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   FG Münster, 16.03.2021 - 12 V 16/21 AO   

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FG Münster, 16.03.2021 - 12 V 16/21 AO (https://dejure.org/2021,11147)
FG Münster, Entscheidung vom 16.03.2021 - 12 V 16/21 AO (https://dejure.org/2021,11147)
FG Münster, Entscheidung vom 16. März 2021 - 12 V 16/21 AO (https://dejure.org/2021,11147)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Höhe von in Ansatz gebrachten Säumniszuschlägen für die Zahlung der Umsatzsteuer sowie deren Verzinsung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ist die Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungsmäßig?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfahren/Säumniszuschläge - Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • FG Münster, 21.07.2022 - 12 K 3010/20
    Auszug aus FG Münster, 16.03.2021 - 12 V 16/21
    Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 25.05.2020 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2020 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung im Klageverfahren 12 K 3010/20 AO bzw. einer anderweitigen Erledigung des Klageverfahrens 12 K 3010/20 AO insoweit aufgehoben, als darin Säumniszuschläge in Höhe von X EUR ausgewiesen sind.

    Die Antragstellerin hat am 27.10.2020 Klage unter dem Aktenzeichen 12 K 3010/20 AO erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat.

    Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 25.05.2020 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2020 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung im Klageverfahren 12 K 3010/20 AO bzw. einer anderweitigen Erledigung des Klageverfahrens 12 K 3010/20 AO insoweit aufzuheben, als darin Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2013 in Höhe von X EUR ausgewiesen sind.

    In dem Revisionsverfahren Vll R 55/20 werde damit über die gleiche Rechtsfrage entschieden, wie im Hauptsacheverfahren 12 K 3010/20 AO der Antragstellerin.

    Im Klageverfahren 12 K 3010/20 AO trägt er vor, dass der BFH im Revisionsverfahren VII R 55/20 über die gleiche Rechtsfrage wie im Verfahren der Klägerin zu entscheiden habe und beantragt in jenem Verfahren das Ruhen des Verfahrens gem. § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 12 K 3010/20 AO und 12 V 16/21 AO und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

  • FG München, 13.08.2018 - 14 V 736/18

    Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides für Umsatzsteuer und

    Auszug aus FG Münster, 16.03.2021 - 12 V 16/21
    Die Vorschrift des § 240 AO ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 30.01.1986 2 BvR 1336/85, DStZ-E, 1986, 101; BFH-Urteil vom 20.05.2010 V R 42/08, BStBl II 2010, 955, Rz 21 und zuletzt Beschluss des FG München vom 13.08.2018 14 V 736/18, EFG 2018, 1608 sowie Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Oktober 2019, § 240 AO Rn 4f.; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Februar 2020, § 240 AO Rn 19, jeweils m.w.N.).

    (b) Der Senat ist - ebenso wie das FG Hamburg in seinem Urteil vom 01.10.2020 2 K 11/18 (EFG 2020, 1815) und das FG München in seinem Beschluss vom 13.08.2018 14 V 736/18 (EFG 2018, 1608) - auch weiterhin der bereits im Beschluss vom 29.05.2020 (12 V 901/20 AO, EFG 2020, 1053) dargelegten Auffassung, dass sich an der grundsätzlichen Verfassungsgemäßheit des § 240 AO auch dadurch nichts geändert hat, dass inzwischen gegen die Höhe des Zinssatzes bei den sog. Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015 schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel bestehen (siehe hierzu BFH-Beschlüsse vom 25.04.2018 IX B 21/18, BStBl II 2018, 415 sowie vom 03.09.2018 VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279).

    Allerdings wird inzwischen sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur die Auffassung vertreten, dass § 240 AO dann schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet, wenn die Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen teilweise zu erlassen sind (vgl. Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: Juni 2018, § 240 Rz 19; FG München, Beschluss vom 13.08.2018 14 V 736/18, EFG 2018; FG Münster, Beschluss vom 29.05.2020 12 V 901/20 AO, EFG 2020 1053 mit Anmerkung Haimerl) mit der Begründung, dass die Säumniszuschläge dann sowohl ihrem verbleibenden Zweck nach als auch der Höhe nach mit einer Verzinsung vergleichbar seien.

