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   FG Münster, 21.01.2016 - 6 K 3303/14 AO   

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https://dejure.org/2016,4218
FG Münster, 21.01.2016 - 6 K 3303/14 AO (https://dejure.org/2016,4218)
FG Münster, Entscheidung vom 21.01.2016 - 6 K 3303/14 AO (https://dejure.org/2016,4218)
FG Münster, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - 6 K 3303/14 AO (https://dejure.org/2016,4218)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlöschen der Erstattungsforderung eines Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt durch den Erhalt eines Verrechnungsschecks mangels bekannter Kontoverbindung; Gebundenheit des Finanzamts an die Zusage der Zusendung eines Verrechnungsschecks anstelle einer Überweisung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlöschen der Erstattungsforderung eines Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt durch den Erhalt eines Verrechnungsschecks mangels bekannter Kontoverbindung; Gebundenheit des Finanzamts an die Zusage der Zusendung eines Verrechnungsschecks anstelle einer Überweisung

  • rechtsportal.de

    AO § 224 Abs. 3 S. 1
    Erlöschen der Erstattungsforderung eines Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt durch den Erhalt eines Verrechnungsschecks mangels bekannter Kontoverbindung; Gebundenheit des Finanzamts an die Zusage der Zusendung eines Verrechnungsschecks anstelle einer Überweisung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuererstattung - Fehlüberweisung nach Mitteilung neuer Kontoverbindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Finanzamt trägt grundsätzlich die Gefahr einer fehlgeleiteten Überweisung

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 605
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 10.11.1987 - VII R 171/84

    Der Steuerpflichtige hat bei Angabe eines falschen Kontos die Verlustgefahr für

    Auszug aus FG Münster, 21.01.2016 - 6 K 3303/14
    Nach allgemeiner Ansicht erlischt bei Zahlung durch Giroüberweisung der Anspruch erst mit der Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Konto des Gläubigers (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15.05.1952 IV ZR 157/51, BGHZ 6, 123; BFH-Urteile vom 08.01.1991 VII R 18/90, BStBl II 1991, 442; vom 10.11.1987 VII R 171/84, BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Juni 2012, § 224 AO, Rn. 30).

    Sie setzt aber voraus, dass die Zahlung dem Gläubiger auch erreicht hat (BFH-Urteil vom 10.11.1987 a.a.O.).

    Bei der Angabe einer Bankverbindung in einer Steuererklärung handelt es sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt um ein Ersuchen an das Finanzamt, etwaige sich aus der Veranlagung ergebende Steuerguthaben auf dieses Konto zu überweisen (BFH-Urteil vom 10.11.1987, a.a.O.).

    Nur in Ausnahmefällen, in denen es unangemessen wäre, den Schuldner für Gefahren haften zu lassen, die der Gläubiger durch ein allein in seiner Sphäre liegendes Verhalten erst geschaffen hat, geht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben die Gefahr des Verlustes bei der Geldübermittlung auf den Gläubiger über (BFH-Urteile vom 08.01.1991, a.a.O.; vom 10.11.1987 a.a.O.).

    Er gebietet, dass im Rechtsverkehr jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teiles angemessen Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen Verhalten, auf das der andere vertraut hat, nicht in Widerspruch setzt; Behörde und Steuerpflichtiger sind zu einem konsequenten Verhalten verpflichtet, es gilt das Verbot des "venire contra faktum proprium" (BFH-Urteil vom 10.11.1987, a.a.O.).

  • BFH, 08.01.1991 - VII R 18/90

    Steuererstattung - Ehegatte

    Auszug aus FG Münster, 21.01.2016 - 6 K 3303/14
    Nach allgemeiner Ansicht erlischt bei Zahlung durch Giroüberweisung der Anspruch erst mit der Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Konto des Gläubigers (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15.05.1952 IV ZR 157/51, BGHZ 6, 123; BFH-Urteile vom 08.01.1991 VII R 18/90, BStBl II 1991, 442; vom 10.11.1987 VII R 171/84, BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Juni 2012, § 224 AO, Rn. 30).

    Es handelt sich für sie um eine Bringschuld i.S.v. § 270 Abs. 1 BGB, so dass die Finanzbehörde grundsätzlich die Gefahr einer fehlgeleiteten Überweisung trägt (BFH-Urteil vom 08.01.1991 VII R 18/90, BFHE 163, 505, BStBl II 1991, 442; Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.11.1995, 14 K 2561/95 AO, EFG 1996, 461; Fritsch in Pahlke/Koenig, 2. Aufl. 2009, § 224 AO Rn. 31; Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 224 AO Rn. 63).

    Nur in Ausnahmefällen, in denen es unangemessen wäre, den Schuldner für Gefahren haften zu lassen, die der Gläubiger durch ein allein in seiner Sphäre liegendes Verhalten erst geschaffen hat, geht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben die Gefahr des Verlustes bei der Geldübermittlung auf den Gläubiger über (BFH-Urteile vom 08.01.1991, a.a.O.; vom 10.11.1987 a.a.O.).

