, IX R 49/04 a.a.O. unter II. 2. e der Gründe).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01
    In einer Anmerkung zum Zinsurteil des BVerfG vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl. II, 1991, 654 habe Felix in FR 1991, S. 375 (389 ff.) darauf hin gewiesen, dass jenes Urteil präjudizielle Wirkung für weitere Steuervollzugsdefizitäre Bereiche entfalten werde; beispielhaft habe Felix die Besteuerung von Wertpapier Spekulationsgeschäften aufgeführt.

    Der 2. Senat des BVerfG hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beantwortung der Frage, ab wann dem Gesetzgeber ein strukturelles Vollzugsdefizit bei einer einkommensteuerrechtlichen Norm zugerechnet werden kann mit der Folge, dass der mit dem Erhebungsdefizit verbundene Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit auf die materiellerechtliche Grundlage für die Steuererhebung zurückwirkt, in seinen Urteilenvom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89 BVerfGE 84, 239, 272, 284 f. und vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02 BVerfGE 110, 94, 136 f. ausgeführt.

    Danach war dem Gesetzgeber zunächst Gelegenheit zu geben, sich auf die durch das Urteil zur Zinsbesteuerung offen gelegte verfassungsrechtliche Lage einzustellen (BVerfGE 84, 239, 284 f.) .

    Daraus folgt - entsprechend der im Zinsurteil (BVerfGE 84, 239, 285) bestimmten Übergangsfrist - jedenfalls für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1992, dass dem Gesetzgeber ein eventuelles Vollzugsdefizit einer Norm des materiellen Steuerrechts - auch der §§ 22 und 23 EStG - verfassungsrechtlich schon deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, weil die auf diesen Fall anzuwendenden gleichheitsrechtlichen Maßstäbe vor Erlass des Zinsurteils noch nicht erkannt worden waren (BVerfGE 84, 239, 284) .

    Indes hatte die vom 2. Senat des BVerfG in seinem Zinsurteil den Gesetzgeber zur Nachbesserung gesetzte Frist (BVerfGE 84, 239, 284 f.) nur für die materielle Steuernorm des § 22 EStG Gültigkeit, die in jener Entscheidung zur Prüfung gestanden hat.

    Drängt sich hinsichtlich einer anderen Steuernorm - etwa der Vorschriften der §§ 22 und 23 EStG - dem Gesetzgeber erst nachträglich ein struktureller Erhebungsmangel auf, so trifft ihn zwar die verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen (BVerfGE 84, 239, 272) .

    Die dem Gesetzgeber insoweit zuzubilligende Übergangsfrist umfasst deshalb ebenfalls noch das Streitjahr 1996, weil die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG (vgl. die Nachweise in BVerfGE 84, 239 , BStBl. II 1991, 654 unter C. II. 1. b dd der Gründe) deutlich früher aufgeworfen worden sind, als für § 23 EStG (vgl. dazu die Nachweise im Urteil des BVerfG vom 09.03.2004, 2 BvR 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl. II 2005, 56 unter A. I. 4. der Gründe).

  • BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 8/05

    Mangels ausreichender Begründung unzulässige Vorlage zur Frage, ob die

    Auszug aus FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01
    Die 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG hat die Vorlage mit Beschluss vom 16.04.2006, 2 BvL 8/05 als unzulässig angesehen und zur Begründung ausgeführt:.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des BVerfG vom 18.04.2006, 2 BvL 8/05, [...] Dok.

    Nr. KVRE 363580601, BFH/NV 2006, Beilage 3, 364, HFR 2006, 716 Bezug genommen.

    Deren Ergebnisse hätten aber erst im Jahr 1994 vorgelegen und hätten vom Gesetzgeber noch nicht für das Jahr 1995 umgesetzt werden können (vergleiche zum Vorstehenden Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 18.04.2006, 2 BvL 8/05, BFH/NV 2006, Beilage 3, 364 unter I. 1.).

    Auch können in verschiedenen Veranlagungszeiträumen unterschiedliche Tatsachen von Bedeutung sein oder die gleichen Tatsachen unterschiedlich zu gewichten sein (vgl. zum Vorstehenden BVerfGBeschluss vom 18.04.2006, 2 BvL 8/05 a.a.O. unter II. 2. aa).

    Dies wird bestätigt durch die weiteren Ausführungen des Bundesfinanzministeriums in seiner Stellungnahme gegenüber dem BVerfG (vgl. Beschluss des BVerfG vom 18.04.2006, 2 BvL 8/05 a.a.O. unter I. 4. aa der Gründe).

  • BFH, 28.11.1984 - I R 290/81

    Das beim Wertpapieroptionsgeschäft gezahlte Bindungsentgelt als Leistung i. S.