    Das FG München hat in seinem Beschluss vom 13.08.2018 im Verfahren 14 V 736/18 (EFH 2018, 1608) ausgeführt, dass bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gegen die Höhe der Säumniszuschläge die gleichen schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken wie gegen die Höhe der Verzinsung nach § 233a AO bestehen würden.

  • FG Hamburg, 01.10.2020 - 2 K 11/18

    Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

    Auszug aus FG Münster, 16.03.2021 - 12 V 16/21
    Das FG Münster (Beschluss vom 29.05.2020 12 V 901/20) und das FG Hamburg (Urteil vom 01.10.2020 2 K 11/18) seien in ihren Entscheidungen davon ausgegangen, dass bei den Säumniszuschlägen der Druckcharakter im Vordergrund stehe und die Frage der Verzinsung sich erst und allenfalls dann stelle, wenn der Druckcharakter ins Leere gehe.

    Gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 01.10.2020 im Verfahren 2 K 11/18 sei die Revision zugelassen worden.

    (b) Der Senat ist - ebenso wie das FG Hamburg in seinem Urteil vom 01.10.2020 2 K 11/18 (EFG 2020, 1815) und das FG München in seinem Beschluss vom 13.08.2018 14 V 736/18 (EFG 2018, 1608) - auch weiterhin der bereits im Beschluss vom 29.05.2020 (12 V 901/20 AO, EFG 2020, 1053) dargelegten Auffassung, dass sich an der grundsätzlichen Verfassungsgemäßheit des § 240 AO auch dadurch nichts geändert hat, dass inzwischen gegen die Höhe des Zinssatzes bei den sog. Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015 schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel bestehen (siehe hierzu BFH-Beschlüsse vom 25.04.2018 IX B 21/18, BStBl II 2018, 415 sowie vom 03.09.2018 VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279).

    Das FG Hamburg hat hingegen in seinem Urteil vom 01.10.2020 2 K 11/18 (EFG 2020, 1818) die Auffassung vertreten, dass die gegen die Höhe der Zinsen gem. § 238 AO erhobenen verfassungsrechtlichen Zweifel sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen ließen, hat in dem Urteil aber die Revision zugelassen, die unter dem Aktenzeichen VII R 55/20 beim BFH anhängig ist.

  • BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

    Auszug aus FG Münster, 16.03.2021 - 12 V 16/21
    Gegen das Urteil des FG Hamburg vom 01.10.2020 sei inzwischen Revision eingelegt worden (VII R 55/20) und gegen den Beschluss des FG Münsters vom 29.05.2020 sei, nachdem die Beschwerde zugelassen worden sei, Beschwerde (VII B 13/21) eingelegt worden.

    Im Klageverfahren 12 K 3010/20 AO trägt er vor, dass der BFH im Revisionsverfahren VII R 55/20 über die gleiche Rechtsfrage wie im Verfahren der Klägerin zu entscheiden habe und beantragt in jenem Verfahren das Ruhen des Verfahrens gem. § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

    Das FG Hamburg hat hingegen in seinem Urteil vom 01.10.2020 2 K 11/18 (EFG 2020, 1818) die Auffassung vertreten, dass die gegen die Höhe der Zinsen gem. § 238 AO erhobenen verfassungsrechtlichen Zweifel sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen ließen, hat in dem Urteil aber die Revision zugelassen, die unter dem Aktenzeichen VII R 55/20 beim BFH anhängig ist.

  • BFH, 23.08.2007 - VI B 42/07

    Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") -

    Auszug aus FG Münster, 16.03.2021 - 12 V 16/21
    Vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (z.B. BFH-Beschluss vom 23.08.2007 VI B 42/07, BStBl II 2007, 799).

