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   FG Münster, 21.04.2010 - 6 K 3248/08 AO   

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https://dejure.org/2010,25063
FG Münster, 21.04.2010 - 6 K 3248/08 AO (https://dejure.org/2010,25063)
FG Münster, Entscheidung vom 21.04.2010 - 6 K 3248/08 AO (https://dejure.org/2010,25063)
FG Münster, Entscheidung vom 21. April 2010 - 6 K 3248/08 AO (https://dejure.org/2010,25063)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung einer unentgeltlichen Übertragung eines Anteils an einer GmbH aufgrund von Umsatzsteuerrückständen; Objektive Gläubigerbenachteiligung durch Abtretung eines Geschäftsanteils im Fall einer verschleierten Schenkung durch Vereinbarung eines Kaufpreises i.H.v. 1 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren: - Duldungsbescheid nach Anfechtung gemäß § 4 AnfG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1470
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 10.02.1987 - VII R 122/84

    Ehegatten - Anfechtung - Unentgeltlichkeit - Umwandlung - Duldungsbescheid -

    Auszug aus FG Münster, 21.04.2010 - 6 K 3248/08
    Dem Erfordernis der Ermessensausübung genüge das Finanzamt nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte dabei bereits durch den Hinweis, dass die Vollstreckung in das Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben sei bzw. keinen Erfolg verspreche und deshalb die Vollstreckung beim Duldungspflichtigen zur Befriedigung der Steuerschulden erforderlich sei (vgl. BFH, Urteil v. 10.02.1987, VII R 122/84, BStBl. II 1988, 313).

    a) Zur Ausübung des Entschließungsermessens reicht es nach ständiger Rechtsprechung aus, dass die Finanzbehörde die maßgeblichen Vorschriften (vorliegend § 191 Abs. 1 AO und § 4 Abs. 1 AnfG) im Bescheid bezeichnet und darlegt, dass eine anderweitige Befriedigungsmöglichkeit ausscheidet (vgl. BFH, Urteile v. 31.05.1983, VII R 7/81, BStBl. II 1983, 545; v. 10.02.1987, VII R 122/84, BStBl. II 1988, 313; v. 13.06.1997, VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4; Boeker in H/H/Sp., AO/FGO, § 191 AO Rz. 208).

    Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, wonach es für die Ermessensausübung bei Erlass eines Duldungsbescheides ausreichend sein soll, dass sich die Finanzbehörde mit der Frage auseinander setzt, ob die Vollstreckung beim Steuerschuldner erfolglos war bzw. keinen Erfolg versprach (Subsidiarität des Duldungspflichtigen im Vergleich zum Steuerschuldner, vgl. BFH, Urteile v. 31.05.1983, VII R 7/81, BStBl. II 1983, 545; v. 10.02.1987, VII R 122/84, BStBl. II 1988, 313; v. 13.06.1997, VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4), versteht der erkennende Senat dahingehend, dass die weitere Ausübung eines wie auch immer gearteten Auswahlermessens nicht erforderlich ist.

  • BFH, 31.05.1983 - VII R 7/81

    Verfügung - Anfechtung

    Auszug aus FG Münster, 21.04.2010 - 6 K 3248/08
    a) Zur Ausübung des Entschließungsermessens reicht es nach ständiger Rechtsprechung aus, dass die Finanzbehörde die maßgeblichen Vorschriften (vorliegend § 191 Abs. 1 AO und § 4 Abs. 1 AnfG) im Bescheid bezeichnet und darlegt, dass eine anderweitige Befriedigungsmöglichkeit ausscheidet (vgl. BFH, Urteile v. 31.05.1983, VII R 7/81, BStBl. II 1983, 545; v. 10.02.1987, VII R 122/84, BStBl. II 1988, 313; v. 13.06.1997, VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4; Boeker in H/H/Sp., AO/FGO, § 191 AO Rz. 208).

    Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, wonach es für die Ermessensausübung bei Erlass eines Duldungsbescheides ausreichend sein soll, dass sich die Finanzbehörde mit der Frage auseinander setzt, ob die Vollstreckung beim Steuerschuldner erfolglos war bzw. keinen Erfolg versprach (Subsidiarität des Duldungspflichtigen im Vergleich zum Steuerschuldner, vgl. BFH, Urteile v. 31.05.1983, VII R 7/81, BStBl. II 1983, 545; v. 10.02.1987, VII R 122/84, BStBl. II 1988, 313; v. 13.06.1997, VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4), versteht der erkennende Senat dahingehend, dass die weitere Ausübung eines wie auch immer gearteten Auswahlermessens nicht erforderlich ist.

  • BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    Auszug aus FG Münster, 21.04.2010 - 6 K 3248/08
    a) Zur Ausübung des Entschließungsermessens reicht es nach ständiger Rechtsprechung aus, dass die Finanzbehörde die maßgeblichen Vorschriften (vorliegend § 191 Abs. 1 AO und § 4 Abs. 1 AnfG) im Bescheid bezeichnet und darlegt, dass eine anderweitige Befriedigungsmöglichkeit ausscheidet (vgl. BFH, Urteile v. 31.05.1983, VII R 7/81, BStBl. II 1983, 545; v. 10.02.1987, VII R 122/84, BStBl. II 1988, 313; v. 13.06.1997, VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4; Boeker in H/H/Sp., AO/FGO, § 191 AO Rz. 208).

    Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, wonach es für die Ermessensausübung bei Erlass eines Duldungsbescheides ausreichend sein soll, dass sich die Finanzbehörde mit der Frage auseinander setzt, ob die Vollstreckung beim Steuerschuldner erfolglos war bzw. keinen Erfolg versprach (Subsidiarität des Duldungspflichtigen im Vergleich zum Steuerschuldner, vgl. BFH, Urteile v. 31.05.1983, VII R 7/81, BStBl. II 1983, 545; v. 10.02.1987, VII R 122/84, BStBl. II 1988, 313; v. 13.06.1997, VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4), versteht der erkennende Senat dahingehend, dass die weitere Ausübung eines wie auch immer gearteten Auswahlermessens nicht erforderlich ist.

  • BFH, 14.02.2008 - IV R 61/05

    Bildung einer § 6b Rücklage - Veräußerung eines Wirtschaftsguts - Entgeltlichkeit

    Auszug aus FG Münster, 21.04.2010 - 6 K 3248/08
    Vielmehr ist auch das hinter der zivilrechtlichen Gestaltung stehende wirtschaftliche Ergebnis zu berücksichtigen (vgl. unter Rekurs auf den Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise BFH, Urteil v. 14.02.2008, IV R 61/05, BFH/NV 2008, 1460).
  • BFH, 05.01.2007 - II B 31/06

    NZB: Verfahrensmangel

    Auszug aus FG Münster, 21.04.2010 - 6 K 3248/08
    Der Bundesfinanzhof habe mit Urteil vom 05.01.2007 (II B 31/06, juris) zur Frage der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung entschieden, dass ein Kaufpreis von 1,- DM nur symbolischer Natur und nicht Gegenleistung sei, wenn er in einem so krassen Missverhältnis zum Wert des übertragenen Grundstücks stünde, dass er sich dazu in keinerlei Relation bringen lasse und daher nicht ernsthaft vereinbart sei.
  • FG München, 28.02.2008 - 5 K 1557/07

    Anfechtung - Grundstücksübertragung gegen Versorgungsleistungen unentgeltlich im

    Auszug aus FG Münster, 21.04.2010 - 6 K 3248/08
    Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Entscheidung der Finanzbehörde insofern auf das sog. Entschließungsermessen begrenzt ist (so auch FG München, Urteil v. 28.02.2008, 5 K 1557/07, juris).
  • FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2015 - 6 K 1555/11

    Zur Anfechtung der Übertragung von Aktien als unentgeltliches Rechtsgeschäft

    Folglich ist eine unentgeltliche Leistung bspw. auch im Fall der sog. verschleierten Schenkung gegeben, also bei einer unentgeltlichen Zuwendung, welche nur äußerlich in die Form eines anderen Vertrages, etwa eines Kaufes gekleidet worden ist (vgl. dazu FG Münster, Urteil vom 21. April 2010, 6 K 3248/08, EFG 2010, 1470 unter Hinweis auf § 117 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).

    Der vom Beklagten gewählte Anfechtungstatbestand der unentgeltlichen Leistung in § 4 AnfG setzt einen entsprechenden subjektiven Tatbestand - anders als die Anfechtungstatbestände in § 3 Abs. 1 und 2 AnfG - gerade nicht voraus (vgl. FG Münster, Urteil vom 21. April 2010 6 K 3248/08, EFG 2010, 1470).

    Die Ausübung eines Auswahlermessens in dem Sinne, dass die Finanzbehörde potentiell weitere Anfechtungs- oder Haftungstatbestände in Erwägung ziehen, prüfen und sodann eine Auswahlentscheidung treffen ist also grundsätzlich nicht erforderlich (FG Münster, Urteil vom 21. April 2010, 6 K 3248/08, EFG 2010, 1470).

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