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   FG Münster, 21.10.2015 - 11 K 3555/13 E   

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FG Münster, 21.10.2015 - 11 K 3555/13 E (https://dejure.org/2015,39953)
FG Münster, Entscheidung vom 21.10.2015 - 11 K 3555/13 E (https://dejure.org/2015,39953)
FG Münster, Entscheidung vom 21. Oktober 2015 - 11 K 3555/13 E (https://dejure.org/2015,39953)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Minderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um einen Veräußerungsgewinn im Einkommensteuerbescheid; Erfassung eines Einbringungsgewinns im Zusammenhang mit Übertragungen von Aktien bei der Einkommensteuerveranlagung; Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Minderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um einen Veräußerungsgewinn im Einkommensteuerbescheid; Erfassung eines Einbringungsgewinns im Zusammenhang mit Übertragungen von Aktien bei der Einkommensteuerveranlagung; Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einbringungsgeborene Anteile/Veräußerung - Einheitliche und gesonderte Feststellung des Einbringungsgewinns nach § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 252
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • FG München, 26.02.2013 - 11 K 3148/11

    Steuerfreiheit von Zinsen nach § 1 Abs. 1 EntschG.

    Auszug aus FG Münster, 21.10.2015 - 11 K 3555/13
    Das gegen diesen Bescheid durchgeführte Einspruchsverfahren und das anschließende Klageverfahren, welches beim Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 11 K 3148/11 E geführt wurde, blieb erfolglos.

    Dieser Wert liege zwischen dem Wert der Aktie zum Zeitpunkt des Börsengangs im Jahr 2007 von ... EUR pro Aktie und dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht Münster (11 K 3148/11 E) behaupteten Wert von ... EUR je Aktie.

    Ferner wird auf die ebenfalls beigezogenen Gerichtsakten zu den Verfahren 11 K 3148/11 E, 11 V 2671/14 E, 11 V 3753/14 E, 11 V 3755/14 E Bezug genommen.

  • BFH, 24.03.1983 - IV R 138/80

    Einbringen von Betriebsvermögen - Kapitalgesellschaft - Einbringungsgewinn -

    Auszug aus FG Münster, 21.10.2015 - 11 K 3555/13
    Die Einbringung des Vermögens einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, bei der die Anteile an der Kapitalgesellschaft vermögensrechtlich an die Stelle der "Anteile" des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft treten, stellt für den Gesellschafter wirtschaftlich ein Tauschgeschäft dar, welches bei ihm nach allgemeinen Grundsätzen zu einem Veräußerungsgewinn führen kann (vgl. BFH-Urteile vom 24.03.1983 IV R 138/80 BStBl. II 1984, 233; vom 23.01.1986 IV R 225/84, BStBl. II 1986, 623; vom 16.02.1996 I R 183/94).

    Hieraus folgt, dass auch bei der Einbringung von Betriebsvermögen einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft über die Höhe eines gem. § 20 UmwStG zu ermittelnden Einbringungsgewinns noch im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO zu entscheiden ist, da sich die Sacheinlage auf Mitunternehmeranteile der Kommanditgesellschaft bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 25.08.2010 I R 21/10, BFH/NV 2011, 258; vom 24.03.1983 IV R 138/80, BFHE 139, 361; vgl. auch Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, § 20 Rdn. 208; Menner in Haretz/Menner, Umwandlungssteuergesetz § 20 Rdn. 445; Schmitt in Schmitt/Hörnagel/Stratz, Umwandlungsgesetz, § 20, Rdn. 412, Wittmann in Wittmann/Mayer, Umwandlungssteuergesetz § 29 Rdn. 1142 ff.).

  • BFH, 10.04.2014 - III R 20/13

    Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich eines nicht enthaltenen

    Auszug aus FG Münster, 21.10.2015 - 11 K 3555/13
    Nach ständiger Rechtsprechung ist deshalb im Gewinnfeststellungsverfahren auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 EStG entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2014 III R 20/13, BFHE 244, 513).

    Demzufolge entfaltet ein entsprechender Feststellungsbescheid in positiver Hinsicht Bindungswirkung, als er einen Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils dem Grunde, der Höhe und dem Entstehungszeitpunkt nach einem Mitunternehmer zuweist; er entfaltet aber auch in negativer Hinsicht Bindungswirkung, soweit sich aus ihm ergibt, dass ein Veräußerungsgewinn oder ein Veräußerungsverlust im Feststellungszeitraum nicht entstanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2014 III R 20/13, BFHE 244, 530 m.w.N.).

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

    Auszug aus FG Münster, 21.10.2015 - 11 K 3555/13
    Zwar können nachträgliche gewerbliche Einkünfte eines früheren Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich nicht mehr Gegenstand einer einheitlich und gesonderten Gewinnfeststellung sein, weil für diesen ehemaligen Gesellschafter das Merkmal der gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung von Einkünften aus einer Mitunternehmerschaft nicht mehr vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 8/01 BFHE 199, 198, BStBl. II 2002, 532).
  • BFH, 16.02.1996 - I R 183/94

    Keine Anwendung des § 20 UmwStG 1977 bei Einbringung einer Personengesellschaft

    Auszug aus FG Münster, 21.10.2015 - 11 K 3555/13
    Die Einbringung des Vermögens einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, bei der die Anteile an der Kapitalgesellschaft vermögensrechtlich an die Stelle der "Anteile" des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft treten, stellt für den Gesellschafter wirtschaftlich ein Tauschgeschäft dar, welches bei ihm nach allgemeinen Grundsätzen zu einem Veräußerungsgewinn führen kann (vgl. BFH-Urteile vom 24.03.1983 IV R 138/80 BStBl. II 1984, 233; vom 23.01.1986 IV R 225/84, BStBl. II 1986, 623; vom 16.02.1996 I R 183/94).
  • BFH, 07.08.1986 - IV R 225/84

    Weihnachtsfreibetrag - Arbeitnehmer - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus FG Münster, 21.10.2015 - 11 K 3555/13
    Die Einbringung des Vermögens einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, bei der die Anteile an der Kapitalgesellschaft vermögensrechtlich an die Stelle der "Anteile" des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft treten, stellt für den Gesellschafter wirtschaftlich ein Tauschgeschäft dar, welches bei ihm nach allgemeinen Grundsätzen zu einem Veräußerungsgewinn führen kann (vgl. BFH-Urteile vom 24.03.1983 IV R 138/80 BStBl. II 1984, 233; vom 23.01.1986 IV R 225/84, BStBl. II 1986, 623; vom 16.02.1996 I R 183/94).
  • BFH, 23.01.1986 - IV R 335/84

    Kapitalgesellschaft - Einlage - Einbringung eines Betriebs - Einbringungsgewinn -

    Auszug aus FG Münster, 21.10.2015 - 11 K 3555/13
    Die Einbringung des Vermögens einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, bei der die Anteile an der Kapitalgesellschaft vermögensrechtlich an die Stelle der "Anteile" des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft treten, stellt für den Gesellschafter wirtschaftlich ein Tauschgeschäft dar, welches bei ihm nach allgemeinen Grundsätzen zu einem Veräußerungsgewinn führen kann (vgl. BFH-Urteile vom 24.03.1983 IV R 138/80 BStBl. II 1984, 233; vom 23.01.1986 IV R 225/84, BStBl. II 1986, 623; vom 16.02.1996 I R 183/94).
  • BFH, 24.04.2008 - IV R 50/06

    Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides, wenn die Voraussetzungen des § 174 Abs.

    Auszug aus FG Münster, 21.10.2015 - 11 K 3555/13
    Erst die Aufhebung oder Änderung löst - "nachträglich" - die Rechtsfolge des § 174 Abs. 4 AO aus, dass ein anderer Bescheid erlassen oder geändert werden kann (BFH-Urteil vom 24.04.2008 IV R 50/06, BFHE 220, 324, BStBl II 2009, 35; BFH-Urteil vom 05.11.2009 IV R 99/06, BFHE 228, 98, BStBl II 2010, 593).
  • BFH, 05.11.2009 - IV R 99/06

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Gewinnfeststellungsbescheiden

    Auszug aus FG Münster, 21.10.2015 - 11 K 3555/13
    Erst die Aufhebung oder Änderung löst - "nachträglich" - die Rechtsfolge des § 174 Abs. 4 AO aus, dass ein anderer Bescheid erlassen oder geändert werden kann (BFH-Urteil vom 24.04.2008 IV R 50/06, BFHE 220, 324, BStBl II 2009, 35; BFH-Urteil vom 05.11.2009 IV R 99/06, BFHE 228, 98, BStBl II 2010, 593).
  • BFH, 25.08.2010 - I R 21/10

    Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH - Gewerbesteuerbarkeit des

    Auszug aus FG Münster, 21.10.2015 - 11 K 3555/13
    Hieraus folgt, dass auch bei der Einbringung von Betriebsvermögen einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft über die Höhe eines gem. § 20 UmwStG zu ermittelnden Einbringungsgewinns noch im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO zu entscheiden ist, da sich die Sacheinlage auf Mitunternehmeranteile der Kommanditgesellschaft bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 25.08.2010 I R 21/10, BFH/NV 2011, 258; vom 24.03.1983 IV R 138/80, BFHE 139, 361; vgl. auch Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, § 20 Rdn. 208; Menner in Haretz/Menner, Umwandlungssteuergesetz § 20 Rdn. 445; Schmitt in Schmitt/Hörnagel/Stratz, Umwandlungsgesetz, § 20, Rdn. 412, Wittmann in Wittmann/Mayer, Umwandlungssteuergesetz § 29 Rdn. 1142 ff.).
  • FG München, 09.02.2024 - 8 K 602/23

    Einlegung und Auslegung eines Einspruchs beim Finanzamt

    Bei der Einbringung von Betriebsvermögen einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist über die Höhe eines gem. § 20 UmwStG zu ermittelnden Einbringungsgewinns noch im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO zu entscheiden, da sich die Sacheinlage auf Mitunternehmeranteile der Kommanditgesellschaft bezieht (FG Münster, Urteil vom 21.10.2015 11 K 3555/13 E, EFG 2016, 252, Rn. 43, m. w. N.).

    Damit steht der Einbringungsgewinn gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG - insbesondere aufgrund der Anordnung der Rückwirkung in § 22 Abs. 1 Satz 2 UmwStG - in einem engen sachlichen Zusammenhang zu einem Einbringungsgewinn im Sinne von § 20 UmwStG und es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund ein Einbringungsgewinn gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG verfahrensrechtlich anders behandelt werden soll als ein Einbringungsgewinn gemäß § 20 UmwStG (Urteil des FG Münster in EFG 2016, 252, Rn. 44; vgl. auch Stangl in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, Kommentar, 3. Auflage 2019, § 22 UmwStG, Rn. 288; Graw in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 458. Lieferung, 1/2024, § 22 UmwStG, Rn. 151; Brühl, "Einbringungsgewinne: § 22 UmwStG in der jüngeren FG-Rechtsprechung", Aufsatz, GmbHR 2016, 580 (582 ff.)).

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