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   FG Münster, 21.05.2021 - 4 K 3198/20 Kg   

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FG Münster, 21.05.2021 - 4 K 3198/20 Kg (https://dejure.org/2021,19367)
FG Münster, Entscheidung vom 21.05.2021 - 4 K 3198/20 Kg (https://dejure.org/2021,19367)
FG Münster, Entscheidung vom 21. Mai 2021 - 4 K 3198/20 Kg (https://dejure.org/2021,19367)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung eines Ausbildungsverhältnisses beim Bezug von Kindergeld

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung eines Ausbildungsverhältnisses beim Bezug von Kindergeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Begrenzung der Auszahlung gem. § 70 EStG

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeld - Zur Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Auszahlung von Kindergeld auf die letzten sechs Monate vor Antragstellung (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 68/00

    Verfassungsmäßigkeit der Frist des § 66 Abs. 3 EStG 1990

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2021 - 4 K 3198/20
    Dass die Vorschrift lediglich aufErstanträge beschränkt wäre, lässt sich dem Wortlaut und auch den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen (s. BT-Drucks. 19/8691, S. 65, 67 sowie schon BT-Drucks. 18/12127, S. 62; vgl. auch BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 68/00, BFH/NV 2002, 1293).

    Zum einen hatte die Beklagte die auf den Kindergeldantrag vom 23.11.2015 folgende Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 18.06.2018 ab Juli 2018 wegen des - vom Kläger selbst mitgeteilten - Ausbildungsendes seines Sohnes aufgehoben (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 68/00, a.a.O.).

    Unterschiedliche Fristen im Kindergeld-Verfahren und bei der Einkommensteuer-Veranlagung sind, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluss vom 06.11.2003 2 BvR 1240/02 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 2004, 81) - zur sechsmonatigen Kindergeld-Ausschlussfrist in § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 - anschließend an das BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 68/00 (a.a.O.) ausgeführt hat, nicht evident sachwidrig und der Gesetzgeber überschreitet den bei der Gewährung einer staatlichen Sozialleistung größeren Gestaltungsspielraum nicht.

    Ob die § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG flankierenden Änderungen in §§ 2 Abs. 6 Satz 3, 31 Satz 5 EStG (s. BT-Drucks. 19/10683, S. 51) der Antragsfrist - aus verfassungsrechtlicher Sicht - nicht ohnehin schon hinreichend Rechnung tragen (zweifelnd wegen des zeitlichen Anwendungsbereiches etwa Seifert, GStB 2020, 303), bedarf hier folglich ebenso keiner Vertiefung, wie die Frage, ob es genügen würde, wenn etwaige sachwidrige Ergebnisse im Einzelfall über Billigkeitsmaßnahmen aufgefangen würden (so zur damaligen Rechtslage des ausgelaufenen § 66 Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 68/00, a.a.O.).

  • BFH, 09.09.2020 - III R 37/19

    Rückwirkende Festsetzung von Kindergeld

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2021 - 4 K 3198/20
    Dies hat der BFH zu § 66 Abs. 3 EStG a.F. im Urteil vom 09.09.2020 III R 37/19 (BFH/NV 2021, 449 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.2003 2 BvR 1240/02, a.a.O.) ausdrücklich entschieden und dem schließt sich der Senat auch mit Blick auf § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG an.

    Entsprechendes hat der BFH ebenfalls im Urteil vom 09.09.2020 III R 37/19 (a.a.O.) zu § 66 Abs. 3 EStG a.F. ausgesprochen (s. im Einzelnen auch Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG [Stand: 04.2021], § 66 EStG, Rz. 4) und nichts anderes gilt für § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG.

