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   FG Münster, 17.09.2018 - 13 K 2082/15 K, G   

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https://dejure.org/2018,47565
FG Münster, 17.09.2018 - 13 K 2082/15 K, G (https://dejure.org/2018,47565)
FG Münster, Entscheidung vom 17.09.2018 - 13 K 2082/15 K, G (https://dejure.org/2018,47565)
FG Münster, Entscheidung vom 17. September 2018 - 13 K 2082/15 K, G (https://dejure.org/2018,47565)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Körperschaftsteuer - Zur Auflösung einer § 6b-Rücklage bei einer GmbH, die zum Ende des vierten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahres auf eine andere GmbH verschmolzen wird

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Übergang einer Rücklage nach § 6b EStG in Verschmelzungsfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Keine gewinnerhöhende Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG bei einer exakt zum Ende des Reinvestitionszeitraums auf eine andere GmbH verschmolzenen GmbH

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Verkürzung des Reinvestitionszeitraums für eine § 6b-Rücklage durch Verschmelzung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Verkürzung des Reinvestitionszeitraums für eine § 6b-Rücklage durch Verschmelzung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Übertragung einer 6b-Rücklage durch rückwirkende Verschmelzung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Übertragung einer 6b-Rücklage durch rückwirkende Verschmelzung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine gewinnerhöhende Auflösung einer § 6b-Rücklage bei Verschmelzung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Rücklage nach § 6b EStG - Auflösung bei Verschmelzung

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Übergang einer Rücklage nach § 6b EStG in Verschmelzungsfällen - Anmerkung zum Urteil des FG Münster vom 17.09.2018 - 13 K 2082/15 K,G" von RA/StB Gero von Glasenapp, original erschienen in: BB 2019 Band 56 Heft 10, 560 - 562.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2019, 560
  • EFG 2019, 370
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 9/06

    Anwendung der Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung auch im Rahmen von

    Auszug aus FG Münster, 17.09.2018 - 13 K 2082/15
    Anhaltspunkte dafür, dass vor Ablauf des vierten regulären Wirtschaftsjahres der B-GmbH ein Rumpf-Wirtschaftsjahr im Sinne von § 8b Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) geendet haben könnte (auch dies wäre ein Wirtschaftsjahr im Sinne von § 6b Abs. 3 Satz 5 1. Halbs. EStG, vgl. dazu BFH-Urteil vom 23.04.2009 IV R 9/06, BStBl II 2010, 664), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

    Da die Klägerin aufgrund der Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der B-GmbH geworden und damit auch in Bezug auf die § 6b-Rücklage in die Rechtsposition der B-GmbH eingetreten ist, wäre in entsprechender Anwendung der zu § 6 Abs. 3 EStG ergangenen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2009 IV R 9/06, BStBl II 2010, 664 Rz. 59 f.; eine Anwendung des Urteils auf umwandlungssteuerrechtliche Sachverhalte wird ausweislich einer Rundverfügung der OFD Frankfurt vom 09.08.2010 S 2139 A-16-St-210, juris, auch von obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder befürwortet) vielmehr davon auszugehen, dass eine Verklammerung des auf die B-GmbH als Rechtsvorgängerin entfallenden Reinvestitionszeitraums (48 Monate abzüglich einer logischen Sekunde) und des auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin entfallenden Reinvestitionszeitraums (eine logische Sekunde) zu einem Gesamtzeitraum von 48 Monaten zu erfolgen hätte.

  • BFH, 12.07.1990 - IV R 44/89

    Differenzierung zwischen der Versteuerung des Gewinns aus dem Verkauf des

    Auszug aus FG Münster, 17.09.2018 - 13 K 2082/15
    Über diese Frage ist letztlich nicht im vorliegenden Verfahren, sondern bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Y. GmbH & Co. KG zu entscheiden, da sie die Besteuerung der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der Y. GmbH & Co. KG betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 12.07.1990 IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599).
  • BFH, 13.02.2008 - I R 11/07

