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   FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2794/15 K, F   

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FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2794/15 K, F (https://dejure.org/2016,26546)
FG Münster, Entscheidung vom 21.07.2016 - 9 K 2794/15 K, F (https://dejure.org/2016,26546)
FG Münster, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - 9 K 2794/15 K, F (https://dejure.org/2016,26546)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit des körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrags nach einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb

  • rechtsportal.de

    KStG 2002 § 8c Abs. 1
    Möglichkeit des körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrags nach einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verlustrücktrag trotz schädlichen Beteiligungserwerbs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Entgegen BMF - Verlustrücktrag trotz schädlichen Beteiligungserwerbs

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verlustrücktrag trotz schädlichen Beteiligungserwerbs

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verlustrücktrag trotz schädlichen Beteiligungserwerbs

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entgegen BMF - Verlustrücktrag trotz schädlichen Beteiligungserwerbs

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Verlustrücktrag trotz schädlichen Beteiligungserwerbs

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verlustrücktrag bei schädlichem unterjährigem Anteilseignerwechsel möglich?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verlustrücktrag bei schädlichem unterjährigem Anteilseignerwechsel möglich?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 70
  • EFG 2016, 1546
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 30.11.2011 - I R 14/11

    Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb

    Auszug aus FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2794/15
    In seinem Urteil vom 30.11.2011 I R 14/11 mache der Bundesfinanzhof (BFH) deutlich, dass ein Verlust bis zum schädlichen Anteilserwerb gerade nicht für das neue Engement, sondern noch für das alte Engagement genutzt werden dürfe.

    Die Grundsätze des BFH aus dem Urteil vom 30.11.2011 I R 14/11 zur unterjährigen Verrechnung von Gewinnen mit Verlustvorträgen aus dem Vorjahr seien hier nicht einschlägig.

    Ebenso setzt sich die Einspruchsentscheidung mit dem BFH-Urteil vom 30.11.2011 I R 14/11, BFHE 236, 82, BStBl II 2012, 360, auseinander.

    Dies ist angesichts des Gesetzeszwecks, auszuschließen, dass Verluste, die in der Zeit des wirtschaftlichen Engagements des alten Gesellschafters entstanden sind, durch den neuen Gesellschafter genutzt werden (zum Telos BFH-Urteil vom 30.11.2011 I R 14/11, BFHE 236, 82, BStBl II 2012, 360; Frotscher, a.a.O., Rz. 4; Gohr in Schnitger/Fehrenbacher, § 8c Rz. 7; Neumann, a.a.O., Rz. 12), folgerichtig.

    Der Senat geht davon aus, dass seine Auslegung auch durch die Rechtsprechung des BFH getragen ist, nach der ein bis zum schädlichen Beteiligungswechsel erwirtschafteter Gewinn mit dem vortragsfähigen Verlust zum vorangegangenen Feststellungszeitpunkt verrechnet werden darf (BFH-Urteil in BFHE 236, 82, BStBl II 2012, 360).

  • BFH, 06.07.2005 - XI B 45/03

    Auslegung: Einspruch gegen ESt-Bescheid als Einspruch gegen Feststellungsbescheid

    Auszug aus FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2794/15
    Im Zweifel ist das als gewollt anzunehmen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BFH-Urteil vom 31.10.2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589; BFH-Beschluss vom 6.7.2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029; Schmidt-Troje in Beermann/Gosch, § 96 FGO Rz. 12).

    Denn die Verpflichtung des FA und des Finanzgerichts zu einer rechtsschutzgewährenden Auslegung des Einspruchsscheibens und der Klageschrift ergibt sich in erhöhtem Maße bei einer unübersichtlichen und komplexen verfahrensrechtlichen Lage (vgl. zu diesem Gesichtspunkt allgemein BFH-Beschluss vom 6.7.2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029), wie sie hier durch die Neufassung des § 10d Abs. 4 EStG 2009 n.F. entstanden ist (vgl. auch Wüllenkemper, EFG 2016, 664, 665).

  • BFH, 29.07.1986 - IX R 123/82

    Anspruch auf Aufhebung einer Einspruchsentscheidung - Einspruch gegen einen

    Auszug aus FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2794/15
    Vielmehr sind Verfahrenserklärungen in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszulegen, und zwar auch, wenn sie von rechtskundigen Personen abgegeben werden (BFH-Urteil vom 29.7.1986 IX R 123/82, BFH/NV 1987, 359; BFH-Beschluss vom 29.7.1992 IV B 44/91, BFH/NV 1993, 2).

    Hieran fehlt es, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 359).