  • BVerfG, 06.11.2003 - 2 BvR 1240/02

    Keine Grundrechtsverletzung durch Beschränkung der rückwirkenden

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2021 - 4 K 3198/20
    Unterschiedliche Fristen im Kindergeld-Verfahren und bei der Einkommensteuer-Veranlagung sind, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluss vom 06.11.2003 2 BvR 1240/02 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 2004, 81) - zur sechsmonatigen Kindergeld-Ausschlussfrist in § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 - anschließend an das BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 68/00 (a.a.O.) ausgeführt hat, nicht evident sachwidrig und der Gesetzgeber überschreitet den bei der Gewährung einer staatlichen Sozialleistung größeren Gestaltungsspielraum nicht.

    Dies hat der BFH zu § 66 Abs. 3 EStG a.F. im Urteil vom 09.09.2020 III R 37/19 (BFH/NV 2021, 449 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.11.2003 2 BvR 1240/02, a.a.O.) ausdrücklich entschieden und dem schließt sich der Senat auch mit Blick auf § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG an.

  • BFH, 19.02.2020 - III R 66/18

    Kindergeld; Zuordnung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG zum

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2021 - 4 K 3198/20
    Die Einführung der Regelung in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG durch das SozialMissbrG ist die Reaktion des Gesetzgebers auf die (von ihm offenbar unbeabsichtigte) Zuordnung des § 66 Abs. 3 EStG a.F. zum Festsetzungsverfahren durch die Finanzgerichte und den Bundesfinanzhof - BFH - (s. dazu statt vieler BFH-Urteil vom 19.02.2020 III R 66/18, BStBl II 2020, 704) und sollte der "Klarstellung" der Zuordnung der Auszahlungsbeschränkung zum Erhebungsverfahren dienen (vgl. Begründung zum Entwurf des SozialMissbrG, BT-Drucks. 19/8691, S. 65, 67).
  • BFH, 24.10.2000 - VI R 65/99

    Festsetzungsfrist für Kindergeld

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2021 - 4 K 3198/20
    Ob - anders als bei § 66 Abs. 3 EStG a.F. (s. dazu z.B. BFH-Urteil vom 24.10.2000VI R 65/99, BFHE 193, 361, BStBl II 2001, 109: materiell-rechtliche Ausschlussfrist) - bei § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) zuzulassen wäre, bedarf keiner Erörterung, weil Gründe hierfür nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich waren.
  • BFH, 26.06.2014 - III R 6/13

    Entscheidung über Kindergeldantrag durch befristete Festsetzung

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2021 - 4 K 3198/20
    Denn wollte man einer solchen Auslegung des seinerzeitigen Kindergeldantrags überhaupt näher treten, wäre jener Antrag unbeschadet der ihm vom Antragsteller zugedachten zeitlichen Reichweite durch den Aufhebungsbescheid vom 18.06.2018 "verbraucht" (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26.06.2014 III R 6/13, BFHE 246, 315, BStBl II 2015, 149 unter II. 4.).
  • BFH, 17.03.2020 - III R 32/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18; im

    Auszug aus FG Münster, 21.05.2021 - 4 K 3198/20
    Für den hier in Rede stehenden Zeitraum fehlte es nämlich gänzlich an einer behördlichen Regelung, insbesondere kam der Aufhebungsentscheidung vom 18.06.2018 keine Wirkung für die Zukunft zu (vgl. BFH-Urteil vom 17.03.2020 III R 32/19, BFH/NV 2021, 40 unter II. 3.).
  • FG Nürnberg, 28.07.2021 - 3 K 1589/20

    Rückwirkende Auszahlung von Kindergeld für EU- Bürger

    Während der Gesetzgeber den Begriff "gezahlt" teilweise dem Erhebungs- und teilweise dem Festsetzungsverfahren zuordnet, verwendet er üblicherweise die Begriffe "ausgezahlt" oder "Auszahlung", wenn er den dem Erhebungsverfahren zuzuordnenden Auszahlungsvorgang beschreiben will, so etwa in § 70 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 EStG (BFH-Urteil vom 19.02.2020 III R 70/18, BStBl. II 2020, 707 m.w.N.; so auch Finanzgericht Münster, Urteile vom 21.05.2021 4 K 3164/20 AO und 4 K 3198/20 Kg).

