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   FG Münster, 17.12.2020 - 5 K 631/20 G, F   

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FG Münster, 17.12.2020 - 5 K 631/20 G, F (https://dejure.org/2020,44514)
FG Münster, Entscheidung vom 17.12.2020 - 5 K 631/20 G, F (https://dejure.org/2020,44514)
FG Münster, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - 5 K 631/20 G, F (https://dejure.org/2020,44514)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Gewerbesteuer - Schließt die Vermietung von Grundbesitz durch eine GmbH an eine teilweise personenidentische GbR , die diesen zur Erzielung gewerblicher Einkünfte nutzt, die erweiterte Kürzung auch dann aus, wenn die GmbH-Gesellschafter nur zu insgesamt 0,9% an der GbR ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ausschluss einer Anwendung der erweiterten Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb bei Grundstücksunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer | Ausschluss der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen wegen Verpachtung von Dachflächen an eine..

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gewerbesteuer - Ausschluss der erweiterten Gewinnkürzung bei Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 07.08.2008 - IV R 36/07

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für grundstücksverwaltende

    Auszug aus FG Münster, 17.12.2020 - 5 K 631/20
    Vielmehr habe der BFH z.B. in seinen Urteilen vom 07.08.2008 (Az. IV R 36/07), vom 08.06.1978 (Az. I R 68/75) und vom 26.06.2007 (IV R 9/05) trotz Vorliegens einer Bagatellbeteiligung eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG abgelehnt.

    Die vom Beklagten angeführten BFH-Urteile vom 26.06.2007 (Az. IV R 9/05), vom 07.08.2008 (IV R 36/07) und vom 22.01.2009 (IV R 80/06) beträfen andere Sachverhalte.

    Schließlich habe der BFH in seinem Urteil vom 07.08.2008 (IV R 36/07) darauf hingewiesen, dass eine Auslegung des Begriffs "Gesellschafter" sich am Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG zu orientieren habe.

    Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Grundstücksunternehmens nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden (BFH, Urteil vom 07.08.2008, IV R 36/07, BStBl II 2010, 988, Rz. 13; Urteil vom 07.04.2005 - IV R 34/03, BStBl II 2005, 576, Rz. 23).

    bb) Den in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG verwendeten Begriff "Gesellschafter" hat der BFH in ständiger Rechtsprechung sowohl mit Blick auf den Gesetzeswortlaut als auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Vorschrift ausgelegt (BFH, Urteil vom 07.08.2008, IV R 36/07, BStBl II 2010, 988, Rz. 16 m.w.N.).

    "Gesellschafter" im Sinne dieser Regelung ist danach u.a. jeder persönlich haftende Gesellschafter, und zwar selbst dann, wenn er am Vermögen der Grundstückspersonengesellschaft nicht beteiligt ist und ihm kein Anteil am Gewinn und Verlust dieser Gesellschaft zusteht (BFH, Urteil vom 22.01.2009 - IV R 80/06, BFH/NV 2009, 1279, Rz. 14; Urteil vom 07.08.2008, IV R 36/07, BStBl II 2010, 988, Rz. 24).

    Einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn bedarf es nicht (BFH, Urteil vom 22.01.2009 - IV R 80/06, BFH/NV 2009, 1279, Rz. 15; Urteil vom 07.08.2008, IV R 36/07, BStBl II 2010, 988, Rz. 18).

    a) Der BFH hat in seinem Urteil vom 07.04.2005 (IV R 34/03, BStBl II 2005, 576, Rz. 25) erwogen, dass "unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ungeachtet des Wortlauts des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG dann zu gewähren [sein könnte], wenn der gewerbliche Nutzer des Grundstücks nur mit einem Anteil von ganz untergeordneter Bedeutung an der Grundstücksgesellschaft beteiligt ist." Diese Frage ist jedoch jedenfalls für die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters letztlich zu verneinen (BFH, Urteil vom 22.01.2009 - IV R 80/06, BFH/NV 2009, 1279, Rz. 15; Urteil vom 07.08.2008 - IV R 36/07, BStBl II 2010, 988, Rz. 24 ff.).

    Von einem Bagatellanteil kann zudem jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn die Grenze von 1 % nicht unterschritten ist (BFH, Urteil vom 07.04.2005 - IV R 34/03, BStBl II 2005, 576, Rz. 25; Urteil vom 26.06.2007 - IV R 9/05, BStBl II 2007, 893, Rz. 20; Urteil vom 07.08.2008 - IV R 36/07, BStBl II 2010, 988, Rz. 19, 24).

