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   FG Münster, 18.03.2014 - 15 K 4236/11 U   

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FG Münster, 18.03.2014 - 15 K 4236/11 U (https://dejure.org/2014,6883)
FG Münster, Entscheidung vom 18.03.2014 - 15 K 4236/11 U (https://dejure.org/2014,6883)
FG Münster, Entscheidung vom 18. März 2014 - 15 K 4236/11 U (https://dejure.org/2014,6883)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerfreiheit von psychotherapeutischen Leistungen

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer, Europarecht - Umsatzsteuerfreiheit von psychotherapeutischen Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Privatkliniken können aufgrund unmittelbarer Anwendung europarechtlicher Regelungen von der Umsatzsteuer befreit sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken durch unmittelbare Anwendung europarechtlicher Regelung!

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerbefreiung einer psychotherapeutischen Privatklinik

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Keine Umsatzsteuer für Privatkliniken

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    USt-Befreiung von Privatkliniken durch unmittelbare Anwendung europarechtlicher Regelung!

  • staufer.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerfreiheit bei Privatkliniken

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Psychotherapeutische Leistungen einer Privatklinik können steuerfrei sein

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerfreiheit für Privatkliniken ohne Zulassung in Sicht

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    EU-Recht erlaubt Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 1110
  • EFG 2014, 1047
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2014 - 15 K 4236/11
    Außerdem ließe der Umstand, dass § 4 Nr. 16 UStG a. F. nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 8.6.2006 C-106/05 L. u. P., Slg. 2006, I-5123, HFR 2006, 831) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen werde, nicht den Schluss zu, dass diese Wertung auch für § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG n. F. gelte.

    Dabei ist ihnen ein Ermessen eingeräumt, das jedoch von den nationalen Gerichten darauf hin zu überprüfen ist, ob die durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen eingehalten worden sind (EuGH-Urteile vom 10.9.2002 C-141/00 Kügler, Slg. 2002, I-6833, HFR 2002, 1146 Rn. 54).

    Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die innerstaatliche Regelung den Grundsatz der steuerlichen Neutralität als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes wahrt, der es insbesondere verbietet, dass Wirtschaftsteilnehmer, die die gleichen Leistungen unter vergleichbaren Umständen bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden (EuGH-Urteil vom 10.9.2002 C-141/00 Kügler, Slg. 2002, I-6833, HFR 2002, 1146, Rn. 56).

    Zielsetzung des vorliegend einschlägigen Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL ist es, die Kosten der Heilbehandlung schlechthin zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen (EuGH-Urteil 8.6.2006 C-106/05 L. u. P., Slg. 2006, S. 1-05123, HFR 2006, 831, Rn. 25 m. w. N.).

    Dazu zählt das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse (unter a)), die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen (unter b)), sowie, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (unter c)) (EuGH-Urteil vom 8.6.2006 C-106/05 L. u. P., Slg. 2006, I-5123, HFR 2006, 831, Rn. 53 m. w. N.).

    Der Senat verkennt nicht, dass der EuGH in seinem Urteil vom 8.6.2005 C-106/05 L. u. P. (Slg 2006, I-05123, HFR 2006, 831, Rn. 54) grundsätzlich die Anknüpfung an das Sozialrecht dergestalt, dass nach § 4 Nr. 16 Buchst. c) UStG a. F. die Befreiung von der Umsatzsteuer davon abhängig gemacht worden war, dass mindestens 40 % der Umsätze gegenüber Personen erbracht wurden, die bei einem Träger der Sozialversicherung versichert waren, als gemeinschaftsrechtskonform angesehen hatte.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2014 - 15 K 4236/11
    Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 6.11.2003 C-45/01 Dornier, Rn. 72, 76 Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Slg. - 2003, I-12911; Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2004, 70) sei den nationalen Behörden und Gerichten die Aufgabe zugewiesen, zu bestimmen, ob Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter anzuerkennen seien.

    Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 6.11.2003 C 45/01 Dornier, Slg. 2003, I-12911; HFR 2004, 70) rechtfertige der Umstand, dass die Kosten der gesetzlich versicherten Patienten nicht in allen Fällen vollständig von den Trägern der Sozialversicherung übernommen würden, keine unterschiedliche Behandlung der Leistungserbringer in Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht.

