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   FG Münster, 15.03.2011 - 15 K 3840/08 U   

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https://dejure.org/2011,10397
FG Münster, 15.03.2011 - 15 K 3840/08 U (https://dejure.org/2011,10397)
FG Münster, Entscheidung vom 15.03.2011 - 15 K 3840/08 U (https://dejure.org/2011,10397)
FG Münster, Entscheidung vom 15. März 2011 - 15 K 3840/08 U (https://dejure.org/2011,10397)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besteuerung der von einer Klinik im Zusammenhang mit von ihr veranstalteten Seminaren erzielten Beherbergungsumsätzen und Verpflegungsumsätzen mit dem Regelsteuersatz

  • Betriebs-Berater

    Beherbergungs- und Verpflegungsumsätze einer gemeinnützigen GmbH i.R.v. Seminaren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer, Gemeinnützigkeitsrecht: - Steuerfreiheit bzw. ermäßigter Steuersatz für Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen einer gemeinnützigen Körperschaft mit Seminarveranstaltungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de PDF, S. 1 (Pressemitteilung)

    Kein ermäßigter Steuersatz für Beherbergungs- und Verpflegungsumsätze eines gemeinnützigen Zweckbetriebs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beherbergungs- und Verpflegungsumsätze eines gemeinnützigen Zweckbetriebs

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 2326
  • EFG 2011, 1574
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2011 - 15 K 3840/08
    Maßgebend für die Steuerfreiheit als "eng verbundener" Umsatz wie auch als steuerfreie Nebenleistung ist, dass der "eng verbundene" Umsatz oder die Nebenleistung keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (siehe EuGH-Urteil vom 14.06.2007 C-434/05 "Horizon College", Sgl.

    "Eng verbundene" Umsätze sind nur dann steuerfrei, wenn diese Leistungen unerlässlich sind (EuGH-Urteil vom 14.06.2007, C-434/05 "Horizon College", a.a.O.).

  • BFH, 07.10.2010 - V R 12/10

    Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei - richtlinienkonforme

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2011 - 15 K 3840/08
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 07.10.2010, V R 12/10, BFHE 231, 349, BFH/NV 2011, 540) sind Dienstleistungen und Lieferungen nur dann mit dem Unterricht "eng verbunden" und deshalb nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie) - jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie - steuerfrei, wenn sie tatsächlich als Nebenleistung zum steuerfreien Unterricht, der die Hauptleistung ist, erbracht werden.

    Die Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen waren für die Aus- und Fortbildung der Seminarteilnehmer lediglich nützlich und dienten allein dazu, dass die Seminarteilnehmer die Bildungsleistungen der Klin. unter bestmöglichen Bedingungen in Anspruch nehmen konnten (vgl. dazu BFH-Urteil V R 12/10, a.a.O. Ziffer II 3 b).

  • BFH, 04.12.2008 - XI B 250/07

    Keine Bindung der Gerichte an norminterpretierende Verwaltungsanweisungen -

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2011 - 15 K 3840/08
    Der Senat hält diese Auffassungen nicht für zutreffend und ist bei seiner Bewertung der Rechtslage nicht an die Verwaltungsanweisungen gebunden (vgl. BFH-Beschluss vom 04.12.2008, XI B 250/07, BFH/NV 2009, 394), weil beide Verwaltungsanweisungen nur die Norm des § 12 Abs. 2 Nr. 8 a Sätze 1 bis 3 UStG interpretierende Regelungen darstellen.
  • FG Münster, 13.12.2011 - 15 K 1041/08

    Umsatzsteuer: Befreiung oder ermäßigter Steuersatz für Schwimm- und

    Allein der Umstand, dass der Kl. mit seinem Angebot in Konkurrenz zu den Angeboten primär nicht auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichteter Bildungsträger tritt, gebietet es nicht, auch seine Umsätze steuerfrei zu belassen, wie es auch von Gesetzes wegen nicht geboten ist, alle Leistungen eines Bildungsträgers steuerfrei zu belassen (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 15.03.2011, 15 K 3840/08 U, EFG 2011, 1574, betreffend die Steuerpflicht der im Zusammenhang mit steuerfreien Seminarumsätzen vom Seminarveranstalter an die Seminarteilnehmer erbrachten Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen).
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