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   FG Münster, 15.08.2017 - 15 K 2689/14 U   

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FG Münster, 15.08.2017 - 15 K 2689/14 U (https://dejure.org/2017,34322)
FG Münster, Entscheidung vom 15.08.2017 - 15 K 2689/14 U (https://dejure.org/2017,34322)
FG Münster, Entscheidung vom 15. August 2017 - 15 K 2689/14 U (https://dejure.org/2017,34322)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Steuerfreiheit von Umsätzen einer Schwimmschule

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 22.09.2017)

    Keine Umsatzsteuer auf Schwimmkurse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1699
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 20.03.2014 - V R 3/13

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen - Sachlicher Anwendungsbereich von Art.

    Auszug aus FG Münster, 15.08.2017 - 15 K 2689/14
    Der Qualifikation einer Tätigkeit als Unterricht im Sinne des Unionsrechts steht des Weiteren nicht entgegen, dass der Unterricht gleichzeitig mehreren Personen erteilt wird, und dass die der Unterrichtserteilung zu Grunde liegende Rechtsbeziehung auch zu einer anderen Person als dem Kursteilnehmer besteht (vgl. BFH, Urteil vom 20.03.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175).

    Angesichts dieser Grundsätze können nach Unionsrecht beispielsweise Supervisionsleistungen (vgl. BFH, Urteil vom 20.03.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175) wie auch die von freien Mitarbeitern des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag erbrachten Leistungen steuerfrei sein, weil letztere Kenntnisse und Kompetenzen vermitteln, die im Kontext der Rahmenlehrpläne für Geschichte und Sozialkunde relevant sind (vgl. BFH, Beschluss vom 07.01.2015 V B 102/14, BFHE 248, 445, BFH/NV 2015, 639).

    Zwar ist nach den Vorgaben des Urteils des BFH vom 05.06.2014 V R 9/13 (BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175) der von einem Privatlehrer erteilte Unterricht nicht steuerfrei, wenn es sich um Veranstaltungen mit "bloßem" Freizeitcharakter handelt.

    Ob eine Veranstaltung mit "bloßem" Freizeitcharakter vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles etwa an Hand des Teilnehmerkreises oder der thematischen Zielsetzung des jeweiligen Kurses zu bestimmen (vgl. BFH, Urteile vom 24.01.2008 V R 3/05, BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267; vom 28.05.2013 XI R 35/11, BFHE 242, 250, BStBl II 2013, 879; vom 20.03.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175 unter Ziffer II.2), wobei eine von der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst.

    Der Bekl. verkennt in diesem Zusammenhang, dass nach Maßgabe des Urteils des BFH vom 05.06.2014 V R 9/13 (BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175) Unterrichtsleistungen im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der MwStSystRL bzw. der Vorgängervorschrift Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG grundsätzlich steuerfrei zu belassen sind, es sei denn, dass im Wege einer Rückausnahme diese als steuerpflichtig anzusehen sind, weil sie der reinen Freizeitgestaltung dienen.

    Gemessen an den nach § 126 Abs. 5 FGO den Senat bindenden Maßstäben des Urteils des BFH vom 05.06.2014 V R 9/13 (BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175) stellt das Baby-Schwimmen keinen Unterricht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der MwStSystRL bzw. der Vorgängervorschrift Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst j der Richtlinie 77/388/EWG dar.

    Angesichts der Vorgaben des BFH in seinem Urteil vom 05.06.2014 V R 9/13 (BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175) unterliegen die Umsätze des Kl. mit dem Kurs Baby-Schwimmen der Besteuerung mit dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG und nicht mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG.

  • BFH, 24.07.2014 - V R 9/13

    Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler

    Auszug aus FG Münster, 15.08.2017 - 15 K 2689/14
    Zwar ist nach den Vorgaben des Urteils des BFH vom 05.06.2014 V R 9/13 (BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175) der von einem Privatlehrer erteilte Unterricht nicht steuerfrei, wenn es sich um Veranstaltungen mit "bloßem" Freizeitcharakter handelt.

