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   FG Münster, 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO   

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https://dejure.org/2020,22783
FG Münster, 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO (https://dejure.org/2020,22783)
FG Münster, Entscheidung vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO (https://dejure.org/2020,22783)
FG Münster, Entscheidung vom 15. Juni 2020 - 10 V 1604/20 AO (https://dejure.org/2020,22783)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bank muss Corona-Soforthilfe freigeben - Corona-Virus

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vollstreckung - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Pfändung eines Kontos, auf das die sog. Corona-Soforthilfe eingezahlt wurde

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Münster, 13.05.2020 - 1 V 1286/20

    Auch das Finanzamt darf die Corona-Soforthilfe nicht pfänden

    Auszug aus FG Münster, 15.06.2020 - 10 V 1604/20
    Hierin führt er aus, die Kontopfändung des Ag. bei der T sei, soweit diese auch den Betrag der Corona-Soforthilfe erfasse, rechtswidrig und verweist insoweit auf den Beschluss des 1. Senats des FG Münster vom 13.5.2020 1 V 1286/20 AO, zitiert in juris.

    Der Senat schließt sich insoweit vollumfänglich den Ausführungen des 1. Senats in seinem Beschluss vom 13.5.2020 (1 V 1286/20 AO, juris) an, wonach es sich bei der Corona-Soforthilfe weder um sonstige Einkünfte i.S. von § 850i ZPO, welche von § 850k Abs. 4 ZPO erfasst wären, noch um eine einmalige Sozialleistung handele, welche kraft Gesetzes (§ 850k Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) von der Pfändung ausgenommen wäre.

    Der Senat folgt insoweit der Beurteilung des 1. Senats des FG Münster in seinem Beschluss vom 13.5.2020 (1 V 1286/20, juris), des 11. Senats des FG Münster in seinem Beschluss vom 29.5.2020 (11 V 1496/20 AO, abrufbar auf der Homepage des Finanzgerichts Münster) und des LG Köln in seinem Beschluss vom 23.4.2020 (39 T 57/20, juris).

  • FG Münster, 29.05.2020 - 11 V 1496/20

    Corona-Krise: Freigabe der Pfändung einer Soforthilfen für Kleinstunternehmer und

    Auszug aus FG Münster, 15.06.2020 - 10 V 1604/20
    Der Senat folgt insoweit der Beurteilung des 1. Senats des FG Münster in seinem Beschluss vom 13.5.2020 (1 V 1286/20, juris), des 11. Senats des FG Münster in seinem Beschluss vom 29.5.2020 (11 V 1496/20 AO, abrufbar auf der Homepage des Finanzgerichts Münster) und des LG Köln in seinem Beschluss vom 23.4.2020 (39 T 57/20, juris).
  • BFH, 21.04.2009 - I B 178/08

    Darlegung von Revisionszulassungsgründen: Voraussetzungen für Stundung und

    Auszug aus FG Münster, 15.06.2020 - 10 V 1604/20
    Die Vollstreckung ist dann unbillig im Sinne des § 258 AO, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde und dieser Nachteil durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 21.04.2009 I B 178/08, BFH/NV 2009, 1596).
  • AG Reutlingen, 12.01.2017 - 21 M 3308/15
    Auszug aus FG Münster, 15.06.2020 - 10 V 1604/20
    Der Senat ist der Auffassung, dass auch in dem - im Streitfall gegebenen - nicht von § 850k Abs. 4 ZPO erfassten Fall, dass eine zweckgebundene Forderung nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar ist, der Pfändungsschutz sich am Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank fortsetzt, soweit die geschützte Forderung auf das Bankkonto eingegangen ist (vgl. etwa auch BGH, Beschluss vom 12.1.2017 21 M 3308/15, juris, zu auf ein Bankkonto eingezahlten und nach § 851 Abs. 1 ZPO geschützten Kindesunterhalt).
  • LG Köln, 23.04.2020 - 39 T 57/20

