Rechtsprechung
   FG Münster, 16.06.2020 - 4 V 1584/20 AO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,16678
FG Münster, 16.06.2020 - 4 V 1584/20 AO (https://dejure.org/2020,16678)
FG Münster, Entscheidung vom 16.06.2020 - 4 V 1584/20 AO (https://dejure.org/2020,16678)
FG Münster, Entscheidung vom 16. Juni 2020 - 4 V 1584/20 AO (https://dejure.org/2020,16678)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,16678) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung auf Freigabe einer gepfändeten Corona-Soforthilfe?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einstweilige Anordnung - Anordnungsgrund bei einstweiligem Rechtsschutz gegen die Pfändung eines Kontos, auf das die sog. Corona-Soforthilfe eingezahlt wurde

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • FG Münster, 13.05.2020 - 1 V 1286/20

    Auch das Finanzamt darf die Corona-Soforthilfe nicht pfänden

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2020 - 4 V 1584/20
    Die Antragstellerin hat unter Berufung auf den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Münster vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt.

    Zwar mag man - wie es die Antragstellerin und jedenfalls im Ergebnis auch der 1. Senat (FG Münster, Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO) und der 11. Senat (FG Münster, Beschlüsse vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO, vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO) tun - dafür halten, dass von einer Unpfändbarkeit des Anspruchs auf die Corona-Soforthilfe im Sinne des § 851 Abs. 1 ZPO auszugehen ist sowie auch davon, dass sich diese Unpfändbarkeit - entgegen den allgemeinen Grundsätzen (s. etwa Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 7) - auch bei der Auszahlung auf das (Pfändungsschutz-)Konto und ohne gesonderte Pfändungsschutzregelung im einschlägigen § 850k ZPO perpetuiert.

    Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Begründung des 1. Senats im Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO ist nachvollziehbar, erscheint aber nicht alternativlos.

    Richtet sich der Pfändungsschutz bei Kontoguthaben indessen allein nach § 850k ZPO, könnte dort gerade kein Schutzmechanismus für die auf dem Konto eingegangene Soforthilfe einschlägig sein (so FG Münster, Beschlüsse vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO; vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO und vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO; Landgericht Köln, Beschluss vom 23.04.2020 39 T 57/20, abrufbar bei juris.de, a.A. Amtsgerichts Passau vom 07.05.2020 4 M 1551/20, abrufbar bei juris.de).

    Die Beschwerde lässt der Senat nach § 128 Abs. 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich des Verständnisses des Anordnungsgrundes sowie anlässlich weiterer, z.T. in der Beschwerde anhängiger Verfahren zur Thematik zu (FG Münster, Beschlüsse vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO; vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO; vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO).

  • FG Münster, 08.06.2020 - 11 V 1541/20

    Corona-Krise: Freigabe der Pfändung einer Soforthilfen für Kleinstunternehmer und

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2020 - 4 V 1584/20
    Zwar mag man - wie es die Antragstellerin und jedenfalls im Ergebnis auch der 1. Senat (FG Münster, Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO) und der 11. Senat (FG Münster, Beschlüsse vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO, vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO) tun - dafür halten, dass von einer Unpfändbarkeit des Anspruchs auf die Corona-Soforthilfe im Sinne des § 851 Abs. 1 ZPO auszugehen ist sowie auch davon, dass sich diese Unpfändbarkeit - entgegen den allgemeinen Grundsätzen (s. etwa Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 7) - auch bei der Auszahlung auf das (Pfändungsschutz-)Konto und ohne gesonderte Pfändungsschutzregelung im einschlägigen § 850k ZPO perpetuiert.

    Richtet sich der Pfändungsschutz bei Kontoguthaben indessen allein nach § 850k ZPO, könnte dort gerade kein Schutzmechanismus für die auf dem Konto eingegangene Soforthilfe einschlägig sein (so FG Münster, Beschlüsse vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO; vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO und vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO; Landgericht Köln, Beschluss vom 23.04.2020 39 T 57/20, abrufbar bei juris.de, a.A. Amtsgerichts Passau vom 07.05.2020 4 M 1551/20, abrufbar bei juris.de).

