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   FG Münster, 20.09.2001 - 2 K 7625/00 G, F   

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FG Münster, 20.09.2001 - 2 K 7625/00 G, F (https://dejure.org/2001,4487)
FG Münster, Entscheidung vom 20.09.2001 - 2 K 7625/00 G, F (https://dejure.org/2001,4487)
FG Münster, Entscheidung vom 20. September 2001 - 2 K 7625/00 G, F (https://dejure.org/2001,4487)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhöhung des laufenden Gewinns durch veräußerungsbedingte Auflösung einer Ansparrücklage - kein nur zeitanteilig anzusetzender Gewinnzuschlag bei Rumpfwirtschaftsjahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ansparrücklage: - Erhöhung des laufenden Gewinns durch veräußerungsbedingte Auflösung einer Ansparrücklage - kein nur zeitanteilig anzusetzender Gewinnzuschlag bei Rumpfwirtschaftsjahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 2002, 920
  • EFG 2002, 387
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.10.1989 - IV R 83/88

    1. Auflösungszeitpunkt einer § 6 b-Rücklage bei fehlender Reinvestition - 2.

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2001 - 2 K 7625/00
    Darüberhinaus dürfen Verwaltungsanweisungen, die auf mögliche Gesetzeslücken hinweisen, nicht zum Anlaß genommen werden, dem Gesetz auch noch die Wirkung zu nehmen, die es nach seinem Wortlaut haben will und hat (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.1989 IV R 83/88 BFHE 159, 133, BStBl. II 1990, 290 (291) zur unterschiedlichen Zuschlagsbesteuerung nach § 6b Abs. 6 EStG).

    Zum anderen weist der BFH in seiner Entscheidung vom 26.10.1989 IV R 83/88, a.a.O. S. 291 darauf hin, daß mit dieser Formulierung nur ausgeschlossen werden soll, daß ein Zuschlag auch für das Wirtschaftsjahr vorgenommen wird, in dem die Rücklage erstmals gebildet wurde (so auch FG Hamburg Urteil vom 24.10.1991 I 73/89, EFG 1992, 319).

    Vielmehr wird der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufzulösen ist, um einen Betrag in Höhe von 6 v.H. der Rücklage für jedes volle Wirtschaftsjahr erhöht, in dem die Rücklage bestanden hat (BFH-Urteil vom 26.10.1989 IV R 83/88, a.a.O. S. 291).

  • FG Hamburg, 24.10.1991 - I 73/89

    Einkommensteuer; Auflösung § 6b-Rücklage und Gewinnzuschlag bei Umwandlung

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2001 - 2 K 7625/00
    Zum anderen weist der BFH in seiner Entscheidung vom 26.10.1989 IV R 83/88, a.a.O. S. 291 darauf hin, daß mit dieser Formulierung nur ausgeschlossen werden soll, daß ein Zuschlag auch für das Wirtschaftsjahr vorgenommen wird, in dem die Rücklage erstmals gebildet wurde (so auch FG Hamburg Urteil vom 24.10.1991 I 73/89, EFG 1992, 319).

    Die Regelung stellt damit vereinfachend ab auf einen von der jährlichen Steuerfestsetzung abhängigen Steueraufschub (FG Hamburg Urteil vom 24.10.1991 I 73/89, a.a.O. S. 320).

  • BFH, 15.03.2000 - I R 17/99

    Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2001 - 2 K 7625/00
    Der Gewinnzuschlag stellt einen pauschalierten Gewinn aus der Kapitalnutzung dar (BFH-Urteil vom 15.03.2000 I R 17/99, DSTR 2000, 1774 (1775)).
  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2001 - 2 K 7625/00
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist es vielmehr so, daß die im Einkommensteuergesetz verwandten Begriffe grundsätzlich einheitlich auszulegen sind (vgl. BFH-Urteil vom 21.07.2000 VI R 153/99 BFHE 192, 316, BStBl. II 2000, 566).
  • BFH, 23.08.1979 - IV R 95/75

    Landwirtschaft - Forstwirtschaft - Vorweggenommene Erbfolge - Übertragnug eines

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2001 - 2 K 7625/00
    Denn nach der Legaldefinition des § 4a EStG i.V.m. § 8b EStDV entsteht bereits aufgrund der in der Nr. 1 des § 8b Satz 2 EStDV genannten Anwendungsfälle ein Rumpfwirtschaftsjahr (BFH-Urteil vom 23.08.1979 IV R 95/75 BFHE 128, 533, BStBl. II 1980, 8).
  • BFH, 28.07.2021 - X R 30/19

    Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG

    Wenn der Betrieb während des laufenden Zwölf-Monats-Zeitraums veräußert wurde, war die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage zwingend bereits zum Zeitpunkt der Veräußerung vorzunehmen, weil aufgrund der Betriebsveräußerung ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden war und dies als vollgültiges Wirtschaftsjahr anzusehen ist (BFH-Urteile vom 10.11.2004 - XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845, unter II.2.a, und vom 20.12.2006 - X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.2., 3.; FG Münster, Urteil vom 20.09.2001 - 2 K 7625/00, EFG 2002, 387, Revision als unzulässig verworfen durch Senatsbeschluss vom 15.05.2002 - X R 71/01, BFH/NV 2002, 1320).
  • BFH, 20.12.2006 - X R 31/03

    Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung oder

    Der Senat schließt sich vielmehr insoweit der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH (vgl. Urteile in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, und in BFH/NV 2005, 845) und der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Auffassung an (vgl. z.B. Schmidt/ Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 7g Rz 24; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 318; Blümich/Stuhrmann, a.a.O., § 16 Rz 417; B. Meyer in HHR, a.a.O., § 7g EStG Rz 119; Korn/Keller, Einkommensteuergesetz, § 7g Rz 65; Weßling, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 1165, 1168; Meyer/Ball, FR 2004, 984, 992; Patt, Der Ertrag-Steuer-Berater --EStB-- 2005, 299, 301; Grune, Aktuelles Steuerrecht --AktStR-- 4/2005, S. 555; Dötsch, juris Praxis-Report Steuerrecht 10/2005, Beitrag 1; a.A. --neben der Vorinstanz-- FG Münster, Urteil vom 20. September 2001 2 K 7625/00 G,F, EFG 2002, 387; FG Köln, Urteil vom 8. Juli 2003 1 K 4237/02, EFG 2003, 1607; FG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2003 11 K 2035/01 E, EFG 2003, 1768; kritisch zur h.M. auch P. Fischer, FR 2005, 490).
  • FG Düsseldorf, 25.09.2003 - 11 K 2035/01

    Ansparrücklage; Einbringungsbedingte Auflösung; Rumpfwirtschaftsjahr; Zurechnung;

    Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff des Wirtschaftsjahres im Sinne des § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG abweichend von der Legaldefinition der §§ 4 a EStG und 8 b EStDV einschränkend auszulegen sein könnte, bestehen nicht (vgl. FG Münster, Urteil vom 20. September 2001 2 K 7625/00 G,F, EFG 2002, 387).

    Mit anderen Worten geht der Auflösungstatbestand nach § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG dem Entstehen eines steuerbegünstigten Einbringungsgewinns nach § 20 Abs. 5 UmwStG i. V. m. §§ 16, 34 EStG als Spezialtatbestand vor (vgl. FG Münster EFG 2002, 387).

    Ist die pauschale Zuschlagsberechnung somit verfassungsrechtlich unbedenklich, lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aufgrund des Gesetzeszwecks ableiten, dass die Regelung im Falle verkürzter Wirtschaftsjahre gleichwohl einschränkend auszulegen und der Zuschlag auf einen Ansatz von 0, 5 % je Monat zu reduzieren sein könnte (FG Münster EFG 2002, 387; Urteil vom 17. November 2000 2 K 7511/97 E, EFG 2001, 350; a. A. Glanegger in Schmidt, a. a. O., § 6 b Rn. 98).

  • FG Köln, 08.07.2003 - 1 K 4237/02

    Behandlung des Ertrages aus der Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3

    Finanzgericht Münster 2 K 7625/00 vom 20. September 2001, EFG 2002, 387 rkr.; Bordewin-Roland, Kommentar zum EStG § 7g Rz.115.

    vgl. FG Münster 2 K 7625/00 vom 20.9.2001; EFG 2002, 387 m.w.N.

