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   FG Münster, 15.03.2005 - 15 K 2194/00 U   

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https://dejure.org/2005,12528
FG Münster, 15.03.2005 - 15 K 2194/00 U (https://dejure.org/2005,12528)
FG Münster, Entscheidung vom 15.03.2005 - 15 K 2194/00 U (https://dejure.org/2005,12528)
FG Münster, Entscheidung vom 15. März 2005 - 15 K 2194/00 U (https://dejure.org/2005,12528)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versendungslieferung; Umsatzsteuer 1998

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerpflicht - Versendungslieferung - Umsatzsteuer 1998

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umsatzsteuerpflicht bei Belieferung im Inland ansässiger Käufer mit Waren aus einem in der Schweiz gelegenen Auslieferungslager; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Versendungslieferung; Maßgeblichkeit des Anfallens von Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) im konkreten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1479
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Düsseldorf, 10.12.1999 - 4 K 2057/96

    Zigaretteneinfuhr; vorschriftswidriges Verbringen; Gestellungspflicht der Post;

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2005 - 15 K 2194/00
    In Übereinstimmung mit dem FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 10.12.1999 (4 K 2057/96 VTa, EU in ZfZ 2000, 166) geht der Senat davon aus, dass das auf Grund eines zwischen dem Paketabsender, dem Urheber der Postsendung (vgl. dazu die Definition des Absenders der Postsendung in Art. 2 Satz 1 Nr. 16 der Postdienste-Richtlinie), und der Deutschen Post AG abgeschlossenen privatrechtlichen Beförderungsvertrages von der Deutschen Post AG beförderten Pakets bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen eine andere Postsendung im Sinne des Art. 237 ZK-DVO darstellt.

    Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bb ZollVO in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 ZK sind Postpakete von der Beförderungspflicht des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK und der daran anknüpfenden Gestellungspflicht im Sinne des Art. 40 ZK befreit, wenn es sich um Sendungen mit Waren handelt, die nicht mehr als 50 DM wert sind, und es sich bei den Sendungen nicht um Alkohol, alkoholische Getränke, Tabakwaren, Röstkaffee oder löslichem Kaffee handelt (vgl. dazu FG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1999 a.a.O.; Witte, ZK, Art. 61 Rdn. 64).

  • BFH, 19.01.1988 - VII R 61/85
    Auszug aus FG Münster, 15.03.2005 - 15 K 2194/00
    Zum dem ZK vorangegangenen Recht hat der BFH diese Frage verneint (vgl. BFH in BFH/NV 1988, 746).
  • FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 2663/10

    Frage der Schuldnerschaft der EUSt; Möglichkeit der Vollmachterteilung für

    Die gegen den USt-Bescheid für 1998 erhobene Klage wies der erkennende Senat durch das in Bezug genommene Urteil vom 15.03.2005 15 K 2194/00 U (EFG 2005, 1479) als unbegründet ab.

    In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 18.06.2010 führte das Finanzamt aus: Zwar hätten nach dem Erlass des Urteils des Finanzgerichts vom 15.03.2005 15 K 2194/00 U und vor dem Erlass des BFH-Urteils vom 21.03.2007 V R 32/05 die Klägerin und die Finanzverwaltung besprochen, wie die AGB der Klägerin zu formulieren seien, um mit steuerlicher Wirkung die von den Organtöchtern belieferten Warenempfänger, d.h. deren Kunden, zum Steuerschuldner der durch die aus der Schweiz erfolgte Belieferung ausgelösten Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) werden zu lassen.

    Der Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 15.03.2005 15 K 2194/00 U (a.a.O.), dass die Voraussetzungen des Art. 238 2.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte 15 K 2194/00 U und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Wie im Urteil vom 15.03.2005 15 K 2194/00 U (.a.a.O.) dargelegt, geht der Senat davon aus, dass das aufgrund eines zwischen dem Paketabsender, dem Urheber der Postsendung (vgl. dazu die Definition des Absenders der Postsendung in Art. 2 Satz 1 Nr. 16 der Postdienste-Richtlinie), und der ... Post bzw. der P für das Streitjahr 2007 abgeschlossenen privatrechtlichen Beförderungsvertrages vom Auftragnehmer beförderte Paket bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen eine andere Postsendung im Sinne des Art. 237 ZK-DVO darstellt.

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