    Die Beschwerde lässt der Senat nach § 128 Abs. 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich des Verständnisses des Anordnungsgrundes sowie anlässlich weiterer, z.T. in der Beschwerde anhängiger Verfahren zur Thematik zu (FG Münster, Beschlüsse vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO; vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO; vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO).

  • FG Münster, 29.05.2020 - 11 V 1496/20

    Corona-Krise: Freigabe der Pfändung einer Soforthilfen für Kleinstunternehmer und

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2020 - 4 V 1584/20
    Zwar mag man - wie es die Antragstellerin und jedenfalls im Ergebnis auch der 1. Senat (FG Münster, Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO) und der 11. Senat (FG Münster, Beschlüsse vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO, vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO) tun - dafür halten, dass von einer Unpfändbarkeit des Anspruchs auf die Corona-Soforthilfe im Sinne des § 851 Abs. 1 ZPO auszugehen ist sowie auch davon, dass sich diese Unpfändbarkeit - entgegen den allgemeinen Grundsätzen (s. etwa Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 7) - auch bei der Auszahlung auf das (Pfändungsschutz-)Konto und ohne gesonderte Pfändungsschutzregelung im einschlägigen § 850k ZPO perpetuiert.

    Richtet sich der Pfändungsschutz bei Kontoguthaben indessen allein nach § 850k ZPO, könnte dort gerade kein Schutzmechanismus für die auf dem Konto eingegangene Soforthilfe einschlägig sein (so FG Münster, Beschlüsse vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO; vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO und vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO; Landgericht Köln, Beschluss vom 23.04.2020 39 T 57/20, abrufbar bei juris.de, a.A. Amtsgerichts Passau vom 07.05.2020 4 M 1551/20, abrufbar bei juris.de).

    Die Beschwerde lässt der Senat nach § 128 Abs. 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich des Verständnisses des Anordnungsgrundes sowie anlässlich weiterer, z.T. in der Beschwerde anhängiger Verfahren zur Thematik zu (FG Münster, Beschlüsse vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO; vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO; vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO).

  • BFH, 22.12.2006 - VII B 121/06

    Kontrollbesuche der Steuerfahndung bei Prostituierten

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2020 - 4 V 1584/20
    Nach § 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 ZPO obliegt es dem Antragsteller, den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (sog. Anordnungsanspruch) und einen Grund für die zu treffende Regelung (sog. Anordnungsgrund) schlüssig darzulegen und deren tatsächliche Voraussetzungen im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.12.2006 VII B 121/06, BFHE 216, 38, BStBl II 2009, 839, m. w. N.).

    Das ist der Fall, wenn ohne eine vorläufige Regelung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Antragstellers bedroht wäre (BFH-Beschluss vom 22.12.2006 VII B 121/06, a.a.O., m. w. N.).

  • LG Köln, 23.04.2020 - 39 T 57/20

    Pfändungsschutz für Corona-Soforthilfe

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2020 - 4 V 1584/20
    Richtet sich der Pfändungsschutz bei Kontoguthaben indessen allein nach § 850k ZPO, könnte dort gerade kein Schutzmechanismus für die auf dem Konto eingegangene Soforthilfe einschlägig sein (so FG Münster, Beschlüsse vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO; vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO und vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO; Landgericht Köln, Beschluss vom 23.04.2020 39 T 57/20, abrufbar bei juris.de, a.A. Amtsgerichts Passau vom 07.05.2020 4 M 1551/20, abrufbar bei juris.de).
  • AG Passau, 07.05.2020 - 4 M 1551/20

    Unpfändbarkeit der "Corona-Soforthilfen"

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2020 - 4 V 1584/20
    Richtet sich der Pfändungsschutz bei Kontoguthaben indessen allein nach § 850k ZPO, könnte dort gerade kein Schutzmechanismus für die auf dem Konto eingegangene Soforthilfe einschlägig sein (so FG Münster, Beschlüsse vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO; vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO und vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO; Landgericht Köln, Beschluss vom 23.04.2020 39 T 57/20, abrufbar bei juris.de, a.A. Amtsgerichts Passau vom 07.05.2020 4 M 1551/20, abrufbar bei juris.de).
  • BGH, 29.03.2006 - VII ZB 31/05

