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   FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08 G   

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https://dejure.org/2011,10594
FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08 G (https://dejure.org/2011,10594)
FG Münster, Entscheidung vom 20.12.2011 - 1 K 3146/08 G (https://dejure.org/2011,10594)
FG Münster, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - 1 K 3146/08 G (https://dejure.org/2011,10594)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung des Freibetrags aus § 16 Abs. 4 EStG bei der Berechnung des Gewerbesteuerertrages gem. § 18 Abs. 4 UmwStG 2006; Begründung einer eigenen Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns bei der Personengesellschaft durch die Regelung des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umwandlungen; Gewerbesteuer: - Gewerbeertrag gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG a.F., Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 993
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Hamburg, 24.06.2009 - 1 K 42/09

    Erfassung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer

    Auszug aus FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08
    Die Regelung des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 begründet nämlich eine eigene Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns bei der Personengesellschaft - in Satz 2 auch im Hinblick auf die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen (vgl. nur FG Hamburg, Urteil vom 24.06.2009, 1 K 42/09, EFG 2009, 1983 mwN.).

    Dies macht aber nur Sinn, wenn man darauf abstellt, dass auch in den Mitunternehmeranteilen diese stillen Reserven der Kapitalgesellschaft verkörpert sind (so FG Hamburg, Urteil vom 24.06.2009, 1 K 42/09, EFG 2009, 1983).

  • BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08

    Zuordnung der gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum

    Auszug aus FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08
    Unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH vom 16.12.2009 (IV R 22/08) hat er die Ansicht vertreten, dass ein Ausschluss des § 16 Abs. 4 EStG durch die Regelung des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 nicht erkennbar sei.

    § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG unterwirft nämlich bei der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils an der Personengesellschaft, die aus einer Umwandlung aus einer Kapitalgesellschaft hervorgegangen ist, den Veräußerungsvorgang selbst der Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 16.12.2009 IV R 22/08, BStBl II 2010, 736 mwN.) Eine Unterscheidung hinsichtlich der bis zur Umwandlung angefallenen stillen Reserven und der erst danach angefallenen erfolgt gerade nicht.

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 58/06

    Gewerbesteuerpflicht einer Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft

    Auszug aus FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08
    Dabei ist es unerheblich, in welcher Art und Weise die vor der Veräußerung liegende Umwandlung erfolgte (vgl. nur BFH-Urteil vom 26.6.2007 IV R 58/06, BStBl II 2008, 73).
  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01

    Wechsel der Unternehmensform - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft -

    Auszug aus FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08
    Unerheblich ist dabei, ob es bei der Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile vor der Umwandlung zu einer Gewerbesteuerbelastung gekommen wäre oder nicht (BFH-Urteil vom 11.12.2001 VIII R 23/01, BStBl II 2004, 474).
  • BVerfG, 06.11.2008 - 1 BvR 2360/07

    Zur Anwendung von § 18 Abs 4 UmwStG 1995 idF vom 20.12.1996 auf den Formwechsel

    Auszug aus FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08
    Diese Regelung des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 ist als verfassungsgemäß anzusehen (vgl. etwa BVerfG-Beschluss vom 6.11.2008 - 1 BvR 2360/07, NJW 2009, 499).
  • BFH, 13.12.1989 - I R 118/87

    Zur Anwendung des § 25 Abs. 2 UmwStG 1977 (Veräußerung des übergegangenen

    Auszug aus FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08
    Letztlich dient die Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 des umfassenden Missbrauchschutzes und soll verhindern, dass Gesetzeslücken entstehen, wie noch im Fall des § 25 Abs. 2 UmwStG 1977 (vgl. dazu: BFH-Urteil vom 13.12.1989 I R 118/87, BStBl II 1990, 474 und die Reaktion hierauf im JStG 1997, BTDrucks 13/5952, 53).
  • BFH, 15.04.2010 - IV R 5/08

    Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für

    Auszug aus FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 als gewerbesteuerliche Sonderanweisung im Kern auf den Erhalt des gewerblichen Substrats der umgewandelten Kapitalgesellschaft abzielt (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 15.4.2010 IV R 5/08, BStBl II 2010, 912).
  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 45/05

    Formwechselnde Umwandlung einer KapG in PersG

    Auszug aus FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08
    Dies gilt auch dann, wenn nach der Umwandlung ein Wertverlust eingetreten ist (BFH-Urteil vom 20.11.2006 VIII R 45/05, BFH/NV 2007, 793).
  • BFH, 16.11.2005 - X R 6/04

    Umfang des nach § 18 Abs.4 UmwStG gewerbesteuerpflichtigen Gewinns -

    Auszug aus FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08
    Entscheidend ist der tatsächlich erzielte Veräußerungsgewinn (BFH-Urteil vom 16.11.2005 X R 6/04, BStBl II 2008, 62).
  • BFH, 26.03.2015 - IV R 3/12

    Ermittlung des nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG i. V. m. § 7 Satz 1 GewStG in den

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. Dezember 2011  1 K 3146/08 G aufgehoben.

    In seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 993 veröffentlichten Entscheidung vertrat das FG die Ansicht, dass der nach § 18 Abs. 4 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes in seiner im Streitfall maßgeblichen Fassung (UmwStG) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigende Gewinn aus der Veräußerung des Kommanditanteils unter Abzug des Freibetrags i.S. des § 16 Abs. 4 EStG in Höhe von 45.000 EUR zu ermitteln sei.

    Es beantragt, das Urteil des FG Münster vom 20. Dezember 2011  1 K 3146/08 G aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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