    Gewinnzurechnung bei Verschmelzung

    Auszug aus FG Münster, 17.09.2018 - 13 K 2082/15
    Insbesondere hat sich ein Rumpf-Wirtschaftsjahr nicht durch die Verschmelzung der B-GmbH auf die Klägerin ergeben, denn ausweislich des notariellen Vertrages vom 27.02.2012 wurde als steuerlicher Übertragungsstichtag im Sinne von § 2 Abs. 1 UmwStG nicht ein vor dem Ablauf des letzten regulären Wirtschaftsjahres der B-GmbH liegender Zeitpunkt gewählt (zum Entstehen eines Rumpf-Wirtschaftsjahres in einem solchen Fall vgl. BFH-Urteile vom 21.12.2005 I R 66/05, BStBl II 2006, 469 und vom 13.02.2008 I R 11/07, BFH/NV 2008, 1538; BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 Tz. 03.01; Blümich/Klingberg, § 2 UmwStG 2006 Rz. 20 f.), sondern exakt der Zeitpunkt, zu dem auch das vierte reguläre Wirtschaftsjahr der B-GmbH nach Bildung der § 6b-Rücklage endete.
  • BFH, 24.04.2008 - IV R 69/05

    Übertragungsstichtag nach dem UmwStG 1995 - keine Kürzung des Übernahmegewinns um

    Auszug aus FG Münster, 17.09.2018 - 13 K 2082/15
    Hierfür spricht auch der zu Recht von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass sowohl ein bei der B-GmbH zu erfassender Übertragungsgewinn bzw. -verlust (§ 11 UmwStG) als auch ein bei der Klägerin zu erfassender Übernahmegewinn bzw. -verlust sowie ein etwaiger Übernahmefolgegewinn (§ 12 UmwStG) noch in dem am 30.06.2011 endenden Wirtschaftsjahr zu erfassen gewesen wäre (vgl. BFH-Urteile vom 24.04.2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550 und vom 07.04.2010 I R 96/08, BStBl II 2011, 467; Blümich/Klingberg, § 11 UmwStG 2006 Rz. 79 und § 12 UmwStG 2006, Rz. 33; Mahlow/Franzen, GmbHR 2000, 12, 13).
  • BFH, 21.12.2005 - I R 66/05

    Gewerbesteuerliche Organschaft bei Veräußerung der Organbeteiligung und

    Auszug aus FG Münster, 17.09.2018 - 13 K 2082/15
    Insbesondere hat sich ein Rumpf-Wirtschaftsjahr nicht durch die Verschmelzung der B-GmbH auf die Klägerin ergeben, denn ausweislich des notariellen Vertrages vom 27.02.2012 wurde als steuerlicher Übertragungsstichtag im Sinne von § 2 Abs. 1 UmwStG nicht ein vor dem Ablauf des letzten regulären Wirtschaftsjahres der B-GmbH liegender Zeitpunkt gewählt (zum Entstehen eines Rumpf-Wirtschaftsjahres in einem solchen Fall vgl. BFH-Urteile vom 21.12.2005 I R 66/05, BStBl II 2006, 469 und vom 13.02.2008 I R 11/07, BFH/NV 2008, 1538; BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 Tz. 03.01; Blümich/Klingberg, § 2 UmwStG 2006 Rz. 20 f.), sondern exakt der Zeitpunkt, zu dem auch das vierte reguläre Wirtschaftsjahr der B-GmbH nach Bildung der § 6b-Rücklage endete.
  • BFH, 31.05.2005 - I R 68/03

    Anrechnung ausländischer Steuern gemäß § 26 Abs.6 Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c

    Auszug aus FG Münster, 17.09.2018 - 13 K 2082/15
    Denn das Vermögen der B-GmbH einschließlich der noch bestehenden § 6b-Rücklage in Höhe von 833.281,00 EUR gilt gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UmwStG als in der denkbar letzten Zeiteinheit des steuerlichen Umwandlungsstichtages als auf die Klägerin übergegangen (vgl. BFH-Urteile vom 22.09.1999 II R 33/97, BStBl II 2000, 2; vom 31.05.2005 I R 68/03, BStBl II 2006, 380; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 2 UmwStG Rz. 24).
  • BFH, 22.09.1999 - II R 33/97

