Rechtsprechung
   FG Münster, 18.07.2013 - 13 K 4515/10 F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,19866
FG Münster, 18.07.2013 - 13 K 4515/10 F (https://dejure.org/2013,19866)
FG Münster, Entscheidung vom 18.07.2013 - 13 K 4515/10 F (https://dejure.org/2013,19866)
FG Münster, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - 13 K 4515/10 F (https://dejure.org/2013,19866)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,19866) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der nachträglichen Änderung eines Bescheids über die Feststellung des Großspendenvortrags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren/Europarecht/Verfassungsrecht - Nachträgliche Ausstellung einer Spendenbestätigung, neues Beweismittel, rückwirkendes Ereignis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • nrw.de PDF, S. 1 (Pressemitteilung)

    Nachträgliche Erteilung einer Spendenbescheinigung ermöglicht keine Änderung des Bescheids

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Änderung des Steuerbescheides durch nachträgliche Spendenbescheinigung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Erteilung einer Spendenbescheinigung ermöglicht keine Änderung des Bescheids

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Änderung des Bescheids durch nachträgliche Spendenbescheinigung?

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • stb-web.de (Kurzinformation)

    Keine Änderung des Einkommensteuerbescheids bei nachträglicher Spendenbescheinigung

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Nachträgliche Erteilung einer Spendenbescheinigung ermöglicht keine Änderung des Bescheids

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Keine Änderung eines bestandskräftigen Bescheides aufgrund nachträglich ausgestellter Spendenbescheinigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Änderung des Steuerbescheides durch nachträgliche Spendenbescheinigung nicht möglich - Kein Verstoß gegen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes über das Effektivitätsgebot

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Keine Änderung eines bestandskräftigen Bescheides aufgrund nachträglich ausgestellter Spendenbescheinigung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1720
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus FG Münster, 18.07.2013 - 13 K 4515/10
    Letzteres ergebe sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - vom 30.6.2011 C-262/09 - Meilicke II (ABl EU 2011, Nr. C 252, 3, BFH/NV 2011, 1467, unter Rz. 59).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin stehe auch nicht das EuGH-Urteil vom 30.6.2011 C-262/09 - Meilicke II (ABl EU 2011, Nr C 252, 3, BFH/NV 2011, 1467) entgegen.

    Aus dem Urteil des EuGH vom 30.6.2011 C-262/09 - Meilicke II (ABl EU 2011, Nr C 252, 3, BFH/NV 2011, 1467) ergibt sich - zumindest für den Streitfall - keine Unanwendbarkeit des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO.

    Es sei Sache des vorlegenden Gerichts zu bestimmen, welche Frist für die Vorlage dieser Bescheinigung oder dieser Belege angemessen sei (EuGH-Urteil vom 30.6. 2011 C-262/09 - Meilicke II, ABl EU 2011, Nr. C 252, 3, BFH/NV 2011, 1467, Rz. 59 a.E.).

    bb) Das beschriebene Urteil des EuGH vom 30.6.2011 C-262/09 - Meilicke II ist im Schrifttum unterschiedlich gedeutet worden.

    (3) Soweit ersichtlich liegt zu der Frage der Auswirkungen des Urteils des EuGH vom 30.6.2011 C-262/09 - Meilicke II auf § 175 Abs. 2 Satz 2 AO bislang keine finanzgerichtliche Rechtsprechung vor.

    Er versteht die EuGH-Entscheidung vom 30.6.2011 C-262/09 - Meilicke II in der Weise, dass der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Regelung nur dann entgegensteht, wenn diese rückwirkend und ohne Einräumung einer Übergangsfrist verwehrt, dass europarechtlich geschützte Rechte auch verfahrensrechtlich durchgesetzt werden können.

    Nach Auffassung des Senats bleibt das EuGH-Urteil vom 30.6.2011 C-262/09 - Meilicke II auch deshalb ohne Auswirkung auf den Streitfall, weil der Streitfall einen innerstaatlichen Sachverhalt betrifft.

    Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, da die Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 30.6.2011 C-262/09 - Meilicke II (ABl EU 2011, Nr C 252, 3, BFH/NV 2011, 1467) auf die Anwendung des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO bislang nicht durch den BFH geklärt sind.