  • BGH, 23.11.1999 - XI ZR 98/99

    Entstehung des Anspruchs aus der Gutschrift bei Überweisung durch elektronische

    Auszug aus FG Münster, 21.01.2016 - 6 K 3303/14
    Das ist im beleglosen Verfahren der Fall, wenn die Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltslosen Bekanntgabe an den Empfänger bereitgestellt hat, also Abrufpräsenz besteht (BGH-Beschluss vom 23.11.1999 XI ZR 98/99, NJW 2000, 804).
  • BGH, 13.06.1983 - II ZR 226/82

    Rückzahlung überwiesener Rentenbeträge durch Empfangsbank

    Auszug aus FG Münster, 21.01.2016 - 6 K 3303/14
    Durch eine solche Gutschrift kann im Regelfall der Anspruch des Gläubigers nicht wirksam erfüllt werden (vgl. BGH-Urteil vom 13.06.1983 II ZR 226/82, BGHZ 87, 376).
  • FG Münster, 09.11.1995 - 14 K 2561/95
    Auszug aus FG Münster, 21.01.2016 - 6 K 3303/14
    Es handelt sich für sie um eine Bringschuld i.S.v. § 270 Abs. 1 BGB, so dass die Finanzbehörde grundsätzlich die Gefahr einer fehlgeleiteten Überweisung trägt (BFH-Urteil vom 08.01.1991 VII R 18/90, BFHE 163, 505, BStBl II 1991, 442; Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.11.1995, 14 K 2561/95 AO, EFG 1996, 461; Fritsch in Pahlke/Koenig, 2. Aufl. 2009, § 224 AO Rn. 31; Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 224 AO Rn. 63).
  • BFH, 22.11.2011 - VII R 27/11

    Rückruf einer Überweisung auf gekündigtes Konto

    Auszug aus FG Münster, 21.01.2016 - 6 K 3303/14
    Ausnahmsweise kann Erfüllungswirkung aber auch dann eintreten, wenn das Finanzamt den Erstattungsbetrag auf ein anderes als das vom Steuerpflichtigen angegebene Konto überweist, wenn der Betrag dennoch in die Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen gelangt ist oder für ihn verwendet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.2011 VII R 27/11, BStBl II 2012, 167).
  • BFH, 12.01.2001 - VI R 102/98

    Arbeitgeberhaftung bei falschem Lohnsteuerabzug

    Auszug aus FG Münster, 21.01.2016 - 6 K 3303/14
    Dieser während des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2001 VI R 102/98, BFHE 194, 372, BStBl II 2003, 151).
  • BFH, 26.04.2010 - VII B 212/09

    Rückforderung eines auf ein früheres Konto überwiesenen Erstattungsbetrages

    Auszug aus FG Münster, 21.01.2016 - 6 K 3303/14
    Das Finanzamt kann ab dem Eingang der Mitteilung schuldbefreiend nur auf das zuletzt angegebene und nicht mehr auf das früher angegebene Konto auszahlen (Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Juni 2014, § 224 AO Rn. 65; BFH-Urteil vom 26.04.2010 VII B 212/09, BFH/NV 2010, 1414).
  • BGH, 06.12.1994 - XI ZR 173/94

    Rechtswirkung der Überweisung einer Zahlung auf ein anderes Konto des Gläubigers

    Auszug aus FG Münster, 21.01.2016 - 6 K 3303/14
    In diesem Fall ist die Berufung auf die fehlende Tilgungswirkung rechtsmissbräuchlich (BGH-Urteil vom 06.12.1994 IX ZR 173/94, NJW 1995, 520; Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Stand Juni 2014, § 224 AO Rn. 67).
  • BGH, 15.05.1952 - IV ZR 157/51

    Erfüllung durch Banküberweisung

    Auszug aus FG Münster, 21.01.2016 - 6 K 3303/14
    Nach allgemeiner Ansicht erlischt bei Zahlung durch Giroüberweisung der Anspruch erst mit der Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Konto des Gläubigers (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15.05.1952 IV ZR 157/51, BGHZ 6, 123; BFH-Urteile vom 08.01.1991 VII R 18/90, BStBl II 1991, 442; vom 10.11.1987 VII R 171/84, BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Juni 2012, § 224 AO, Rn. 30).
  • FG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 2 K 158/16

    Voraussetzung für Widerruf der alten Bankverbindung durch Angabe einer neuen

    Zwar teilt der Senat die wohl einhellige Auffassung, dass in der Angabe einer neuen Bankverbindung grundsätzlich der Widerruf der zuvor angegebenen Bankverbindung gesehen werden kann, so dass die Finanzbehörde auf das neu angegebene Konto zu leisten hat (Rüsken in: Klein, AO, 13. Auflage 2016, § 224 Rn. 15b; Alber in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 244. Lieferung 09.2017, § 224 AO, Rn. 65, m. w. N.; Hessisches FG, Urteil vom 5. April 1993 10 K 1744/91, EFG 1994, 3; FG Münster, Urteil vom 21. Januar 2016 6 K 3303/14 AO, EFG 2016, 606, unter II.2.a).
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