  • BFH, 20.12.2006 - X R 42/04

    Ansparrücklage; Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Der Senat schließt sich vielmehr insoweit der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH (vgl. Urteile in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, und in BFH/NV 2005, 845) und der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Auffassung an (vgl. z.B. Schmidt/ Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 7g Rz 24; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 318; Blümich/Stuhrmann, a.a.O., § 16 Rz 417; B. Meyer in HHR, a.a.O., § 7g EStG Rz 119; Korn/Keller, Einkommensteuergesetz, § 7g Rz 65; Weßling, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 1165, 1168; Meyer/Ball, FR 2004, 984, 992; Patt, Der Ertrag-Steuer-Berater --EStB-- 2005, 299, 301; Grune, Aktuelles Steuerrecht --AktStR-- 4/2005, S. 555; Dötsch, juris Praxis-Report Steuerrecht 10/2005, Beitrag 1; a.A. --neben der Vorinstanz-- FG Münster, Urteil vom 20. September 2001 2 K 7625/00 G,F, EFG 2002, 387; FG Köln, Urteil vom 8. Juli 2003 1 K 4237/02, EFG 2003, 1607; FG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2003 11 K 2035/01 E, EFG 2003, 1768; kritisch zur h.M. auch P. Fischer, FR 2005, 490).
  • FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 1516/04

    Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG bei unterjähriger Auflösung der Rücklage

    Nach seiner Auffassung ist der Gewinnzuschlag stets für ein volles Wirtschaftsjahr vorzunehmen, wenn die Ansparrücklage ohne begünstigte Investition aufgelöst wird (FG Münster vom 20.09.2001 2 K 7625/00 G,F, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2002, 387 - zum Rumpfwirtschaftsjahr), da sich die gewinnmindernde Bildung der Ansparrücklage erst bei der Gewinnermittlung am Schluss des Wirtschaftsjahres auswirke.

    Die Beschränkung auf volle Wirtschaftsjahre soll nur sicherstellen, dass nicht bereits für das Jahr der Rücklagenbildung ein Zuschlag vorgenommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.1989 IV R 83/88, BStBl II 1990, 290; FG Hamburg Urteil vom 24.10.1991 I 73/89, EFG 1992, 319; FG Münster Urteil vom 20.09.2001 2 K 7625/00 G,F, EFG 2002, 387).

  • FG Münster, 24.06.2003 - 2 K 4099/01

    Auflösung einer Ansparrücklage

    Das dieselbe Rechtsfrage betreffende Urteil des erkennenden Senates vom 20.09.2001 2 K 7625/00 EFG 2002, 387 ist nur aus formellen Gründen rechtskräftig geworden.
  • FG Düsseldorf, 26.03.2012 - 6 K 4454/10

    Auflösung einer im Jahre 2006 gebildeten Rücklage im Sinne des § 7 g Abs. 3 EStG

    Wenn der Gesetzgeber aber in § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG 2006 den Investitionszeitraum in Kenntnis der Tatsache, dass immer wieder Rumpfwirtschaftsjahre entstehen, auf zwei Wirtschaftsjahre und nicht auf zwei Kalenderjahre begrenzt, stellt er das Rumpfwirtschaftsjahr dem vollen, zwölf Monate dauernden Wirtschaftsjahr gleich (FG Münster vom 20.9.2001 2 K 7625/00 G,F, EFG 2002, 387; Roland in Bordewin/Brandt, EStG, § 7g a.F. Rz. 75; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 7g Rz. 88b i. V. mit Rz. 97; unklar BMF-Schreiben vom 5.5.2009 IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2009/0294464, BStBl I 2009, 633 Rz. 59).
  • BFH, 15.05.2002 - X R 71/01

    Fristverlängerung für Revisionsbegründung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 387 abgedruckt ist, hat die Klage, mit der sich der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegen die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und die gesonderte Gewinnfeststellung für das Jahr 1998 gewandt hatte, als unbegründet abgewiesen und die Revision zugelassen.
  • FG München, 19.04.2004 - 13 K 5543/00

    Gewinn aus der Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG gehört nicht zum

    Für § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG gelten diese Regelungen unmittelbar, weil der Begriff des Wirtschaftsjahres einheitlich gilt (im Ergebnis ebenso Finanzgericht Münster, Urteil vom 20. September 2001 2 K 7625/00 GF, EFG 2002, 387, rechtskräftig).
  • KG, 03.05.2007 - 23 U 102/06

    Aktiengesellschaft: Wichtige Gründe für die Abberufung des Vorstands

  • FG Münster, 24.06.2003 - 2 K 4635/02

    Gewinnzuschlag bei unterjähriger Auflösung der Ansparabschreibung

  • KG, 03.05.2007 - 23 U 102/07

    Aktiengesellschaft: Widerruf der Bestellung zum Vorstand; Vorliegen eines

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