    Pfändungsschutz für Corona-Soforthilfe

    Auszug aus FG Münster, 15.06.2020 - 10 V 1604/20
    Der Senat folgt insoweit der Beurteilung des 1. Senats des FG Münster in seinem Beschluss vom 13.5.2020 (1 V 1286/20, juris), des 11. Senats des FG Münster in seinem Beschluss vom 29.5.2020 (11 V 1496/20 AO, abrufbar auf der Homepage des Finanzgerichts Münster) und des LG Köln in seinem Beschluss vom 23.4.2020 (39 T 57/20, juris).
  • BFH, 20.08.1991 - VII S 40/91

    Befugnis der Behörde zur Gewährung einer vorläufigen Vollstreckungsaussetzung als

    Auszug aus FG Münster, 15.06.2020 - 10 V 1604/20
    Wird im Vollstreckungsverfahren nach der AO als vorläufiger Rechtsschutz die Verpflichtung der Behörde zur Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung oder Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme durch ein Finanzgericht verlangt, so kommt als Rechtsgrundlage allein die nach § 258 AO in das Ermessen der Behörde gestellte Befugnis zur Gewährung einer vorläufigen Vollstreckungsaussetzung in Betracht (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10.08.1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317).
  • BFH, 06.08.2020 - VII S 27/20

    Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen gerichtliche Zwangsgeldandrohung

    Mit Beschluss vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO erließ das FG die begehrte einstweilige Anordnung und verpflichtete das FA gemäß § 258 AO, der Bank innerhalb eines Arbeitstages nach Zustellung des Beschlusses anzuzeigen, dass es Verfügungen des Antragstellers über einen Betrag in Höhe von 9.000 EUR bis zum 12.08.2020 freigebe.

    Außerdem hat das FA in diesem Schreiben gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Beschlusses vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO beantragt, die das FG mit Beschluss vom 24.06.2020 - 10 V 1604/20 AO abgelehnt hat.

    Die Beschwerde des FA gegen den Beschluss vom 24.06.2020 - 10 V 1604/20 AO wurde als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom 16.07.2020 - VII B 79/20 (AdV)).

    Der Antrag auf AdV des FG-Beschlusses vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO wurde mit Senatsbeschluss vom 16.07.2020 - VII S 24/20 (AdV) abgelehnt.

    Zuvor hat das FG auf Antrag des Antragstellers in dem Beschluss vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO dem FA ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht für den Fall, dass es bis zum 08.07.2020 der im Beschluss vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO ausgesprochenen Verpflichtung nicht nachkomme.

  • BFH, 06.08.2020 - VII S 32/20

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf AdV einer gerichtlichen

    Mit Beschluss vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO erließ das FG die begehrte einstweilige Anordnung und verpflichtete das FA gemäß § 258 AO, der Bank innerhalb eines Arbeitstages nach Zustellung des Beschlusses anzuzeigen, dass es Verfügungen des Antragstellers über einen Betrag in Höhe von 9.000 EUR bis zum 12.08.2020 freigebe.

    Außerdem hat das FA in diesem Schreiben gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Beschlusses vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO beantragt, die das FG mit Beschluss vom 24.06.2020 - 10 V 1604/20 AO abgelehnt hat.

    Die Beschwerde des FA gegen den Beschluss vom 24.06.2020 - 10 V 1604/20 AO wurde als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom 16.07.2020 - VII B 79/20 (AdV)).

    Der Antrag auf AdV des FG-Beschlusses vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO wurde mit Senatsbeschluss vom 16.07.2020 - VII S 24/20 (AdV) abgelehnt.

    Zuvor hat das FG auf Antrag des Antragstellers in dem Beschluss vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO dem FA ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht für den Fall, dass es bis zum 08.07.2020 der im Beschluss vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO gemäß § 258 AO ausgesprochenen Verpflichtung nicht nachkomme.

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