  • BFH, 09.11.2011 - VIII R 18/08

    Ertragsbescheinigungen ausländischer Investmentgesellschaften kein rückwirkendes

    Auszug aus FG Münster, 18.07.2013 - 13 K 4515/10
    Daneben komme nach dem BFH-Urteil vom 9.11.2011 VIII R 18/08 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 370) auch § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zur Anwendung.

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen und Beweismittel sind solche, die zu dem Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheids bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren (BFH-Urteile vom 5.12.2002 IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588; vom 9.11.2011 VIII R 18/08, BFH/NV 2012, 370; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 Rz. 25).

    Bei einer erst nachträglich erstellten Bescheinigung kommt eine Änderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 9.11.2011 VIII R 18/08, BFH/NV 2012, 370).

    a) Ein rückwirkendes Ereignis liegt vor, wenn der nach dem Steuertatbestand rechtserhebliche Sachverhalt sich später anders gestaltet und sich steuerlich in der Weise in die Vergangenheit auswirkt, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH-Beschluss vom 19.7. 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; BFH-Urteil vom 9.11.2011 VIII R 18/08, BFH/NV 2012, 370).

    Die Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung kann demnach ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sein, wenn sie ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal bildet (BFH-Urteil vom 9.11.2011 VIII R 18/08, BFH/NV 2012, 370).

  • BFH, 26.09.2005 - XI B 50/05

    Spendenbescheinigung; grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus FG Münster, 18.07.2013 - 13 K 4515/10
    Nach diesen Grundsätzen kann die Vorlage der Zuwendungsbestätigungen grundsätzlich als rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO angesehen werden, da sie gem. § 50 Abs. 1 EStDV eine materiell-rechtliche Voraussetzung zur Berücksichtigung der Zuwendungen als Sonderausgaben darstellen (vgl. BFH-Beschluss vom 26.9. 2005 XI B 50/05, BFH/NV 2006, 236).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die Erteilung der Bescheinigung hierdurch jedoch lediglich aus dem Anwendungsbereich des § 175 AO ausgeschlossen, nicht jedoch zusätzlich dem Anwendungsbereich des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zugewiesen (BFH-Beschluss vom 26.9. 2005 XI B 50/05, BFH/NV 2006, 236; FG Münster, Urteil vom 11.9. 2007 14 K 5023/06 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 1926).

    a) Bei Zuwendungsbestätigungen i.S.d. § 10b EStG i.V.m. § 50 EStDV handelt es sich um Bescheinigungen i.S.d. § 175 Abs. 2 Satz 2 AO (BFH-Beschluss vom 26.9. 2005 XI B 50/05, BFH/NV 2006, 236).

  • BFH, 27.01.2011 - III R 90/07

    Änderung einer bestandskräftigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgrund

    Auszug aus FG Münster, 18.07.2013 - 13 K 4515/10
    Das ist der Fall, wenn die Finanzbehörde bei rechtzeitiger Kenntnis einer ihr unbekannt gebliebenen Tatsache schon bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung zu einem höheren oder niedrigeren steuerlichen Ergebnis gelangt wäre (BFH-Beschluss vom 23.11.1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; BFH-Urteil vom 27.1. 2011 III R 90/07, BFHE 232, 485, BStBl II 2011, 543).

    Wie die Finanzbehörde bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt im ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und der die Finanzbehörden bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheiderlasses gegolten haben (BFH-Urteile vom 22.4. 2010 VI R 40/08, BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951; vom 27.1. 2011 III R 90/07, BFHE 232, 485, BStBl II 2011, 543).

    Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, also bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, ist den Normen des materiellen Steuerrechts zu entnehmen (BFH-Urteile vom 27.1. 2011 III R 90/07, BFHE 232, 485, BStBl II 2011, 543; vom 4.5. 2006 VI R 17/03, BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    Auszug aus FG Münster, 18.07.2013 - 13 K 4515/10
    Der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz besagt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass ein Mitgliedstaat mangels einer einschlägigen Unionsregelung zwar die Verfahrensmodalitäten für die dem Unionsrecht erwachsenden Rechte selbstständig innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnung bestimmen dürfe, dass andererseits die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte aber nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden dürfe (EuGH-Urteile vom 7.1. 2004 C-201/02 - Wells, Slg. 2004, I-723, Rz. 67; vom 19.9. 2006 C-392/04 und C-422/04 - i-21 Germany und Arcor, Slg. 2006, I-8559, Rz. 57).
  • EuGH, 24.09.2002 - C-255/00

