Rechtsprechung
   FG Münster, 15.01.2020 - 7 K 2740/18 E   

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https://dejure.org/2020,2068
FG Münster, 15.01.2020 - 7 K 2740/18 E (https://dejure.org/2020,2068)
FG Münster, Entscheidung vom 15.01.2020 - 7 K 2740/18 E (https://dejure.org/2020,2068)
FG Münster, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - 7 K 2740/18 E (https://dejure.org/2020,2068)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer - Sind Aufwendungen für die Anlage eines rollstuhlgerechten Weges im Garten eines Einfamilienhauses zwangsläufig, wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist?

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Rollstuhlgerechter Weg zum Hochbeet als außergewöhnliche Belastung?

  • IWW (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastungen | Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten: außergewöhnliche Belastungen?

  • datev.de (Kurzinformation)

    Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten führen nicht zur außergewöhnlichen Belastungen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Behindertengerechte Umbauten nicht mehr abziehbar?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Gartens

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen - Umbauarbeiten müssen für Anspruch auf Erstattung existenznotwendigen Wohnbedarf betreffen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkommensteuer - Außergewöhnliche Belastungen, Anlage eines rollstuhlgerechten Weges im Garten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 P 12/07 R

    Barrierefreier Zugang für pflegebedürftige Kinder als Maßnahme zur Verbesserung

    Auszug aus FG Münster, 15.01.2020 - 7 K 2740/18
    Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts - BSG - (BSG-Urteil vom 17.07.2008 B 3 P 12/07 R) beziehe sich auf § 40 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches - Elftes Buch (SGB XI) und könne nicht auf § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) übertragen werden.

    Ergänzend zu seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung macht er geltend, dass nach dem BSG-Urteil vom 17.07.2008 B 3 P 12/07 R die Möglichkeit, sich im Garten aufzuhalten, den durchschnittlichen Wohnkomfort übersteige.

    Zum Pflegeversicherungsrecht hat das BSG entschieden, dass der Hausgarten grundsätzlich nicht zu dem individuellen Wohnumfeld, dessen barrierefreie Gestaltung die Pflegeversicherung durch Zuschüsse nach § 40 Abs. 4 SGB XI zu fördern hat, gehört (BSG-Urteil vom 17.07.2008 B 3 P 12/07 R).

  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2011 - 4 K 2647/08

    Aufwendungen einer stark gehbehinderten Steuerpflichtigen für den Erwerb und die

    Auszug aus FG Münster, 15.01.2020 - 7 K 2740/18
    Nach einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 06.04.2011 4 K 2647/08) stelle die Nutzung des zu einer Wohnung gehörenden Gartens eine sozial adäquate Nutzung des Eigentums dar.

    Nach einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg können Aufwendungen für den Einbau eines Treppenschräglifts im Garten einer stark gehbehinderten Frau abzugsfähig sein, da es sich bei der Nutzung eines zur Wohnung gehörenden Gartens um eine sozialadäquate Nutzung des Eigentums handelt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2011 4 K 2647/08, EFG 2011, 1423).

  • FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17

    Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Münster, 15.01.2020 - 7 K 2740/18
    Auch das Urteil des FG Köln vom 01.12.2017 3 K 625/17 spreche nicht gegen die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen, da das FG Köln offengelassen habe, ob der Gartenbereich zum existenznotwendigen Bereich gehöre.

    Dagegen ist nach Auffassung des FG Köln zweifelhaft, ob die Terrasse und der Gartenbereich eines Einfamilienhauses zu dem existentiell notwendigen Bereich gezählt werden können (FG Köln, Urteil vom 01.12.2017 3 K 625/17, EFG 2018, 453).

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

    Auszug aus FG Münster, 15.01.2020 - 7 K 2740/18
    Soweit der Beklagte die Vorlage eines Sachverständigengutachtens verlange, so widerspreche dies der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 11.11.2010 VI R 17/09, BStBl. II 2011, 969).

    Der Verzicht auf staatliche Transferleistungen stelle ebenfalls kein Indiz für die fehlende medizinische Notwendigkeit dar (Urteil vom 11.11.2010 VI R 17/09, BStBl. II 2011, 969).

  • BFH, 02.06.2015 - VI R 30/14

    Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen

    Auszug aus FG Münster, 15.01.2020 - 7 K 2740/18
    Auch Aufwendungen, die geleistet werden, um den existentiellen Wohnbedarf zu befriedigen, existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen, können abzugsfähig sein (BFH-Beschluss vom 02.06.2015 VI R 30/14, BStBl. II 2015, 775).

    Aufwendungen für den behinderungsgerechten Umbau einer Motoryacht gehören daher nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen (BFH-Beschluss vom 02.06.2015 VI R 30/14, BStBl. II 2015, 775).

  • BFH, 20.12.2007 - III R 56/04

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks als

    Auszug aus FG Münster, 15.01.2020 - 7 K 2740/18
    Nach der Rechtsprechung des BFH gehöre zum existenznotwendigen Wohnbedarf nicht nur der unmittelbare Wohnbereich, sondern auch das Hausgrundstück, soweit es nicht über das Notwendige und Übliche hinausgehe (BFH-Urteil vom 20.12.2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937).

    Dabei geht der BFH davon aus, dass zum existenznotwendigen Wohnbedarf nicht nur der unmittelbare Wohnbereich, sondern auch das Hausgrundstück gehört, soweit es nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht (BFH-Urteil vom 20.12.2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937).

  • BFH, 25.05.2011 - VI B 35/11

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen -

    Auszug aus FG Münster, 15.01.2020 - 7 K 2740/18
    Es ist auch nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist (BFH-Beschluss vom 25.05.2011 VI B 35/11, BFH/NV 2011, 1691).
  • BFH, 01.10.2020 - VI R 42/18

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem "Biberschaden"

    Auszug aus FG Münster, 15.01.2020 - 7 K 2740/18
    Die Revision war - auch mit Blick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VI R 42/18 - zuzulassen, da die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Gartens nach § 33 EStG abgezogen werden können, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 42/13

    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    Auszug aus FG Münster, 15.01.2020 - 7 K 2740/18
    Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können daher als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sein (BFH-Urteil vom 17.07.2014 VI R 42/13, BStBl. II 2014, 931).
  • BFH, 24.02.2011 - VI R 16/10

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Münster, 15.01.2020 - 7 K 2740/18
    Der Abzug werde auch nicht nach der Gegenwerttheorie ausgeschlossen, da der behinderungsbedingte Mehraufwand stets so stark unter dem Gebot der Zwangsläufigkeit stehe, dass ein etwaiger Gegenwert in den Hintergrund trete (BFH-Urteil vom 24.02.2011 VI R 16/10, BStBl. II 2011, 1012).
  • BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung -

  • BFH, 26.10.2022 - VI R 25/20

    Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.01.2020 - 7 K 2740/18 E aufgehoben.
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