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   FG Münster, 20.08.2014 - 10 K 2192/13 F   

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https://dejure.org/2014,42433
FG Münster, 20.08.2014 - 10 K 2192/13 F (https://dejure.org/2014,42433)
FG Münster, Entscheidung vom 20.08.2014 - 10 K 2192/13 F (https://dejure.org/2014,42433)
FG Münster, Entscheidung vom 20. August 2014 - 10 K 2192/13 F (https://dejure.org/2014,42433)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verzicht auf Abführung des Jahresüberschusses, der als Gewinnerhöhung zu erfassen war, bei Beendigung einer Organschaft als verdeckte Einlage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Organschaft - Verzicht auf Abführung des Jahresüberschusses, der als Gewinnerhöhung zu erfassen war, bei Beendigung einer Organschaft als verdeckte Einlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine rückwirkende Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrages

Papierfundstellen

  • BB 2015, 1432
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.10.1999 - II ZR 120/98

    Fälligkeit und Höhe des Anspruchs auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages im

    Auszug aus FG Münster, 20.08.2014 - 10 K 2192/13
    Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung (BGH vom 11.12.1999, II ZR 120/98) entstehe der Gewinnabführungsanspruch frühestens mit Ablauf des Bilanzstichtages.

    Bis zu dem danach maßgeblichen zivilrechtlichen Aufhebungszeitpunkt entstandene Ansprüche werden nicht rückwirkend beseitigt bzw. ihr Entstehen wird nicht verhindert, sondern solche Ansprüche bleiben von der Aufhebung unberührt (Hüffer, AktG, 10. Aufl. 2012, § 296 Rz. 2, 9; Langenbucher in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. 2010, § 296 Rz. 14; Altmeppen, DB 1999, 2453 ff. (2455); Neumann in Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, § 14 Rz. 256; Sterner in Herrmann/Heuer/Raupach, KStG, § 14 Rz. 209; Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG § 14 Rz. 221; zum Entstehen des Verlustausgleichsanspruchs zum Bilanzstichtag s. BGH vom 11.10.1999 - II ZR 120/98, DB 1999, 245).

  • BFH, 20.04.2005 - X R 2/03

    Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der

    Auszug aus FG Münster, 20.08.2014 - 10 K 2192/13
    Ist der Gewinnabführungsanspruch einkommenserhöhend zu erfassen, stellt der Verzicht eine verdeckte Einlage dar, die zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung der Klägerin an der Organgesellschaft führt (s. zu diesen Grundsätzen BFH vom 20.04.2005 - X R 2/03, BStBl II 2005, 694).
  • BFH, 03.08.2005 - I R 94/03

    Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen - Auslegung von Verträgen obliegt dem

    Auszug aus FG Münster, 20.08.2014 - 10 K 2192/13
    Dementsprechend sind Forderungen zu aktivieren, sobald sie (unabhängig von der rechtlichen Entstehung) wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind (BFH vom 03.08.2005 I R 94/03, BStBl II 2006, 20; vom 31.08.2011 - X R 19/10, BStBl II 2012, 190).
  • BFH, 21.10.2010 - IV R 21/07

    Kein ordnungsgemäß durchgeführter Ergebnisabführungsvertrag bei "vergessener"

    Auszug aus FG Münster, 20.08.2014 - 10 K 2192/13
    Bei einem Verzicht auf den Anspruch auf Gewinnabführung ist der Gewinnabführungsvertrag für den betreffenden Zeitraum nicht durchgeführt und sind die steuerlichen Regelungen der ertragsteuerlichen Organschaft nicht anzuwenden (Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG § 14 Rz. 212; BFH vom 21.10.2010 - IV R 21/07, BStBl II 2014, 481).
  • BFH, 23.03.2011 - X R 42/08

    Keine Aktivierung von aufschiebend bedingten Anwartschaften auf

    Auszug aus FG Münster, 20.08.2014 - 10 K 2192/13
    Gewinnrealisierung tritt dann ein, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung so gut wie sicher ist (BFH vom 23.03.2011 - X R 42/08, BStBl II 2012, 188).
  • BFH, 31.08.2011 - X R 19/10

    Zeitpunkt der Aktivierung zuvor vom FA bestrittener Steuererstattungsansprüche

    Auszug aus FG Münster, 20.08.2014 - 10 K 2192/13
    Dementsprechend sind Forderungen zu aktivieren, sobald sie (unabhängig von der rechtlichen Entstehung) wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind (BFH vom 03.08.2005 I R 94/03, BStBl II 2006, 20; vom 31.08.2011 - X R 19/10, BStBl II 2012, 190).
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