    Grundig Italiana

    Auszug aus FG Münster, 18.07.2013 - 13 K 4515/10
    Bei einer rückwirkenden Änderung steuerlicher Erstattungsmodalitäten gebiete es der Effektivitätsgrundsatz daher, dass die neue Regelung eine Übergangsregelung enthalte, die dem Einzelnen eine Frist einräume, die ausreiche, um nach Erlass der Regelung die Erstattungsansprüche geltend zu machen, die er unter der alten Regelung hätte geltend machen können (EuGH-Urteile vom 11.7. 2002 C-62/00 - Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Rz. 38; vom 24.9. 2002 C-255/00 - Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003, Rz. 37).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus FG Münster, 18.07.2013 - 13 K 4515/10
    Bei einer rückwirkenden Änderung steuerlicher Erstattungsmodalitäten gebiete es der Effektivitätsgrundsatz daher, dass die neue Regelung eine Übergangsregelung enthalte, die dem Einzelnen eine Frist einräume, die ausreiche, um nach Erlass der Regelung die Erstattungsansprüche geltend zu machen, die er unter der alten Regelung hätte geltend machen können (EuGH-Urteile vom 11.7. 2002 C-62/00 - Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Rz. 38; vom 24.9. 2002 C-255/00 - Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003, Rz. 37).
  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

    Auszug aus FG Münster, 18.07.2013 - 13 K 4515/10
    Mit dem Effektivitätsgrundsatz sei es aber vereinbar, wenn angemessene Ausschlussfristen festgesetzt würden für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit; solche Fristen seien nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (EuGH-Urteil vom 17.11.1998 C-228/96 - Aprile, Slg. 1998, I-7141, Rz. 19).
  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

    Auszug aus FG Münster, 18.07.2013 - 13 K 4515/10
    Der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz besagt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass ein Mitgliedstaat mangels einer einschlägigen Unionsregelung zwar die Verfahrensmodalitäten für die dem Unionsrecht erwachsenden Rechte selbstständig innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnung bestimmen dürfe, dass andererseits die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte aber nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden dürfe (EuGH-Urteile vom 7.1. 2004 C-201/02 - Wells, Slg. 2004, I-723, Rz. 67; vom 19.9. 2006 C-392/04 und C-422/04 - i-21 Germany und Arcor, Slg. 2006, I-8559, Rz. 57).
  • FG Münster, 11.09.2007 - 14 K 5023/06

    Erfordernis der Änderung eines Einkommensbescheides wegen der rückwirkenden

    Auszug aus FG Münster, 18.07.2013 - 13 K 4515/10
    Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die Erteilung der Bescheinigung hierdurch jedoch lediglich aus dem Anwendungsbereich des § 175 AO ausgeschlossen, nicht jedoch zusätzlich dem Anwendungsbereich des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zugewiesen (BFH-Beschluss vom 26.9. 2005 XI B 50/05, BFH/NV 2006, 236; FG Münster, Urteil vom 11.9. 2007 14 K 5023/06 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 1926).
  • FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02

    Anwendung des "alten" Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens auf "ausländische"

  • BFH, 05.12.2002 - IV R 58/01

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

  • BFH, 20.02.1991 - X R 191/87

    Spenden nur bei endgültiger wirtschaftlicher Belastung des Spenders

  • BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86

    Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei

  • BFH, 04.05.2006 - VI R 17/03

    Rückzahlung von Arbeitslohn - Rückzahlungsverpflichtung - rückwirkendes Ereignis

  • BFH, 21.10.2008 - X R 44/05

    Kein Abzug des nicht verbrauchten Betrags einer Großspende durch den Erben -

  • BFH, 22.04.2010 - VI R 40/08

    Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen - Sinn und

  • BFH, 19.07.2011 - X R 32/10

    Kein Spendenabzug aufgrund einer Zuwendungsbestätigung, die zum Zeitpunkt ihrer

  • BFH, 10.05.2016 - X R 34/13

    Änderung des Bescheids über die Feststellung des verbleibenden

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Juli 2013  13 K 4515/10 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) erkannte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1720 veröffentlichten Urteil, der streitgegenständliche Feststellungsbescheid sei in Bestandskraft erwachsen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht