Rechtsprechung
   FG Münster, 18.05.2011 - 3 K 1003/08 Erb   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,18514
FG Münster, 18.05.2011 - 3 K 1003/08 Erb (https://dejure.org/2011,18514)
FG Münster, Entscheidung vom 18.05.2011 - 3 K 1003/08 Erb (https://dejure.org/2011,18514)
FG Münster, Entscheidung vom 18. Mai 2011 - 3 K 1003/08 Erb (https://dejure.org/2011,18514)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,18514) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1047; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1
    Erbschaftsteuerliche Behandlungen von dinglich gesicherten Erblasserschulden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Erben auf Berücksichtigung von Schulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten i.R.d. Erbschaftssteuerbescheides nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG; Anspruch des Erben auf Berücksichtigung von Schulden des Erblassers als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1047; ErbStG § 10 Abs 5 Nr 1
    Abzug von Nachlassverbindlichkeiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaftsteuer: - Abzug von Nachlassverbindlichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1639
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.10.2001 - II R 60/99

    Schenkung - Gemischte oder reine Schenkung?

    Auszug aus FG Münster, 18.05.2011 - 3 K 1003/08
    Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.10.2001 (II R 60/99, BStBl. II 2002, 165) werde Bezug genommen.

    Die Ausführungen des BFH in dem vom Kläger und vom Beklagten für die jeweilige Rechtsauffassung zitierten Urteil vom 17.10.2001 (II R 60/99, BStBl II 2002, 165) beziehen sich nur auf den Sachverhalt, dass der Schenker die Belastungen der Grundstücke einschließlich der diesen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten "mit schuldbefreiender Wirkung" für den Schenker übernahm, d.h. dass - anders als im hier zu entscheidenden Fall - die Beschenkte im Außenverhältnis zu den Gläubigern die mit den Grundstücken zusammenhängenden Verbindlichkeiten des Schenker rechtlich übernommen hat.

  • FG Nürnberg, 26.04.2007 - 4 K 177/07

    Übertragung einer Eigentumswohnung als eine freigebige Zuwendung und Festsetzung

    Auszug aus FG Münster, 18.05.2011 - 3 K 1003/08
    Dass der Kläger die dingliche Haftung für dies Schuldverpflichtungen übernommen hat, führt lediglich dazu, dass der Inhaber und Gläubiger der Grundschuld gegen den Eigentümer des Grundstücks einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen ihres Betrags hat, er erhält aber keinen Anspruch auf Zahlung der Geldsumme gegenüber dem Grundstückseigentümer (§§ 1192, 1147 BGB; vgl. auch FG Nürnberg, Urteil vom 26.04.2007 4 K 177/07, EFG 2007, 1185, rechtskräftig, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14.07.1952 IV ZR 28/52, BFHZ 7, 123, 126 und Palandt, BGB, 65. Auflage, § 1191 Rz. 1).
  • FG München, 25.10.2006 - 4 K 40/04

    Grundschulden als Nachlassverbindlichkeiten § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG

    Auszug aus FG Münster, 18.05.2011 - 3 K 1003/08
    Auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der steuerrechtlichen Literatur wird davon ausgegangen, dass es sich um abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten handelt, wenn und insoweit Grundpfandrechte valutiert sind und der Erblasser Schuldner der Valuta war; die gesicherten Verbindlichkeiten seien dann als (negativer) Nachlassbestandteil auf den Erben mit übergegangen (vgl. FG München, Urteil vom 25.10.2006 4 K 40/04, EFG 2007, 273, rechtskräftig; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschafsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 10 Rz. 156).
  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 28/52

    Ungerechtfertigte Bereicherung

    Auszug aus FG Münster, 18.05.2011 - 3 K 1003/08
    Dass der Kläger die dingliche Haftung für dies Schuldverpflichtungen übernommen hat, führt lediglich dazu, dass der Inhaber und Gläubiger der Grundschuld gegen den Eigentümer des Grundstücks einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen ihres Betrags hat, er erhält aber keinen Anspruch auf Zahlung der Geldsumme gegenüber dem Grundstückseigentümer (§§ 1192, 1147 BGB; vgl. auch FG Nürnberg, Urteil vom 26.04.2007 4 K 177/07, EFG 2007, 1185, rechtskräftig, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14.07.1952 IV ZR 28/52, BFHZ 7, 123, 126 und Palandt, BGB, 65. Auflage, § 1191 Rz. 1).
  • BFH, 17.01.2022 - II B 49/21

    Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip

    bbb) Dementsprechend wird in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass auf Nachlassgrundstücken ruhende Grundschulden oder Hypotheken nur dann erwerbsmindernd zu berücksichtigen sind, wenn und soweit sie valutieren und vom Erblasser als Schuldner herrühren (vgl. FG München, Urteil vom 25.10.2006 - 4 K 40/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 273, Rz 16; FG Münster, Urteil vom 18.05.2011 - 3 K 1003/08 Erb, EFG 2011, 1639, Rz 29; Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG Rz 70.1; Högl in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 10 ErbStG Rz 80; Jochum in ErbStG - eKommentar, § 10 Rz 118, Fassung vom 29.12.2020).
  • FG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 3 K 209/14

    Inanspruchnahme aus Bürgschaftsverpflichtung keine erwerbsmindernde Gegenleistung

    Die Schuld sei dann im Erbfall, also wenn sie den Erben nach § 1922 BGB treffe, als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig (FG Münster vom 18. Mai 2011 3 K 1003/08 Erb, EFG 2011, 1639).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht