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   FG Münster, 19.01.2022 - 8 V 3108/21 F   

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FG Münster, 19.01.2022 - 8 V 3108/21 F (https://dejure.org/2022,2408)
FG Münster, Entscheidung vom 19.01.2022 - 8 V 3108/21 F (https://dejure.org/2022,2408)
FG Münster, Entscheidung vom 19. Januar 2022 - 8 V 3108/21 F (https://dejure.org/2022,2408)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    GSA Fleisch - Unter welchen Voraussetzungen liegt ein Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft vor?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungsanspruch eines Unternehmens für Veredelung und Verpackung von Fleisch auf Nichtanwendbarkeit des Fremdpersonalverbots nach dem Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    GSA Fleisch - Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. des GSA Fleisch

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • FG Hamburg, 20.12.2021 - 4 V 77/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2022 - 8 V 3108/21
    Soweit der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Thüringer FG (Beschluss vom 11.11.2021, 2 V 391/21, juris) und des FG Hamburg (Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21, juris) der Ansicht sei, dass es vorliegend nicht auf das "Überwiegensprinzip" ankomme und deswegen bereits das Bestehen eines Anordnungsgrundes abzulehnen sei, sei dies mit dem Wortlaut des § 2 GSA Fleisch und § 6 Abs. 9 Satz 1 AEntG nicht vereinbar.

    Mit Schriftsatz vom 07.01.2022 hat die Antragstellerin überdies ihr Feststellungsbegehren hilfsweise für den Fall erweitert, dass der Senat der Auffassung des FG Hamburg in dessen Entscheidung vom 20.12.2021 (4 V 77/21, juris) folgen sollte.

    Das Überwiegensprinzip sei lediglich bei Mischbetrieben anzuwenden, wie sich aus dem Beschluss des FG Hamburg vom 20.12.2021 (4 V 77/21, juris) ergebe.

    Mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache sei aufgrund der inzwischen ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen nicht (mehr) zu rechnen (FG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2021, 1 K 382/21, juris; Thüringer FG, Beschlüsse vom 02. und 11.11.2021, 2 V 360/21, 2 V 361/21 und 2 V 391/21 sowie FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21).

    Damit begehrt die Antragstellerin die vorbeugende Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses (ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, juris; Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 11.11.2021, 2 V 391/21; FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21; a. A. FG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2021, 1 K 382/21, juris).

    Die von der Antragstellerin begehrte Feststellung, kein Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne von § 6 Abs. 9 AEntG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GSA Fleisch zu sein, stellt ein solches Interesse dar (ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, juris; Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 11.11.2021, 2 V 391/21; FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21).

    Ferner wird durch die begehrte gerichtliche Eilentscheidung die Hauptsache nicht irreversibel vorweggenommen, sondern der Antragstellerin lediglich eine vorläufige Rechtsposition eingeräumt, die auf den Zeitpunkt des Ergehens einer gerichtlichen Entscheidung beschränkt ist (ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21, juris).

    Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Ansicht und den Ausführungen des 4. Senats des FG Hamburg in dessen Beschlüssen vom 20.05.2021 (4 V 33/21 juris) und vom 20.12.2021 (4 V 77/21) an, dass aus der Gesetzesbegründung ein weites Verständnis des Begriffs der (Fleisch-)Verarbeitung in § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG zu entnehmen ist.

    Sofern der Arbeits- bzw. Herstellungsprozess bis zum (fertigen) Nahrungsmittel auch Arbeitsschritte der Portionierung oder Verpackung umfasst - wie typischerweise die Produktportionierung und Produktverpackung -, unterfallen auch diese der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG (FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21, juris).

    Der beschließende Senat folgt insoweit dem Thüringer Finanzgericht (Beschluss vom 11.11.2021, 2 V 391/21 juris) und der jüngeren Auffassung des Finanzgerichts Hamburg (Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21, juris) darin, dass sich die Prüfung, ob ein Betrieb ein solcher der Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG ist, nur dann nach dem Überwiegensprinzip beurteilt, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Betrieb um einen Mischbetrieb handelt.

    Demgegenüber ist ein Betrieb als Mischbetrieb anzusehen, wenn er mehrere konkrete eigenständige Tätigkeitsbereiche und damit mehrere Geschäftszwecke verfolgt (Bundesarbeitsgericht - BAG -, Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21, juris; Zimmer, NZA 2022, i.E.).

    Der Geschäftszweck eines Betriebes ist dabei der Unternehmensgegenstand, d. h. der Bereich und die Art der wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens (FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21, juris, m.w.N.).

    Soweit das FG Hamburg im Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21, juris) noch von einem weitergehenden Anwendungsbereich des Überwiegensprinzips ausgegangen seien sollte, hält auch das FG Hamburg hieran ausdrücklich nicht mehr fest (Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21, juris).

    Der Senat ist aber der Ansicht, dass insoweit keine selbstständigen Betriebszwecke verfolgt werden, sondern dass es sich bei diesen Tätigkeiten um "Zusammenhangstätigkeiten" handelt, die der eigentlichen Haupttätigkeit, der Herstellung von Nahrungsmitteln (ganz überwiegend) aus Fleisch, dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den Produzenten miterledigt werden (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21, juris, m.w.N.).

    Der Senat ist - ebenso wie das FG Hamburg im Beschluss vom 20.12.2021 (4 V 77/21, juris) - der Ansicht, dass nicht alle Tätigkeiten eines Betriebes der Fleischwirtschaft dem Fremdpersonaleinsatzverbot unterfallen, sondern nur Tätigkeiten "im Bereich der Fleischverarbeitung".

    Der Antragstellerin ist es unbenommen, die Arbeitsprozesse und Arbeitsabläufe jederzeit zu ändern (vgl. ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21, juris).

  • FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2022 - 8 V 3108/21
    Nach der Rechtsprechung sei ein Betrieb im Sinne der Norm überwiegend fleischverarbeitend tätig, wenn in diesem in zeitlicher Hinsicht - bezogen auf die Gesamtarbeitszeit aller Beschäftigten im Kalenderjahr - zu mehr als 50 % Tätigkeiten erbracht würden, die der Fleischverarbeitung zuzurechnen seien (FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, juris; Arbeitsgericht Magdeburg, Urteil vom 28.01.2016, 6 Ca 954/15, juris; Thüsing in BeckO Arbeitsrecht, § 2 GSA Fleisch, Rn. 4).

    Daher markiere der Arbeitsschritt der vakuumdichten Versiegelung des Nahrungsmittels den Abschluss der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG (FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, juris).

    Eine solche Feststellungsanordnung kommt in Fällen in Betracht, in denen ein Betroffener Rechtsschutz zur Sicherung seiner Rechte sucht, die er aus der von ihm angegriffenen gesetzlichen Regelung herleitet (BVerfG, Beschluss vom 14.08.2013, 2 BvR 1601/13, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992, 1 BvR 1028/91, juris, Rn. 20), weil er Klarheit hinsichtlich der Frage benötigt, ob die angegriffenen gesetzlichen Regelungen, die bei einem Verstoß bußgeldbewehrt sind, auf die von ihm ausgeübten Tätigkeiten überhaupt Anwendung finden und wie weit diese dann jeweils reichen (BVerfG, Beschluss vom 29.12.2020, 1 BvQ 165/20, Rn. 19; FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, juris).

    Damit begehrt die Antragstellerin die vorbeugende Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses (ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, juris; Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 11.11.2021, 2 V 391/21; FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21; a. A. FG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2021, 1 K 382/21, juris).

    Die von der Antragstellerin begehrte Feststellung, kein Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne von § 6 Abs. 9 AEntG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GSA Fleisch zu sein, stellt ein solches Interesse dar (ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, juris; Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 11.11.2021, 2 V 391/21; FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21).

    Denn eine solche zeitweise Vorwegnahme wohnt jeder vorläufigen Entscheidung notwendigerweise inne (BVerfG, 31.03.2003, 2 BvR 1779/02, juris; BFH, Beschluss vom 27.01.2016, VII B 119/15, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, juris).

    Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Ansicht und den Ausführungen des 4. Senats des FG Hamburg in dessen Beschlüssen vom 20.05.2021 (4 V 33/21 juris) und vom 20.12.2021 (4 V 77/21) an, dass aus der Gesetzesbegründung ein weites Verständnis des Begriffs der (Fleisch-)Verarbeitung in § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG zu entnehmen ist.

    Soweit das FG Hamburg im Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21, juris) noch von einem weitergehenden Anwendungsbereich des Überwiegensprinzips ausgegangen seien sollte, hält auch das FG Hamburg hieran ausdrücklich nicht mehr fest (Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21, juris).

    Der Senat geht davon aus, dass bei der Frage, ob in einem Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GSA Fleisch i.V.m. § 6 Abs. 9 Satz 1AEntG "überwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird", Hilfstätigkeiten jeweils einem Geschäftszweck zuzurechnen sind (a.A. FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, juris).

    Um insoweit eine möglichst klare Abgrenzung zu ermöglichen, teilt der Senat im Ergebnis die Ansicht des FG Hamburg im Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21, juris), dass der Kernbereich der Fleischverarbeitung mit der vakuumdichten Versiegelung des Fleisches (oder bei nicht vakuumdichte Versiegelung etwa bei Tiefkühlkost mit der anderweitige Versiegelung des Fleisches) endet.

  • FG Nürnberg, 20.07.2021 - 1 K 382/21

    Unzulässige Feststellungsklage: Wursthersteller als Betrieb der Fleischwirtschaft

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2022 - 8 V 3108/21
    Die Nachprüfung eines etwaigen diesbezüglichen Bußgeldbescheides obliege zudem der ordentlichen Gerichtsbarkeit, welche ebenfalls eine eigene Prüfungsbefugnis besäße (vgl. auch FG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2021, 1 K 382/21, juris).

    Vorliegend sei der Erfolg in der Hauptsache aber nicht überwiegend wahrscheinlich, da das FG Nürnberg in einem vergleichbaren Fall die Feststellungsklage als unzulässig angesehen habe (FG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2021, 1 K 382/21, juris).

    Mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache sei aufgrund der inzwischen ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen nicht (mehr) zu rechnen (FG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2021, 1 K 382/21, juris; Thüringer FG, Beschlüsse vom 02. und 11.11.2021, 2 V 360/21, 2 V 361/21 und 2 V 391/21 sowie FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21).

    Damit begehrt die Antragstellerin die vorbeugende Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses (ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, juris; Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 11.11.2021, 2 V 391/21; FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21; a. A. FG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2021, 1 K 382/21, juris).

  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 18.15

    Arbeitsschutz; Bestimmtheit; Bildschirmarbeitsplatz; Dekan; Dienstherrnpflichten;

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2022 - 8 V 3108/21
    Eine solche Unzumutbarkeit kann sich aus einem drohenden Bußgeldverfahren ergeben, weil es in der Regel unzumutbar ist, zunächst gegen möglicherweise einschlägige Bußgeldvorschriften zu verstoßen und sich dann gegen ein Bußgeld vor dem Amtsgericht gerichtlich zur Wehr zu setzen (vgl. zu den Grundsätzen der sogenannten Damokles-Rechtsprechung des BVerfG und des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG -, BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003,1 BvR 2029/02, juris; BVerwG, Urteil vom 23.06.2016, 2 C 18/15, juris).

    Die Antragstellerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse daran, den Finanzrechtsweg als sachnähere und fachspezifische Rechtsschutzform einzuschlagen, wenn ihr wegen der Klärung verwaltungsrechtlichem Handelns der Zollbehörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren droht (BVerwG, Urteil vom 23.06.2016, 2 C 18/15, juris; Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 11.11.2021, 2 V 391/21).

  • BFH, 30.09.2020 - VII B 96/19

    Unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch einen gemeinnützigen Verein (sog. Tax

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2022 - 8 V 3108/21
    Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dem Vollstreckungsschuldner erhebliche Nachteile drohen, die seine persönliche oder wirtschaftliche Existenz gefährden und die nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wieder gutzumachen sind (BFH, Urteil vom 28.11.2017, VII R 30/15, BFH/NV 2018, 405; BFH, Beschluss vom 30.09.2020, VII B 96/19, BFH/NV 2021, 781).