  • FG Düsseldorf, 16.02.2016 - 10 K 3686/13

    Berücksichtigung des Verlusts aus der Vermietung von Einrichtungsgegenständen bei

    Auszug aus FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2794/15
    Materiell --wenn auch nicht formal-- gewinnen hierdurch die Steuerfestsetzungen für die Zeiträume vor dem Verlustfeststellungsstichtag --hier die Körperschaftsteuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 2012 und 2013-- gegenüber dem Verlustfeststellungsbescheid --hier auf den 31.12.2013-- den Charakter eines Grundlagenbescheides für den Verlustfeststellungsbescheid (vgl. BFH-Urteil vom 13.1.2015 IX R 22/14, BFHE 248, 530, BStBl II 2015, 829; Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.9.2015 4 K 4074/15 Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG -- 2016, 356 mit Anm. Arndt --Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter dem Az. IX B 121/15--; Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.2.2016 10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662 mit Anm. Wüllenkemper; Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 15. Aufl. 2016, § 10d Rz. 23), der demnach materiell gleichsam Folgebescheid der vorgenannten Steuerfestsetzungen ist.

    Im vorliegenden Fall gilt jedoch ausnahmsweise Abweichendes, weil aufgrund der unter I. dargestellten Wirkungsweise des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG 2009 i.d.F des JStG 2010 die Besteuerungsgrundlagen der Steuerfestsetzung Bindungswirkung für die Verlustfeststellung haben (ebenso Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in EFG 2016, 662 mit Anm. Wüllenkemper; Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.4.2016 3 K 3106/15, EFG 2016, 1091 mit Anm. Weinschütz).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Auszug aus FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2794/15
    Ungeachtet der ohnehin bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift (hierzu Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 4.4.2011 2 K 33/10, EFG 2011, 1460 --Az. des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 6/11--; Senatsbeschluss vom 1.8.2011 9 V 35/11 K, EFG 2011, 165; Blümich/Brandis, § 8c KStG Rz. 22 f.; Gosch/Roser, a.a.O., Rz. 26 ff.; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 11 Rz. 58; gegen eine Verfassungswidrigkeit allerdings Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.3.2011 2 K 1869/10, EFG 2011, 1457 --Az. des BFH: I R 31/11--), könnte der Senat keine sachliche Rechtfertigung für eine Versagung der Verlustnutzung auch in diesem Fall erkennen.
  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2794/15
    aa) Soweit der Verlust nach dem schädlichen Beteiligungserwerb entstanden ist (1.890 EUR), gilt dies schon deshalb, weil nach dem Wortlaut der Norm allenfalls die Nutzung des bis zum schädlichen Beteiligungserwerb entstandenen Verlusts verhindert werden soll; eine Verlustnutzung und damit auch ein Verlustrücktrag des nach dem schädlichen Beteiligungserwerb entstandenen Verlusts soll demgegenüber nicht ausgeschlossen werden (im Ergebnis ebenso Dötsch/Leibner in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 8c KStG Rz. 224, 226; Frotscher in Frotscher/Drüen, § 8c KStG Rz. 80b; Gosch/Roser, 3. Aufl. 2015, § 8c Rz. 28a; Meiisel/Bokeloh, Betriebs-Berater 2008, 808, 814; Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8c Rz. 178).
  • FG Sachsen, 16.03.2011 - 2 K 1869/10

    Bei Erwerb von mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach dem

    Auszug aus FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2794/15
    Ungeachtet der ohnehin bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift (hierzu Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 4.4.2011 2 K 33/10, EFG 2011, 1460 --Az. des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 6/11--; Senatsbeschluss vom 1.8.2011 9 V 35/11 K, EFG 2011, 165; Blümich/Brandis, § 8c KStG Rz. 22 f.; Gosch/Roser, a.a.O., Rz. 26 ff.; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 11 Rz. 58; gegen eine Verfassungswidrigkeit allerdings Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.3.2011 2 K 1869/10, EFG 2011, 1457 --Az. des BFH: I R 31/11--), könnte der Senat keine sachliche Rechtfertigung für eine Versagung der Verlustnutzung auch in diesem Fall erkennen.
  • BFH, 28.10.2011 - I R 31/11

    Verfahrensaussetzung bei anhängigen Verfahren zu § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 i.

    Auszug aus FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2794/15
    Ungeachtet der ohnehin bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift (hierzu Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 4.4.2011 2 K 33/10, EFG 2011, 1460 --Az. des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 6/11--; Senatsbeschluss vom 1.8.2011 9 V 35/11 K, EFG 2011, 165; Blümich/Brandis, § 8c KStG Rz. 22 f.; Gosch/Roser, a.a.O., Rz. 26 ff.; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 11 Rz. 58; gegen eine Verfassungswidrigkeit allerdings Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.3.2011 2 K 1869/10, EFG 2011, 1457 --Az. des BFH: I R 31/11--), könnte der Senat keine sachliche Rechtfertigung für eine Versagung der Verlustnutzung auch in diesem Fall erkennen.
  • FG Hamburg, 04.04.2011 - 2 K 33/10