    Steuerliche Rückwirkung bei Umwandlung

    Auszug aus FG Münster, 17.09.2018 - 13 K 2082/15
    Denn das Vermögen der B-GmbH einschließlich der noch bestehenden § 6b-Rücklage in Höhe von 833.281,00 EUR gilt gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UmwStG als in der denkbar letzten Zeiteinheit des steuerlichen Umwandlungsstichtages als auf die Klägerin übergegangen (vgl. BFH-Urteile vom 22.09.1999 II R 33/97, BStBl II 2000, 2; vom 31.05.2005 I R 68/03, BStBl II 2006, 380; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 2 UmwStG Rz. 24).
  • BFH, 07.04.2010 - I R 96/08

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei

    Auszug aus FG Münster, 17.09.2018 - 13 K 2082/15
    Hierfür spricht auch der zu Recht von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass sowohl ein bei der B-GmbH zu erfassender Übertragungsgewinn bzw. -verlust (§ 11 UmwStG) als auch ein bei der Klägerin zu erfassender Übernahmegewinn bzw. -verlust sowie ein etwaiger Übernahmefolgegewinn (§ 12 UmwStG) noch in dem am 30.06.2011 endenden Wirtschaftsjahr zu erfassen gewesen wäre (vgl. BFH-Urteile vom 24.04.2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550 und vom 07.04.2010 I R 96/08, BStBl II 2011, 467; Blümich/Klingberg, § 11 UmwStG 2006 Rz. 79 und § 12 UmwStG 2006, Rz. 33; Mahlow/Franzen, GmbHR 2000, 12, 13).
  • BFH, 29.04.2020 - XI R 39/18

    Gewinnerhöhende Auflösung einer § 6b EStG-Rücklage bei Verschmelzung

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.09.2018 - 13 K 2082/15 K,G aufgehoben.

    Der nach erfolglosem Einspruch dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 17.09.2018 - 13 K 2082/15 K,G (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 370) statt.

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.03.2019 - 6 K 6071/18

    Auflösung einer Rücklage gem. § 6b EStG bei der übertragenden Gesellschaft, nicht

    Der Senat kann sich nicht der abweichenden Auffassung des FG Münster (Urteil vom 17. September 2018 - 13 K 2082/15 K,G, n.rkr. Az. des BFH: XI R 39/18) anschließen.
  • BFH, 15.03.2021 - I R 56/19

    Verschmelzung, Rücklage, Passivierung, Auflösung

    Ist eine am Schluss des vierten (bzw. sechsten) Wirtschaftsjahres noch bestehende Rücklage noch im selben Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen und muss dies im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten bei der Erstellung der Steuerbilanz umgesetzt werden? Ist § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG nicht so zu verstehen, dass die Rücklage noch in der letzten logischen Sekunde des Wirtschaftsjahrs besteht, so dass im Falle einer Verschmelzung ein Übergang auf die übernehmende Gesellschaft und dort eine gewinnerhöhende Auflösung in Betracht käme (entgegen FG Münster, Urteil vom 17.09.2018 13 K 2082/15 K,G, EFG 2019, 370, Revision eingelegt, Az. des BFH: XI R 39/18)?.
  • BFH - XI R 43/19 (anhängig)

    Verschmelzung, Rücklage, Passivierung, Auflösung

    Ist eine am Schluss des vierten (bzw. sechsten) Wirtschaftsjahres noch bestehende Rücklage noch im selben Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen und muss dies im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten bei der Erstellung der Steuerbilanz umgesetzt werden? Ist § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG nicht so zu verstehen, dass die Rücklage noch in der letzten logischen Sekunde des Wirtschaftsjahrs besteht, so dass im Falle einer Verschmelzung ein Übergang auf die übernehmende Gesellschaft und dort eine gewinnerhöhende Auflösung in Betracht käme (entgegen FG Münster, Urteil vom 17.09.2018 13 K 2082/15 K,G, EFG 2019, 370, Revision eingelegt, Az. des BFH: XI R 39/18)?.
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