    Anders als beim Verbotstatbestand, der der Entscheidung des BFH vom 30.09.2020 (VII B 96/19, BFH/NV 2021, 781) zugrunde lag, handelt es sich bei § 6a GSA Fleisch auch nicht um eine bloße Ermächtigungsgrundlage, die der Behörde nach deren Ermessen den Erlass einer Untersagungsverfügung ermöglichte, sondern um ein unmittelbar geltendes gesetzliches Verbot.

  • BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2022 - 8 V 3108/21
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe die Regelung, was unter dem "Bereich der Fleischverarbeitung" nach § 6a Abs. 2 GSA Fleisch zu verstehen ist, bereits als "offensichtlich auslegungsbedürftig" anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 29.12.2020, 1 BvQ 165/20; 1 BvQ 166/20; 1 BvQ 167/20, NZA 2021, 124, Rz. 19 und 20).

    Eine solche Feststellungsanordnung kommt in Fällen in Betracht, in denen ein Betroffener Rechtsschutz zur Sicherung seiner Rechte sucht, die er aus der von ihm angegriffenen gesetzlichen Regelung herleitet (BVerfG, Beschluss vom 14.08.2013, 2 BvR 1601/13, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992, 1 BvR 1028/91, juris, Rn. 20), weil er Klarheit hinsichtlich der Frage benötigt, ob die angegriffenen gesetzlichen Regelungen, die bei einem Verstoß bußgeldbewehrt sind, auf die von ihm ausgeübten Tätigkeiten überhaupt Anwendung finden und wie weit diese dann jeweils reichen (BVerfG, Beschluss vom 29.12.2020, 1 BvQ 165/20, Rn. 19; FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, juris).

  • BFH, 27.01.2016 - VII B 119/15

    Keine Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens bei

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2022 - 8 V 3108/21
    Denn eine solche zeitweise Vorwegnahme wohnt jeder vorläufigen Entscheidung notwendigerweise inne (BVerfG, 31.03.2003, 2 BvR 1779/02, juris; BFH, Beschluss vom 27.01.2016, VII B 119/15, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, juris).
  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2022 - 8 V 3108/21
    Eine solche Feststellungsanordnung kommt in Fällen in Betracht, in denen ein Betroffener Rechtsschutz zur Sicherung seiner Rechte sucht, die er aus der von ihm angegriffenen gesetzlichen Regelung herleitet (BVerfG, Beschluss vom 14.08.2013, 2 BvR 1601/13, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992, 1 BvR 1028/91, juris, Rn. 20), weil er Klarheit hinsichtlich der Frage benötigt, ob die angegriffenen gesetzlichen Regelungen, die bei einem Verstoß bußgeldbewehrt sind, auf die von ihm ausgeübten Tätigkeiten überhaupt Anwendung finden und wie weit diese dann jeweils reichen (BVerfG, Beschluss vom 29.12.2020, 1 BvQ 165/20, Rn. 19; FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, juris).
  • BVerfG, 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02

    Effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach der Handwerksordnung

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2022 - 8 V 3108/21
    Eine einstweilige Anordnung kann vielmehr auch in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten getroffen werden (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20, Rn. 86; BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003, 1 BvR 2129/02, juris, Rn. 14; BVerfG, Urteil vom 18.12.1985, 2 BvR 1167/84, BVerfGE 71, 305, Rn. 77; BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987, 2 BvR 104/87, juris, Rn. 35; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19.09.1986, BS V 144/86, NJW 1987, 1215).
  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2022 - 8 V 3108/21
    Eine einstweilige Anordnung kann vielmehr auch in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten getroffen werden (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20, Rn. 86; BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003, 1 BvR 2129/02, juris, Rn. 14; BVerfG, Urteil vom 18.12.1985, 2 BvR 1167/84, BVerfGE 71, 305, Rn. 77; BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987, 2 BvR 104/87, juris, Rn. 35; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19.09.1986, BS V 144/86, NJW 1987, 1215).
  • BFH, 28.11.2017 - VII R 30/15