    Dagegen begründet eine vage Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (z.B. BFH-Beschluss vom 11.06.1968 VI B 94/67, BFHE 218, 558, BStBl II 1968, 657).

  • BFH, 30.03.2006 - V R 2/04

    Erlass von Säumniszuschlägen - Aussetzung der Vollziehung nach Anordnung der

    Auszug aus FG Münster, 16.03.2021 - 12 V 16/21
    Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (BFH-Urteil vom 30.03.2006 V R 2/04, BStBl II 2006, 612; BFH-Beschluss vom 02.03.2017 II B 33/16, BStBl II 2017, 646).

    Sie sind dann nur zur Hälfte zu erlassen, weil ein Säumiger grundsätzlich nicht besser stehen soll als ein Steuerpflichtiger, dem AdV oder Stundung gewährt wurde (BFH-Urteil vom 30.03.2006 V R 2/04, BFHE 212, 23,in BStBl II 2006, 612, Rz 19 m.w.N.; für einen vollständigen Erlass in diesen Fällen: Loose, Tipke/Kruse, AO, Stand: Februar 2018, § 240 AO, Rz 5).

  • FG Münster, 29.05.2020 - 12 V 901/20

    Verfahrensrecht: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der

    Auszug aus FG Münster, 16.03.2021 - 12 V 16/21
    (b) Der Senat ist - ebenso wie das FG Hamburg in seinem Urteil vom 01.10.2020 2 K 11/18 (EFG 2020, 1815) und das FG München in seinem Beschluss vom 13.08.2018 14 V 736/18 (EFG 2018, 1608) - auch weiterhin der bereits im Beschluss vom 29.05.2020 (12 V 901/20 AO, EFG 2020, 1053) dargelegten Auffassung, dass sich an der grundsätzlichen Verfassungsgemäßheit des § 240 AO auch dadurch nichts geändert hat, dass inzwischen gegen die Höhe des Zinssatzes bei den sog. Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015 schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel bestehen (siehe hierzu BFH-Beschlüsse vom 25.04.2018 IX B 21/18, BStBl II 2018, 415 sowie vom 03.09.2018 VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279).

    Allerdings wird inzwischen sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur die Auffassung vertreten, dass § 240 AO dann schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet, wenn die Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen teilweise zu erlassen sind (vgl. Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: Juni 2018, § 240 Rz 19; FG München, Beschluss vom 13.08.2018 14 V 736/18, EFG 2018; FG Münster, Beschluss vom 29.05.2020 12 V 901/20 AO, EFG 2020 1053 mit Anmerkung Haimerl) mit der Begründung, dass die Säumniszuschläge dann sowohl ihrem verbleibenden Zweck nach als auch der Höhe nach mit einer Verzinsung vergleichbar seien.

  • BFH, 14.04.2020 - VII B 53/19

    Die Revision ist zuzulassen, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem

    Auszug aus FG Münster, 16.03.2021 - 12 V 16/21
    Daneben habe der BFH gegen eine Entscheidung des Hessischen FG wegen identischer Rechtsfrage auf Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zugelassen (BFH-Beschluss vom 14.04.2020 VII B 53/19).

    Der BFH hat mit Beschluss vom 14.04.2020 VII B 53/19 (veröffentlich am 03.12.2020) in einem Verfahren die Revision zugelassen und zur Begründung ausgeführt, dass im Revisionsverfahren zu entscheiden sei, ob sich Zweifel an der Vereinbarkeit der gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festzusetzenden Zinsen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes auch auf Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO übertragen ließen.

  • BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

    Auszug aus FG Münster, 16.03.2021 - 12 V 16/21
    In dem Revisionsverfahren Vll R 55/20 werde zu entscheiden sein, inwiefern für Säumniszuschläge die in den Beschlüssen des BFH vom 25.04.2018 unter IX B 21/18 sowie vom 03.09.2018 unter Vlll B 15/18 bezeichneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes von Nachzahlungszinsen aus § 238 Abs. 1 AO greifen würden.