    Auszug aus FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01
    Allerdings ist das "Optionsrecht" nicht schon beim Optionsgeber (Stillhalter) ein - selbstgeschaffenes - selbständiges, im Vermögensbereich übertragbares Wirtschaftsgut (BFH-Urteil vom 28.11.1984 I R 290/81, BStBl. II 1985, 264; BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 m. w. N.).

    Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das um des Entgeltes Willen erbracht wird; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge und veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (Urteile des BFH vom 21.09.1982 VIII R 73/79 BStBl. II 1983, 201; vom 28.11.1984 I R 290/81 BStBl. II 1985, 264; vom 9.08.1990 X R 140/88 BStBl. II 1990, 1026).

    Der Erwerber einer Put-Call-Option erwirbt das Recht, vom Stillhalter jederzeit während der Laufzeit der Option (amerikanische Variante) oder zum vorgegebenen Zeitpunkt (europäische Variante) die den Gegenstand des Optionsgeschäfts bildenden Wertpapiere oder Rechte zum vereinbarten Preis zu kaufen oder an ihn zu verkaufen (BFH-Urteile vom 28.11.1984 I R 290/81 BStBl. II 1985, 264; vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300; vgl. auch BGH-Urteile vom 16.02.1981 II ZR 179/80 BGHZ 80, 80; vom 22.10.1984 II ZR 262/83, BGHZ 92, 317).

    In Übereinstimmung mit dem BFHUrteil vom 28.11.1984 I R 290/81 BStBl. II 1985, 264 (unter III.) ist darauf abzustellen, dass das Optionsgeschäft von beiden Vertragsteilen durch die Einräumung des Optionsrechts einerseits und durch die Zahlung des Optionsentgelts andererseits voll erfüllt wird.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erfüllt die im Rahmen eines Stillhaltergeschäfts eingeräumte Option beim Optionsgeber (hier beim Kl.) nicht die Merkmale eines selbstgeschaffenen Wirtschaftsguts (BFH-Urteile vom 28.11.1984 I R 290/81 BStBl. II 1985, 264; vom 28.11.1990 X R 197/87 BStBl. II 1991, 300 unter I. 3 und BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 17/02 BStBl. II 2004, 126, bereits zum Handel an der DTB).

  • BFH, 24.06.2003 - IX R 2/02

    Optionsgeschäfte an der Deutschen Terminbörse

    Auszug aus FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01
    Inzwischen dürfte mit den beiden BFH-Urteilen vom 24.06.2003 IX R 2/02 BStBl. II 2003, 752 und vom 29.06.2004 IX R 26/03 BStBl. II 2004, 995 eine Klärung erfolgt sein.

    nach Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur zur Steuerpflicht von Glattstellungsgeschäften bei long-Positionen der Rechtsauffassung des BFH in dessen Urteilen von 24.06.2003, IX R 2/02, BStBl. II 2003, 752 und vom 29.06.2004, IX R 26/03, BStBl. II 2004, 995 angeschlossen.

    Das Gegengeschäft, mit dem der Optionsberechtigte seine Position glattstellt, führt zu einer Veräußerung der Option (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 24.06.2003, IX R 2/02 a.a.O. m. w. N.).

  • BFH, 08.12.1981 - VIII R 125/79

    Einkünfte aus nicht auf Leistung gerichteten privaten Devisentermingeschäften

    Auszug aus FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01
    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des BFH vom 08.12.1981 VIII R 125/79 BStBl. II 1982, 618 und vom 25.08.1987 IX R 65/86 BStBl. II 1988, 248.

    Anders als bei privaten Waren und Devisentermingeschäften "in der Art eines Differenzgeschäftes", bei denen nach Auffassung des VIII. Senats des BFH eine bürgerlichrechtliche Beurteilung "mit der Rechtsfolge aus § 117 Abs. 1 und 2 BGB" (BFHUrteil vom 8.12.1981 VIII R 125/79 BStBl. II 1982, 618, 620 unter 1 b aa) zur Verneinung eines schuldrechtlich wirksamen Anschaffungs bzw. Veräußerungsgeschäfts führt, wird die im Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG vorausgesetzte Leistung, die dann auch tatsächlich erbracht wird, durch eine Bewertung als Differenzgeschäft ( § 764 BGB) nicht ausgeschlossen.

  • BFH, 24.07.1996 - X R 139/93

    Veräußerung von Aktien-Optionsrechten

    Auszug aus FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01
    Richtigerweise habe der BFH bei der Spekulation in Aktienoptionen entschieden, dass hier ein Wirtschaftsgut erworben bzw. veräußert werde, da die der Option zugrunde liegenden Aktien jederzeit erworben werden könnten (Hinweis auf BFH-Urteil vom 24.07.1996, X R 139/93, BFH/NV 1997, 105).