    Der Bekl. verkennt in diesem Zusammenhang, dass nach Maßgabe des Urteils des BFH vom 05.06.2014 V R 9/13 (BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175) Unterrichtsleistungen im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der MwStSystRL bzw. der Vorgängervorschrift Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG grundsätzlich steuerfrei zu belassen sind, es sei denn, dass im Wege einer Rückausnahme diese als steuerpflichtig anzusehen sind, weil sie der reinen Freizeitgestaltung dienen.

    Gemessen an den nach § 126 Abs. 5 FGO den Senat bindenden Maßstäben des Urteils des BFH vom 05.06.2014 V R 9/13 (BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175) stellt das Baby-Schwimmen keinen Unterricht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der MwStSystRL bzw. der Vorgängervorschrift Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst j der Richtlinie 77/388/EWG dar.

    Angesichts der Vorgaben des BFH in seinem Urteil vom 05.06.2014 V R 9/13 (BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175) unterliegen die Umsätze des Kl. mit dem Kurs Baby-Schwimmen der Besteuerung mit dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG und nicht mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG.

    Insoweit verweist der Senat auf das Urteil des BFH V R 9/13 unter II 3 b der Entscheidungsgründe.

  • BFH, 05.06.2014 - V R 19/13

    Umsatzsteuerfreier Schwimmunterricht

    Auszug aus FG Münster, 15.08.2017 - 15 K 2689/14
    BFH V R 19/13 trägt der Beklagte.

    Auf die Revision des Kl. hin hob der BFH mit Urteil vom 05.06.2014 V R 19/13 (BFHE 245, 433, BFH/NV 2014, 1687) das Urteil FG Münster 15 K 1041/08 U auf und verwies die Sache an das FG Münster zurück.

    bb UStG vom 03.09.2009 vor, wonach mit Wirkung vom 01.04.2009 die von der Schwimmschule I durchzuführenden beruflichen Bildungsmaßnahmen "Kurs Aqua-Fit...Kids" im Rahmen des Schulunterrichts als Bestandteil des individuellen schuleigenen Lehrplanes und wonach "Kurse im Rahmen der Lehreraus- und -fortbildung" ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten, und trug vor: Auf Grund des Urteils des BFH vom 05.06.2014 V R 19/13 (BFHE 245, 433, BFH/NV 2014, 1687) seien die Umsätze mit dem Kleinkinder-Schwimmen steuerfrei zu belassen, da an diesem Kursangebot ein hohes Gemeinwohlinteresse bestehe und die Erlangung dieser Fähigkeit auch in öffentlichen Schulen unterrichtet werde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakten FG Münster 15 K 1041/08 U sowie BFH V R 19/13 und auf die hinzugezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 05.06.2014 V R 19/13 (BFHE 245, 433, BFH/NV 2014, 1687) in nach § 126 Abs. 5 FGO den erkennenden Senat bindender Weise entschieden, dass der Kl. bezüglich dieser Leistungen sich auf die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der MwStSystRL bzw. nach der Vorgängervorschrift Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG berufen kann, weil an der Erlernung der Fähigkeiten, schwimmen zu können, ein hohes Gemeinwohlinteresse besteht und zudem die Erlangung dieser Fähigkeit auch in öffentlichen Schulen unterrichtet wird.

  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 855/15

    Steuerbefreiung für nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclub

    Auszug aus FG Münster, 15.08.2017 - 15 K 2689/14
    Steuerfreie Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der MwSt-SystRL gehören nicht zu dem Umsatz, der für Zwecke der Anwendung einer in einem Mitgliedsstaat eingeführten Sonderregelung für Kleinunternehmer als Umsatz gilt (hinsichtlich der Regelung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL vgl. FG München, Urteil vom 29.03.2017 3 K 855/15, juris).

    Allerdings kann sich der Kl. insoweit auf die für ihn im Vergleich zur Regelung des § 19 Abs. 3 UStG günstigere Regelung des Art. 288 der MwStSystRL berufen, wonach nach Art. 132 der MwStSystRL befreite Umsätze nicht zu den Gesamtumsätzen zählen (vgl. FG München, Urteil vom 29.03.2017 3 K 855/15, juris).

    Steuerfreie Umsätze nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG gehören nicht zu dem Umsatz, der für Zwecke der Anwendung einer in einem Mitgliedsstaat eingeführten Sonderregelung für Kleinunternehmer als Umsatz gilt (hinsichtlich der Nachfolgeregelung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL vgl. FG München, Urteil vom 29.03.2017 3 K 855/15, juris).

