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   FG Münster, 20.11.2017 - 3 K 396/16 AO   

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https://dejure.org/2017,48228
FG Münster, 20.11.2017 - 3 K 396/16 AO (https://dejure.org/2017,48228)
FG Münster, Entscheidung vom 20.11.2017 - 3 K 396/16 AO (https://dejure.org/2017,48228)
FG Münster, Entscheidung vom 20. November 2017 - 3 K 396/16 AO (https://dejure.org/2017,48228)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Aufreger des Monats August: Finanzämter verweigern weiterhin Stundungen nach § 28 Abs. 3 ErbStG

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Überzogene Anforderungen an eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 139
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Köln, 10.08.2012 - 9 V 1481/12

    Zinslose Stundung von Erbschaftsteuer gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2017 - 3 K 396/16
    Aus der Gesetzesbegründung wird geschlossen, dass vorrangig vor der Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG die Finanzierung der Steuerzahlung im Kreditwege zu erfolgen hat (vgl. Finanzgericht Köln Beschluss vom 10.08.2012 9 V 1481/12, zitiert nach juris; kritisch insoweit Eisele in Kapp/Ebeling Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, § 28 Rz. 6.1).
  • FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 3054/19

    Stundung der Schenkungsteuer eines Steuerpflichtigen auf eine Schenkung seiner

    Bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts - wie bei der Entscheidung über eine Stundung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG (vgl. FG Münster, Urteil vom 20.11.2017, 3 K 396/16 AO, EFG 2018, 139) - kommt es grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz bestehende Sach- und Rechtslage an (vgl. BFH, Urteile vom 14.03.2012, XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477; vom 20.03.2019, X R 4/18, BFH/NV 2019, 808, jeweils m. w. N.).

    Zwar wird sich ein Erwerber grundsätzlich darauf verweisen lassen müssen, dass vorrangig vor der Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG die Finanzierung im Kreditwege zu erfolgen hat (vgl. Finanzgericht Köln Beschluss vom 10.08.2012, 9 V 1481/12, juris; ebenso Wälzholz in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG, § 28 ErbStG Rz. 33; kritisch insoweit Eisele in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rz. 6.1; Eich, ErbStB 2011, 114, 116; offen lassend für den Fall, dass der Kredit nicht durch Erträge aus dem erworbenen Vermögen bedient werde kann, FG Münster, Urteil vom 20.11.2017, 3 K 396/16 AO, EFG 2018, 139 ).

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