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   FG Münster, 17.06.2014 - 15 K 3100/09 U   

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FG Münster, 17.06.2014 - 15 K 3100/09 U (https://dejure.org/2014,16762)
FG Münster, Entscheidung vom 17.06.2014 - 15 K 3100/09 U (https://dejure.org/2014,16762)
FG Münster, Entscheidung vom 17. Juni 2014 - 15 K 3100/09 U (https://dejure.org/2014,16762)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Betriebs-Berater

    Besteuerung von Personenbeförderungsleistungen mit dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Unternehmer nicht selbst im Besitz einer Taxikonzession ist, sondern die Leistungen von einem Dritten einkauft?

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PBefG § 13 Abs 1; UStG § 12 Abs 2 Nr 10
    Voraussetzungen der steuerbegünstigten Personenbeförderung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Voraussetzungen der steuerbegünstigten Personenbeförderung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Voraussetzungen der steuerbegünstigten Personenbeförderung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Besteuerung von Personenbeförderungsleistungen mit dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Unternehmer nicht selbst im Besitz einer Taxikonzession ist, sondern die Leistungen von einem Dritten einkauft?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2262
  • EFG 2014, 1623
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 27.02.2014 - C-454/12

    Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2014 - 15 K 3100/09
    Mit Beschluss vom 27.11.2012, auf den verwiesen wird, hat der erkennende Senat das Verfahren ausgesetzt, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) in den Verfahren C-454/12 und C-455/12 entscheidet.

    Das Verfahren wurde wiederaufgenommen, nachdem der EuGH mit Urteil vom 27.2.2014 über die Verfahren C-454/12 und C-455/12 entschieden hatte.

    § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil vom 27.2.2014 C-454/12 und C-455/12, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2014, 470) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität jedenfalls europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Personenbeförderung mit einem Taxi durch den Inhaber der Genehmigung nicht anders behandelt werden darf, als die Personenbeförderungsleistung mit einem Taxi, die - wie vorliegend - ein Unternehmer erwirbt und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an einen anderen weiterveräußert.

    Zwei Dienstleistungen sind daher gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach Maßgabe eines Kriteriums der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (EuGH-Urteil vom 27.2.2014 C-454/12 und C-455/12, HFR 2014, 470, Rn. 52-54).

    (EuGH-Urteil vom 27.2.2014 C-454/12 und C-455/12, HFR 2014, 470, Rn. 55-56).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH werden rechtliche Rahmenbedingungen, wie die Betriebspflicht und die Regeln über die Auftragsannahme sowie die Werbung, für geeignet gehalten, eine unterschiedliche Behandlung zwischen Personenbeförderungsleistungen mit Taxen einerseits und mit Mietwagen andererseits zu rechtfertigen (EuGH-Urteil vom 27.2.2014 C-454/12 und C-455/12, HFR 2014, 470, Rn. 58).

  • BFH, 08.08.2013 - V R 18/13

    Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines vorläufigen

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2014 - 15 K 3100/09
    Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5.12.2007 V R 26/06, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 219, 463, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2008, 451; vom 14.2.2008 V R 12, 13/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2008, 1365; vom 28.10.2010 V R 7/10, BFHE 231, 356, BStBl. II 2011, 391 und vom 8.8.2013 V R 18/13, BFHE 242, 433 m. w. N.).

    a) Die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der eine hinreichende organisatorische Eingliederung anzunehmen ist, wenn eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 5.12.2007 V R 26/06, BFHE 219, 463, BStBl. II 2008, 451 sowie BFH-Urteil vom 28.10.2010 V R 7/10, BFHE 231, 356, BStBl. II 2011, 391), wurde aufgegeben (vgl. BFH-Urteil vom 8.8.2013 V R 18/13, BFHE 242, 433).

    Denn eine weniger starke Ausprägung einer einzelnen Eingliederungsvoraussetzung rechtfertigt nicht den Verzicht auf das Erfordernis einer Willensdurchsetzung (vgl. BFH-Urteil vom 8.8.2013 V R 18/13, BFHE 242, 433).

  • BFH, 28.10.2010 - V R 7/10

    Keine Steuerschuld einer Organgesellschaft aufgrund Rechnungserteilung an

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2014 - 15 K 3100/09
    Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5.12.2007 V R 26/06, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 219, 463, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2008, 451; vom 14.2.2008 V R 12, 13/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2008, 1365; vom 28.10.2010 V R 7/10, BFHE 231, 356, BStBl. II 2011, 391 und vom 8.8.2013 V R 18/13, BFHE 242, 433 m. w. N.).

    a) Die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der eine hinreichende organisatorische Eingliederung anzunehmen ist, wenn eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 5.12.2007 V R 26/06, BFHE 219, 463, BStBl. II 2008, 451 sowie BFH-Urteil vom 28.10.2010 V R 7/10, BFHE 231, 356, BStBl. II 2011, 391), wurde aufgegeben (vgl. BFH-Urteil vom 8.8.2013 V R 18/13, BFHE 242, 433).