    Dies gilt umso mehr, als der EuGH in seinem Urteil vom 6.11.2003 (C-45/01 Dornier, Slg. 2003, I-12911, HFR 2004, Rn. 70) ausgeführt hat, dass der bloße Umstand, dass die Kosten einer Leistung nicht vollständig von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden, keine unterschiedliche Behandlung der Leistungserbringer in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht rechtfertigt.

    Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b) Richtlinie 77/388 als erfüllt angesehen worden (EuGH-Urteil vom 6.11.2003 C-45/01 Dornier, Slg. 2003, I-12911, HFR 2004, 70, Rn. 78, 79).

    Außerdem rechtfertigt allein der Umstand, dass die Kosten der gesetzlich versicherten Patienten nicht in allen Fällen vollständig von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden, nach der Rechtsprechung des EuGH keine unterschiedliche Behandlung der Leistungserbringer in Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht (Urteil vom 6.11.2003 C 45/01 Dornier, Slg. 2003, I-12911; HFR 2004, 70, Rn. 75).

  • FG Hessen, 10.06.2013 - 1 V 1700/12

    Umsatzsteuerbefreiung einer Privatklinik; Umsatzsteuerbefreiung einer

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2014 - 15 K 4236/11
    Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL ist die nunmehr allein an Kriterien des Sozialrechts bzw. des SGB anknüpfende Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG nicht richtlinienkonform (so auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom 17.7.2013 4 K 104/12, EFG 2013, 1884; Hessisches FG, Beschluss vom 10.6.2013 1 V 1700/12, juris; Stadie in Kommentar zum UStG, 2. Auflage 2012, § 4 Nr. 14, Rn. 25, 27, 32; Hölzer in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum UStG Stand April 2011, § 4 Nr. 14, Rn. 47, 195; Staschewski/Drüen, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2009, 361; Dennisen/Frase, Betriebs-Berater - BB - 2009, 531; Schmitz/Erdbrügger, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2010, 846; a. A. Huschens in Vogel/Schwarz, Kommentar zum UStG Stand Januar 2011, § 4 Nr. 14, Rn. 213; Sterzinger, UR 2013, 525,).

    Eine derartige umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung ist sachlich nicht begründbar (Hessisches FG, Beschluss vom 10.6.2013 1 V 1700/12, juris; Schmitz/Erdbrügger, Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken, DStR 2010, 846).

    Auch diese Ungleichbehandlung erscheint insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses der Vergleichbarkeit mit einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung in sozialer Hinsicht zumindest zweifelhaft (Hessisches FG, Beschluss vom 10.6.2013 1 V 1700/12, juris).

    Dies erweckt den Eindruck, dass es sich bei der Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG vorrangig um eine Begleitmaßnahme im Rahmen der Neugestaltung der Krankenhauslandschaft handelt (Hessisches FG, Beschluss vom 10.6.2013 1 V 1700/12, juris).

  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2014 - 15 K 4236/11
    Außerdem ließe der Umstand, dass § 4 Nr. 16 UStG a. F. nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 8.6.2006 C-106/05 L. u. P., Slg. 2006, I-5123, HFR 2006, 831) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen werde, nicht den Schluss zu, dass diese Wertung auch für § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG n. F. gelte.

    Zielsetzung des vorliegend einschlägigen Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL ist es, die Kosten der Heilbehandlung schlechthin zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen (EuGH-Urteil 8.6.2006 C-106/05 L. u. P., Slg. 2006, S. 1-05123, HFR 2006, 831, Rn. 25 m. w. N.).

    Dazu zählt das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse (unter a)), die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen (unter b)), sowie, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (unter c)) (EuGH-Urteil vom 8.6.2006 C-106/05 L. u. P., Slg. 2006, I-5123, HFR 2006, 831, Rn. 53 m. w. N.).