    Der von ihm erzielte Überschuss ist - auch wenn bei Nichtausübung der Option durch den Letzterwerber letztlich nur Kurserwartungen und Kursdifferenzen den Wert des Optionsrechtes bei Erwerb und Veräußerung beeinflusst haben - Ergebnis des auf effektive Übertragung des Optionsrechtes gerichteten und tatsächlich durchgeführten Vertrages und deshalb ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 22 Nr. 2, § 23 EStG (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 24.07.1996 X R 139/93 BFH/NV 1997, 105 m. w. N.).

  • FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 4710/01

    Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren und

  • BGH, 16.04.1991 - XI ZR 88/90

    Geschäfte mit abgetrennten Aktienoptionsscheinen als Börsentermingeschäfte

  • BGH, 04.02.1992 - XI ZR 32/91

    Geschäfte mit unverbrieften Aktienoptionen - Hinweispflicht des Kreditinstituts

  • BFH, 31.07.1995 - X B 167/94

    Veräußerung eines Optionsscheins als Spekulationsgeschäft

  • BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01

    Berücksichtigung von Spekulationsverlusten für Jahre vor 1999

  • BFH, 25.08.1987 - IX R 65/86

    Überschüsse aus privaten Devisentermingeschäften

  • BGH, 22.10.1984 - II ZR 262/83

    Aktienoptionsgeschäft

  • BFH, 14.11.1978 - VIII R 72/76

    Abtretung des Rückkaufsanspruchs ist Veräußerungsgewinn, der nicht der

  • BGH, 16.02.1981 - II ZR 179/80

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von Warentermingeschäften

  • BFH, 10.09.2003 - XI R 26/02

    Veräußerung einer Zufallserfindung

  • BFH, 14.09.1999 - IX R 88/95

    Keine Einkünfte bei häuslicher Pflege

  • FG München, 27.04.2005 - 1 V 885/05

    Ansatz von Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren in 1995;

  • BFH, 19.05.1982 - I R 257/78

    Veräußerung eines Kaufoptionsrechts - Grundstück in Spanien - Spekulationsgewinn

  • BFH, 29.11.2005 - IX B 80/05

    Spekulationsgewinne - Streitjahr 1995

  • BFH, 09.08.1990 - X R 140/88

    Ablösungszahlung für Verzicht auf ein obligatorisches Wohnrecht im privaten

  • BFH, 07.09.2005 - VIII R 90/04

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des §

  • BFH, 18.12.2002 - I R 17/02

    Vereinnahmte Optionsprämien

  • BFH, 26.06.2003 - IV R 61/01

    Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

  • BFH, 21.09.1982 - VIII R 73/79

    Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG auch dann, wenn nachträglich gezahltes Entgelt

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

  • BFH, 06.12.1983 - VIII R 172/83

    Vor nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BörsG termingeschäftsfähigen Personen bezogene

  • BFH, 13.10.1988 - IV R 220/85

    1. Zur Frage, ob private Differenzgeschäfte für sich allein als gewerbliche

  • FG Bremen, 19.09.2007 - 2 K 13/06

    Zahlung eines Barausgleichs an einen Optionsberechtigten durch den Stillhalter

    Es könne daher nicht auf die Liefermöglichkeit des Optionsgutes ankommen (Hinweis auf FG Münster, Urteil vom 14. September 2006 8 K 4710/01 E, EFG 2007, 133).

    Der Entscheidung des FG Münster (Urteil vom 14. September 2006 8 K 4710/01 E, EFG 2007, 133) habe ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen.

    Mit Beschluss vom 13. Juli 2005 ist das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage des Finanzgerichts Münster vom 5. April 2005 8 K 4710/01 E (vgl. BVerfG-Beschluss vom 18. April 2006 2 BvL 8/05, BFH/NV 2006, Beilage 32, 364 und FG Münster, Urteil vom 14. September 2006 8 K 4710/01 E, EFG 2007, 133) ausgesetzt worden.

    Da sich bei einem Index-Wert als Basisgeschäft keine Lieferung eines Wertes anschließen kann, entspricht der bei lieferbaren Werten bestehenden Lieferverpflichtung des Stillhalters seine Verpflichtung zum Barausgleich (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418; BStBl. II 2004, 995; FG Münster, Urteil vom 14. September 2006 8 K 4710/01 E, EFG 2007, 133).

  • FG Düsseldorf, 16.03.2007 - 18 K 12/05

    Besteuerung von Einkünften aus privaten Spekulationsgeschäften; Vorliegen eines

    Auf Anregung der Beteiligten wurde das Klageverfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung des BVerfG über die Richtervorlage des FG Münster (Beschluss vom 5.04.2005 8 K 4710/01 E, EFG 2005, 1117).

