Rechtsprechung
FG Münster, 14.11.2012 - 10 K 3378/09 Kap |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Führung einer Einbringung eines BgA in eine Kapitalgesellschaft zu Einkünften aus Kapitalvermögen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einbringung eines Betriebes gewerblicher Art in eine KapG im Jahr 2002
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Einbringung - Einbringung eines Betriebes gewerblicher Art in eine KapG im Jahr 2002
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 14.11.2012 - 10 K 3378/09 Ka
- BFH, 30.01.2018 - VIII R 75/13
- BFH - I R 7/13 (anhängig)
Papierfundstellen
- EFG 2013, 619
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 16.11.2011 - I R 108/09
Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem als Eigenbetrieb geführten BgA
Auszug aus FG Münster, 14.11.2012 - 10 K 3378/09
Nach Ergehen des BFH-Urteils vom 16.11.2011 (I R 108/09, BFH/NV 2012, 643, Revision auf die vorgenannte FG-Entscheidung) hält die Klägerin an diesem Vorbringen mit der Begründung fest, der BFH habe lediglich über die Auslegung der Übergangsvorschrift in § 52 Abs. 37a Satz 2 EStG entschieden und den Fall im Übrigen zurückverwiesen.Der Gegenstand des Bescheids könne nunmehr nicht ohne Weiteres ausgetauscht werden, wofür die Klägerin auf die o.g. BFH-Entscheidung in BFH/NV 2012, 643 verweist.
Hierzu verweist das FA auf die Entscheidung des BFH vom 16.11.2011 (I R 108/09, BFH/NV 2012, 643).
Der BFH geht davon aus, dass der Kapitalertragsteuer stets nur sachverhaltsbezogen einzelne Einkünfte unterworfen werden, so dass im Rahmen der Anfechtung eines Kapitalertragsteuerbescheids nicht ohne Weiteres eine Saldierung von solchermaßen erfassten Einkünften mit anderen im gleichen Anmeldungszeitraum angefallenen Einkünften möglich ist (vgl. das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 16.11.2011 I R 108/09, DB 2012, 550, unter II.6.).
- BFH, 11.07.2007 - I R 105/05
Erstmalige Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 1997 i.d.F. des …
Auszug aus FG Münster, 14.11.2012 - 10 K 3378/09
Selbst wenn die Einbringung zu einer Auflösung der Rücklagen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 2 EStG i.d.F. des StSenkG führe, sei dieser Tatbestand bereits im Jahr 2001 erfüllt gewesen, in dem die Vorschrift nach § 52 Abs. 37a Satz 2 EStG und die Rspr. des BFH (BFH-Urteil vom 11.7.2007 I R 105/05, BStBl II 2007, 841) noch nicht anwendbar gewesen seien.Hierzu hat es auf die o.g. BFH-Entscheidung in BStBl II 2007, 841 und die hieran anknüpfende Entscheidung des Hess. FG (Urteil vom 7.10.2009 4 K 3420/06, EFG 2010, 1319) verwiesen.
- Drs-Bund, 15.02.2000 - BT-Drs 14/2683
Auszug aus FG Münster, 14.11.2012 - 10 K 3378/09
Die "zweite Besteuerungsebene" greift erst dann ein, wenn eine solche Rücklage nicht gebildet oder sie später aufgelöst wird, da der Gewinn in diesem Fall - vergleichbar mit einer Gewinnausschüttung - der Trägerkörperschaft zu Gute kommt (i.S.e. "Vermögensübertragung" an diese, vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zum StSenkG in BT-Drs. 14/2683, S. 114 und 125 bzw. BR-Drs. 90/00, S. 161 und 181). - BFH, 29.01.2003 - I R 10/02
Festsetzungsfrist für Kapitalertragsteuer-Erstattung
Auszug aus FG Münster, 14.11.2012 - 10 K 3378/09
Aufgrund der nicht erfüllten Anzeigepflicht nach § 44 Abs. 1 Satz 8 i.V.m. § 44 Abs. 6 Satz 4 EStG greife die dreijährige Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ein, und zwar auch dann, wenn die Anzeigepflicht mit dem BgA lediglich einen Dritten treffe (Hinweis auf BFH, BStBl II 2003, 687), was allerdings hier ohnehin nicht der Fall sei. - FG Hessen, 07.10.2009 - 4 K 3240/06
Kapitalertragsteuerpflicht für Ausschüttungen eines Betriebs gewerblicher Art …
Auszug aus FG Münster, 14.11.2012 - 10 K 3378/09
Hierzu hat es auf die o.g. BFH-Entscheidung in BStBl II 2007, 841 und die hieran anknüpfende Entscheidung des Hess. FG (Urteil vom 7.10.2009 4 K 3420/06, EFG 2010, 1319) verwiesen.
- BFH, 30.01.2018 - VIII R 75/13
Keine Kapitalertragsteuer auf Rücklagen bei Regiebetrieben
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. November 2012 10 K 3378/09 Kap wird als unbegründet zurückgewiesen.Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. November 2012 10 K 3378/09 Kap wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Gründe des FG sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 619 veröffentlicht.