    Körperschaftsteuergesetz dem BVerfG vorgelegt

    Auszug aus FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2794/15
    Ungeachtet der ohnehin bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift (hierzu Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 4.4.2011 2 K 33/10, EFG 2011, 1460 --Az. des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 6/11--; Senatsbeschluss vom 1.8.2011 9 V 35/11 K, EFG 2011, 165; Blümich/Brandis, § 8c KStG Rz. 22 f.; Gosch/Roser, a.a.O., Rz. 26 ff.; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 11 Rz. 58; gegen eine Verfassungswidrigkeit allerdings Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.3.2011 2 K 1869/10, EFG 2011, 1457 --Az. des BFH: I R 31/11--), könnte der Senat keine sachliche Rechtfertigung für eine Versagung der Verlustnutzung auch in diesem Fall erkennen.
  • BFH - IX B 121/15 (anhängig)
    Auszug aus FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2794/15
    Materiell --wenn auch nicht formal-- gewinnen hierdurch die Steuerfestsetzungen für die Zeiträume vor dem Verlustfeststellungsstichtag --hier die Körperschaftsteuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 2012 und 2013-- gegenüber dem Verlustfeststellungsbescheid --hier auf den 31.12.2013-- den Charakter eines Grundlagenbescheides für den Verlustfeststellungsbescheid (vgl. BFH-Urteil vom 13.1.2015 IX R 22/14, BFHE 248, 530, BStBl II 2015, 829; Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.9.2015 4 K 4074/15 Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG -- 2016, 356 mit Anm. Arndt --Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter dem Az. IX B 121/15--; Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.2.2016 10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662 mit Anm. Wüllenkemper; Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 15. Aufl. 2016, § 10d Rz. 23), der demnach materiell gleichsam Folgebescheid der vorgenannten Steuerfestsetzungen ist.
  • BFH, 13.01.2015 - IX R 22/14

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - Bindungswirkung der

  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 32/90

    Verdeckte Mitunternehmerschaft bei Familien-GmbH & Co. KG

  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 10/05

    Feststellung eines verrechenbaren Verlustes - Auslegung von Verwaltungsakten -

  • BFH, 26.11.2009 - III R 67/07

    Keine erneute Entscheidung über bestandskräftig abgelehntes Kindergeld aufgrund

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 - 3 K 3106/15

    Vorrang der Anfechtung eines ESt Nullbescheids vor der des

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.09.2015 - 4 K 4074/15

    Gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer

  • BFH, 22.08.2007 - II R 44/05

    Umdeutung eines Erstbescheids in einen Änderungsbescheid - Fehlender Grund bei

  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 47/98

    Auslegung eines Rechtsbehelfsbegehrens; eigenkapitalersetzendes Darlehen

  • BFH, 06.02.1979 - VII R 82/78

    Nichtzulassungsbeschwerde - Revision - Streitwert - Unzulässiges Rechtsmittel

  • BFH, 29.07.1992 - IV B 44/91

    Steuerliche Behandlung von Einkünften einer Erbengemeinschaft - Weiterführung

  • BFH, 28.11.2018 - I R 61/16

    Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. Juli 2016  9 K 2794/15 K,F hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheids für 2012 aufgehoben.

    Das FG hat der Klage mit Urteil vom 21. Juli 2016  9 K 2794/15 K,F (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1546) im Hinblick auf die Körperschaftsteuerbescheide für 2012 und 2013 stattgegeben.

  • FG Köln, 08.12.2022 - 13 K 198/20

    Verlustrücktrag nach einer Anteilsübertragung und nachfolgenden Verschmelzung

    Diese Auffassung habe auch das FG Münster in seinem Urteil vom 21.07.2016 (9 K 2794/15 K, F) vertreten.

    Vielmehr schließt er sich der aufgrund des BFH-Urteils vom 30.11.2011 (I R 14/11, BStBl II 2012, 360) vom FG Münster in seiner Entscheidung vom 21.07.2016 (9 K 2794/15 K, F, EFG 2016, 1546) vertretenen Auffassung an, wonach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG die Möglichkeit eines Verlustrücktrags in Bezug auf unterjährig bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielte Verluste nicht einschränkt.

    Eine sachliche Rechtfertigung für eine Versagung des Verlustrücktrags in derartigen Fällen sei nicht erkennbar, insbesondere lasse sich insoweit angesichts der Schwere des mit § 8c KStG verbundenen Eingriffs für den Steuerpflichtigen nicht der mit § 8c KStG verfolgte Vereinfachungszweck anführen (so FG Münster, Urteil vom 21.07.2016 - 9 K 2794/15 K, F, EFG 2016, 1546 Rn. 58 f.).

    eines Jahres und damit nach dem schädlichen Beteiligungserwerb "entsteht", besteht letztlich kein Grund dafür, einen Rücktrag des wirtschaftlich dem Zeitraum vor diesem schädlichen Erwerb zuzuordnenden Verlusts zu versagen, denn auch nach Auffassung des Beklagten können - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung angeführt - nach dem schädlichen Beteiligungserwerb entstandene Verluste ohne Weiteres zurückgetragen werden (so auch FG Münster, Urteil vom 21.07.2016 - 9 K 2794/15 K, F, EFG 2016, 1546 Rn. 61 und Weiss/Brühl, DStZ 2018, 451, 456).

  • BFH, 28.11.2018 - I R 41/18

    Bindungswirkung bei Verlustrücktrag

    Das Finanzgericht (FG) Münster hat der Klage mit Urteil vom 21. Juli 2016  9 K 2794/15 K,F (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1546) im Hinblick auf die Körperschaftsteuerbescheide für 2012 und 2013 stattgegeben.
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