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   FG Münster, 18.09.2012 - 11 K 3982/11 E   

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https://dejure.org/2012,32874
FG Münster, 18.09.2012 - 11 K 3982/11 E (https://dejure.org/2012,32874)
FG Münster, Entscheidung vom 18.09.2012 - 11 K 3982/11 E (https://dejure.org/2012,32874)
FG Münster, Entscheidung vom 18. September 2012 - 11 K 3982/11 E (https://dejure.org/2012,32874)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erforderlichkeit eines ärztlichen Attestes zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Kosten für den Einbau eines Treppenlifts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit eines ärztlichen Attestes zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten für den Einbau eines Treppenlifts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastungen: - Kosten für den Einbau eines Treppenlifts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen des Abzugs von Aufwendungen für einen Treppenlift als außergewöhnliche Belastungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für einen Treppenlift als außergewöhnliche Belastungen

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Treppenlift - außergewöhnliche Belastung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Treppenlift von der Steuer absetzen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 44
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • FG Münster, 19.11.2010 - 14 K 2520/10

    Kosten für den Einbau eines Treppenlift als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Münster, 18.09.2012 - 11 K 3982/11
    Mit ihrer am 09.07.2010 unter dem Aktenzeichen 14 K 2520/10 E erhobenen Klage hat sich die Klägerin - zugleich als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes - gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 31.10.2006 in der Fassung vom 24.01.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2010 gewendet.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift vom 09.07.2010 in dem Verfahren 14 K 2520/10 E, dessen Akten beigezogen worden sind, verwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten der Verfahren 14 K 4310/07 E und 14 K 2520/10 E sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

  • BFH, 19.04.2012 - VI R 74/10

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im

    Auszug aus FG Münster, 18.09.2012 - 11 K 3982/11
    Die Anwendung dieser aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 geänderten Regelung auch für das Streitjahr 2005 begegnet darüber hinaus keinen rechtstaatlichen Bedenken (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2012 VI R 74/10, BFH/NV 2012, 1373).

    Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Urteilsgründe des Urteils vom 19.04.2012 (VI R 74/10, a.a.O.) verwiesen.

  • BFH, 09.08.1991 - III R 54/90

    Zur Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel

    Auszug aus FG Münster, 18.09.2012 - 11 K 3982/11
    Bei der Anschaffung von Hilfsmitteln, die, wie Brillen, Hörapparate und Rollstühle, nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken angeschafft werden und bei denen häufig eine Anpassung an die individuellen Gebrechen des Steuerpflichtigen erforderlich ist (medizinische Hilfsmittel im engeren Sinn), kann typisierend davon ausgegangen werden, dass ihr Kauf medizinisch indiziert ist und deshalb auf eine Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde nach mit Hilfe der vorgenannten Aufklärungsmittel verzichtet werden (BFH-Urteil vom 09.08.1991 III R 54/90, BStBl II 1991, 920).

    Der Gesetzgeber hat die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Urteile des BFH vom 11.11.2010 (VI R 16/09, BStBl II 2011, 966 und VI R 17/09, a.a.O.) einer gefestigten Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 14.02.1980 VI R 218/77, BStBl II 1980, 295; vom 11.01.1991 III R 70/88, BFH/NV 1991, 386; vom 11.12.1987 III R 95/85, BStBl II 1988, 275; vom 09.08.1991 III R 54/90, BStBl II 1991, 920; vom 09.08.2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240; vom 23.05.2002 III R 52/99, BStBl II 2002, 592; vom 21.04.2005 III R 45/03, BStBl II 2005, 602; vom 15.03.2007 III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841; BFH-Beschlüsse vom 10.12.2004 III B 56/04, juris; vom 24.11.2006 III B 57/06, BFH/NV 2007, 438, und vom 15.11.2007 III B 205/06, BFH/NV 2008, 368) und der einhelligen Praxis der Finanzverwaltung (R 33.4 Abs. 1 EStR) und damit allgemeiner Rechtsanwendungspraxis auch auf Seiten der Steuerpflichtigen entsprochen hat.

  • BFH, 06.02.2014 - VI R 61/12

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen

    Im zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage erneut ab (EFG 2013, 44).

    Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Münster vom 18. September 2012  11 K 3982/11 E aufzuheben, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 24. Januar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2010 zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Aufwendungen für den Einbau des Treppenlifts in Höhe von 18.664 EUR als außergewöhnliche Belastung auf 256 EUR festzusetzen.

  • FG Münster, 11.02.2016 - 3 K 1097/14

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts im Haus der

    Im nachgehenden Verfahren 11 K 3982/11 E wies das Finanzgericht die Klage durch Urteil vom 18.09.2012 erneut ab (EFG 2013, 44).
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