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   FG Münster, 20.10.2022 - 1 K 3789/19 AO   

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https://dejure.org/2022,31878
FG Münster, 20.10.2022 - 1 K 3789/19 AO (https://dejure.org/2022,31878)
FG Münster, Entscheidung vom 20.10.2022 - 1 K 3789/19 AO (https://dejure.org/2022,31878)
FG Münster, Entscheidung vom 20. Oktober 2022 - 1 K 3789/19 AO (https://dejure.org/2022,31878)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kindergeld/Verfahrensrecht - Wird die sachliche Unzuständigkeit des sog. Inkasso-Service bei Ablehnung eines Erlassantrags dadurch geheilt, dass die sachlich und örtlich zuständige Familienkasse die Einspruchsentscheidung erlässt?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Streit um den Erlass bzw. die Stundung einer zu erstattenden Kindergeldrückforderung; Erlass von Ablehnungsbescheiden von einer sachlich unzuständigen Behörde; Durchführung des Familienleistungsausgleichs; Erhebungsverfahren in Kindergeldsachen

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeld - Ablehnung von Stundung und Erlass einer Kindergeldrückforderung durch eine unzuständige Behörde

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (39)

  • FG Münster, 28.03.2023 - 1 K 1953/22

    Bestimmen der Zuständigkeit der Behörde für die Entscheidung über den Erlass nach

    Der Einzelrichter folgt insoweit der bisherigen Rechtsprechung des 1. Senats des FG Münster (vgl. Urteile vom 21.12.2021 in den Verfahren 1 K 530/18 Kg,AO (Rev. beim Bundesfinanzhof - BFH - III R 6/22), 1 K 2235/18 Kg,AO (Rev. BFH III R 2/22), 1 K 3188/18 Kg,AO (Rev. BFH III R 3/22) und 1 K 194/20 Kg,AO (Rev. BFH III R 4/22) vom 27.01.2022 in dem Verfahren 1 K 3565/19 AO (Rev. BFH III R 8/22), vom 22.02.2022 - 1 K 447/20 AO (Rev. BFH III R 13/22) sowie vom 20.10.2022 - 1 K 3789/19 AO, juris).

    Die Klage ist dahingehend auszulegen, dass sie auch insoweit gegen die Agentur für Arbeit Inkassoservice als Beklagte gerichtet ist (vgl. FG Münster, Urteil vom 20.10.2022 - 1 K 3789/19 AO, juris, Rz. 22).

    Für eine Extension auf zusätzliche Verfahrens- oder Formfehler im Wege der Analogie ist grundsätzlich kein Raum, da im Hinblick auf § 127 AO nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden kann (Rozek in Hübsch-mann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 126 AO Rz. 16; FG Münster, Urteil vom 20.10.2022 1 K 3789/19 AO, juris, Rz. 31).

    Wenn ein solcher Zuständigkeitsmangel im Einspruchsverfahren ohne Weiteres und insbesondere ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung geheilt werden könnte, wäre die sachliche Unzuständigkeit der Ausgangsbehörde grundsätzlich bis zum Einspruchsverfahren unbeachtlich (FG Münster, Urteil vom 20.10.2022 1 K 3789/19 AO, juris, Rz. 32).

    Darüber hinaus versteht der Einzelrichter die Rechtsprechung des BFH dahingehend, dass nur die Überlassung der Entscheidung an die sachlich und örtlich zuständige Behörde im "Bewusstsein" der eigenen sachlichen und/oder örtlichen Unzuständigkeit zu einer Heilung führen kann (ebenso FG Münster, Urteil vom 20.10.2022 1 K 3789/19 AO, juris, Rz. 33).

    Eine Erstreckung des § 127 AO auf nicht genannte formelle Mängel, wie hier die Verletzungen der sachlichen Zuständigkeit, kommt daher nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 21.04.1993 X R 112/91, BStBl II 1993, 649 Rz. 52; FG Münster, Urteil vom 20.10.2022 1 K 3789/19 AO, juris, Rz. 35; jeweils m. w. N.).

    Zudem ist die Vorschrift des § 127 AO bereits deshalb nicht auf Ermessensentscheidungen, wie die Entscheidung über einen Stundungsantrag, anwendbar, weil bei eingeräumtem Ermessen grundsätzlich (soweit nicht ein Ausnahmefall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt) mehrere rechtmäßige Entscheidungen in der Sache getroffen werden können (FG Münster, Urteil vom 20.10.2022 1 K 3789/19 AO, juris, Rz. 36).

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