    Allerdings kann sich der Kl. insoweit auf die für ihn im Vergleich zur Regelung des § 19 Abs. 3 UStG günstigere Regelung des Art. 24 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG berufen, wonach nach Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG befreite Umsätze nicht zu den Gesamtumsätzen zählen (zur Nachfolgeregelung der MwStSystRL vgl. FG München, Urteil vom 29.03.2017 3 K 855/15, juris).

  • FG Münster, 13.12.2011 - 15 K 1041/08

    Umsatzsteuer: Befreiung oder ermäßigter Steuersatz für Schwimm- und

    Auszug aus FG Münster, 15.08.2017 - 15 K 2689/14
    Im ersten Rechtsgang traf der Senat in seinem Urteil vom 13.12.2011 Finanzgericht (FG) Münster 15 K 1041/08 U (EFG 2012, 985) u.a. folgende Feststellungen:.

    Der Kl. erhob am 20.03.2008 die unter dem Aktenzeichen FG Münster 15 K 1041/08 U geführte Klage wegen der USt 2001 bis 2005 und wegen der USt-Voranmeldungszeit-räume 01/2006 bis 12/2007.

    Durch Urteil vom 13.12.2011 FG Münster 15 K 1041/08 U wies der Senat die Klage gegen die USt-Bescheide für 2005 bis 2007 in der Fassung vom 23.07.2009 als unbegründet zurück.

    Auf die Revision des Kl. hin hob der BFH mit Urteil vom 05.06.2014 V R 19/13 (BFHE 245, 433, BFH/NV 2014, 1687) das Urteil FG Münster 15 K 1041/08 U auf und verwies die Sache an das FG Münster zurück.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakten FG Münster 15 K 1041/08 U sowie BFH V R 19/13 und auf die hinzugezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 35/11

    Zur Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule -

    Auszug aus FG Münster, 15.08.2017 - 15 K 2689/14
    Ob eine Veranstaltung mit "bloßem" Freizeitcharakter vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles etwa an Hand des Teilnehmerkreises oder der thematischen Zielsetzung des jeweiligen Kurses zu bestimmen (vgl. BFH, Urteile vom 24.01.2008 V R 3/05, BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267; vom 28.05.2013 XI R 35/11, BFHE 242, 250, BStBl II 2013, 879; vom 20.03.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175 unter Ziffer II.2), wobei eine von der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst.

    bb UStG erteilte Bescheinigung ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechende Leistungen nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben (vgl. BFH, Urteil vom 28.05.2013 XI R 35/11, BFHE 242, 250, BStBl II 2013, 879).

  • BFH, 29.03.2017 - XI R 6/16

    Zur Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen an einen sogenannten Lotsendienst für

    Auszug aus FG Münster, 15.08.2017 - 15 K 2689/14
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 29.03.2017 XI R 6/16, BFHE 257, 471, BFH/NV 2017, 1145; vgl. auch BFH, Urteil vom 28.01.2009 XI R 77/07, BFH/NV 2009, 1676) verlangt das Unionsrecht nur, dass der Privatlehrer der Träger der Bildungseinrichtung ist, an der die Bildungsmaßnahmen erbracht werden, und dass der Privatlehrer als Träger der Bildungseinrichtung in eigener Verantwortung handelt.

    Diese Befreiung erfasst nicht nur Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern schließt andere Tätigkeiten ein, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 29.03.2017 XI R 6/16, BFHE 257, 471, BFH/NV 2017, 1145 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH).

  • BFH, 24.01.2008 - V R 3/05

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen von Ballettschulen

    Auszug aus FG Münster, 15.08.2017 - 15 K 2689/14
    Ob eine Veranstaltung mit "bloßem" Freizeitcharakter vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles etwa an Hand des Teilnehmerkreises oder der thematischen Zielsetzung des jeweiligen Kurses zu bestimmen (vgl. BFH, Urteile vom 24.01.2008 V R 3/05, BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267; vom 28.05.2013 XI R 35/11, BFHE 242, 250, BStBl II 2013, 879; vom 20.03.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175 unter Ziffer II.2), wobei eine von der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst.
  • BFH, 28.01.2009 - XI R 77/07