    Aus diesem Grund ist eine erweiterte Kürzung bei der Grundstücksgesellschaft nicht erforderlich (vgl. zum Gesetzeszweck m.w.N. BFH, Urteil vom 07.08.2008 - IV R 36/07, BStBl II 2010, 988, Rz. 21 f.).

    Im Fall eines persönlich haftenden Gesellschafters kommt es auch nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Gesellschafter beteiligt ist (BFH, Urteil vom 22.01.2009 - IV R 80/06, BFH/NV 2009, 1279, Rz. 15; Urteil vom 07.08.2008 - IV R 36/07, BStBl II 2010, 988, Rz. 24 ff.).

    Die Erfassung von Bagatellfallbeteiligungen sieht der Senat darüber hinaus im Fall des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG durch die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung sowie zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten als gerechtfertigt an (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 07.08.2008 - IV 36/07, BStBl II 2010, 988, Rz. 25 ff.; Urteil vom 26.06.2007 - IV R 9/05, BStBl II 2007, 893, Rz. 25 ff.; Winkler, a.a.O., S. 92 Fn. 498).

    Einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn bedarf es nicht (BFH, Urteil vom 07.08.2008 - IV R 36/07, BStBl II 2010, 988, Rz. 24; Urteil vom 22.01.2009 - IV R 80/06, BFH/NV 2009, 1279, Rn. 15).

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 9/05

    GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 5

    Auszug aus FG Münster, 17.12.2020 - 5 K 631/20
    Vielmehr habe der BFH z.B. in seinen Urteilen vom 07.08.2008 (Az. IV R 36/07), vom 08.06.1978 (Az. I R 68/75) und vom 26.06.2007 (IV R 9/05) trotz Vorliegens einer Bagatellbeteiligung eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG abgelehnt.

    Die vom Beklagten angeführten BFH-Urteile vom 26.06.2007 (Az. IV R 9/05), vom 07.08.2008 (IV R 36/07) und vom 22.01.2009 (IV R 80/06) beträfen andere Sachverhalte.

    Dies gelte nach dem Urteil vom 26.06.2007 (IV R 9/05) auch für eine mietende Gesellschaft.

    Sie verhindert mit Ausschluss der erweiterten Kürzung eine Besserstellung der grundstücksverwaltenden Betriebe kraft Rechtsform bzw. eine Schlechterstellung von Einzelunternehmern (BFH, Urteil vom 26.06.2007 - IV R 9/05, BStBl II 2007, 893, Rz. 26).

    Von einem Bagatellanteil kann zudem jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn die Grenze von 1 % nicht unterschritten ist (BFH, Urteil vom 07.04.2005 - IV R 34/03, BStBl II 2005, 576, Rz. 25; Urteil vom 26.06.2007 - IV R 9/05, BStBl II 2007, 893, Rz. 20; Urteil vom 07.08.2008 - IV R 36/07, BStBl II 2010, 988, Rz. 19, 24).

    Die Erfassung von Bagatellfallbeteiligungen sieht der Senat darüber hinaus im Fall des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG durch die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung sowie zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten als gerechtfertigt an (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 07.08.2008 - IV 36/07, BStBl II 2010, 988, Rz. 25 ff.; Urteil vom 26.06.2007 - IV R 9/05, BStBl II 2007, 893, Rz. 25 ff.; Winkler, a.a.O., S. 92 Fn. 498).

    Soweit die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes vorliegen, ist es prinzipiell ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Gesellschafter (oder Genosse) an der Grundstücksgesellschafter oder an der mietenden Gesellschaft beteiligt ist (BFH, Urteil vom 26.06.2007 - IV R 9/05, BStBl II 2007, 893, Rz. 20; Urteil vom 07.04.2005 - IV R 34/03, BStBl II 2005, 576, Rz. 25).

    Aus diesem Grund ist es unerheblich, wenn dem Gesellschafter der verwaltete Grundbesitz der Grundstücksgesellschaft letztlich nur i.H.v. 0,38 % zugutekommt (BFH, Urteile vom 05.03.2008 - I R 56/07, BFH/NV 2008, 1359, Rz. 13; vom 26.06.2007 - IV R 9/05, BStBl II 2007, 893, Rz. 21 ff.).

  • BFH, 22.01.2009 - IV R 80/06

    Keine erweiterte Kürzung bei Betriebsaufspaltung oder Nutzung des Grundstücks

    Auszug aus FG Münster, 17.12.2020 - 5 K 631/20
    Die vom Beklagten angeführten BFH-Urteile vom 26.06.2007 (Az. IV R 9/05), vom 07.08.2008 (IV R 36/07) und vom 22.01.2009 (IV R 80/06) beträfen andere Sachverhalte.