    Zum Rechtsschutz im Fall eines Beitreibungsersuchens

  • OVG Hamburg, 19.09.1986 - Bs V 144/86
  • FG Hamburg, 10.01.2012 - 4 V 288/11

    Finanzprozessrecht: Vorläufige Vollstreckbarkeit eines beschwerdefähigen

  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02

    Zur Frage der Vorwegnahme der Hauptsache im Fall eines Eilantrags gem § 114

  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerfG, 14.08.2013 - 2 BvR 1601/13

    Nichtannahmebeschluss: Rechtswegerschöpfung gem § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG auch dann

  • BAG, 26.08.1998 - 4 AZR 471/97

    Geltung der Einzelhandelstarifverträge für Großbäckerei mit Direktvertrieb

  • BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des

  • BFH, 10.02.2022 - VII B 85/21

    Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

  • BVerfG, 05.05.1987 - 2 BvR 104/87

    Bundesverfassungsgericht - Bindungswirkung - Effektiver Rechtsschutz -

  • FG Thüringen, 02.11.2021 - 2 V 361/21
  • ArbG Magdeburg, 28.01.2016 - 6 Ca 954/15

    Mindestlohn - Anwendbarkeit eines bundeseinheitlichen Tarifvertrags -

  • BAG, 17.12.1985 - 1 ABR 78/83

    Anspruch des Betriebsrats auf Aufstellung eines Sozialplans anlässlich der

  • FG Baden-Württemberg, 13.09.2022 - 11 V 1731/21

    Antrag auf vorläufige Feststellung der Nichtzugehörigkeit zu Betrieben der

    a) Die Finanzgerichte haben in vergleichbaren Fällen Anträge von Unternehmen, mit denen diese jeweils die (vorläufige) Feststellung begehrten, dass sie keine Betriebe der Fleischwirtschaft im Sinne von § 6 Abs. 9 AEntG seien bzw. dass einzelne ihrer Betriebsbereiche nicht dem Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal gemäß § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterfielen, überwiegend als zulässig angesehen (so FG Hamburg, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 - 4 V 33/21, NZA-RR 2021, 417 und vom 20. Dezember 2021 - 4 V 77/21, juris; FG Thüringen, Beschlüsse vom 2. November 2021 - 2 V 360-361/21 und vom 11. November 2021 - 2 V 391/21, bisher nicht veröffentlicht; FG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 8 V 3108/21 F, EFG 2022, 463 ; a.A. im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Feststellungklage nur FG Nürnberg, Urteil vom 20. Juli 2021 - 1 K 382/21, juris).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Rechtsfolgen der Vorschriften, deren Anwendung auf seine Situation der Antragsteller geklärt haben möchte, wie im Falle des § 6a GSA Fleisch (Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal) und des § 7 GSA Fleisch (Bußgeldtatbestand) bereits kraft Gesetzes ohne einen behördlichen Umsetzungsakt ("self-executing") eintreten (vgl. auch FG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 8 V 3108/21 F, EFG 2022, 463 , Rn. 64).

    (2) Eine (vorbeugende) Feststellungsklage wäre aber selbst dann nicht wegen Subsidiarität ausgeschlossen, wenn das Hauptzollamt eine Prüfungsverfügung gegenüber der Antragstellerin erlassen würde (vgl. den Fall bei FG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 8 V 3108/21 F, EFG 2022, 463 ).

    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung geht mittlerweile einhellig und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 9 AEntG das Überwiegensprinzip nur dann zur Anwendung kommt, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Betrieb um einen Mischbetrieb handelt (FG Thüringen, Beschluss vom 11. November 2021 - 2 V 391/21, unter II. 3. b) (aa) (2), bisher nicht veröffentlicht; FG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 V 77/21, juris, Rn. 31; FG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 8 V 3108/21 F, EFG 2022, 463 , Rn. 71; abweichend zunächst noch FG Hamburg, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 4 V 33/21, NZA-RR 2021, 417 , Rn. 64).

