Rechtsprechung
FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08 G |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung des Freibetrags aus § 16 Abs. 4 EStG bei der Berechnung des Gewerbesteuerertrages gem. § 18 Abs. 4 UmwStG 2006; Begründung einer eigenen Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns bei der Personengesellschaft durch die Regelung des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Umwandlungen; Gewerbesteuer: - Gewerbeertrag gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG a.F., Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08 G
- BFH, 26.03.2015 - IV R 3/12
Papierfundstellen
- EFG 2012, 993
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- FG Hamburg, 24.06.2009 - 1 K 42/09
Erfassung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer …
Auszug aus FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08
Die Regelung des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 begründet nämlich eine eigene Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns bei der Personengesellschaft - in Satz 2 auch im Hinblick auf die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen (vgl. nur FG Hamburg, Urteil vom 24.06.2009, 1 K 42/09, EFG 2009, 1983 mwN.).Dies macht aber nur Sinn, wenn man darauf abstellt, dass auch in den Mitunternehmeranteilen diese stillen Reserven der Kapitalgesellschaft verkörpert sind (so FG Hamburg, Urteil vom 24.06.2009, 1 K 42/09, EFG 2009, 1983).
- BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08
Zuordnung der gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum …
Auszug aus FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08
Unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH vom 16.12.2009 (IV R 22/08) hat er die Ansicht vertreten, dass ein Ausschluss des § 16 Abs. 4 EStG durch die Regelung des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 nicht erkennbar sei.§ 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG unterwirft nämlich bei der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils an der Personengesellschaft, die aus einer Umwandlung aus einer Kapitalgesellschaft hervorgegangen ist, den Veräußerungsvorgang selbst der Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 16.12.2009 IV R 22/08, BStBl II 2010, 736 mwN.) Eine Unterscheidung hinsichtlich der bis zur Umwandlung angefallenen stillen Reserven und der erst danach angefallenen erfolgt gerade nicht.
- BFH, 26.06.2007 - IV R 58/06
Gewerbesteuerpflicht einer Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft …
Auszug aus FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08
Dabei ist es unerheblich, in welcher Art und Weise die vor der Veräußerung liegende Umwandlung erfolgte (vgl. nur BFH-Urteil vom 26.6.2007 IV R 58/06, BStBl II 2008, 73).
- BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01
Wechsel der Unternehmensform - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft - …
Auszug aus FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08
Unerheblich ist dabei, ob es bei der Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile vor der Umwandlung zu einer Gewerbesteuerbelastung gekommen wäre oder nicht (BFH-Urteil vom 11.12.2001 VIII R 23/01, BStBl II 2004, 474). - BVerfG, 06.11.2008 - 1 BvR 2360/07
Zur Anwendung von § 18 Abs 4 UmwStG 1995 idF vom 20.12.1996 auf den Formwechsel …
Auszug aus FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08
Diese Regelung des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 ist als verfassungsgemäß anzusehen (vgl. etwa BVerfG-Beschluss vom 6.11.2008 - 1 BvR 2360/07, NJW 2009, 499). - BFH, 13.12.1989 - I R 118/87
Zur Anwendung des § 25 Abs. 2 UmwStG 1977 (Veräußerung des übergegangenen …
Auszug aus FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08
Letztlich dient die Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 des umfassenden Missbrauchschutzes und soll verhindern, dass Gesetzeslücken entstehen, wie noch im Fall des § 25 Abs. 2 UmwStG 1977 (vgl. dazu: BFH-Urteil vom 13.12.1989 I R 118/87, BStBl II 1990, 474 und die Reaktion hierauf im JStG 1997, BTDrucks 13/5952, 53). - BFH, 15.04.2010 - IV R 5/08
Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für …
Auszug aus FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 als gewerbesteuerliche Sonderanweisung im Kern auf den Erhalt des gewerblichen Substrats der umgewandelten Kapitalgesellschaft abzielt (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 15.4.2010 IV R 5/08, BStBl II 2010, 912). - BFH, 20.11.2006 - VIII R 45/05
Formwechselnde Umwandlung einer KapG in PersG
Auszug aus FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08
Dies gilt auch dann, wenn nach der Umwandlung ein Wertverlust eingetreten ist (BFH-Urteil vom 20.11.2006 VIII R 45/05, BFH/NV 2007, 793). - BFH, 16.11.2005 - X R 6/04
Umfang des nach § 18 Abs.4 UmwStG gewerbesteuerpflichtigen Gewinns - …
Auszug aus FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08
Entscheidend ist der tatsächlich erzielte Veräußerungsgewinn (BFH-Urteil vom 16.11.2005 X R 6/04, BStBl II 2008, 62).
- BFH, 26.03.2015 - IV R 3/12
Ermittlung des nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG i. V. m. § 7 Satz 1 GewStG in den …
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. Dezember 2011 1 K 3146/08 G aufgehoben.In seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 993 veröffentlichten Entscheidung vertrat das FG die Ansicht, dass der nach § 18 Abs. 4 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes in seiner im Streitfall maßgeblichen Fassung (UmwStG) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigende Gewinn aus der Veräußerung des Kommanditanteils unter Abzug des Freibetrags i.S. des § 16 Abs. 4 EStG in Höhe von 45.000 EUR zu ermitteln sei.
Es beantragt, das Urteil des FG Münster vom 20. Dezember 2011 1 K 3146/08 G aufzuheben und die Klage abzuweisen.