    Der Senat verkennt nicht, dass der EuGH in seinem Urteil vom 8.6.2005 C-106/05 L. u. P. (Slg 2006, I-05123, HFR 2006, 831, Rn. 54) grundsätzlich die Anknüpfung an das Sozialrecht dergestalt, dass nach § 4 Nr. 16 Buchst. c) UStG a. F. die Befreiung von der Umsatzsteuer davon abhängig gemacht worden war, dass mindestens 40 % der Umsätze gegenüber Personen erbracht wurden, die bei einem Träger der Sozialversicherung versichert waren, als gemeinschaftsrechtskonform angesehen hatte.

  • BFH, 15.03.2007 - V R 55/03

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Analysen einer Labor-GmbH

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2014 - 15 K 4236/11
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.3.2007 V R 55/03 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 217, 48; Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2008, 31) müsse der Grundsatz der Gleichbehandlung und der steuerlichen Neutralität gewahrt werden und deshalb müssten "für alle ... Kategorien privatrechtlicher Einrichtungen die gleichen Bedingungen für ihre Anerkennung in Bezug auf die Erbringung vergleichbarer Leistungen gelten." Eine solche Gleichbehandlung ergebe sich aus § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG n. F. nicht.

    Insoweit kann dahinstehen, ob bereits § 4 Nr. 16 UStG a. F keine gemeinschaftsrechtskonforme Regelung darstellt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15.3.2007 V R 55/03, BStBl. II 2008, 31, HFR 2007, 779).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-102/08

    SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2014 - 15 K 4236/11
    Eine durch Verwaltungsvorschrift geregelte Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nach der Rechtsprechung des EuGH nicht als hinreichende Umsetzung der Richtlinie angesehen werden (vgl. EuGH-Urteil vom 4.6.2009 C-102/08 Salix, Slg. 2009, I-4629, HFR 2009, 844 Rn. 43; Schmitz/Erdbrügger, DStR 2010, 846).
  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R

    Abschluss eines Versorgungsvertrages - bedarfsgerechte Versorgung -

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2014 - 15 K 4236/11
    Außerdem beruht die Entscheidung über die Zulassung nach § 108 SGB V, die sich am "Bedarf" ausrichtet, wesentlich auf marktpolitischen, haushaltsbezogenen und finanziellen Erwägungen (vgl. hierzu z. B. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 23.7.2002 B 3 KR 63/01 R, Entscheidungen des Bundessozialgerichts - BSGE - 89, 294 m. w. N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 104/12

    Steuerbefreiung von Privatkliniken ohne sozialrechtliche Zulassung als

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2014 - 15 K 4236/11
    Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL ist die nunmehr allein an Kriterien des Sozialrechts bzw. des SGB anknüpfende Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG nicht richtlinienkonform (so auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom 17.7.2013 4 K 104/12, EFG 2013, 1884; Hessisches FG, Beschluss vom 10.6.2013 1 V 1700/12, juris; Stadie in Kommentar zum UStG, 2. Auflage 2012, § 4 Nr. 14, Rn. 25, 27, 32; Hölzer in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum UStG Stand April 2011, § 4 Nr. 14, Rn. 47, 195; Staschewski/Drüen, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2009, 361; Dennisen/Frase, Betriebs-Berater - BB - 2009, 531; Schmitz/Erdbrügger, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2010, 846; a. A. Huschens in Vogel/Schwarz, Kommentar zum UStG Stand Januar 2011, § 4 Nr. 14, Rn. 213; Sterzinger, UR 2013, 525,).
  • BFH, 23.10.2014 - V R 20/14

    Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber

    Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1047 veröffentlichten Urteil statt.
  • FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18

    Umsatzsteuerfreiheit einer privaten Krankenanstalt

    Eine Ausnahme - wie beispielsweise in § 2 Abs. 1a SGB V enthalten - kommt im Bereich der von der Klägerin durchgeführten Behandlungen regelmäßig nicht in Betracht; eine Ausnahme nach § 13 Abs. 2 SGB V - wie in dem den Urteilen des BFH vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 23 bzw. des vorausgegangenen FG Münster vom 18. März 2014 15 K 4236/11 U, EFG 2014, 1047, Rn. 5, 59 zugrundeliegenden Sachverhalt oder auch im Fall des FG Niedersachsen, das mit seinem Beschluss vom 2. März 2020 5 K 256/17, EFG 2020, 1787 seine Fragen dem EuGH vorlegte - wurde nicht vorgetragen und ist den Akten auch nicht zu entnehmen.