    (b) Der Senat ist - ebenso wie das FG Hamburg in seinem Urteil vom 01.10.2020 2 K 11/18 (EFG 2020, 1815) und das FG München in seinem Beschluss vom 13.08.2018 14 V 736/18 (EFG 2018, 1608) - auch weiterhin der bereits im Beschluss vom 29.05.2020 (12 V 901/20 AO, EFG 2020, 1053) dargelegten Auffassung, dass sich an der grundsätzlichen Verfassungsgemäßheit des § 240 AO auch dadurch nichts geändert hat, dass inzwischen gegen die Höhe des Zinssatzes bei den sog. Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015 schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel bestehen (siehe hierzu BFH-Beschlüsse vom 25.04.2018 IX B 21/18, BStBl II 2018, 415 sowie vom 03.09.2018 VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279).

  • BFH, 08.11.2004 - VII B 137/04

    Abrechnungsbescheid; Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus FG Münster, 16.03.2021 - 12 V 16/21
    Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn sich die Wirkung eines Abrechnungsbescheides nicht auf eine Negation beschränkt, sondern er entweder selbst eine positive Regelung enthält oder eine in einem Bescheid enthaltene positive Regelung aufhebt (BFH-Beschlüsse vom 20.07.2009 VII S 22/09, BFH/NV 2009, 1599; vom 08.11.2004 VII B 137/04, BFH/NV 2005, 492).
  • BFH, 20.05.2010 - V R 42/08

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen -

  • BFH, 26.01.1988 - VIII R 151/84

    Erlass von Säumniszuschlägen wegen Unbilligkeit - Ordnungsgemäße Ermittlung und

  • BFH, 09.10.2020 - VIII B 162/19

    Erlass von Säumniszuschlägen aufgrund verfassungsrechtlicher Einwendungen gegen

  • BFH, 20.07.2009 - VII S 22/09

    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids

  • BFH, 01.07.2014 - IX R 31/13

    Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung

  • BFH, 14.02.1989 - IV B 33/88

    Zum Geltungsbereich der Übergangsregelung zu § 15 a EStG für den sozialen

  • BFH, 02.03.2017 - II B 33/16

    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher

  • BFH, 06.07.2015 - III B 168/14

    Keine Einwendungen gegen Grund und Höhe von Säumniszuschlägen im Erlassverfahren

  • BVerfG, 30.01.1986 - 2 BvR 1336/85
  • BFH, 16.07.1997 - XI R 32/96

    Das FA ist regelmäßig nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und

  • BFH, 03.09.2018 - VIII B 15/18

    AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum

  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

  • BFH, 11.06.1968 - VI B 94/67

    Ablehnung einer Vollziehungsaussetzung

  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

  • FG Hamburg, 30.07.2020 - 2 K 192/18

    Vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen wegen verfassungsrechtlicher Zweifel

  • BFH, 26.05.2021 - VII B 13/21

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

  • FG Münster, 21.07.2022 - 12 K 3010/20

    Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlags im Rahmen des Steuerabrechnungsbescheids

    Aufgrund eines Antrages der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 16.03.2021 im Verfahren 12 V 16/21 AO die Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 25.05.2020 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2020 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung im Klageverfahren 12 K 3010/20 AO bzw. einer anderweitigen Erledigung des Klageverfahrens 12 K 3010/20 AO insoweit aufgehoben, als darin Säumniszuschläge i. H. v. X EUR ausgewiesen sind.

    Mit Schreiben vom 08.09.2021 hat der Beklagte eine Änderung des Beschlusses vom 16.03.2021 im Verfahren 12 V 16/21 AO gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO beantragt.

    Mit Beschluss vom 23.09.2021 hat der Senat den Beschluss vom 16.03.2021 im Verfahren 12 V 16/21 AO geändert und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

    Die Klägerin hat im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (12 V 16/21) ferner vorgetragen, dass eine Erhebung zu hoher Zinsen bzw. Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer auch aus europarechtlicher Hinsicht nicht hinnehmbar sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 12 K 3010/20 AO und 12 V 16/21 AO sowie die übersandten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

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