    Erst der im Jahr 1996 grundgelegte Börsenaufschwung machte die Steuerausfälle evident (ebenso FG Münster Urteil vom 14. September 2006 8 K 4710/01 E, EFG 2007, 133; vgl. auch die Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums gegenüber dem BVerfG im Verfahren 2 BvL 8/05, BVerfG-Beschluss vom 18. April 2006, BFH/NV Beilage 2006, 364, unter I. 4. aa der Gründe).

    Der erkennende Senat teilt insoweit die Beurteilung, die das FG Münster (EFG 2007, 133, 135) für das Streitjahr 1996 getroffen hat (vgl. auch für das Vorjahr 1995: FG München, Beschluss vom 27. April 2005 1 V 885/05, EFG 2005, 1199; BFH-Beschluss vom 29. November 2005 IX B 80/05, BFH/NV 2006, 719; für 1994 und die Vorjahre: BFH-Urteile vom 1. Juni 2004 IX R 35/01, BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26 und vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995).

    In Anbetracht dessen kommt es nicht auf die Frage an, ob das strukturelle Vollzugsdefizit im Jahr 1996 rückwirkend als behoben anzusehen ist (bejahend FG Münster, Urteil vom 14. September 2006 8 K 4710/01 E, EFG 2007, 133 mit ablehnender Anm. Müller EFG 2007, 137).

  • BFH, 11.02.2014 - IX R 10/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 02. 2014 IX R 46/12 -

    Nach diesen Maßstäben umfasst die dem Gesetzgeber einzuräumende Übergangszeit auch das Jahr 1996 (gl.A. FG Hamburg, Urteil vom 25. Mai 2007  6 K 28/07, EFG 2007, 1606 --rechtskräftig--; FG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2007  18 K 12/05 E, EFG 2007, 1607 --rechtskräftig--; FG Münster, Urteil vom 14. September 2006  8 K 4710/01 E, EFG 2007, 133 --rechtskräftig--).
  • FG Niedersachsen, 08.05.2007 - 15 K 96/07

    Verfassungsmäßigkeit der Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im

    Soweit das FG Münster mit seinem Urteil vom 14. September 2006 Az. 8 K 4710/01 (EFG 2007, 133) seine verfassungsrechtlichen Bedenken aufgegeben und die Klage abgewiesen habe, überzeuge die Begründung nicht:.

    Das FA hält § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG unter Bezugnahme auf die Begründung des FG Münster in seinem Urteil vom 14. September 2006 Az. 8 K 4710/01 (EFG 2007, 133) für verfassungsgemäß.

  • BFH, 15.01.2008 - IX R 31/07

    Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapierveräußerungen im

    Nach diesen Maßstäben umfasst die dem Gesetzgeber einzuräumende Übergangszeit auch das Jahr 1996 (gleicher Ansicht FG Hamburg, Urteil vom 25. Mai 2007 6 K 28/07, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 1606 --rechtskräftig--; FG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2007 18 K 12/05 E, EFG 2007, 1607 --rechtskräftig--; FG Münster, Urteil vom 14. September 2006 8 K 4710/01 E, EFG 2007, 133 --rechtskräftig--).
  • FG Köln, 15.12.2011 - 10 K 493/09

    Ausgleichsfähigkeit von Gewinnen/Verlusten aus Optionshandel mit

    Das nachgehende Urteil des FG Münster vom 14. September 2006 8 K 4710/01 E, EFG 2007, 133 beruht dann wieder auf den Grundsätzen des BFH.
  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 29/01

    Spekulationsverluste vor 1999

    Zwar ist nicht auszuschließen, dass in 1996 grundsätzlich ein vergleichbares Vollzugsdefizit bei Spekulationsgeschäften gegeben war, wie es das BVerfG für die Jahre 1997 und 1998 festgestellt hat (vgl. dazu das ein Vollzugsdefizit für 1996 verneinende Urteil des FG Münster vom 14. September 2006 8 K 4710/01 E, juris; offen im Beschluss des BVerfG vom 18. April 2006 2 BvL 8/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2006, 716).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 - 9 K 9388/12

    Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem

    Daher hat das Finanzgericht Münster auch seine Auffassung der Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2005, 10 K 6837/03 E, EFG 2005, 1542 ) im Anschluss an die Beschlüsse des BVerfG vom 18. April 2005 (2 BvL 8/05 a.a.O. und 2 BvL 12/05, Höchstrichterliche Finanzrundschau - HFR - 2006, 1144) in seinem Urteil vom 14. September 2006 8 K 4710/01, EFG 2007, 133 aufgegeben.
  • FG Düsseldorf, 18.11.2008 - 13 K 2614/05

    Besteuerung der Einnahmen aus Stillhalterprämien; Strukturelles Vollzugsdefizit;

    Dies hat auch das FG Münster zur Aufgabe seiner Ansicht im genannten Vorlagebeschluss bewogen (Urteil vom 14. September 2006, 8 K 4710/01 E, EFG 2007, 133).
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