    (eee) Etwas anderes ergibt sich entgegen des Vortrags der Klägerin auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 23. Der BFH stellt in diesem Urteil primär auf die gesetzlich Krankenversicherten (nicht die PKV) ab, deren Kosten durch die Sozialversicherungsträger, d. h. insbesondere die Krankenkassen, überwiegend vollständig oder mit (geringen) Abschlägen (bspw. wegen Eigenbehalt i.H.v. 10 EUR pro Übernachtung zahlen, §§ 31 Abs. 4, 61 SGB V) getragen wurden (vgl. vorausgehendes Urteil des FG Münster 18. März 2014 15 K 4236/11 U, a.a.O., Rn. 5, 59).

    Denn diese machten im Urteilsfall den Großteil der behandelten Personen (40%) aus, vgl. FG Münster 18. März 2014 15 K 4236/11 U, a.a.O., Rn. 5. Hätte er hierauf abstellen wollen, hätte er eine andere Formulierung gewählt bzw. beide Bereiche aufaddiert o.ä.

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.07.2015 - 6 V 2435/14

    Sicherheitszuschlag bei Aussetzung der Vollziehung - Steuerfreiheit von Umsätzen

    Zur Möglichkeit der unmittelbaren Berufung auf Art. 132 Abs. 1 lit. b) MwStSystRL werde auch verwiesen auf das Urteil des FG Münster vom 18.03.2014 - 15 K 4236/11 U (EFG 2014, 1047; bestätigt durch BFH-Urteil vom 23.10.2014 - V R 20/14, Juris, BFH/NV 2015, 631 ).

    Mit Urteil vom 23.10.2014 - V R 20/14 hat der BFH das Urteil des FG Münster vom 18.03.2014 - 15 K 4236/11 U bestätigt, wonach § 14 Nr. 14 lit. b) UStG teilweise nicht gemeinschaftsrechtskonform ist.

  • FG Münster, 19.12.2019 - 5 K 519/18

    Umsatzsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind Leistungen einer Privatklinik

    Auch nach Auffassung des FG Münster, Urteil vom 18.03.2014, 15 K 4236/11 U, EFG 2014, 1047, sei für die Anerkennung kein bestimmter Prozentsatz an gesetzlich krankenversicherten Patienten erforderlich.

    Selbst wenn man im Streitfall den Ausführungen des FG Münster im Urteil vom 18.03.2014, 15 K 4236/11 U, folge und auf einen Zeitraum von mehreren Jahren abstelle, sei der Anteil der gesetzlich versicherten Patienten, die sich bei der Klägerin einer Behandlung unterzogen hätten, nicht hinreichend hoch.

  • FG Münster, 18.06.2019 - 15 K 3739/16

    Umsatzsteuer - Zu den Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung einer

    Außerdem ist nicht erkennbar, dass die umsatzsteuerlichen Vorschriften über die Organschaft als Mittel zur Verfolgung außerumsatzsteuerlicher, d.h. aufsichtsrechtlicher, Zwecke verwendet werden, wodurch sich eine aus dem Umsatzsteuerrecht heraus sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung hätte ergeben können (vgl. hierzu z.B. FG Münster, Urteil vom 18.3.2014 15 K 4236/11 U, EFG 2014, 1047).
  • FG Sachsen-Anhalt, 08.07.2015 - 3 K 305/14

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten mit

    Andere Finanzgerichte hätten zudem auch in weiteren Fällen wie z.B. der Umsatzsteuerbefreiung für private Krankenhäuser (FG Münster Urteil vom 18. März 2014 15 K 4236/11) und der Umsatzsteuerfreiheit für Golf-Einzelunterricht eines Golfvereins (BFH-Urteil vom 02. März 2011 XI R 21/09) ein unmittelbares Berufen auf das Unionsrecht im Hinblick auf eine Steuerbefreiung für zulässig erachtet.
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