    Zweck der erweiterten Kürzung ist es, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben (BFH, Urteil vom 22.01.2009 - IV R 80/06, BFH/NV 2009, 1279, Rz. 12).

    "Gesellschafter" im Sinne dieser Regelung ist danach u.a. jeder persönlich haftende Gesellschafter, und zwar selbst dann, wenn er am Vermögen der Grundstückspersonengesellschaft nicht beteiligt ist und ihm kein Anteil am Gewinn und Verlust dieser Gesellschaft zusteht (BFH, Urteil vom 22.01.2009 - IV R 80/06, BFH/NV 2009, 1279, Rz. 14; Urteil vom 07.08.2008, IV R 36/07, BStBl II 2010, 988, Rz. 24).

    cc) Nach ständiger Rechtsprechung "dient" Grundbesitz auch dann dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters des Grundstücksunternehmens, wenn das Grundstück von einer Mitunternehmerschaft genutzt wird, an der der Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist (BFH, Urteil vom 22.01.2009 - IV R 80/06, BFH/NV 2009, 1279, Rz. 15 m.w.N.).

    Einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn bedarf es nicht (BFH, Urteil vom 22.01.2009 - IV R 80/06, BFH/NV 2009, 1279, Rz. 15; Urteil vom 07.08.2008, IV R 36/07, BStBl II 2010, 988, Rz. 18).

    a) Der BFH hat in seinem Urteil vom 07.04.2005 (IV R 34/03, BStBl II 2005, 576, Rz. 25) erwogen, dass "unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ungeachtet des Wortlauts des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG dann zu gewähren [sein könnte], wenn der gewerbliche Nutzer des Grundstücks nur mit einem Anteil von ganz untergeordneter Bedeutung an der Grundstücksgesellschaft beteiligt ist." Diese Frage ist jedoch jedenfalls für die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters letztlich zu verneinen (BFH, Urteil vom 22.01.2009 - IV R 80/06, BFH/NV 2009, 1279, Rz. 15; Urteil vom 07.08.2008 - IV R 36/07, BStBl II 2010, 988, Rz. 24 ff.).

    Im Fall eines persönlich haftenden Gesellschafters kommt es auch nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Gesellschafter beteiligt ist (BFH, Urteil vom 22.01.2009 - IV R 80/06, BFH/NV 2009, 1279, Rz. 15; Urteil vom 07.08.2008 - IV R 36/07, BStBl II 2010, 988, Rz. 24 ff.).

    Einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn bedarf es nicht (BFH, Urteil vom 07.08.2008 - IV R 36/07, BStBl II 2010, 988, Rz. 24; Urteil vom 22.01.2009 - IV R 80/06, BFH/NV 2009, 1279, Rn. 15).

  • BFH, 07.04.2005 - IV R 34/03

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags, wenn der das Grundstück gewerblich

    Auszug aus FG Münster, 17.12.2020 - 5 K 631/20
    Diese Sicht habe der BFH bereits in seiner Entscheidung vom 07.04.2005 (Az. IV R 34/03) angedeutet.

    Der BFH habe zudem mit Urteil vom 03.04.2005 (IV R 34/03) entschieden, dass der Umfang der Beteiligung grundsätzlich ohne Bedeutung sei.

    Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Grundstücksunternehmens nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden (BFH, Urteil vom 07.08.2008, IV R 36/07, BStBl II 2010, 988, Rz. 13; Urteil vom 07.04.2005 - IV R 34/03, BStBl II 2005, 576, Rz. 23).

    Denn andernfalls könnte ein Grundstücksunternehmen - entgegen dem mit § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG verfolgten Zweck - die erweiterte Kürzung bereits dann beanspruchen, wenn der den Grundbesitz nutzende Gesellschafter einen Dritten mit einer minimalen Beteiligung in sein Unternehmen aufnähme (BFH, Urteil vom 07.04.2005 - IV R 34/03, BStBl II 2005, 576, Rz. 24).

    a) Der BFH hat in seinem Urteil vom 07.04.2005 (IV R 34/03, BStBl II 2005, 576, Rz. 25) erwogen, dass "unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ungeachtet des Wortlauts des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG dann zu gewähren [sein könnte], wenn der gewerbliche Nutzer des Grundstücks nur mit einem Anteil von ganz untergeordneter Bedeutung an der Grundstücksgesellschaft beteiligt ist." Diese Frage ist jedoch jedenfalls für die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters letztlich zu verneinen (BFH, Urteil vom 22.01.2009 - IV R 80/06, BFH/NV 2009, 1279, Rz. 15; Urteil vom 07.08.2008 - IV R 36/07, BStBl II 2010, 988, Rz. 24 ff.).