    Umsatzsteuerfreiheit sog. "Erste-Hilfe-Kurse" einer GmbH

    Auszug aus FG Münster, 15.08.2017 - 15 K 2689/14
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 29.03.2017 XI R 6/16, BFHE 257, 471, BFH/NV 2017, 1145; vgl. auch BFH, Urteil vom 28.01.2009 XI R 77/07, BFH/NV 2009, 1676) verlangt das Unionsrecht nur, dass der Privatlehrer der Träger der Bildungseinrichtung ist, an der die Bildungsmaßnahmen erbracht werden, und dass der Privatlehrer als Träger der Bildungseinrichtung in eigener Verantwortung handelt.
  • BFH, 07.01.2015 - V B 102/14

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

    Auszug aus FG Münster, 15.08.2017 - 15 K 2689/14
    Angesichts dieser Grundsätze können nach Unionsrecht beispielsweise Supervisionsleistungen (vgl. BFH, Urteil vom 20.03.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175) wie auch die von freien Mitarbeitern des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag erbrachten Leistungen steuerfrei sein, weil letztere Kenntnisse und Kompetenzen vermitteln, die im Kontext der Rahmenlehrpläne für Geschichte und Sozialkunde relevant sind (vgl. BFH, Beschluss vom 07.01.2015 V B 102/14, BFHE 248, 445, BFH/NV 2015, 639).
  • FG Köln, 23.09.2015 - 9 K 1649/14

    Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen

  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2018 - 1 K 3226/15

    Umsatzsteuerbefreiung von Schwimmkursen für Säuglinge und Kleinkinder

    Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedenfalls gegeben, denn an der Erlernung der Fähigkeit, schwimmen zu können, besteht jedenfalls ein hohes Gemeinwohlinteresse (BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 V R 19/13, BFHE 245, 433, UR 2014, 735, Rz 18; bestätigt durch BFH-Urteil vom 10. August 2016 V R 38/15, BFHE 254, 448, UR 2016, 879, Rz 19; dem folgend FG Münster, Urteil vom 15. August 2017 15 K 2689/14 U, EFG 2017, 1699, Rz 15).
  • FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1768/17

    Rechtsstreit um die Umsatzsteuerfreiheit von sog. Supervisionsleistungen;

    Mit § 19 UStG hat der deutsche Gesetzgeber von der Möglichkeit nach Art. 281ff. MwStSystRL Gebrauch gemacht, Sonderregelungen für Kleinunternehmer einzuführen (FG Münster, Urteil vom 15.8.2017 15 K 2689/14 U, EFG 2017, 1699).

    Allerdings kann sich die Klägerin insoweit auf die für sie im Vergleich zur Regelung des § 19 Abs. 3 UStG günstigere Regelung des Art. 288 der MwStSystRL berufen, wonach nach Art. 132 der MwStSystRL befreite Umsätze nicht zu den Gesamtumsätzen zählen (vgl., FG Münster, Urteil vom 15.8.2017 15 K 2689/14 U, EFG 2017, 1699; FG München, Urteil vom 29.3.2017 3 K 855/15, juris).

  • FG München, 13.09.2018 - 3 K 1868/17

    Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Schwimmschule

    Für die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL ist es ohne Bedeutung, dass eine GbR als Privatlehrer die Tätigkeit durch ihre Gesellschafter oder ggf. bei ihr beschäftigte Arbeitnehmer ausführen lässt (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. August 2017 - 15 K 2689/14 U, EFG 2017, 1699).
  • BFH, 08.10.2019 - XI B 49/19

    Umsatzsteuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht; Leistungen, die den

    c) Ebenfalls aus den genannten Gründen ist die Vorinstanz nicht vom Urteil des FG Münster vom 15.08.2017 - 15 K 2689/14 U (EFG 2017, 1699) abgewichen.
  • BFH, 25.10.2018 - XI B 57/18

    Steuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht; Definition des Begriffs

    a) Nach Aktenlage und auf Basis des Vortrags der Beteiligten ist noch nicht ersichtlich, dass die Leistungen der Klägerin belehrenden Inhalts sein könnten (a.A. Urteil des FG Münster vom 15. August 2017 15 K 2689/14 U, Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1699).
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