    Durch den neuen Standort und den veränderten Wortlaut sollte deutlich gemacht werden, dass die Vorschrift nicht dem Festsetzungssondern dem Erhebungsverfahren zuzuordnen ist (Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 303. Lieferung 04.2021, § 70 EStG, Rn. 7; Avvento in: Kirchhof/Seer, EStG 20. Aufl. 2021, § 70 EStG, Rn. 2; Schmidt/Weber-Grellet, EStG 40. Auflage, § 70 Rz. 3; so auch Finanzgericht Münster, Urteile vom 21.05.2021 4 K 3164/20 AO und 4 K 3198/20 Kg).

    Auch die beiden Entscheidungen des Finanzgerichts Münster, die ein Auszahlungsbegehren für ein über 18 Jahre altes Kind wegen § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG abweisen, betreffen Sachverhalte von Inländern (Finanzgericht Münster, Urteile vom 21.05.2021 4 K 3164/20 AO und 4 K 3198/20 Kg).

  • FG Nürnberg, 30.03.2022 - 3 K 783/21

    Kindergeld für Kinder einer rumänischen Saison-Arbeitnehmerin

    Während der Gesetzgeber den Begriff "gezahlt" teilweise dem Erhebungs- und teilweise dem Festsetzungsverfahren zuordnet, verwendet er üblicherweise die Begriffe "ausgezahlt" oder "Auszahlung", wenn er den dem Erhebungsverfahren zuzuordnenden Auszahlungsvorgang beschreiben will, so etwa in § 70 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 EStG (BFH-Urteil vom 19.02.2020 III R 70/18, BStBl. II 2020, 707 m.w.N.; Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 28.07.2021 3 K 1589/20; so auch Finanzgericht Münster, Urteile vom 21.05.2021 4 K 3164/20 AO und 4 K 3198/20 Kg).

    Durch den neuen Standort und den veränderten Wortlaut sollte deutlich gemacht werden, dass die Vorschrift nicht dem Festsetzungssondern dem Erhebungsverfahren zuzuordnen ist (Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 303. Lieferung 04.2021, § 70 EStG, Rn. 7; Avvento in: Kirchhof/Seer, EStG 20. Aufl. 2021, § 70 EStG, Rn. 2; Schmidt/Weber-Grellet, EStG 40. Auflage, § 70 Rz. 3; Brandis/Heuermann/Selder, EStG § 70 Rz. 20; so auch Finanzgericht Münster, Urteile vom 21.05.2021 4 K 3164/20 AO und 4 K 3198/20 Kg).

  • FG Niedersachsen, 18.05.2022 - 9 K 140/21

    Auszahlungsbeschränkung für festgesetztes Kindergeld

    Während der Gesetzgeber den Begriff "gezahlt" teilweise dem Erhebungs- und teilweise dem Festsetzungsverfahren zuordnet, verwendet er üblicherweise die Begriffe "ausgezahlt" oder "Auszahlung", wenn er den dem Erhebungsverfahren zuzuordnenden Auszahlungsvorgang beschreiben will, so etwa in § 70 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 EStG (BFH, Urteil vom 19. Februar 2020 III R 70/18, BStBl II 2020, 707 m.w.N.; so auch FG Münster, Urteile vom 21. Mai 2021 4 K 3164/20 AO und 4 K 3198/20 Kg).

    Durch den neuen Standort und den veränderten Wortlaut sollte nun eine Zuordnung zum Erhebungsverfahren deutlich gemacht werden (Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 303. Lieferung 04.2021, § 70 EStG, Rn. 7; Avvento in: Kirchhof/Seer, EStG 20. Aufl. 2021, § 70, Rn. 2; Weber-Grellet in: Schmidt, EStG 40. Auflage 2021, § 70 Rz. 3; so auch FG Münster, Urteile vom 21. Mai 2021 4 K 3164/20 AO und 4 K 3198/20 Kg, juris).

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