    Von einem Bagatellanteil kann zudem jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn die Grenze von 1 % nicht unterschritten ist (BFH, Urteil vom 07.04.2005 - IV R 34/03, BStBl II 2005, 576, Rz. 25; Urteil vom 26.06.2007 - IV R 9/05, BStBl II 2007, 893, Rz. 20; Urteil vom 07.08.2008 - IV R 36/07, BStBl II 2010, 988, Rz. 19, 24).

    Denn die Beteiligungshöhe der Gesellschafter Frau B C , Frau E X und Herr K C liegen mit 35 % bzw. je 10 % jedenfalls oberhalb einer in Betracht kommenden Bagatellfallgrenze (vgl. auch BFH, Urteil vom 07.04.2005 - IV R 34/03, BStBl II 2005, 576, Rz. 25).

    Soweit die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes vorliegen, ist es prinzipiell ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Gesellschafter (oder Genosse) an der Grundstücksgesellschafter oder an der mietenden Gesellschaft beteiligt ist (BFH, Urteil vom 26.06.2007 - IV R 9/05, BStBl II 2007, 893, Rz. 20; Urteil vom 07.04.2005 - IV R 34/03, BStBl II 2005, 576, Rz. 25).

  • BFH, 08.06.1978 - I R 68/75

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn der vermietete

    Auszug aus FG Münster, 17.12.2020 - 5 K 631/20
    Vielmehr habe der BFH z.B. in seinen Urteilen vom 07.08.2008 (Az. IV R 36/07), vom 08.06.1978 (Az. I R 68/75) und vom 26.06.2007 (IV R 9/05) trotz Vorliegens einer Bagatellbeteiligung eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG abgelehnt.

    Die Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz nur für kurze Zeit dem Gewerbebetrieb des Gesellschafters dient (z.B. zwei bis drei Tage, BFH, Urteil vom 08.06.1978 - I R 68/75, BStBl II 1978, 505).

  • BFH, 05.03.2008 - I R 56/07

    Keine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Betrieb eines

    Auszug aus FG Münster, 17.12.2020 - 5 K 631/20
    Aus diesem Grund ist es unerheblich, wenn dem Gesellschafter der verwaltete Grundbesitz der Grundstücksgesellschaft letztlich nur i.H.v. 0,38 % zugutekommt (BFH, Urteile vom 05.03.2008 - I R 56/07, BFH/NV 2008, 1359, Rz. 13; vom 26.06.2007 - IV R 9/05, BStBl II 2007, 893, Rz. 21 ff.).
  • BFH, 11.08.2004 - I R 89/03

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages trotz Veräußerung des einzigen Grundstücks

    Auszug aus FG Münster, 17.12.2020 - 5 K 631/20
    Denn dieser lasse, wie sich aus der BFH-Entscheidung vom 11.08.2004 (Az. I R 89/03) ergebe, insoweit einen gewissen Auslegungsspielraum zu.
  • BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

    Auszug aus FG Münster, 17.12.2020 - 5 K 631/20
    Die Regelung will den nur kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Unternehmen die erweiterte Kürzung gewähren, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, ihre Tätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht (vgl. zum Regelungszweck auch BFH, Beschluss vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BStBl II 2019, 262, Rz. 90 ff.).
  • BFH, 08.12.2016 - IV R 55/10

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Zwischenvermietung

    Auszug aus FG Münster, 17.12.2020 - 5 K 631/20
    Gleichzeitig zielt die Kürzung darauf ab, den auf eigenem Grund und Boden tätigen Gewerbebetrieb mit einem in gemieteten Räumlichkeiten betriebenen Gewerbe, bei dem die gezahlte Miete als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, mithin also eigen- und fremdfinanzierte Betriebe gleich zu behandeln (vgl. BFH, Urteil vom 08.12.2016 - IV R 55/10, BFH/NV 2017, 982).
  • BFH, 01.06.2022 - III R 3/21

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen wegen

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.12.2020 - 5 K 631/20 G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des FG Münster vom 17.12.2020 - 5 K 631/20 G,F aufzuheben und die Gewerbesteuerbescheide 2014 bis 2017 sowie die gesonderten Feststellungen des vortragsfähigen Gewerbeverlustes 2014 bis 2017, jeweils vom 16.10.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.01.2020 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag für 2014 bis 2017 auf 0 EUR festgesetzt wird und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2014, auf den 31.12.2015, auf den 31.12.2016 und auf den 31.12.2017 auf jeweils 32.011 EUR festgestellt wird.

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