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   FG Münster, 21.05.2007 - 1 K 215/03 E, F   

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https://dejure.org/2007,18483
FG Münster, 21.05.2007 - 1 K 215/03 E, F (https://dejure.org/2007,18483)
FG Münster, Entscheidung vom 21.05.2007 - 1 K 215/03 E, F (https://dejure.org/2007,18483)
FG Münster, Entscheidung vom 21. Mai 2007 - 1 K 215/03 E, F (https://dejure.org/2007,18483)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe einer GmbH; Bekanntgabe eioer Einspruchsentscheidung; Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts für den Veranlagungszeitraum der Beendigung der Liquidation einer Gesellschaft; Folge des Realisationsprinzips

  • Judicialis

    AO § 122; ; EStG § 17 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 Abs. 2, Abs. 4
    Liquidationsaufwendungen des GmbH-Gesellschafters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wesentliche Beteiligung - Liquidationsaufwendungen des GmbH-Gesellschafters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 39
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/97

    Bürgschaftsverluste als nachträgliche AK der Beteiligung

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2007 - 1 K 215/03
    Die Eröffnung des Konkursverfahrens allein ist nicht ausreichend, um schon zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Gesellschafter mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr rechnen können bzw. das feststeht, ob und wie hoch grundsätzlich die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten sein kann (BFH-Urteil vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).

    Nachträgliche Anschaffungskosten im Zusammenhang mit § 17 Abs. 2 EStG können u.a. dadurch entstehen, dass der Gesellschafter aus Bürgschaften oder Grundschulden, die er zugunsten der Gesellschaft eingegangen ist, in Anspruch genommmen wird (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761;Beschluss vom 15.5.2006 VIII B 186/04, BFH/NV 2006, 1472, jeweils m.w.N.).

    Dabei wird in beiden Fällen allerdings auf die Werthaltigkeit des Rückgriffsanspruchs des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft abgestellt (vgl. nur BFH-Urteil vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).

    Dies widerspräche schon dem auch im Rahmen des § 17 EStG zu beachtenden Realisationsprinzip (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761 m.w.N.).

  • BFH, 01.04.2005 - VIII B 199/03

    Entstehen eines Auflösungsverlusts

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2007 - 1 K 215/03
    Regelmäßig ist ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG erst in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die Liquidation der Gesellschaft beendet worden ist (BFH-Beschluss vom 1.4.2005 VIII B 199/03, BFH/NV 2005, 1772 m.w.N.).

    Es könnte diesbezüglich nicht abziehbarer Drittaufwand gegeben sein (vgl. zu dieser Problematik BFH-Urteil vom 12.12.2000 VIII R 52/93, BFH/NV 2005, 1772).

  • BFH, 27.11.1995 - VIII B 16/95

    Bürgschaftsinanspruchnahme und Refinanzierungszinsen bei GmbH-Beteiligung

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2007 - 1 K 215/03
    Dies ist etwa der Fall, wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wird (BFH-Beschluss vom 27.11.1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406) oder die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war (BFH-Urteil vom 4.11.1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 52/93

    GmbH-Gesellschafter: Darlehensverlust eines Angehörigen

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2007 - 1 K 215/03
    Es könnte diesbezüglich nicht abziehbarer Drittaufwand gegeben sein (vgl. zu dieser Problematik BFH-Urteil vom 12.12.2000 VIII R 52/93, BFH/NV 2005, 1772).
  • BFH, 15.05.2006 - VIII B 186/04

    Auflösungsverlust nach § 17 EStG - eigenkapitalersetzende Maßnahme

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2007 - 1 K 215/03
    Nachträgliche Anschaffungskosten im Zusammenhang mit § 17 Abs. 2 EStG können u.a. dadurch entstehen, dass der Gesellschafter aus Bürgschaften oder Grundschulden, die er zugunsten der Gesellschaft eingegangen ist, in Anspruch genommmen wird (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761;Beschluss vom 15.5.2006 VIII B 186/04, BFH/NV 2006, 1472, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 26.01.1999 - VIII R 32/96

    Nachträgliche AK; Verluste aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2007 - 1 K 215/03
    Der Senat kann es folglich dahinstehen lassen, ob die dargestellten Rückgriffsansprüche des Klägers als Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft überhaupt eigenkapitalersetzenden Charakter hatten, also zu einem Zeitpunkt übernommen worden sind, in dem sich die Gesellschaft bereits in der sog. Krise befand oder diese Sicherheiten (auch) für den Fall der Krise bestimmt waren (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteil vom 26.1.1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922).
  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/94

    Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2007 - 1 K 215/03
    Dies ist etwa der Fall, wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wird (BFH-Beschluss vom 27.11.1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406) oder die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war (BFH-Urteil vom 4.11.1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344).
  • BFH, 30.05.2012 - IX S 5/12

    Vertretungszwang auch für Anhörungsrüge

    Vorliegend wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (IX B 254/07) gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. Mai 2007  1 K 215/03 E,F. Hierfür gilt, wie auch im angegriffenen Beschluss ausgeführt, der Vertretungszwang.
  • FG Münster, 20.08.2003 - 1 K 6057/02

    Konkretes Fortsetzungsfeststellungsinteresse/Amtspflichtverletzung

    Auch sei die Feststellung für andere Verfahren beim gleichen Gericht (1 K 215/03 bzw. 1 K 6309/02) entscheidend, so dass es prozessökonomisch sei, die beantragte Feststellung im vorliegenden Verfahren zu treffen.

    Soweit es auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Zustellung im Rahmen der Veranlagung für die Jahre 1993 bis 1995 ankommt, wird dies im bereits anhängigen Verfahren 1 K 215/03 E, F zu beurteilen sein.

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