  • FG Baden-Württemberg, 04.08.2009 - 1 V 1346/09

    Zur Frage der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG bei Krankenfahrten

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2014 - 15 K 3100/09
    Die Ansicht des Beklagten, dass die Steuervergünstigung zu versagen ist, weil die Klägerin selbst die für die Taxen notwendigen Genehmigungen nicht besitzt (vgl. Abschn. 12.13 Abs. 7 Satz 6 UStAE), ist abzulehnen (so auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.8.2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87).

    Aus der Sicht des Letztverbrauchers spielt es aber keine Rolle, ob die von ihm in Anspruch genommene Beförderungsleistung eines Taxenunternehmers auf einem Direktauftrag beruht oder die Beförderungsleistung eingekauft und weiterveräußert wurde (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.8.2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87).

  • BFH, 05.12.2007 - V R 26/06

    Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2014 - 15 K 3100/09
    Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5.12.2007 V R 26/06, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 219, 463, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2008, 451; vom 14.2.2008 V R 12, 13/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2008, 1365; vom 28.10.2010 V R 7/10, BFHE 231, 356, BStBl. II 2011, 391 und vom 8.8.2013 V R 18/13, BFHE 242, 433 m. w. N.).

    a) Die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der eine hinreichende organisatorische Eingliederung anzunehmen ist, wenn eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 5.12.2007 V R 26/06, BFHE 219, 463, BStBl. II 2008, 451 sowie BFH-Urteil vom 28.10.2010 V R 7/10, BFHE 231, 356, BStBl. II 2011, 391), wurde aufgegeben (vgl. BFH-Urteil vom 8.8.2013 V R 18/13, BFHE 242, 433).

  • BFH, 29.10.2008 - XI R 74/07

    Umsatzsteuerliche Organschaft bei schwach ausgeprägter wirtschaftlicher

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2014 - 15 K 3100/09
    Für ihre Rechtsauffassung spreche auch die Entscheidung des BFH in seinem Urteil vom 29.10.2008 (XI R 74/07).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-357/07

    DER VON DEM BRITISCHEN UNTERNEHMEN ROYAL MAIL ANGEBOTENE POSTALISCHE

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2014 - 15 K 3100/09
    Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit von Leistungen kommt es aber nicht allein auf die Gegenüberstellung einzelner Leistungen an, sondern es ist auch der Kontext zu berücksichtigen, in dem sie erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil vom 23.4.2009 C-357/07, HFR 2009, 727).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2014 - 15 K 3100/09
    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH lässt es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. EuGH-Urteil vom 10.11.2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, HFR 2012, 98, Rn. 32 m. w. N.).
  • BFH, 23.09.2015 - V R 4/15

    Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. Juni 2014  15 K 3100/09 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klage war --aus den hier streitigen und in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1623 veröffentlichten Gründen-- erfolgreich.

    Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 17. Juni 2014  15 K 3100/09 U aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2015 - 1 K 195/11

    Umsatzsteuerliche Behandlung von gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse

    1.) Da die Klägerin - wie sich aus den vorliegenden Verträgen und deren Durchführung ergibt - gegenüber ihren Vertragspartnern im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig geworden ist, liegt im Streitfall kein Fall einer Leistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG) vor (vgl. Finanzgericht - FG - Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87; FG Münster, Urteil vom 17.06.2014 15 K 3100/09, EFG 2014, 1623).

    Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten scheitert die Steuerermäßigung nach dieser Vorschrift nicht daran, dass die Klägerin diese Krankenfahrten mit Hilfe der von ihr beauftragten Subunternehmer ausgeführt hat und dass nur diese - nicht aber die Klägerin - eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz - PBefG - besitzen (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2009, 1 V 1346/09, EFG 2010, 87; FG Münster, Urteil vom 17.06.2014 15 K 3100/09, EFG 2014, 1623).

    Das Gesetz knüpft die Steuerermäßigung lediglich an zwei Voraussetzungen: die Beförderungsart ("Beförderung von Personen ... im Verkehr mit Taxen") und die Beförderungsstrecke (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87; FG Münster - Urteil vom 17.06.2014, 15 K 3100/09, EFG 2014, 1623).

    Auch damit lässt sich § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG aber nicht entnehmen, dass die Steuerermäßigung für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen von personenbezogenen Merkmalen abhängig ist (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87; FG Münster - Urteil vom 17.06.2014, 15 K 3100/09, EFG 2014, 1623) oder voraussetzt, dass der Unternehmer die Beförderung mit "eigenen" Taxen durchführt.

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - 1 K 772/15

    Zur Frage der Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Krankenfahrten

    c) Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG scheitert nicht daran, dass die Klägerin selbst keine eigenen Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit Taxen und keine hierfür notwendige Genehmigung besaß (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87; FG Münster, Urteil vom 17. Juni 2014 15 K 3100/09, EFG 2014, 1623; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. März 2015 1 K 195/11, juris; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 12 Rz 502; a. A. Abschnitt 12.13. Abs. 7 Satz 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).
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