    Ein Betrieb ist als Mischbetrieb anzusehen, wenn er mehrere konkrete eigenständige Tätigkeitsbereiche und damit mehrere Geschäftszwecke verfolgt (FG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 V 77/21, juris, Rn. 32; FG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 8 V 3108/21 F, EFG 2022, 463 , Rn. 71).

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Herstellung der vegetarischen Maultaschen einen selbständigen Betriebsteil darstellen könnte; vielmehr ist dieser Bereich nach den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen organisatorisch, räumlich und personell mit dem fleischverarbeitenden Bereich verflochten (vgl. auch FG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 8 V 3108/21 F, EFG 2022, 463 , Rn. 72).

    Dass diese Tätigkeiten nicht unmittelbar am Fleischprodukt bzw. Nahrungsmittel selbst erfolgen, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin ein Betrieb ist, in dem im Sinne des § 6 Abs. 9 Satz 1 AEntG überwiegend Fleisch verarbeitet wird, irrelevant (gleicher Ansicht FG Thüringen, Beschluss vom 11. November 2021 - 2 V 391/21, unter II. 3. b) (aa) (4) (gg), bisher nicht veröffentlicht; FG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 V 77/21, juris, Rn. 37 f.; FG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 8 V 3108/21 F, EFG 2022, 463 , Rn. 73).

    Der Senat teilt allerdings die insbesondere vom FG Hamburg und vom FG Münster vertretene Rechtsauffassung, dass nicht alle Tätigkeitsbereiche eines Betriebes der Fleischwirtschaft dem Fremdpersonaleinsatzverbot des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterfallen (FG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 V 77/21, juris, Rn. 40 ff.; FG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 8 V 3108/21 F, EFG 2022, 463 , Rn. 80 ff.).

    Im Übrigen entfällt mit der Entscheidung des Senats über den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung hinsichtlich dieser Anträge jedenfalls das allgemeine Rechtsschutzinteresse, da die Zwischenentscheidung lediglich für den Zeitraum bis zur Entscheidung über den Eilantrag vom 20. Juli 2021 begehrt wurde und über diesen nunmehr entschieden ist (vgl. auch FG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 8 V 3108/21 F, EFG 2022, 463 , Rn. 76 und FG Thüringen, Beschluss vom 11. November 2021 - 2 V 391/21, unter II. 5., bisher nicht veröffentlicht).

  • BVerfG, 01.06.2022 - 1 BvR 2888/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Fremdpersonalverbot in der

    Der Notwendigkeit vorheriger fachgerichtlicher Klärung steht hier auch nicht entgegen, dass von den Finanzgerichten unterschiedliche Auffassungen zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage vertreten werden (dafür FG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 V 77/21 -, juris, Rn. 16 ff., FG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 8 V 3108/21 F -, juris, Rn. 61 ff.; dagegen FG Nürnberg, Urteil vom 20. Juli 2021 - 1 K 382/21 -, juris, Rn. 60 ff.).
  • FG Hamburg, 12.12.2022 - 4 K 17/21

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach dem GSA Fleisch (juris-Abkürzung:

    Die Finanzgerichte haben vergleichbare Feststellungsanträge nahezu einhellig als zulässig angesehen (FG Hamburg, Beschlüsse vom 20. Dezember 2021, 4 V 77/21, juris, und 20. Mai .2021, 4 V 33/21, NZA-RR 2021, 417; FG Thüringen, Beschlüsse vom 11. November 2021, 2 V 391/21, und 2. November 2021, 2 V 360-361/21; FG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2022, 8 V 3108/21 F, EFG 2022, 463; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2022, 11 V 1731/21, juris).

    "Der Notwendigkeit vorheriger fachgerichtlicher Klärung steht ... nicht entgegen, dass von den Finanzgerichten unterschiedliche Auffassungen zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage vertreten werden (dafür FG Hamburg, Beschlüsse a.a.O.; FG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2022, 8 V 3108/21 F, juris, Rn. 61 ff.; dagegen FG Nürnberg, Urteil vom 20. Juli 2021, 1 K 382/21, juris, Rn. 60 ff.).

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