    Vollstreckung in zugunsten eines Kindes des Schuldners gezahlte

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2020 - 4 V 1584/20
    Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Unpfändbarkeit eines Anspruchs nach § 851 Abs. 1 ZPO - freilich in einer sehr besonderen Situation und zu § 850k ZPO a.F. - auf den gutgeschriebenen Erfüllungsbetrag durchschlagen lassen (BGH-Beschluss vom 29.03.2006 VII ZB 31/05, NJW 2006, 2040).
  • BFH, 13.11.2002 - I B 147/02

    Bauabzugssteuer im Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2020 - 4 V 1584/20
    In diesem Fall steht auch der Gesichtspunkt einer Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen (BFH-Beschluss vom 13.11.2002 I B 147/02, BFHE 201, 80, BStBl II 2003, 716).
  • BFH, 15.03.2012 - III R 82/09

    Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um Kindergeldanspruch trotz vorheriger

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2020 - 4 V 1584/20
    Mit der Frage, ob eine "Tatbestandswirkung" des (ressortfremden) Bewilligungsbescheides hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Fall besteht (vgl. etwa BFH-Urteil vom 15.03.2012 III R 82/09, BFHE 236, 539, BStBl II 2013, 226), hat das im Rahmen des Anordnungsgrundes nichts zu tun.
  • BFH, 27.01.2016 - VII B 119/15

    Keine Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens bei

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2020 - 4 V 1584/20
    Etwas anderes gilt im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) nur dann, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 27.01.2016 VII B 119/15, BFH/NV 2016, 1586).
  • BFH, 18.04.1989 - VII B 226/88

    Anforderungen an Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Verfahren auf

  • BFH, 08.12.1992 - VII B 150/92

    Unbilligkeit der Vollstreckung eines Einkommensteuerbescheides -

  • BFH, 15.12.1992 - VII B 131/92

    Aussetzungsfähigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes in das

  • FG München, 18.08.2011 - 4 V 2050/11

    Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • BFH, 15.01.2003 - V S 17/02

    Einstweilige Anordnung; Vollstreckung

  • FG Münster, 29.06.2020 - 8 V 1791/20

    Verfahrensrecht - Zur Darlegung des Anordnungsgrundes bei einstweiligem

    Etwas anderes gilt im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) nur dann, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 27.01.2016 VII B 119/15, BFH/NV 2016, 1586; siehe zum Vorstehenden auch FG Münster, Beschluss vom 16.06.2020 4 V 1584/20 AO, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Hierauf hat der Antragsgegner zurecht hingewiesen (vgl. auch FG Münster, Beschluss vom 16.06.2020 4 V 1584/20 AO, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dies wird für den Senat auch daran deutlich, dass der 11. Senat des Finanzgerichts Münster in seiner Entscheidung vom 08.06.2016 (11 V 1541/20 AO, juris) und der 4. Senat in seiner Entscheidung vom 16.06.2020 (4 V 1584/20 AO, zur Veröffentlichung vorgesehen) jeweils die Beschwerde zum BFH zugelassen haben.

  • FG Münster, 22.10.2020 - 6 V 2806/20

    Finanzamt muss gepfändete Corona-Überbrückungshilfe freigeben

    Der Antragsteller hat durch Vorlage einer Aufstellung über seine bisher nicht beglichenen Betriebsausgaben in den Monaten Juni bis August 2020 (u.a. Miete, Fahrzeugkosten und Telefonkosten), von Mahnungen und weiterer Schreiben von Gläubigern individuell-konkret dargelegt (vgl. zur individuell-konkreten Darlegung des Anordnungsgrundes: Oellerich, jurisPR-SteuerR 36/2020 Anm. 1 zu FG Münster, Beschluss vom 16.06.2020 4 V 1584/20 AO), dass er mit der Corona-Überbrückungshilfe solche Aufwendungen bezahlen will, die mit seiner beruflichen Tätigkeit in der Zeit ab Juni 2020 im Zusammenhang stehen, und dass seine wirtschaftliche Existenz bei Nichtauszahlung des beantragten Betrages unmittelbar bedroht ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht